OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1800/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0305.4K1800.07.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: Die am 0 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist bei der O Schule in T eingesetzt. Für die Zeit ab dem 05. September 2005 meldete sie sich dienstunfähig krank und legte dazu ein Attest der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, G vom 07. September 2005 vor, in dem es heißt: „Frau C befindet sich in meiner langjährigen Behandlung. Aus meiner fachärztlichen psychiatrischen Sicht ist bei Frau C jetzt von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen". Eine daraufhin von der Bezirksregierung beabsichtigte amtsärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin wurde zunächst nicht umgesetzt, weil die Klägerin am 27. Dezember 2005 stationär und später ambulant in der F Klinik in N aufgenommen wurde. Eine von der F-Klinik zunächst ausgesprochene Empfehlung zur Wiedereingliederung für die Zeit ab dem 21. März 2006 wurde unter dem 13. März 2006 wegen Exazerbation der Symptomatik aufgehoben und die teilstationäre Behandlung fortgesetzt. Unter dem 03. April 2006 teilte die F Klinik als Diagnose rezidivierende depressive Störungen mit chronischem Verlauf sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit und empfahl für die Zeit ab 24. April 2006 eine Wiedereingliederung, die bis zum 23. Juni 2006 durchgeführt wurde. Für die Zeit nach den Sommerferien, ab dem 09. August 2006 wurde der Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung von 18 Wochenstunden genehmigt. Nachdem die Klägerin sich erneut für die Zeit vom 23.08. bis 24.08. und 11.09. bis 14.09.2006 krank gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der F Klinik für die Zeit vom 23. Oktober bis 19. November 2006 wegen einer weiteren teilstationären Behandlung vorgelegt hatte, ließ die Bezirksregierung nun die zurückgestellte amtsärztliche Untersuchung durchführen. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 12. Dezember 2006 kommt B, Facharzt für Psychiatrie beim Gesundheitsamt S zu folgender Beurteilung: „Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung war Frau C vom 27.12.2005 bis Ostern 2006 wiederum und erneut in stationärer fachärztlicher Behandlung in der F-Klinik (N). Danach erneuter Arbeitsversuch bis zu den Sommerferien mit reduzierter Stundenzahl. Danach vom 23.10.2006 bis zum 17.11.2006 wiederum stationärer Aufenthalt in der F-Klinik notwendig. Frau C befindet sich seit Jahren in ununterbrochener fachärztlicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Auch die intensive fachärztliche Behandlung mit derzeit zwei Antidepressiva hat nicht zu einer grundlegenden Befundverbesserung des Krankheitsbildes geführt. Neben dem depressiven Anteil wurden in der aktuellen Untersuchungssituation auch Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bei Frau C deutlich. 2 Aufgrund des langjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufes (siehe meine Vorgutachten), der wiederholt stationäre Behandlungen notwendig machte, kann von einer ausreichenden psychischen Stabilität bei Frau C aus amtsärztlich-psychiatrischer Sicht nicht mehr ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sehe ich aus medizinisch- psychiatrischer Sicht Frau C als dienstunfähig an." 3 Dazu legt die Klägerin ein Gutachten des Leitenden Arztes der F Klinik Q vom 5. Dezember 2006 vor, indem es zum Besserungsgrad heißt: „Depressive Symptomatik deutlich verbessert, Verbesserung der Selbstwirksamkeit in belastenden Situationen". Hinsichtlich der Prognose wird ausgeführt, dass die Patientin bei anhaltender Motivation und Bereitschaft zu ambulanter Psychotherapie Belastungssituationen in funktionalerem Sinne begegnen und aus ärztlicher Sicht somit in den Schuldienst zurückkehren könne. In einem weiteren psychiatrischen Attest vom 13. Februar 2007 erläutert Q, dass sich die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung durch Methylphenidat vollständig habe kompensieren lassen. Die Klägerin sei derzeit weitgehend beschwerdefrei und uneingeschränkt dienstfähig. Dass keine ausreichende psychische Stabilität bestehe, lasse sich nicht