Urteil
3 K 175/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0225.3K175.08.00
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Tenor
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (betr. Flurstücke 352, 353 der Flur 52, Gemarkung O. ) werden in Höhe von 9.184,50 Euro aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (betr. Flurstücke 352, 353 der Flur 52, Gemarkung O. ) werden in Höhe von 9.184,50 Euro aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des 785 qm großen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 52, Flurstück 352, 353, das westlich der H.-----straße gelegen und zweigeschossig MI - nutzbar ist. Die H.-----straße beginnt im Norden an der C.------ straße und endet nach einem südlichen, zweifach rechtwinklig versetzten Verlauf von über 200 m Länge als Sackgasse. Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplanes Nr. 65 der Gemeinde O. vom 00.00.0000, in einer die Straßenführung betreffenden geänderten Fassung vom 00.00.0000, ist die H.----- straße durchweg in einer Breite zwischen 4 m und 7 m anzulegen. Die angrenzenden Grundstücke stehen überwiegend der MI - Nutzung offen. In einer Länge von gut 100 m im südöstlichen Bereich der H.-----straße weist der Bebauungsplan ein SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandelsbetrieb als Verbrauchermarkt" aus. Diese Fläche wird festsetzungsgemäß durch eine 6 m breiten Streifen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen von der H.-----straße abgetrennt. Ferner setzt der Bebauungsplan Nr. 65 den östlichen Rand der öffentlichen Verkehrsfläche insoweit als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" fest. Der Beklagte begann im Sommer 2006 mit dem Ausbau der H.-----straße . Dies nahm er zum Anlass, die Kläger jeweils durch Bescheide vom 00.00.0000 und Widerspruchsbescheide vom 00.00.0000 zu einer Vorausleistung von 13.757,50 Euro heranzuziehen. Als beitragspflichtige Fläche legte er dabei ausschließlich diejenigen Grundstücke zugrunde, die MI-nutzbar sind und unmittelbar an die H.----- straße anrainen. Ausweislich einer formlos beigelegten Aufstellung richtete sich der Umfang der Vorausleistung an den Kosten des Grunderwerbs, des Straßenbaus (Baustraße) einschl. Beleuchtung sowie der Straßenentwässerung aus. Mit Widersprüchen vom 00.00.0000 und der am 00.00.0000 erhobenen Klage bemängeln die Kläger eine fehlerhafte Festsetzung des Abrechnungsgebietes. Sie vertreten die Auffassung, die Fläche des östlich und südöstlich gelegenen SO- Gebietes hätte als erschlossen einbezogen werden, die sie treffende Vorausleistungspflicht entsprechend gemindert werden müssen. Überdies habe der Beklagte insgesamt drei Flächen der angrenzenden MI-nutzbaren Baugrundstücke lediglich überschlägig berechnet; auch dies führe zur Rechtswidrigkeit der Bescheide im angefochtenen Umfang. Die Beteiligten streiten im Klageverfahren über die dadurch aufgeworfenen Fragen des Erschlossenseins; seit Erlass entsprechender Aufklärungsverfügungen des Gerichts erstrecken sie ihren Vortrag auf Fragen der Voraussetzungen der Vorausleistungspflicht. Die Kläger beantragen, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 in Höhe von 9.184,50 Euro aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Vorausleistungsbescheid vom 00.00.0000 ist auch in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und war deshalb im angefochtenen Umfang aufzuheben, § 88 VwGO. Zwar kann das klägerische Vorbringen zur Einbeziehung weiter Teile des SO- Gebietes als erschlossenes Grundstück die Klage nicht zum Erfolg bringen. Die Vorausleistungspflicht ist jedoch bereits dem Grunde nach nicht entstanden. Dies ergibt sich aus folgendem: Entgegen dem Vorbringen der Kläger wirft die Anlagenbildung der H.-----straße als Anbaustraße sowie das Erschlossensein der in Rede stehenden Flurstücke nebst Berechnung der qualifizierten Grundstücksfläche anhand der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65 keine Bedenken auf. In gleicher Weise ist keinerlei rechtliche oder tatsächliche Substanz greifbar, die Gültigkeit dieses Bebauungsplanes zu bezweifeln. Überdies hat der Beklagte begonnen, dessen Festsetzungen - soweit seine eigene Pflichtigkeit angesprochen ist - zu verwirklichen. Eine Minderung der Vorausleistungspflicht im Sinne des klägerischen Begehrens steht nicht an. Namentlich scheidet eine Erweiterung des Abrechnungsgebietes um die Fläche des östlich der H.