Urteil
7 K 744/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC ist nicht regelmäßig und damit nicht generell als zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzusehen.
• Die bloße technische Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk über das Internet begründet allein noch keine gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht; entscheidend ist das Bereithalten zum Empfang.
• Verwaltungsbehörden können in Massenverfahren nicht ohne weiteres von einer tatsächlichen Nutzung zum Rundfunkempfang ausgehen; der Gesetzgeber ist gefordert, technische Entwicklungen in der Regelung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Internetfähiger PC: Bereithalten zum Rundfunkempfang nicht regelmäßig anzunehmen • Ein internetfähiger PC ist nicht regelmäßig und damit nicht generell als zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzusehen. • Die bloße technische Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk über das Internet begründet allein noch keine gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht; entscheidend ist das Bereithalten zum Empfang. • Verwaltungsbehörden können in Massenverfahren nicht ohne weiteres von einer tatsächlichen Nutzung zum Rundfunkempfang ausgehen; der Gesetzgeber ist gefordert, technische Entwicklungen in der Regelung zu berücksichtigen. Der Kläger meldete dem Beklagten im Mai 2007, er halte Geräte vor, die unter die Definition neuartiger Rundfunkempfangsgeräte fallen; er benötige diese für das Studium, empfange damit aber keinen Rundfunk. Mit Bescheid setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für Juni bis August 2007 sowie einen Säumniszuschlag fest; der Säumniszuschlag wurde später aufgehoben. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte auf Aufhebung der Bescheide, da sein internetfähiger PC seiner Ansicht nach kein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei. Der Beklagte argumentierte, der PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät und das Bereithalten zum Empfang genüge als Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht; eine Einzelfallprüfung sei in Massenverfahren nicht praktikabel. • Klage ist begründet; der Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Die Kammer verweist auf ihr Urteil vom 26.09.2008 (7 K 1473/07) und hält dessen Ausführungen für übertragbar. • Es kann dahinstehen, ob der PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist; maßgeblich ist, dass der Kläger das Gerät nicht zum Empfang bereithält. • Die Kammer geht davon aus, dass internetfähige PCs derzeit nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt werden und deshalb nicht regelmäßig als zum Empfang bereithalten gelten. • Die Argumentation des Beklagten, technische Empfangsmöglichkeit und die praktische Nachweisschwierigkeit rechtfertigten die Festsetzung der Gebühren, greift nicht durch; diese Schwierigkeiten sind Folge der gerätebezogenen Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und nicht ein hinreichender Rechtsgrund für die Gebührenerhebung. • Rechtsgrundlagen und Verfahrenshilfen der Entscheidung: § 113 Abs. 1 VwGO sowie Verweise auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; Zulassung von Berufung und Sprungrevision nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des RGebStV. Die Klage war erfolgreich: Der Gebührenbescheid vom 2.11.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 15.2.2008 wurden aufgehoben, weil der Kläger den internetfähigen PC nicht zum Empfang bereithielt und damit keine gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht begründet war. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße technische Möglichkeit des Empfangs über das Internet nicht ohne weiteres zu einer Gebührenpflicht führt und der Gesetzgeber gegebenenfalls die Regelung an die technischen Entwicklungen anpassen muss.