Urteil
5 K 267/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0203.5K267.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflicht ist, dem Kläger Wohngeld in gesetzlichter Höhe zu bewilligen. 3 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 7. Dezember 2007, ihm Wohngeld zu bewilligen. 4 Er gab an, dass er die 73 qm große Wohnung seit dem 1. Dezember 2007 zusammen mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau bewohne und dass die Miete 450 Euro warm betrage. Seinen monatlichen Lohn gab der Kläger mit 1.528,40 Euro brutto und mit 1.248,22 Euro netto an. Der dem Antrag beigefügten Abrechnung der Bezüge für November 2007 war zu entnehmen, dass der Kläger neben seinem Stundenlohn eine steuerfreien Nachtzuschlag und eine Jahresprämie erhielt. 5 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld durch Bescheid vom 2. Januar 2008 ab mit der Begründung, dass bei einem Gesamteinkommen von monatlich 1.081,04 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von monatlich 355 Euro kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Aus der beigefügten Berechnung ergibt sich, dass der Beklagte bei dem Jahreseinkommens neben dem monatlichen Gehalt auch die steuerfreien Zuschläge berücksichtigt hatte. 6 Der Kläger hat am 30. Januar 2008 Klage erhoben. 7 Er macht geltend, dass der Beklagte sein Jahreseinkommen zu hoch angesetzt habe. Aus der von dem Kläger eingereichten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 ergibt sich, dass er ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 18.606,09 Euro hatte. Die Lohnsteuerkarte enthält keine Angaben über die Höhe der dem Kläger gezahlten steuerfreien Zuschläge. 8 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm auf der Grundlage des von ihm angegebenen Jahreseinkommens ein monatliches Wohngeld in Höhe von 15 bis 31 Euro zustehe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Januar 2008 zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe, mindestens in Höhe von 15 bis 31 Euro zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Kläger gezahlten steuerfreien Zuschläge Teil seines Jahreseinkommens seien. Auf dieser Berechnungsgrundlage stehe dem Kläger kein Wohngeld zu. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Streitgegenstand ist die Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2005, BGB I S. 2029. Nach der letztgenannten Vorschrift wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum im vorliegenden Verfahren läuft, anknüpfend an den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 2007, vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 rechtmäßig. 19 Wohngeld wird gem. § 1 Abs. 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt u. a. vom Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ 4, 9 und 10 WoGG). 20 Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 WoGG ist das Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommenssteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des § 10 WoGG sowie der §§ 11 und 12 WoGG. 21 § 10 Abs. 2 Nr. 2 Ziffer 1 WoGG sieht vor, dass zum Jahreseinkommen die nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte das für die Bewilligung von Wohngeld maßgebliche Jahreseinkommen des Klägers zutreffend berechnet, denn er hat nicht nur das laufende Gehalt berücksichtigt, sondern auch die dem Kläger gewährten steuerfreien Zuschläge. Der Ansicht des Klägers, diese Zuschläge seien bei der Berechung des Jahreseinkommens nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes nicht zu berücksichtigen, kann aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 10 Abs. 2 Ziff. 2 Punkt 1 WoGG nicht gefolgt werden. 22 Die Kostenentscheidun und ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 167 Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23