Urteil
5 K 661/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0113.5K661.06.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger, einen türkischen Staatsangehörigen, aus der Bundesrepublik Deutschland ausweisen und ihm die Abschiebung in die Türkei androhen darf. Der 1948 geborene Kläger und seine 1949 geborene Ehefrau sowie drei Kinder reisten im Jahre 1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vier weitere Kinder wurden hier geboren. Der Kläger war seit 1987 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger war von 1973 bis 1997 als Hilfsarbeiter in stahlverarbeitenden Betrieben tätig. Aus einem von ihm vorgelegten Schreiben des letzten Arbeitgebers vom 3. November 1997 geht hervor, dass der Kläger zum 30. November 1997 auf Grund der schlechten Auftragslage im Stahl- und Anlagenbau termingerecht gekündigt wurde. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld, in den Jahren 2004 und 2005 wurde ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt. Seit dem Jahre 2005 erhalten der Kläger und seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II. Das Landgericht Münster verhängte gegen den Kläger durch Urteil vom 00.00.2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen in den Jahren 1997 und 1998 begangener Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in 19 Fällen. Bei dem Kläger wurde außerdem der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 DM angeordnet. In demselben Strafverfahren wurde der älteste Sohn des Klägers unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger befand sich von Juni 2001 bis Juli 2003 in Strafhaft und wurde nach Verbüßung von 2/3 Strafe aus der Haft entlassen. Seitdem lebt der Kläger wieder zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Kind Ferat in Haushaltsgemeinschaft. Nach seinen Angaben wohnen noch zwei weitere verheiratete Kinder der Eheleute mit ihren Kindern in einem von den Kindern erworbenen Mehrfamilienhaus. Ein weiterer Sohn lebt mit seiner Familie ebenfalls am Wohnort des Klägers. Der älteste Sohn, der mit ihm zusammen die Straftaten begangen hatte, ist in die Türkei abgeschoben worden. Der Beklagte wies den Kläger nach Anhörung durch Bescheid vom 27.November 2001 wegen der von ihm begangene Straftaten unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Ausweisung war auf §§ 47, 48 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354 gestützt, die Androhung der Abschiebung auf § 50 des vorgenannten Gesetzes. Der Beklagte begründete die Ausweisung des Klägers im wesentlichen damit, dass bei ihm die Gefahr weiterer Straftaten bestehe und andere Ausländer davon abgehalten werden sollten, vergleichbare Straftaten zu begehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 zurück. Die Bezirksregierung Münster stützte die Ausweisung nunmehr auf § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger unterliege nicht dem besonderen Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige, weil er sich strafbar gemacht habe und weil er vor der Begehung der Straftat seine Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. Der Kläger werde ausgewiesen, weil bei ihm die Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Der Kläger sei trotz seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland hier nicht integriert, wie durch die Straftat belegt werde. Seiner Ehefrau sei es zuzumuten, mit ihm in die Türkei zurückzukehren. Die inzwischen volljährig gewordenen Kinder seien nicht mehr auf ihre Eltern angewiesen. Gegen den ihm am 9. März 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, den 10. April 2006, Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Ihm stehe wegen seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer der besondere Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige zu. Dies bedeute, dass er nur ausgewiesen werden dürfe, wenn bei ihm die Gefahr bestehe, dass er weitere Straftaten von erheblichem Gewicht begehe. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Er habe im Strafverfahren vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt, das vom Gericht auch bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei. Zu den Straftaten sei es gekommen, weil er damals arbeitslos gewesen sei und nicht gewusst habe, wie er den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen solle. Er habe sich während der Strafhaft gut geführt. Daraufhin sei über ihn eine günstige Sozialprognose abgegeben worden mit der Folge, dass er nur 2/3 seiner Strafe habe absitzen müssen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er keine Straftaten mehr begangen. Er lebe in geordneten Verhältnissen zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn und bemühe sich, wenn auch bisher erfolglos-, um Arbeit. Auch weitere schon verheiratete Kinder lebten mit ihm im Familienverband. Es sei weder ihm noch seiner Ehefrau zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Auch die Trennung von den hier verbleibenden Familienangehörigen sei von ihm nicht hinzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls aus Gründen der