Urteil
9 K 1132/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0225.9K1132.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist seit dem 9. Mai 2007 Halterin eines Hundes der Rasse "Dogo Argentino". Mit Hundesteuerbescheid vom 8. Juni 2007 setzte der Beklagte für den Zeitraum Mai bis Dezember des Jahres 2007 die Hundesteuer auf 328 Euro fest. Dabei legte er den erhöhten Jahressteuersatz von 492 € nach § 2 Abs. 1 d) der Hundesteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom 9. Oktober 2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 21. Dezember 2006 (Hundesteuersatzung - HuStS) für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde, während der Steuersatz im übrigen je Hund nach § 2 Abs. 1 a) lediglich 72 Euro beträgt. § 2 Abs. 1 Satz 2 HuStS bestimmt, dass § 2 Abs. 1 d) nicht anzuwenden ist, wenn ein gefährlicher Hund der Rasse Dogo Argentino oder einer von weiteren dort genannten acht Rassen bereits am 25. Januar 2001 gehalten wird und vom Hundehalter ein Attest eines Amtsveterinärs oder eines anderen Sachverständigen vorgelegt wird, wonach sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. 3 Nach § 2 Abs. 2, S. 1 a) HuStS sind gefährliche Hunde solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. § 2 Abs. 2, S. 1 b) bis d) HuStS führt weitere Fälle eines im Einzelfall gefährlichen Hundes auf. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 2 HuStS sind gefährliche Hunde im Sinne der Vorschrift insbesondere Hunde der 14 Rassen 4 Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull Terrier, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu 5 sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die vier Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sind namentlich ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundesgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG) - vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 656) aufgeführt, der die sogenannten gefährlichen Hunde definiert. Die übrigen in Satz 2 des § 2 Abs. 2 HuStS erfassten 10 Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino bezeichnet das Landeshundegesetz in § 10 Abs. 1 als "Hunde bestimmter Rassen", deren Haltern Verpflichtungen entsprechend dem in § 1 des Gesetzes genannten Zweck auferlegt sind. 6 Mit Ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen den für ihren Hund erhobenen erhöhten Steuersatz. Unter Vertiefung bereits vorangegangenen Schriftverkehrs führte sie aus: Das Landeshundegesetz zähle den Dogo Argentino lediglich zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 2, nicht jedoch zu den sogenannten gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG. Mit Blick darauf bestehe keine Berechtigung des Satzungsgebers, die Zahl der Hunde gefährlicher Rassen des Landeshundegesetzes durch Satzung zu erweitern. Die Hundesteuersatzung des Beklagten sei insoweit rechtswidrig. Zwischenzeitlich habe der Hund der Klägerin den Wesenstest (Verhaltensprüfung) nach § 5 Abs. 3, S. 3 LHundG abgelegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die erhöhte Steuererhebung nicht gerechtfertigt. 7 Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte er dar: Mit der 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 habe der Rat die Hundesteuersatzung an das Landeshundegesetz angepasst, wie sich aus der Vorlage zu dieser Änderungssatzung ergebe. Neben den ausdrücklich in § 3 Abs. 2 LHundG genannten 4 Rassen bestimme § 10 LHundG weitere Hunderassen, denen ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotenzial unterstellt werde. Dazu gehöre auch der Dogo Argentino. In der ordnungsrechtlichen Behandlung würden die Hunde dieser Rassen insbesondere wegen ihrer Beißkraft und ihres genetisch bedingten Schutztriebes denjenigen nach § 3 Abs. 2 LHundG weitestgehend gleichgestellt. 8 Höchstrichterlich sei klargestellt, dass ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern wolle, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - wie hier - übernehmen könne. Die Zuordnung der in § 2 Abs. 2 HuStS genannten Rassen zur Gruppe der gefährlichen Hunde sei danach nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass der Hund der Klägerin die Wesensprüfung abgelegt habe, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Belang, weil die Einführung der erhöhten Hundesteuer den zulässigen Lenkungszweck verfolge, generell und langfristig im Stadtgebiet von Lüdinghausen die Haltung gefährlicher Hunde zurückzudrängen. 9 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend an: Die Gefährlichkeit eines Hundes pauschal nach der Rassezugehörigkeit festzulegen, sei auch mit Blick auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 - rechtswidrig. Die Gefährlichkeit eines Hundes könne nur nach dem jeweiligem Einzelfall beurteilt werden. Insoweit verstoße die Hundesteuersatzung des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei kein Grund dafür erkennbar, weshalb hier zwischen unwiderlegbar gefährlichen und widerlegbar gefährlichen Hunden differenziert werde. Das gelte umso mehr, da jedenfalls bisher keinerlei ausreichende empirische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit einzelner Hunderassen vorlägen. Dies sei dem Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 - zu entnehmen. Letztlich sei der Hundesteuersatz für einen sogenannten gefährlichen Hund überzogen. Er erreiche fast die Höhe des 7-fachen Betrages von 72 Euro Hundesteuer im Jahr für einen nicht gefährlichen Hund. Dieser Belastungsunterschied sei nicht hinnehmbar. