Beschluss
9 L 77/09.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0304.9L77.09A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e I. Der im Jahre 1982 geborene Antragsteller verließ nach eigenen Angaben nach einer Zwangsrekrutierung, der er sich durch Flucht habe entziehen können, im Juli 2008 sein Heimatland Eritrea und hielt sich zunächst bis etwa November 2008 illegal im Sudan auf. Im November/Dezember 2008 will er den Sudan mit Hilfe eines Schleppers auf dem Wasserweg - nach seiner Erinnerung über die Insel Samos - nach Griechenland verlassen haben. Von dort sei er nach etwa einem Monat, ohne dass er dort einen Asylantrag habe stellen können und nachdem man ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert habe, ebenfalls mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Paris gekommen und sei von dort aus mit dem Zug am 18. Januar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 27. Januar 2009 wurde der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Dortmund) nach § 25 AsylVfG angehört. Am 10. Februar 2009 ersuchte das Bundesamt für die Antragsgegnerin im Dublin -II-Verfahren Griechenland um die Aufnahme des Antragstellers und die dortige Prüfung des Asylgesuchs. Über dieses Gesuch ist bislang nicht entschieden worden. Der Antragsteller hat am 24. Februar 2009 die Klage 9 K 346/09.A erhoben, gerichtet darauf, der Antragsgegnerin zu untersagen, seine Abschiebung nach Griechenland anzuordnen oder anzudrohen. Zugleich hat er um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und anwaltlich ausführen lassen: Es sei damit zu rechnen, dass Griechenland seiner Rücküberstellung zustimmen werde. Es drohe ihm deshalb gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebungsanordnung in dieses Land, wogegen wegen der Handhabung des Bundesamtes bei der Zustellung und der anschließenden sofortigen Überstellung kein effektiver Rechtsschutz möglich sei. Nach Griechenland dürfe er jedoch, wie bereits zahlreiche Gerichte entschieden hätten, nicht im Dublin -II-Verfahren abgeschoben werden, da dort kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen, die europarechtlichen Mindestnormen beachtenden Asylverfahren gewährt werde und ihm dort Obdachlosigkeit, Verelendung, Haft und eine Kettenabschiebung in seine Heimat drohe. Da das Bundesamt ihn bei der Anhörung detailliert zu seinen Asylgründen befragt habe, sei im übrigen bereits eine Prüfung des Asylbegehrens durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt, was gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigkeitsbegründend sei. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums 9 K 346/09.A vorläufig zu untersagen, gegen ihn - den Antragsteller - eine Abschiebungsanordnung oder -androhung in Bezug auf Griechenland zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag anzulehnen. Sie vertieft ihre Auffassung, dass der begehrten einstweiligen Anordnung die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegenstehe und einer jener Ausnahmefälle, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung anzuerkennen seien, nicht vorliege. Die bloße Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt bedeute allein auch noch keinen Selbsteintritt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 9 K 346/09.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt dahinstehen, ob - wofür allerdings manches spricht - dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite steht, da eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit dem vom Antragsteller erwarteten Inhalt bislang nicht ergangen ist und auch das Übernahmeersuchen an Griechenland im Rahmen des Dublin -II-Verfahrens wegen noch offener Frist noch nicht abgeschlossen ist. Der Antrag kann nämlich auch unabhängig davon keinen Erfolg haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gericht durch die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG gehindert, die - befürchtete - Abschiebung nach Griechenland im Dublin -II-Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls zeitweise zu untersagen. Nach dieser Bestimmung darf eine Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Der Anwendung des § 34a Abs. 2 AsylVfG steht zunächst nicht entgegen, dass die Zuständigkeit von Griechenland, wovon der Antragsteller im Hinblick auf den vorgetragenen Reiseweg selbst ausgeht, gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II - für die Prüfung seines Asylantrags entfallen wäre, weil die Bundesrepublik Deutschland - durch das Bundesamt - von dem ihr nach Ermessen zukommenden Recht Gebrauch gemacht hätte, das Asylbegehren des Antragstellers selbst zu prüfen. Allein die am 27. Januar 2009 umfassend erfolgte Anhörung des Antragstellers mit dem Fragenkatalog des § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG reicht hierzu nicht aus. Sie bringt nicht die hierfür notwendige Absicht der Beklagten zum Ausdruck, entgegen der normierten regelmäßigen Zuständigkeitsverteilung nach der Dublin -II- Regelung durch Selbsteintritt zum zuständigen Mitgliedsstaat unter Übernahme der damit verbundenen Verpflichtungen zu werden. Auch sonst sprechen unter der Annahme, dass sich Griechenland entsprechend dem rechtzeitigen Übernahmeersuchen vom 10. Februar 2009 (Art. 17 Dublin II) für zuständig erklärt bzw. von der Stattgabe des Übernahmeersuchens sonst wie auszugehen ist (vgl. Art. 18 Dublin II), keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller mit dem Zielstaat Griechenland zu unterlassen und stattdessen das Asylgesuch selbst zu prüfen, woraus eine Fehlerhaftigkeit des Vorgehens nach § 34a Abs. 1 AsylVfG - mit dem gesetzlichen Rechtsbehelfsausschluss in Eilverfahren nach Abs. 2 der Bestimmung - folgen würde. Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.v. