OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 739/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0303.7K739.07.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2005 bis Mai 2009 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen befreit. Mit Antrag vom 24. Juni 2005 beantragte er erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, weil er Empfänger von Grundsicherung im Alter sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2006 abgelehnt, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Unterlagen zum Nachweis des Befreiungstatbestandes vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung im Alter sei von der Stadt C. erstmals zurückgewiesen worden. Hiergegen habe er Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Die Entscheidung stehe noch aus. Er fügte dem Schreiben einen Beschluss des Sozialgerichts Münster bei, wonach der Stadt C. aufgegeben wird, vorläufig dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 70,-- EUR monatlich zu gewähren. 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung nicht durch Vorlage entsprechender Bescheide nachgewiesen habe. Weder habe er Bescheide über eine Grundsicherung nach SGB XII vorgelegt, noch enthalte sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF". 4 Zur Begründung der am 15. Mai 2007 erhobenen Klage verweist der Kläger erneut auf das Klageverfahren beim Sozialgericht Münster und legt einen dort geschlossenen Vergleich vor, nach dem der Beklagte an den Kläger über die auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung bewilligten 70,-- EUR hinaus für die Zeit von Juli 2005 bis Mai 2008 einen Betrag von weiteren 50,-- EUR zahlt. Ferner legt er einen Bescheid der Stadt C. vom 26. Juni 2008 vor, mit dem ihm für den Zeitraum Juni 2008 bis Mai 2009 Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XII bewilligt werden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum August 2005 bis Mai 2009 zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des Sozialgerichts S 8 (12, 8, 12) SO 1/06 Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum von August 2005 bis Mai 2009. Der Befreiungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ( RGebStV ) . Danach werden auf Antrag befreit Empfänger von Grundsicherung im Alter (4. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches). Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß den Vorgaben des § 6 Satz 2 RGebStV nachgewiesen. Er hat rechtzeitig vor Auslaufen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Juli 2005 einen neuen Antrag gestellt. Zwar hat er diesem nicht die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV erforderlichen Nachweise in Form von Bewilligungsbescheiden beigefügt. Er hat aber darauf hingewiesen, dass die Stadt C. die Bewilligung der Grundsicherung im Alter abgelehnt hat und diesbezüglich ein Verfahren vor dem Sozialgericht geführt wird. Inzwischen ist durch den abschließenden gerichtlichen Vergleich und den für den Folgezeitraum bis Mai 2009 ergangenen Bewilligungsbescheid nachgewiesen, dass er Grundsicherung im Alter nach Kapitel 4 des SGB XII erhält. Insoweit sieht das Gericht auch den Nachweis durch den gerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen die Leistungen erfolgt sind, als ausreichend an. Der Umstand, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis nicht zugleich oder zeitnah zu der Antragstellung vorgelegt hat, liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs und kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da er alles Erforderliche veranlasst hat, um den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen erbringen zu können. Auf die Frage, ob die entsprechenden Bescheide zugleich mit der Antragstellung oder jedenfalls zeitnah vorgelegt werden müssen (vgl. hierzu das erkennende Gericht, Urteil vom 16. Juni 2008, 7 K 1928/07 und Verwaltungsgericht Minden, Gerichtsbescheid vom 11. April 2007, 9 K 3345/07) kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. 12 Die Befreiung ist bis einschließlich Mai 2009 zu gewähren, weil bis dahin die Grundsicherung im Alter bewilligt worden ist ( § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ). Die frühere Befristung auf maximal drei Jahre ist in der aktuellen Fassung des RGebStV nur noch als Ermessensentscheidung vorgesehen, wenn der zugrundeliegende Bescheid unbefristet ist. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.