nachvollziehen. Rezidivierende depressive Störungen seien grundsätzlich heilbar. Bei der Klägerin seien unter anti-depressiver Medikation keine depressiven Beschwerden messbar. Im Zuge der stationären und ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sei es der Klägerin gelungen, ein vertieftes Verständnis ihrer frühentwickelten Problemmuster zu entwickeln und ein wesentlich funktionelleres Bewältigungsverhalten im Alltag aufzubauen. Er vermutet deshalb, dass er die Klägerin auch in 6 Monaten als uneingeschränkt dienstfähig einschätzen würde. Dazu nahm der Amtsarzt B unter dem 01. März 2007 Stellung und erklärte, er habe sich bei seiner Untersuchung am 05. Dezember 2006 über die gesundheitliche Situation der Klägerin informiert. Dabei hätten sich deutliche Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen feststellen lassen, die mit einem sach- und fachgerechten Unterricht als Lehrerin nicht vereinbar seien. Positive prognostische Einschätzungen wie die in der Stellungnahme der F Klinik vom 05. Dezember 2006 hätten in der Vergangenheit für die Klägerin öfter vorgelegen, hätten sich aber in der Vergangenheit leider nicht erfüllt. Aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs sie deshalb von Dienstunfähigkeit auszugehen. 4 Nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats und der Vertrauensperson für Schwerbehinderte sowie nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Landesversorgungsamtes bei der Bezirksregierung, Frau T1, in der diese eine weitere ärztliche Begutachtung nicht für erforderlich hielt, versetzte die Bezirksregierung die Klägerin durch Verfügung vom 31. Mai 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin ärztliche Atteste ihrer Hausärztin N1 vom 28. Juni 2007 und des Allgemeinmediziners C1 vom 22. Juni 2007 vor, in denen diese bestätigen, dass Aufmerksamkeitsstörungen bei der Klägerin nicht festgestellt worden seien. Dazu erläuterte der Amtsarzt B unter dem 12. September 2007, die Aufmerksamkeitsstörungen hätten bei seiner Diagnose nicht im Vordergrund gestanden. Maßgeblich sei die Beurteilung des gesamten Krankheitsverlaufs, so dass es bei seiner Beurteilung bleibe. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Bescheinigungen zurück. 5 Am 09. November 2007 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben mit der sie auf die bereits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verweist und zusätzlich eine testpsychologische Untersuchung des Diplom-Psychologen I vom 06. November 2007 vorlegt, nach der die verbale Merkfähigkeit der Klägerin ausgezeichnet war und hinsichtlich der Aufmerksamkeit alle Ergebnisse im Normbereich lagen. Angesichts der vorgelegten privat-ärztlichen Bescheinigungen hält die Klägerin das amtsärztliche Gutachten des B nicht für nachvollziehbar. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zu der testpsychologischen Untersuchung legte er eine Stellungnahme des B vom 20. Februar 2008 vor, nach der sich auch unter Berücksichtigung dieser testpsychologischen Untersuchung nichts an seiner Beurteilung ändere. 11 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauernd dienstunfähig war, durch Vernehmung des Amtsarztes B als Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist zwar hinsichtlich des ausgeübten Amtes dienstunfähig, der Beklagte hat aber weder im Verwaltungsverfahren geprüft noch konnte sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass ihr kein anderes Amt der selben Laufbahn übertragen werden kann. 14 Formelle Fehler gegen die auf §§ 45 Abs. 1, 47 LBG NRW gestützte Zurruhesetzung der Klägerin sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Bezirkspersonalrat hat der Maßnahme nicht widersprochen und die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen wurde gehört. 