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2007 aufzuheben, soweit ein 48 Euro überschreitender Hundesteuerbetrag erhoben wird. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft ) und der eingereichten Satzungsakten (4 Hefte) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2007 ist zutreffend festgesetzt worden. 18 Die Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Hundesteuer für ihren Hund der Rasse "Dogo Argentino" ist rechtmäßig. 19 Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom 9. Oktober 2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 21. Dezember 2006. Die Satzung ist aufgrund der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265. 268. 21 § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS ist rechtmäßige Grundlage der konkreten Heranziehung zur - im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 a) HuStS - erhöhten Hundesteuer für den gehaltenen Hund der Rasse "Dogo Argentino". Gegen die Wirksamkeit des erhöhten Steuersatzes für sogenannte gefährliche Hunde bestehen keine Bedenken. 22 Mit der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. 24 Die Anknüpfung in einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorschrift an Rassen bezüglich der Gefährlichkeit eines Hundes ist ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. 25 Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE, 110, 141 ff. 26 Dabei bestehen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG genannten Rassen keine Zweifel, dass diese Hunde mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ordnungs- und steuerrechtlichen Regelungen den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen sind. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff. 28 Nach Maßgabe der vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darf der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes gefährlich sind und damit einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, solche Regelungen (eines anderen Normgebers) in seinen Normtext übernehmen, wenn er sich den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O. 30 Die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG bestimmten Hunderassen als "gefährliche Hunde" bietet insoweit grundsätzlich keinen Anlass, einen Verstoß des Satzungsgebers gegen die Systematik des Landeshundegesetzes anzunehmen. Zutreffend hat der Beklagte darauf verwiesen, dass sich die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG auferlegt sind, jeweils nur in geringem Maße unterscheiden, so dass es gerechtfertigt ist, diese Hunde unterschiedslos als "gefährliche Hunde" dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Denn für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen allerdings die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde der Pflicht, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. 31 Dagegen ist der Dogo Argentino nicht in die Kategorie der bloß "großen" Hunde nach § 11 LHundG zu rechnen. Denn den Haltern dieser Hunde - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG - sog. 20/40-Hund) -, zu denen ein Dogo Argentino den Körpermaßen nach regelmäßig zählen würde, sind im Verhältnis zu den oben benannten "gefährlichen" Hunden und Hunden "bestimmter" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen demgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den "gefährlichen" Hunden. 32 Die Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes zeigt mithin auf, dass der Gesetzgeber im Landeshundegesetz Hunde der Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten ferner ein vergleichbares Gefahrenpotential voraussetzt, anders als er es mit Blick auf die deutlich weniger einschneidenden Verpflichtungen bei der Haltung sog. großer Hunde beurteilt. 33 Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 14 B 829/04 - , juris. 34 Ausweislich der amtlichen Begründung zum Landeshundegesetz 35 LT-Drs. 13/2387, S. 17 und S. 29 36 hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 LHundG NRW Rassen aufgenommen, die, ohne "gefährliche Hunde" i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG zu sein, rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. 37 Damit ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Rat der Stadt Lüdinghausen sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 als auch die Hunderasse "Dogo Argentino" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde. Dem von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, der Beklagte habe gegenüber der Typisierung des Landeshundesgesetzes mit der Aufnahme auch des Dogo Argentino aus der Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG in die Satzung eine Erweiterung des Begriffs der "gefährlichen" Hunde vorgenommen, trifft danach im Rahmen der Normsetzung durch den Steuersatzungsgeber nicht zu. Insoweit ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als gefährlich eingeschätzten Hunde(-rassen) zusteht 38 BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. 39 und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 ff. 41 Soweit der Satzungsgeber nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 28. Juli 2005 a.a.O.) die der übernommenen Regelung zugrundeliegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst neu zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen braucht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie offensichtlich falsch sind. