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Urteil

6 K 806/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0121.6K806.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Februar 2008 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpädagogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. gemäß ihrem Antrag vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt, ihr Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpäda- gogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. in gesetzlicher Höhe ab dem Wintersemester 2007/2008 zu gewähren. 3 Nach Erreichen der Fachoberschulreife im August 2002 besuchte die Klägerin von August 2002 bis 2004 das Berufskolleg X und erlangte so die Fachhochschulreife. Im Anschluss daran absolvierte sie von August 2004 bis Juli 2006 ebenfalls am Berufskolleg X eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, an die sich in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 ein Berufspraktikum anschloss. Am 31. Juli 2007 erhielt die Klägerin ihr Abschlusszeugnis und damit die Berechtigung, die Bezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin zu führen. 4 Mit Bescheid vom 22. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte er aus, dass grundsätzlich nur eine Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert werden könne. Die Klägerin habe mit der berufsqualifizierend abgeschlossenen ersten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ihren Grundanspruch gemäß § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die nunmehrige Ausbildung könne auch nicht ausnahmsweise gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG gefördert werden, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. 5 Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2008 zurück. 6 Die Klägerin hat daraufhin am 25. März 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpä- dagogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. gemäß ihrem Antrag zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Beklagte hat die begehrte Ausbildungsförderung für das Studium der Klägerin an der Katholischen Fachhochschule zu Unrecht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 14 Der Klägerin steht Ausbildungsförderung gemäß §§ 11 ff. BAföG zu, da sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG erfüllt. Danach steht dem Auszubildenden für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierendem Abschluss zu, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest 3-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin, die diese von August 2004 bis 2006 am Berufskolleg X absolvierte, woran sich ein einjähriges Berufspraktikum in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 anschloss, war eine Erstausbildung, die den Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG ausschöpfte (vgl. dazu 1.). Hierbei handelte es sich auch um eine Ausbildung in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte (vgl. dazu 2.). Das nachfolgende Studium der Klägerin im Studiengang Heilpädagogik/Bachelor an der Katholischen Fachschule N. stellt die zweite Ausbildung der Klägerin dar, sodass dieser für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung zu leisten ist. 15 1. 16 § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG setzt tatbestandlich voraus, dass der Auszubildende eine Erstausbildung im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang, wonach diese Regelung nur im Anschluss an den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BAföG anzuwenden ist, da § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG nur eine „weitere" Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss fördern will. Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für 3 Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Bei der dem Studium vorangegangenen Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin handelt es sich um eine solche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Zwar dauerte die Ausbildung der Klägerin am Berufskolleg X von August 2004 bis Juli 2006 lediglich 2 Jahre. In die Dauer der berufsbildenden Ausbildung ist neben der Ausbildung an der Ausbildungsstätte jedoch auch die praktische Ausbildung einzurechnen, soweit sie deren Bestandteil ist. Dies gilt auch für ein der Ausbildung an der Ausbildungsstätte nachfolgendes Berufspraktikum, wie es bei der Ausbildung zu etlichen sozialen und sozialpädagogischen Berufen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung und damit für den berufsqualifizierenden Abschluss abzuleisten ist, 17 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 5 C 9/93 - FamRZ 1986, 395 ff. und Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74/84 - FamRZ 1988, 1105ff.). 18 So erhielt die Klägerin im vorliegenden Fall erst nach Abschluss des Berufspraktikums vom Berufskolleg X am 31. Juli 2007 ihr Abschlusszeugnis und damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin zu führen. 19 2. 20 Bei der dem Studium vorausgegangenen Ausbildung handelte es sich auch um eine solche in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte, sodass diese weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG vorliegt. Der Besuch des Berufskollegs X setzte und setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Vielmehr handelt es sich um eine Fachschulklasse, die den Berufsfachschulklassen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderungsrechtlich gleichzusetzen ist. Die bloße Bezeichnung „Fachschule" ist kein Indiz dafür, dass es sich bei dem Berufskolleg X um eine Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 3 BAföG handelt. Neben den echten Fachschulen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG den Besuch einer abgeschlossenen Berufsausbildung voraussetzen, gab und gibt es sogenannte „unechte" Fachschulen, die den Besuch einer abgeschlossenen Ausbildung nicht voraussetzen. 21 Für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der Einrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG maßgebend Art und Inhalt der Ausbildung. Allein die formale Bezeichnung der Einrichtung in der Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW 2003, S. 751) - APO-BK ist deshalb nicht ausschlaggebend. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Zugangsvoraussetzungen der vom Auszubildenden besuchten Ausbildungsstätte. 22 Die Aufnahmevoraussetzungen für den von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgang zur staatlich anerkannten Erzieherin sind im 4. Unterabschnitt (Sozialwesen) der Anlage E der APO-BK geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 APO-BK ist danach als gleichwertige Qualifizierung neben einer Berufsausbildung das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C im Berufsfeld Sozialwesen anerkannt. Die Bildungsgänge der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage C einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Danach haben Auszubildende auch dann die Möglichkeit, die Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht über eine abgeschlossenen Berufsausbildung verfügen und auch noch keine 5-jährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. 23 Vgl. dazu auch VG Aachen Beschluss vom 07.01 2008 - 5 L 452/07 - juris und Urteil vom 16. 07. 2008 - 5 K 1481/07 -. 24 Entgegen der vom Beklagten geäußerten Ansicht handelt es sich bei dieser Regelung auch nicht um eine Ausnahme, die restriktiv auszulegen ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Regelung, wonach das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C im Berufsfeld Sozialwesen als „gleichwertige" Qualifizierung anerkannt wird. Im Übrigen spricht dagegen auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BAföG. Sinn der Regelung ist die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen. Da diese von den §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst werden, würden Berufsfachschüler und Schüler „unechter" Fachschulklassen ohne die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG gegenüber den Ausbildungen im betrieblichen und dualen System schlechter gestellt, da sie bei einem berufsqualifizierenden Abschluss nach 3-jähriger Ausbildung ihren Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren. Dieser Gruppe der Berufsfachschüler/Schüler von Fachschulklassen soll durch § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss gewährt werden, um sie mit den im dualen System Ausgebildeten gleichzustellen. 25 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74.84 -, a.a.O.; ebenso VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2008 - 5 K 1481/07 und Beschluss vom 7. Januar 2008 - 5 L 452/07 - juris. 26 Die nunmehrige Ausbildung in Form des Studiums an der Katholischen Fachhochschule N. seit dem Wintersemester 2007/2008 ist folglich eine weitere Ausbildung, die mit dem Bachelor und damit einem berufsqualifizierenden Abschluss endet und förderungsfähig ist. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da der Rechtssache im Hinblick auf ähnlich gelagerte Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt. 29