-----straße gelegenen SO-Gebietes aus. Die diesem Gebiet zugehörigen Flurstücke werden - mit Blick auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung im Rechtssinn - nicht durch die H.-----straße erschlossen. Es fehlt bereits am Erschlossensein im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB. Auf die Wirkungen des Auseinanderfallens der Erschließung gemäß § 131 Abs. 1 BauGB einerseits und § 133 Abs. 1 BauGB andererseits kommt es deshalb nicht an. Die Erschließungswirkung einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erstreckt sich auf solche Grundstücke, für die diese Anlage das herzugeben vermag, was das Bebauungsrecht für dessen bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Die Erschließungswirkung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB richtet sich der Sache nach deshalb an bebauungsrechtlichen Vorfragen aus. Insoweit ist der gemeindliche Planungsträger im Sinn der §§ 1 ff, 10 BauGB nicht nur befugt, sondern geradezu aufgerufen, im Plangebiet des § 30 BauGB seinen Willen durch entsprechend aussagekräftige Festsetzungen niederzulegen. Das widerstreitende Vorbringen beider Beteiligten geht im Grundsatz von diesen Erkenntnissen aus, so dass es weiterer Vertiefung nicht bedarf. Ob die dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke durch die H.-----straße erschlossen werden, hängt deshalb ausschlaggebend von den Anforderungen ab, die der Bebauungsplan Nr. 65 an deren verkehrsmäßige Erschließung stellt, sowie von den Festsetzungen, die der Bebauungsplan zur Lösung der Sicherung der ausreichenden Erschließung festgelegt hat. Anhand dieses Bebauungsplanes ist somit die von den Beteiligten umfangreich diskutierte Frage zu beantworten, ob die verkehrsmäßige Erschließung der dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke bereits durch ein Heranfahren mit Personen- und Zulieferverkehr gesichert wird oder ob für das bebauungsrechtliche (und dem folgend für das beitragsrechtliche) Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich ist. Ferner sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes als maßgeblich für die Frage anzusehen, über welche Grundstücksgrenzen die Möglichkeit des Befahrens - im Sinn einer Verkehrsmöglichkeit von einer öffentlichen Anlage auf das betreffende Grundstück - zur Verfügung stehen soll. Der Bebauungsplan Nr. 65 verlangt für die verkehrsmäßige Erschließung der dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke ein Herauffahrenkönnen von Kraftfahrzeugen bis zur Größe der für Versorgungslieferungen erforderlichen Lastkraftwagen. Dies ergibt sich aus der Festsetzung als Sondergebiet im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO mit der ausdrücklichen weiteren Festsetzung, nur zulässig sei ein grossflächiger Einzelhandelsbetrieb als Verbrauchermarkt mit einer Geschossfläche von max. 10.300 qm und einer Verkaufsfläche von max. 7.200 qm. Hiermit wird eine Nutzung festgelegt, die bindend eine intensive gewerbliche Tätigkeit mit sich bringt. Dies wiederum führt zu einem Ziel- und Quellverkehr an Kunden- und Lieferfahrzeuge, der über ein Heranfahrenkönnen an die Grenzen der dem Verbrauchermarkt dienenden Grundstücke und somit an die Grenzen des planmäßig ausgewiesenen SO-Gebietes schon im Ansatz gar nicht bewältigt werden könnte. Es gelten deshalb sogar in gesteigertem Maße die Grundsätze, die die Rechtsprechung - den Beteiligten bekannt - für das Erschlossensein von Grundstücken in Gewerbegebieten aufgestellt hat; insoweit geht die Anforderung einhellig dahin, lediglich das Herauffahrenkönnen auf das betreffende Grundstück genüge der planungsrechtlichen Erschließungssicherung und damit der beitragsrechtlichen Erschließungswirkung. In gleicher Weise bindend sieht der Bebauungsplan Nr. 65 vor, dass das erforderliche Herauffahren auf die dem SO-Gebiet zugehörigen Grundstücke über den Wallgraben als Anbaustraße zu sichern ist und dieses Herauffahren als verkehrsmäßige Erschließung über die H.