Abschreckung anderer Ausländer unverändert geeignet und erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten VG Münster 8 L 1471/01 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BverwGE 130, 20 = NVwZ 2008, 434). § 54 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162, S. 189 (AufenthG) sieht vor, dass ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und die Vollstreckung der Strafe nicht zu Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf diese Vorschrift kann die Ausweisung des Klägers nicht gestützt werden. Das Gericht lässt offen, ob nach Maßgabe der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367 = NVwZ 2008, 326 = InfAuslR 2008, 116) bei dem Kläger eine Regelausweisung überhaupt in Betracht kommt oder wegen der Umstände des Einzelfalles ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der lediglich eine Ausweisung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht, denn die Ausweisung des Klägers ist auch für den Fall unverhältnismäßig, dass lediglich eine Ermessensausweisung statthaft ist, wovon die Bezirksregierung in ihrem Widerspruchsbescheid ohnehin ausgeht. Die Ausweisung eines Ausländers verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie nicht geeignet und erforderlich ist, die mit der Ausweisung beabsichtigten Ziele zu erreichen und/oder für den Ausländer Nachteile zur Folge hat, die gewichtiger sind, als das öffentliche Interesse daran, dass der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland wegen der von ihm begangenen Straftaten verlässt. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung bezweckt die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer, sie davon abzuhalten, weitere Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen (sog. Spezialprävention; vgl. statt aller: BVerwG Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, BVerwGE 59, 112 = NJW 1980, 2037 und Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356 = NVwZ 2005, 229) und/oder andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Straftaten zu begehen (sog. Generalprävention; vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, a.a.O. und Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = NVwZ 1997, 1123). Die Ausweisung des Klägers ist nicht aus generalpräventiven Gründen geeignet, weil wegen des Zeitablaufs zwischen der Begehung der Straftaten in den Jahren 1997 und 1998 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2008 von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung mehr für andere Ausländer ausgeht. Eine Wiederholungsgefahr besteht bei dem Kläger ebenfalls nicht. Sie liegt bei Straftaten von Ausländern vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer in absehbarer Zukunft wieder Straftaten begehen wird. Daran fehlt es hier. Zwar reicht es nicht aus, die Wiederholungsgefahr mit der Begründung zu verneinen, dass der Rest der Strafe - wie bei dem Kläger geschehen - gemäß § 57 StGB - zur Bewährung ausgesetzt worden ist, weil diese Entscheidung nichts darüber aussagt, ob der Kläger nach ausländerpolizeilichen Maßstäben erneut straffällig werden wird oder nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 18 B 1285/09 - und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 - mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger spricht allerdings, dass er die ihm zu Last gelegten Straftaten in einem Zeitpunkt begonnen hat, als er arbeitslos geworden und aus seiner Sicht die Versorgung seiner Ehefrau und seiner sieben Kinder nicht mehr sicher gestellt war. Es lag mithin bei dem Kläger eine besondere Lebenssituation vor, die ihn damals veranlasst hat, straffällig zu werden. Diese besondere Situation wird sich nicht erneut ergeben, wie das Verhalten des Klägers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft belegt. Hinzu kommt, dass der Kläger im Strafverfahren, wenn auch erst in der Hauptverhandlung, ein Geständnis abgelegt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hat. Dies ist bei dem Kläger im Rahmen der Strafzumessung auch mildernd berücksichtigt worden. Außerdem hat er sich während der Strafhaft beanstandungsfrei geführt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 30. Oktober 2001. Gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist und gegenwärtig mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn in Haushaltsgemeinschaft lebt. Außerdem wohnen zwei weitere volljährige Kinder des Klägers mit ihren Familien in familiärer Gemeinschaft in einem den Kindern gehörenden Mehrfamilienhaus. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger in geordneten familiären Verhältnissen lebt. Letztlich ist entscheidend, dass der Kläger trotz seiner Arbeitslosigkeit nach der Entlassung aus der Strafhaft keine weiteren Straftaten begangen hat, anders als noch im Jahre 1997, als er arbeitslos geworden war, und dies zum Anlass genommen hat, sich durch Straftaten Geld zu besorgen. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung hat auch die Rechtswidrigkeit der Androhung der Abschiebung zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.