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nach dieser normativen Konzeption, die der der Dublin-II-Regelung entspricht, ist davon auszugehen, dass zur Prüfung des Asylgesuchs nicht die Antragsgegnerin, sondern Griechenland zuständig ist und dem Antragsteller dort ein sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der materiellen Kriterien genügender Schutz unter hinreichender Rechtswahrung geboten wird. Ein Griechenland betreffendes Verbot der Abschiebung, worauf der Eilantrag des Antragstellers zielt, käme - erst und ausnahmsweise - dann in Betracht, wenn für dieses Land Umstände vorlägen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich heraus gesetzt sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 166. Ausgehend von den vom BVerfG angeführten Beispielen und der gegenwärtigen Rechtslage wäre dies etwa der Fall, wenn Asylsuchenden wie dem Antragsteller in Griechenland ein ernsthafter Schaden" entsprechend Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes drohte. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, in dem entgegen dem Normbefehl von § 34a Abs. 2 AsylVfG doch vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen eines solchen Sonderfalls kann das Gericht auf der Basis des Vortrags des Antragstellers und der dabei in Bezug genommenen Quellen auch nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben nicht annehmen. Im Gegenteil ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass trotz festzustellender Mängel in Griechenland grundsätzlich und auch in Bezug auf den Antragsteller Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Anforderungen entsprechen. Das Gericht schließt sich hierzu den Beurteilungen an, die etwa in den - der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten bzw. zugänglichen - Entscheidungen des VG Gießen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 10 L 1497/08.GI.A, des VG Regensburg, Beschluss vom 15. September 2008 - RO 3 08.30124 -, des VG Saarlouis, Beschluss vom 17. September 2008 - ohne Az., vgl. www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14647.pdf -, des VG München, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - M 12 S 08.60064 -, des VG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2008 - 12 K 644/08.F.A (1) -, sowie des VG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2008 - 2 L 455/08.A - und vom 3. November 2008 - 10 L 602/08.A - erfolgt sind. Dort ist zur Überzeugung des beschließenden Gerichts zutreffend unter Auseinandersetzung mit den gegenläufig ergangenen Entscheidungen anderer - vom Antragsteller auch benannter - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes eine solche Sondersituation abgelehnt worden. Soweit sich der Antragsteller unter anderem auf einen Beschluss des VG Münster vom 23. Juli 2008 - 10 L 430/08.A - bezogen hat, geht dies schon deshalb fehl, weil jener Beschluss sich auf eine Rückführung nach Schweden bezog und im übrigen im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der weiter angesprochene Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17. November 2008 - A 2 S 2867/08 -, Text im Internet unter www.asyl.net/Rechtsprechung, enthält aus prozessualen Gründen über durchaus kritische Anmerkungen zur stattgebenden Beurteilung des Vorgerichts hinaus keine inhaltlichen Aussagen des Beschwerdegerichts. Zur fehlenden Statthaftigkeit einer Beschwerde in Eilverfahren der vorliegenden Art vgl. u.a. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 15 B 1730/08.A - Dabei ist aus der Sicht des Gerichts ergänzend folgendes zu betonen: Die Frage nach der Durchführbarkeit der Dublin-Überstellung nach Griechenland ist bereits Gegenstand verschiedener und umfassender ministerieller Überprüfungen gewesen. So hat sich der Bundesminister des Inneren unter dem 9. Juni 2008 gegenüber dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein mit dem Ergebnis geäußert, dass aus seiner Sicht (weiterhin) eine Aussetzung von Dublin- Überstellungen nach Griechenland nicht veranlasst ist. Gleichgerichtet hat sich das Innenministerium des Landes NRW unter dem 13. Juni 2008 gegenüber dem Flüchtlingsrat NRW geäußert (Texte jeweils im Internet auffindbar). Schließlich sind auch aus dem parlamentarischen Raum angeführte Zweifel an der Einstufung Griechenlands als sicherer Drittstaat" im Asyl- und Dublin -II-Verfahren durch die Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/8861 vom 22. April 2008 und BT-Drs. 16/11543 vom 5. Januar 2008) nicht als durchgreifend angesehen worden. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Auskunft u.a. der EU-Kommission die Qualifikationsrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie im Juli 2008 in griechisches Recht umgesetzt worden sind. Auch habe - was zutrifft, vgl. Abdruck der Entscheidung im Internet unter www.unhcr.org/ refworld/publisher,ECHR,,IRN,49476fd72,0.html - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer aktuellen Unzulässigkeitsentscheidung (K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, Beschw.-Nr. 32733/08 , Publ. am 2. Dezember 2008) festgestellt, dass die Rücküberstellung eines iranischen Staatsangehörigen vom Vereinigten Königreich nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung zulässig ist und weder gegen Artikel 3 EMRK noch gegen Artikel 13 EMRK verstößt. Gerade den Bewertungen der Bundesregierung, die die aktuellen Verhältnisse umfassend auch unter Behandlung gegenläufiger Berichte - etwa des UNHCR - behandeln, kommt nach Auffassung des Gerichts im System der normativen Vergewisserung ganz wesentliche Bedeutung zu. Diese können auch durch den Hinweis des Antragstellers auf die Ausführungen etwa des Menschenrechtskommissars des Europarates, Hammarberg, vom 4. Februar 2009 (vgl. commissioner.coe.int) nicht überwunden werden. Dass gerade für den Antragsteller etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.