15 Materiell ist die Klägerin auch dienstunfähig. Nach § 45 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff dienstunfähig ist speziell beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkung auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde oder deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind sachliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit die Anforderung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - I A 1069/01 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder ES/A II 5.5 Nr. 31 m.w.N. 17 Dauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen, ist auch dann gegeben, wenn der Beamte z. B. im Schuldienst, geistigen Erschütterungen nicht mehr gewachsen ist oder wenn bei einer latent vorhandenen geistigen Erkrankung Krankheitsschübe zu erwarten sind und damit krankheitsbedingte Fehlleistungen nicht ausgeschlossen sind. Wird der Dienstbetrieb durch wiederholt auftretende, wenn auch teilweise unterschiedliche und für sich betrachtet im Einzelnen nicht schwerwiegende Erkrankung eines Beamten von nicht unerheblichem zeitlichen Ausmaß, die auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und damit verbundenen Anfälligkeiten des Beamten schließen lassen, wesentlich beeinträchtigt, ist es gerechtfertigt, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig anzusehen, wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die aktuelle Fähigkeit und die aktuelle Verpflichtung zur Erfüllung der Dienstpflichten sind für die Entscheidung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Belang. 18 Vgl. Schütz/Maiwald § 45 Rdnr. 41 m. w. N. 19 Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kommen amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich ein größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstrechtlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu bewertenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 6 B 2006/05 - m. w. N.. 21 Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war, weil sie seit ihrer Jugend an wiederkehrenden Depressionen leidet und deswegen seit dem Jahre 2001 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids in massivem Umfang immer wieder dienstunfähig war. Das hat der Amtsarzt und Facharzt für Psychiatrie B in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2006 dargelegt und dies in der mündlichen Verhandlung wie folgt erläutert: 22 „Das hier maßgebliche Gutachten von 2006 war nicht das erste Gutachten, dass ich über die Klägerin erstellt habe. Ab 2001 habe ich mehrfach Gutachten erstellt. Damals war die Klägerin schon langjährig in Behandlung und es kam dann wiederholt zu stationären Aufenthalten. Die Klägerin litt im Wesentlichen an Depressionen und hatte Schwierigkeiten mit sich selbst. Es kam dann nach den daraufhin befürworteten Eingliederungsmaßnahmen immer wieder nach kurzer Zeit - entsprechend den Rückmeldungen der Schulbehörde - zu Rückfällen in die Krankheit. 2006 lag zum 3. oder 4. Mal ein Rückfall vor. Dazu muss ich erklären, dass man die Dienstunfähigkeit im psychiatrischen Bereich nicht ohne Weiteres mit 100-prozentiger Gewissheit feststellen kann. Man geht deshalb wohlwollend davon aus, und so habe ich das auch gemacht, dass die Dienstfähigkeit wohl noch wiederhergestellt werden kann und wartet dann die Alltagsentwicklung ab. Bei der Klägerin war diese Entwicklung eindeutig negativ. Bei der Klägerin stand wie auch bei der Beurteilung im Jahr 2006 zum einen die Depression im Vordergrund, zum anderen war sie aber auch sehr aktiv und geistig rege. In dieser Hinsicht sind mir im Gesprächsverlauf 2006 deutliche Schwächen hinsichtlich der Konzentration und der Merkfähigkeit aufgefallen. Der Hauptgrund meiner Beurteilung liegt in der chronifizierten Depression mit wiederholten stationären Aufenthalten. Ich halte es deshalb nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin den Anforderungen des Lehrerberufs für längere Zeit gewachsen ist. Mit Wahrscheinlichkeit meine ich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von 80 und mehr Prozent, an sich 90 Prozent. Das ergibt sich aus der Anzahl der Rückfälle." 