-----straße als Anbaustraße nicht bewirkt werden darf. Der Bebauungsplan sieht insoweit zwei Mittel der zulässigen Festsetzung vor, nämlich die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Breite von 6 m, ferner die ausdrücklich die Ostseite der H.-----straße begleitende Festsetzung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt". Wie nicht nur die planerischen Gestaltungsmittel etwa nach Maßgabe des § 9 BauGB, sondern auch die von den Beteiligten nachvollzogene Dichte der Erörterungen in der Rechtsprechung ergeben, sind diese Festsetzungen nicht nur als planungsrechtliche Gestaltungsmittel, sondern in gleicher Weise als erschließungsrechtliche Steuerungsmittel zulässig. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 65 weist in identischer Weise eine planerische Korrespondenz zwischen der ausdrücklichen Ausweisung des SO- Gebietes, der rechtlich konfliktfreien Erschließung durch den Wallgraben als östlich verlaufende Anbaustraße und dem Zu- und Abfahrtsverbot im Grenzbereich zur H.---- -straße aus: Westlich des Verbrauchermarktes sind derzeit unbebaute Grundstücksflächen vorhanden, die kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Dies entspricht der Zielsetzung der Gemeinde O. , mit Grund und Boden sparsam umzugehen und einer Verdichtung innerhalb bebauter Bereiche den Vorrang vor einer Ausweitung neuer Bauflächen in Richtung freie Landschaft zu geben. Die Erschließung des derzeit unbebauten Bereichs wird über die bisherige private Zuwegung H.-----straße geführt. Durch Verbreiterung der H.-----straße soll Begegnungsverkehr ermöglicht werden. Dies ist derzeit auf Grund der Enge der Privatstraße nicht gegeben, so dass es zum Rückstau auf der C.------straße für einbiegende Fahrzeuge in die H.-----straße kommen kann. Am Ende der bisherigen H.-----straße ist ein Versatz in der geplanten öffentlichen Erschließung vorgesehen. Die Verlängerung der H.-----straße erfolgt dann entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Verbrauchermarktes. Durch ein Zu- und Ausfahrtsverbot wird sichergestellt, dass der Verbrauchermarkt nicht über diese verlängerte H.-- ---straße angefahren werden kann. Durch den geplanten Versatz in der Planstraße, der auch gleichzeitig den Platz zum Wenden bietet, wird die Möglichkeit für eine gestalterisch ansprechende Anordnung von Gebäuden auf den derzeit nicht bebauten Grundstücken gegeben. Die geplante Erschließung entlang des nordöstlichen Grundstücksverlaufs ermöglicht es, die ruhebedürftigen Räume zum Südwesten hin zu orientieren. Gleichzeitig verbleibt ein größerer Abstand der geplanten Bebauung zum Verbrauchermarkt. Hieraus erhellt zugleich, dass das vom Bebauungsplan vorgegebene Befahren der dem SO-Gebiet zugehörigen Flurstücke im nordöstlichen Grundstücksverlauf der wohlverstandenen Schutzbedürftigkeit der Anwohner der H.-----straße entspricht und die plangemäße Ordnung der Räume der Einsicht folgt, dass bereits die vorgefundenen Grundstücks- und Flächenverhältnisse sich als völlig ungeeignet darstellen, um eine Erschließung des SO-Gebietes über die H.-----straße bewirken zu können. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses rechtliche Hindernis des Erschlossenseins nicht nur in der grundsätzlichen Aussage des § 131 Abs. 1 BauGB zu verankern, sondern auch - dies sowohl zum Zeitpunkt des Vorausleistungsbescheides als auch prognostisch mit Blick auf die Entstehung der Beitragspflicht - unausräumbar ist. Denn insoweit wäre nicht nur ein erneutes planerisches Tätigwerden der Gemeinde erforderlich; mit Blick auf die vorgefundenen räumlichen Verhältnisse und die damit planerisch zu bewältigenden Belange erscheint es vielmehr ausgeschlossen, das Nebeneinander der Nutzung an der H.