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Es dient im Gegenteil der Rechtssicherheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrundeliegenden Annahmen - dort für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetzgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen. 42 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O. 43 In Anbetracht dessen ist der als unwiderlegliche Vermutung ausgestaltete Steuertatbestand für "gefährliche Hunde" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste unter Einschließung der Hunderasse "Dogo Argentino" nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhten Besteuerung von sogenannten Kampfhunden in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 44 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ff. 45 verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne "polizeilichen" Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern - wie bereits erwähnt - den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine "potenzielle Gefährlichkeit" aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen". 46 So BVerwG zur Hundesteuer in seinem erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f. = NVwZ-RR 2002, 140 f. 47 Auch soweit der - für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige - 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 48 vgl. Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 ff. 49 seinerzeit die Niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, hat er ausdrücklich verdeutlicht, die vorstehende Beurteilung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2000 zu teilen. In dem Urteil vom 3. Juli 2002 a.a.O. hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch seine Entscheidung darauf gestützt, das allgemeine Gefahrenabwehrrecht erlaube keine Maßnahmen eines Verordnungs gebers, die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpften. Derartige Regelungen gehörten zur Gefahrenvorsorge und bedürften - anders als im Kommunalsteuerrecht und angesichts des dem kommunalen Satzungsgeber dort eingeräumten anderen sowie größeren normativen Gestaltungsspielraumes - einer gesetzlichen Grundlage. Auch diesen Vorgaben der Rechtsprechung entspricht § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Lüdinghausen, weil sie mit der Zuordnung der Hunderasse "Dogo Argentino" in § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS zur Gruppe der gefährlichen Hunde an eine rassebedingte potenzielle Gefahrenlage anknüpft, die den landes gesetz lichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG folgt. 50 Speziell die Aufnahme der Hunderasse "Dogo Argentino" in diese Liste lässt - anders als die Klägerin vorträgt – daher eine (Teil-) Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Satzung nicht erkennen. Zwar bedarf es unter Beachtung des dem kommunalen Steuersatzungsgeber eröffneten Einschätzungs- und Prognosespielraums bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunderassen einer ermessensgerechten Entscheidung, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage Voraussetzung ist. 51 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ - RR 2007, 56 f. 52 Eine solche ermessensgerechte Entscheidung hat der Rat der Stadt Lüdinghausen jedoch nach allem dadurch getroffen, dass er mit den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG gesetzliche und nicht etwa auf einer lediglich verordnungsrechtlichen Vorgabe beruhende Vorschriften in sein kommunales Satzungsrecht aufgenommen hat. Insofern unterscheidet sich die rechtliche Konstellation auch von derjenigen, wie sie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 53 - 10 B 34.05 -, a.a.O.; nachgehend OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 – betreffend die Hunderasse "Kuvasz” , NVwZ-RR 2007, 56 f. 54 zugrunde gelegen hat und in der seinerzeit von einem Abwägungsdefizit des Verordnungsgebers (und damit des Satzungsgebers) bezüglich der Frage der Gefährlichkeit einer dort in die Rasseliste einer Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde aufgenommenen Hunderasse ausgegangen werden musste. Während Grundlage der übernommenen Rasselisten damals die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518 b) - LHV NRW - waren, einer allgemeinen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Gefahrenabwehr, steht vorliegend nämlich die Anknüpfung an eine mit hervorgehobenem Geltungsanspruch ausgestattete gesetzgeberische Entscheidung, das Landeshundegesetz, in Rede, die durch das Gesetzgebungsverfahren unter Einbindung eines besonderen Sachverstandes geprägt ist, das der Satzungsgeber als Tatsachengrundlage inzident ebenfalls zugrundelegt. 55 Die Behauptung der Klägerin, dem vorgenannten Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 – sei zu entnehmen, es lägen bisher keinerlei ausreichenden empirische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit einzelner Hunderassen vor, so dass zwischen unwiderlegbar gefährlichen und widerlegbar gefährlichen Hunden bzw. Hunderassen nicht differenziert werden dürfe, trifft hingegen nicht zu. