Beschluss
3 L 650/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0130.3L650.08.00
18mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2557/08) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2008 wird angeordnet, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 353,58 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 62 %, der Antragsteller zu 38 %.
Der Streitwert wird auf 230,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2557/08) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2008 wird angeordnet, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 353,58 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 62 %, der Antragsteller zu 38 %. Der Streitwert wird auf 230,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2008 anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Es bestehen ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, soweit dieser den Betrag von 353,58 Euro übersteigt. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage im vorgenannten Umfang Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insoweit voraussichtlich teilweise zu Unrecht herangezogen. Nach Auffassung des Gerichts liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundstücke an den drei vom Hauptzug der T.-------straße nach Nordosten abzweigenden Sackgassen in das Abrechungsgebiet mit einzubeziehen sind. Dem folgend entfällt auf das Grundstück des Antragstellers nach den Berechnungen des Antragsgegners voraussichtlich ein Ausbaubeitrag von 358,58 Euro. Dieser Betrag hält einer überschlägigen Berechnung durch das Gericht stand. Zwar ergibt sich die konkrete Begrenzung der Anlage gemäß dem hier anzuwendenden straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm. Diese Anlagenbegrenzung unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die unter Umständen dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht. Solche Schranken folgen aus dem dem Ausbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird. Des Weiteren müssen durch diese Abgrenzung alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 15 A 3137/06 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks, m.w.N. Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass die drei vom Hauptzug der T.-------straße nach Nordosten abzweigenden Sackgassen Teil der hier streitigen Anlage sind. Den an diesen Sackgassen liegenden Grundstücken werden annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile durch den Gehwegausbau geboten, wie den Grundstücken am Hauptzug. Die Sackgassen haben jeweils nicht die Qualität einer eigenen Anlage. Ihnen fehlt es insoweit an der notwendigen selbständigen Erschließungsfunktion, die es unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Vorteilsausgleichs angemessen erscheinen ließe, die durch sie erschlossenen Grundstücke gesondert zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris, ist insoweit rechtlich Folgendes maßgeblich: Für die Frage, wann von einer Selbständigkeit in diesem Sinne ausgegangen werden kann bzw. wann ein Abzweig lediglich als unselbständiger Teil einer größeren Anlage angesehen werden muss, ist - ähnlich wie bei der Frage, ob ein Anhängsel im Verhältnis zu einer Erschließungsanlage gegeben ist - auf den Gesamteindruck abzustellen, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet. Maßgebliche Kriterien sind insoweit Länge und Breite des Abzweigs, die Beschaffenheit seines Ausbaus, die Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es sich um eine selbständige Anlage. Gemessen daran spricht bezüglich der in Rede stehenden Anlage mehr für die Annahme einer "Unselbständigkeit" der einzelnen Sackgassen: Vom Hauptzug werden 17 Grundstücke unmittelbar erschlossen, von einer Sackgasse jeweils 7. Die Sackgassen verfügen mit einer Länge von jeweils gut 60 Metern über weniger als ein Viertel der Länge des Hauptzuges. Der Ausbau der Sackgassen bleibt in Breite und Ausstattung deutlich hinter dem Ausbau des Hauptzuges zurück. Sie verfügen über eine gut 5 Meter breite Verkehrsfläche, bestehend aus Fahrbahn und einseitig (ohne Bordstein) gepflasterter Mischfläche. Die ca. 8 Meter breite Verkehrsfläche des Hauptzuges hat hingegen neben der Fahrbahn beidseitig einen durch Hochbord abgetrennten Gehweg. Die Grundstücke am Ende der nahezu vollständig einsehbaren Sackgassen werden von der nordöstlich verlaufenden Bahnlinie begrenzt. Insoweit wird funktional und auch optisch der Eindruck einer Unselbständigkeit der Sackgassen erweckt. Der vorgenannte optische Eindruck wird nach Ansicht des Gerichts - gemessen am summarischen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens - hinreichend durch das Foto auf Blatt 46 der Abrechnungsakte dokumentiert. Auf diesem Foto sind, vom Standpunkt am Hauptzug aus, auch die Oberleitungen der Bahn zu erkennen. Schließlich fällt bezüglich des Vorteilsgedankens ins Gewicht, dass die Angrenzer der Sackgassen für einen Zugang zum (weiteren) Verkehrsnetz zwingend auf die Benutzung des Hauptzuges der T.-------straße angewiesen sind. Der Vortrag des Antragsgegners, er sehe seine Sichtweise durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1988 – 2 A 1678/86 – bestätigt, führt nicht weiter. Insoweit vernachlässigt der Antragsgegner, dass die Frage nach der Selbständigkeit einer Anlage jeweils eine Einzelfallbewertung anhand der spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erfordert. Orientiert am Vorteilsgedanken sind die Besonderheiten der jeweiligen Anlage in den Blick zu nehmen. Eine schematische Berufung auf die Einzelheiten einer älteren Gerichtsentscheidung kann dabei unter Umständen wenig hilfreich sein. Vor diesem Hintergrund muss nicht abschließend geklärt werden, weshalb in der zitierten Entscheidung der von der Q.---allee abzweigende Stichweg als selbständige Anlage angesehen wurde. Dies mag etwa unter anderem an seiner Länge von 130 Metern gelegen haben und daran, dass auch unter Geltung des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs in einer früheren Satzung der Stichweg als selbständige Anlage angesehen wurde. Unter Umständen ist seinerzeit auch berücksichtigt worden, dass der Weg in einer leichten Kurve verläuft und daher kaum von der Q.---allee her vollständig einsehbar ist. Zudem könnte bei der Bewertung hinsichtlich des Radwegeausbaus an der Q.---allee eine Rolle gespielt haben, dass der Stichweg für Radfahrer und Fußgänger - anders als für Kraftfahrzeuge - tatsächlich auch mit der Anlage "B. 00 I. " verbunden war, eine Nutzung der Q.---allee insoweit also nicht zwingend war. Schließlich fällt auf, dass in der genannten Entscheidung eine weitergehende rechtliche Bewertung nach Maßgabe des Vorteilsgedankens nicht vorgenommen wurde. All dies zeigt schon die fehlende "Vergleichbarkeit" des dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Tatbestandes mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Soweit der Antragsteller Rügen gegen die Höhe der abgerechneten Baukosten erhebt, führt dies nicht zu einem weitergehenden Erfolg des Aussetzungsantrages. Sein Einwand, es bestehe der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren, ist nicht ausreichend substantiiert. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann dem nicht weiter nachgegangen werden. Auch die Beanstandung der Kosten für die durchgeführten Höhenanpassungen bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner ist diesem Einwand im Rahmen der Klageerwiderung substantiiert und plausibel entgegengetreten. Für eine nähere Aufklärung dieses Gesichtpunktes ist das vorliegende summarische Verfahren nicht geeignet. Eine solche muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass die Einwände des Antragstellers gegen die Höhe abgerechneten Baukosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchdringen werden, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes legt das Gericht regelmäßig ein Viertel der streitigen Forderung (hier insgesamt 920,00 Euro) zu Grunde.