---- -straße sowie der als SO-Gebiet ausgewiesenen Grundstücke anders zu lösen als über strikt getrennte verkehrsmäßige Zufahrtsmöglichkeiten. Die von den Klägern im Vorverfahren beanstandete Fehlberechnung einzelner Grundstücke verletzt sie jedenfalls nicht in ihren Rechten. Wie der Beklagte in seinen Widerspruchsbescheiden vom 00.00.0000 unwidersprochen dargelegt hat, resultieren die aufgezeigten Ungenauigkeiten aus Grundstücksteilungen. Letztere waren jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide abgeschlossen. Die konkret zu berücksichtigenden Grundflächen haben danach - im buchmäßigen Umfang - eine tatsächliche Größe erlangt, die sogar zu einer Verkleinerung des Abrechnungsgebietes von knapp 50 qm geführt hat. Diese hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, den Veranlagungssatz je qm zu erhöhen. Damit kann offen bleiben, ob die Ermächtigung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages" zu verlangen, auch die Befugnis umfasst, die für das Abrechnungsgebiet zu berücksichtigenden Grundstücksflächen teilweise nur pauschal anzusetzen. Denn die Vorgehensweise des Beklagten hat - jedenfalls im Umfang der Vorausleistungspflicht - lediglich eine Begünstigung der Kläger bewirkt. Der angefochtene Bescheid erfüllt jedoch auch in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 BauGB an die Entstehung der Vorausleistungspflicht stellt. Aufgrund der Aufklärung des Gerichts, namentlich der hierauf erfolgten Darlegungen des Beklagten zu den in seiner Sphäre stehenden Ereignissen und Planungen, stellt sich bereits nicht in genügender Weise als gesichert dar, dass die endgültige Herstellung der H.-----straße innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Das Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals hat - wie die Begründung der Vorausleistungspflicht insgesamt - von der Erkenntnis auszugehen, dass eine entsprechende Heranziehung nicht gesetzlich vorgegeben, eine Vorausleistungspflicht entsprechend auch nicht durch das Gesetz begründet wird, sondern erst auf Grund des Vorausleistungsbescheides selbst. Dem folgend bezieht sich die 4-Jahres-Frist betr. Erwartung der endgültigen Herstellung" auf eine Prognose aus Sicht des Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000). Sie hat nicht zum Inhalt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB einschließlich aller darin vorausgesetzter rechtlicher oder rechtstatsächlicher Ereignisse; ausschlaggebend ist der (voraussichtliche) Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahme. Die Prognose zur Erwartung der Herstellung innerhalb von vier Jahren hat deshalb auch auszugehen von Anhaltspunkten zu diesen kostenverursachenden Maßnahmen, so wie sie zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung stehen und nachweisbar sind. Es muss sich also um konkrete Anhaltspunkte zu einem konkreten Zeitpunkt handeln, welche nachvollziehbar auf ein bestimmtes technisches Ergebnis schließen lassen. Vgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa VG Münster, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 K 242/07 -; hierzu OVG NRW, Beschluß vom 12. August 2008 - 15 A 1859/07 -. Die hierauf bezogenen schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten lassen konkrete Anhaltspunkte mit diesem Bezug nicht erkennen. Der Beklagte hat sich insoweit lediglich auf seine mittelfristige Finanzplanung bezogen, jedoch keine konkreten kostenverursachenden Maßnahmen, nicht einmal deren Beginn ggfs. im Wege der Ausschreibung, benannt. Die Mitteilungen zur mittelfristigen Finanzplanung der Gemeinde betreffen nicht diese in die 4-Jahres-Prognose einzubeziehenden Umstände. Der auf diese Finanzplanung bezogene Widerspruch im inhaltlichen Vergleich der Schriftsätze vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde überdies nicht erläutert. Eine gegenüber früheren Verfügungen nochmals verdeutlichende Anfrage des Gerichts vom 00.00.0000 nebst Hinweis vom 00.00.0000, welche tatsächlichen Schritte erfolgt seien, um die kostenverursachenden Maßnahmen abzuschließen, ist zur Sache nicht beantwortet worden. Der im Verfahren geführte Vortrag konnte deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts führen, die endgültige Herstellung der H.-----straße sei gesetzesgemäß innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Die Auswertung der bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides erstellten Verwaltungsvorgänge ergibt kein abweichendes Ergebnis. Insoweit ist zu erkennen, dass beim Beklagten zwar ein konkreter Aufwand an Grunderwerb sowie Kosten der Vermessung und der Baugrunduntersuchung angefallen waren. Die zu erwartenden Kosten der technischen Gewerke waren anhand der Positionen eines Angebotes der Fa. P. in C1. vom 00.00.0000 veranschlagt worden; des weiteren lag ein Honorarangebot der Fa. Ingenieurgesellschaft P. O1. vom 00.00.0000 sowie ein handschriftlicher Vermerk zu den Kosten der Straßenbeleuchtung vom 00.00.0000 vor. Von einem Zuschlag bzw. dem Abschluss eines Werkvertrages ist nichts bekannt. Entsprechend lassen diese Inhalte einer Kostenermittlung bereits im Ansatz nicht sichtbar werden, zu welchem Zeitpunkt die kostenverursachenden Maßnahmen vollendet sein könnten. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass der beitragsfähige Aufwand ausweislich einer Zusammenstellung vom 00.00.0000 vorläufig mit fast 178.000 Euro - davon knapp 137.000 Euro für Straßenbau (Baustraße) einschl. Beleuchtung" und Entwässerung Straße"- ermittelt wurde. Der Haushaltsplan 2008 der Gemeinde O. weist hingegen für den Zeitraum bis einschl. des Jahres 2011 eine auf die H.-----straße bezogene Investition von nur 100.000 Euro aus; Kosten des Grunderwerbs waren i. H. v. 41.000 Euro bereits beglichen. Die Differenz mag sich in einem (nicht näher aufgeschlüsselten) Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde niederschlagen. Die hierauf bezogenen Hinweise des Beklagten zu Finanzierung und Kostenausgleich zwischen ihm und dem Abwasserwerk nach dem Endausbau" führen jedoch hinsichtlich des Zeitpunkt des Endausbaus" im Sinn des Abschlusses der kosten-verursachenden Maßnahmen ebenfalls nicht weiter. Daher vermochte der Beklagte durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine Prognose zur Überzeugung des Gerichts zu vermitteln, diese kostenverursachenden Maßnahmen seien - aus Sicht des Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - binnen einer 4-Jahres-Frist abzuschließen. Eine Fehlerhaftigkeit der erlassenen Bescheide läßt sich ansonsten nicht feststellen. Sie erfüllen dem Inhalt nach die gesetzlichen Anforderungen aus § 133 Abs. 3 BauGB jedenfalls nach Maßgabe des § 126 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Vorausleistungsbescheid für den Pflichtigen erkennbar machen muss, auf welchen Grundlagen die Höhe der geforderten Vorausleistung beruht. Die veranlagende Behörde muss somit - im Sinne eines Mindestgehaltes - einen kostenverursachenden Sachverhalt in den Bescheid einbringen. Der Vorausleistungsbescheid vom 00.00.0000 enthält zwar keine sachliche Schätzungsgrundlage, ebenso wenig die Darstellung eines konkreten Sachverhalts der Kostenverursachung. Er beschränkt sich auf die Begründung, mit der Herstellung der Erschließungsanlage H.-----straße sei begonnen worden, die in die Veranlagung einbezogenen Grundstücke der Kläger seien erschlossen, es sei ein Vorausleistungsbetrag von 14 Euro je qm Berechnungsfläche festgesetzt worden. Es folgt die rechnerische Umsetzung dieses festgesetzten Vorausleistungssatzes auf die qualifizierte Grundstücksfläche. Der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 geht inhaltlich nicht darüber hinaus. Dieser Mangel dürfte allein wegen der formlosen Beigabe einer Auflistung der von der Vorausleistung erfaßten Maßnahmen und deren voraussichtlicher Kosten nicht zu vernachlässigen (gewesen) sein. Denn der Zusatz Baustraße" stellte sich aus objektiver Sicht als untauglich dar, den Umfang der beabsichtigten Teileinrichtung Fahrbahn" zu erklären, ferner als nicht eindeutig hinsichtlich der geschätzten Kosten von insoweit über 100.00 Euro; letztere könnten tatsächlich nur als Schätzungsgrundlage für den gesamten Ausbau der Fahrbahn herhalten. Der insoweit unzureichende Inhalt der Begründung stellt sich jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als unbeachtlich dar. Denn die Kläger haben sich in der erweiterten Klagebegründung vom 00.00.0000 selbst umfassend mit dem Kostenansatz der formlosen Anlage auseinandergesetzt und deren Umsetzung für das Abrechnungsgebiet und ihr Grundstück nachvollzogen. Damit ist der Zweck des Begründungserfordernisses entsprechend §§ 121 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO erreicht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Kläger angesichts der Besonderheiten der Veranlagung bereits zu diesem Zeitpunkt Anlass sehen durften, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 9.184,50 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.