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert. Vielmehr verhält sich die Entscheidung des OVG NRW ausschließlich zur Hunderasse "Kuvasz”, die vor Geltung des Landeshundegesetzes ab dem 1. Januar 2003 seinerzeit noch in der Anlage 2 der Landeshundeverordnung aufgeführt war. Mangels greifbarer Erwägungen und damit hinreichender Tatsachenfeststellung des Verordnungs gebers zur Aufnahme der Hunderasse "Kuvasz” in die Rasseliste hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse mit Übernahme der Rasseliste in seine Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde einzuordnen, als ermessensfehlerhaft beurteilt. 56 Anhaltspunkte für eine solche mangelnde Tatsachenfeststellung liegen bezüglich der Aufnahme u. a. der Hunderasse "Dogo Argentino" in die Rasseliste des § 10 LHundG jedoch nicht vor. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war – wie bereits erwähnt - maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl – LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse "Dogo Argentino" mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde. 57 Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. 58 In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen G. C. ), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien "einfach an der Spitze zu finden" und nennt die Hunderasse "Dogo Argentino" als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde. 59 Wenn sich der Gesetzgeber u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit - anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - a.a.O. (vgl. dazu das nachgehende Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 - a.a.O.) behandelten Sachlage - eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher der Rat dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse "Dogo Argentino" in die Rasseliste des Landeshundegesetzes erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen. 60 Dass der Rat der Stadt Lüdinghausen als Satzungsgeber sich die vorstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Aufnahme der Rassen aus der Liste des § 10 LHundG in die Hundesteuersatzung zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus der Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17. Dezember 2003 zur Vorbereitung der (zweiten) Änderung der Hundesteuersatzung. Dort wird ausgeführt, dass mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde bisher u. a. nicht Halter von Hunden dieser Rasseliste belastet werden konnten, weil die dort genannten Rassen nicht in den Listen der inzwischen außer Kraft getretenen Landeshundeverordnung genannt gewesen seien. Nunmehr würden in der Liste des § 10 LHundG Hunderassen aufgeführt - darunter die Hunderasse "Dogo Argentino" -, denen wie den Hunden der Rasse des zu § 3 LHundG ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotenzial unterstellt werde. Weiter heißt es in der Vorlage: 61 "Diese Hunde werden den unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen in der ordnungsrechtlichen Behandlung weitestgehend gleichgestellt. Das Halten eines Hundes dieser Rasse ist z. B. auf Grund der behördlichen Feststellung erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubniserteilung entsprechen den verschärften Anforderungen an die Erlaubnis für die vier Rassen und deren Kreuzungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG. . . . Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Hunde der Rassen nach § 10 LHundG wegen ihrer besonderen Eigenschaften, insbesondere wegen ihrer Beißkraft oder ihres genetisch bedingten Schutztriebes, als potentielle Gefahr für Mensch und Tier eingestuft und durch das Landeshundegesetz größtenteils den gleichen strengen Verhaltensanforderungen unterworfen sind wie die gefährlichen Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Landeshundegesetzes, die unwiderleglich als gefährlich gelten." 62 Diese Darlegungen entsprechen den landesgesetzgeberischen Erwägungen. 63 Soweit - insofern entsprechend der Bestimmung des § 22 LHundG, die eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren vorsieht - ebenfalls der steuerrechtliche Satzungsgeber gehalten sein mag, die erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht, kann er sich ebenfalls etwaigen Reaktionen des anderen Normgebers - hier des Gesetzgebers des Landeshundegesetzes - auf mögliche neuere Erkenntnisse und Entwicklungen anschließen. 64 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O. 65 Gemessen daran ist festzustellen, dass nach den Auswertungen der Berichte über in Nordrhein-Westfalen behördlich erfasste Hunde in den Jahren 2003 bis 2007 einschließlich (sog. Beißstatistik), die u. a. im Rahmen des Berichtes zur Evaluation des LHundG vom 18. November 2008 veröffentlicht sind (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW – MUNLV), die Rasse "Dogo Argentino" - bezogen auf v. H. der jährlich gemeldeten Population dieser Rasse - bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen bzw. am Tier etwa in den Jahren 2004 und 2006 im Durchschnitt sogar vergleichsweise deutlich höher liegt (0,53 bzw. 1,44 Mensch; 1,60 bzw. 0,96 Tier) als die auffällig gewordenen Hunderassen der Liste des § 3 Abs. 2 LHundG in diesen Jahren (0,61 bzw. 0,50 Mensch; 1,36 bzw. 0,76 Tier). Dieser Umstand belegt – im Sinne der Beobachtungspflicht - die Sachgerechtigkeit auch der Listung der Hunderasse "Dogo Argentino" neben denen des § 3 Abs. 2 LHundG als "gefährlicher Hund" in der Hundesteuersatzung des Beklagten. 