23 Das ist überzeugend und anhand der Krankenakte nachvollziehbar. Wie die Ärztin für Psychiatrie G, die die Klägerin ab 1997 behandelt hat, in ihrem Gutachten vom 19. November 2001 mitteilte, leidet die Klägerin seit ihrem 16. Lebensjahr an immer wiederkehrenden Depressionen, die insbesondere durch Belastungssituationen ausgelöst werden. Im Jahre 2001 kam es zu massiven Verstärkungen u.a. wegen Problemen im beruflichen Bereich. Vom 21. März 2001 bis zum 4. April 2001 fand deshalb die Aufnahme in der medizinisch-psychosomatischen Klinik C2 und vom 28. August 2001 bis 23. Oktober 2001 die stationäre Behandlung in der I1-Klinik L statt. Anschließend wurde der Klägerin von der Bezirksregierung für die Zeit vom 27. November 2001 bis 17. Mai 2001 eine Wiedereingliederungsmaßnahme bewilligt. Einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereingliederung vom 8. März 2002 wegen zwischenzeitlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes zog Frau G unter dem 20. März 2002 wieder zurück. Anschließend wurde der Klägerin bis zum 17. Mai 2002 eine Pflichtstundenermäßigung auf wöchentlich 15 Stunden genehmigt. Ab dem 11. April 2002 war die Klägerin bereits wieder dienstunfähig erkrankt. Auf Empfehlung von B in seinem Gutachten vom 10. Juni 2002 folgte eine erneute Wiedereingliederung. Aber bereits in der Zeit vom 12. bis 17. September und 3. Oktober bis 9. November 2002 wurde die Klägerin wieder stationär behandelt. Die P klinik F1 diagnostizierte u. a. Benzodiazepinabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit, Missbrauch von multiplen Medikamenten und Migräne. Auf Antrag von G und auf Empfehlung von B wurde eine erneute Wiedereingliederung begonnen aber bereits ab dem 25. März 2003 war die Klägerin wieder dienstunfähig erkrankt. Unter dem 9. Juli 2003 empfahl G eine Wiedereingliederung ab dem Schuljahr 2003 und einen Schulwechsel. Durch Verfügung vom 1. August 2003 wurde die Klägerin daraufhin von I2 nach T versetzt und vom 15. September 2003 bis 1. Februar 2004 mit steigender Wochenstundenzahl wiedereingegliedert. Ab dem 1. August 2004 leistete die Klägerin im Rahmen von Teilzeit 26 Unterrichtsstunden und ab dem 20. August 2005 18 Stunden. Unter dem 7. September 2005 legte dann Frau G ihre Stellungnahme vor, in der sie erklärte, dass jetzt von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Anschließend kam es dann zu den im Tatbestand bereits geschilderten Behandlungen in der F Klinik mit der Empfehlung auf Wiedereingliederung, dem Widerruf dieser Empfehlung sowie einer Wiedereingliederung und anschließender erneuter Dienstunfähigkeit. Danach ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass es neben der sich aus den vielen Rückfällen ergebenden erneuten Rückfallgefahr auf etwaige zusätzliche Aufmerksamkeitsstörungen und Einschätzungen der F Klinik für die hinreichend sichere Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht mehr ankam. 24 Auch wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit danach nicht zu beanstanden ist, stellt sich die angegriffene Entscheidung als rechtswidrig dar, weil nach § 45 Abs. 3 LGB NRW von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dazu hat B in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine Tätigkeit der Klägerin in einer anderen Laufbahn sei nicht ausgeschlossen und auch eine umfassende Umschulung sei grundsätzlich möglich. Dazu erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen nachvollziehbar und überzeugend, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit von Lehrern der Besoldungsgruppe A 12 in der allgemeinen Verwaltung nicht bestehe. Das könne er ohne Weiteres sagen, weil die Frage öfter an die Behörde herangetragen werde. Die Stelle eines Amtsrats erfordere eine langjährige Ausbildung, viel Erfahrung und langjährige gesundheitliche Stabilität, die die Klägerin nicht aufweise. 25 Darüber hinaus erklärte der Sachverständige B aber weiter, dass für die Dienstfähigkeit der Klägerin deren berufliche Belastung maßgeblich sei, die ganz vornehmlich die krankheitsbedingten Rückfälle auslöse. Danach sei davon auszugehen, dass sie in der Erwachsenenbildung eine wesentlich geringere Reizschwelle habe und dienstfähig sei. Er könne sich vorstellen, dass die Klägerin in Erwachsenenbildung eine vernünftige Lehrtätigkeit durchführen könnte. Dazu erklärte die Klägerin, eine Tätigkeit in Erwachsenenbildung sei für sie möglich. Auch der Vertreter des Beklagten räumte ein, dass die Klägerin angesichts ihrer Vorbildung im Bereich des nachträglichen Erwerbs des Haupt- und Realschulabschlusses grundsätzlich einsetzbar sei. Ein entsprechender Einsatz ist weder im Verwaltungsverfahren geprüft worden noch konnte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27