66 Danach kann von einer generellen Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse Dogo Argentino nicht ausgegangen werden. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse ist vielmehr - umgekehrt - ein hinreichend hohes abstraktes Gefahrenpotential bei dieser Hunderasse nachgewiesen, das eine Aufnahme in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS rechtfertigt. 67 Das gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin vorgetragenen Einwände. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Hundesteuersatzung nicht den erfolgreich durchgeführten Wesenstest (Verhaltenprüfung) als Entlastungsnachweis bezüglich der Gefährlichkeit des von ihr gehaltenen Hundes vorsieht. Der anerkannte Lenkungszweck der erhöhten Steuer, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt mit den potentiellen Haltern solcher Hunde von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis als die nach dem Landeshundegesetz bestehende gefahrenabwehrrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest (Verhaltensprüfung). Diese Pflicht trifft nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste der Hundesteuersatzung gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indessen nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt. 68 BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ - RR 2005, 844 [845]; HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, ZKF 2007, 92 f. = KStZ 2007, 109 ff.. 69 Ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin beanstandet das vorzitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006 gerade nicht, die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse anzuknüpfen. Vielmehr hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung es ausdrücklich bejaht, dass eine Hundesteuersatzung an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anschließen darf, allerdings – im konkreten Fall – einen Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz erkannt, wenn bei einem Teil der in der Liste aufgeführten Rassen im Einzelfall die Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung zulässig ist. Da dies in der Satzung des Beklagten – wie oben erörtert – nicht vorgesehen ist und im übrigen für alle der in § 2 Abs. 2 S. 1 der Hundesteuersatzung genannten Hunderassen eine Befreiung oder Ermäßigung von der erhöhten Hundesteuer ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 HuStS), ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht ersichtlich. 70 Auch im Übrigen sind zur Unwirksamkeit der Satzung führende Gesichtspunkte nicht erkennbar. Soweit die Satzung der Stadt Lüdinghausen die Anwendung des erhöhten Steuersatzes nur für solche Hundehalter vorsieht, die ihren Hund nach dem 25. September 2001 halten, handelt es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung, da die Steuer an die (dauernde) Hundehaltung selbst vor bzw. nach diesem Zeitpunkt anknüpft und nicht etwa lediglich an die (einmalige) Anmeldung des Hundes bei der Steuerbehörde. Denn die Regelung der Stadt Lüdinghausen begrenzt diese tatbestandliche Rückanknüpfung lediglich auf die Fälle, in denen die Hunde nach dem 25. September 2001 gehalten worden sind. 71 Vgl. dazu und zur Unterscheidung zwischen Haltung und Anmeldung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 14 A 1820/03 -, NVwZ 2005, 607 = NWVBl. 2005, 275 = ZKF 2005, 138 = KStZ 2005, 153. 72 Sie stellt damit eine Art Übergangsregelung dar. Auch gegen den von der Stadt Lüdinghausen gewählten Zeitpunkt des 25. September 2001 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil zu diesem Zeitpunkt die Beratungen in der Stadtverordnetenversammlung über die erstmalige Einführung einer "Kampfhundesteuer" in Lüdinghausen in Anlehnung an die Rasselisten der LHV NRW durchgeführt wurden, die zum Erlass der Hundesteuersatzung vom 9. Oktober 2001 führten, und Halter von gefährlichen Hunden seitdem mit Nachteilen rechnen mussten, die an die Haltung solcher Hunde anknüpfen (vgl. etwa die Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17. Dezember 2003 zur Vorbereitung der (zweiten) Änderung der Hundesteuersatzung). 73 Die in Lüdinghausen erhobene Steuer für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung und stellt damit auch kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung als gefährlich bezeichneten Hunde dar. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Hundehalter in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen durch den erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung eines Hundes gehindert wären. Angesichts eines im Vergleich zur Steuer für sonstige Hunde 7-fach erhöhten Steuersatzes ist der der Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum jedoch nicht überschritten. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht auch noch einen achtfach höheren Satz gebilligt. 74 Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. 75 Der in Lüdinghausen erhobene Steuersatz mag daher geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen "gefährlichen Hund" zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung jedoch gerade ihren Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheidet, einen solchen Hund zu halten, wird dies aber nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 77 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.