Beschluss
10 L 427/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0113.10L427.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 1273/08 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 25. April 2008 wiederherzustellen, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2008 anordnete, 4 hat keinen Erfolg. 5 Vor Erlass der angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es einer Anhörung der Antragsteller, die im übrigen spätestens während des laufenden Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen Gelegenheit hatten, nicht. Die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den nach § 80 Abs. 3 VwGO an sie zu stellenden Anforderungen; die mehrseitige, auf den vorliegenden Einzelfall bezogene und die gegenläufigen Interessen gegeneinander abwägende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt vielmehr erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützten Maßnahme sehr wohl bewusst war. 6 Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragsteller daran, vorläufig vom Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides verschont zu bleiben, gegenüber den Interessen des Beigeladenen am Sofortvollzug - ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung ist nicht erkennbar und muss deshalb bei der vorzunehmenden Interessenabwägung außer Betracht bleiben - fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Antragsteller in dem von ihnen angestrengten Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte werden berufen können und deshalb die Klage keinen Erfolg haben wird. 7 Dass die Antragsteller gegen die streitige luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht mit Erfolg Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden ins Feld führen können, entspricht, da sich die Antragsteller insoweit entgegen der im vorliegenden Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO nicht auf die mögliche Verletzung eigener Rechte berufen, der Rechtsprechung des Gerichts in luftverkehrsrechtlichen Nachbarstreitigkeiten 8 vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 7. März 2008 - 10 K 2095/06 - 9 und wird im übrigen von den Antragstellern, wie die insoweit zutreffenden Ausführungen auf S. 9 der Antragsschrift belegen, selbst eingeräumt. 10 Sofern sich die Antragsteller auf eine Verletzung des ihnen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch eine angebliche Gesundheitsgefährdung durch Fluglärm berufen, ist davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung auszuschließen ist. Der Antragsteller zu 1) wohnt ausweislich des dem Gericht vorliegenden Karten- und Bildmaterials und der aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2008 beigezogenen Planunterlagen der Gemeinde N2. im Außenbereich, der Antragsteller zu 2) in einem durch den Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbegebiet" der Gemeinde N2. festgesetzten Industriegebiet. Für den Antragsteller zu 1) beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel daher nach Ziff. 6. 1 Buchst. c) der TA Lärm - für den Außenbereich finden die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte Anwendung - tags 60 dB(A), für den Antragsteller zu 2) nach Buchst. a) der genannten Ziffer sogar tags 70 dB(A). Dass hier allein die für den Tag, vgl. hierzu Ziff. 6.4 Satz 1 der TA Lärm, maßgeblichen Immissionsrichtwerte in den Blick genommen werden müssen, folgt daraus, dass die angegriffene Genehmigung den Flugbetrieb nur am Tage (bei Vorliegen von Sichtflugwetterbedingungen <VMC> nach Sichtflugregeln <VFR>) zulässt, vgl. S. 2 Mitte der Genehmigung. Die danach für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60/70 dB(A) werden durch den genehmigten Flugbetrieb weder erreicht noch überschritten. Dies folgt aus dem dem Gericht vorliegenden schallschutztechnischen Bericht Nr. 28459-1.001 der Gutachter Kötter Consulting Engineers vom 6. Juli 2005, ausweislich dessen der Antragsteller zu 2) am Immissionspunkt (IP) 1 mit einem Lärmpegel von 53, 3 dB(A) zu rechnen hat (Gutachten S. 13) und das Anwesen des Antragstellers zu 1) - wie auch dasjenige des Antragstellers zu 2) - außerhalb jenes Bereichs liegt, für den die dem Gutachten beigefügten, farbig markierten Fluglärmkonturen eine Belastung mit mehr als 55, 0 dB(A) darstellen. Der dagegen gerichtete Einwand der Antragsteller, es sei nicht "feststellbar, wie diese Werte eigentlich zustandekommen" (S. 4 der Antragsschrift), es sei "nicht ersichtlich, mit welchen Parametern der Sachverständige eigentlich gerechnet hat und wie er zu seinen Lärmwerten kommt" (S. 8 der Antragsschrift), ist bereits zu unsubstantiiert, als dass das Gericht ihm im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen hätte. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass sich dem Gutachten sehr wohl die ihm zugrundeliegenden Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen entnehmen lassen (S. 6 ff., insbesondere 8 unten des Gutachtens), ebenso die angenommenen Parameter wie Flugplatzbezugspunkt, Bahnbezugspunkt, Betriebsrichtungen, Flugstrecken, Flugzeuggruppe (s. dazu S. 11 unten des Gutachtens) und Flugbewegungen. Bei alledem verweisen die Gutachter, vgl. wiederum S. 11 unten des Gutachtens, auf die "AzB 99", die Anleitung zur Berechnung von Fluglärm mit der Flugzeuggruppeneinteilung aus 1999 also, die, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27. August 2008 - 20 D 5/06.AK, 20 D 13/06.AK -, 11 zitiert nach juris, dort Rndn. 101, ausgeführt hat, eine nicht zu beanstandende Berechnungsmethode darstellt, welche allgemeine, auch internationale Anerkennung fand. Nimmt man hinzu, dass die Gutachter für "die Anzahl der Flugbewegungen" "grundsätzlich Maximalbetrieb angesetzt" haben, "so dass die Ergebnisse im Sinne einer "Worst-Case-Betrachtung" auf die sichere...Seite zu liegen kommen" (S. 11 unten des Gutachtens) und, "um schließlich noch weiteren möglichen Unsicherheiten in den beschriebenen Ansätzen in besonderem Maße Rechnung zu tragen", "sämtliche Bewegungszahlen mit einem Sicherheitszuschlag von 100 % versehen" haben (S. 12 unten des Gutachtens), so wird deutlich, dass die Antragsteller - und dies gilt ebenso für den im Gebäude des im Gebäude des Antragstellers zu 2) wohnenden Mieter, der aber gar nicht Verfahrensbeteiligter ist - keine Lärmbeeinträchtigungen jenseits der zulässigen Grenzwerte zu befürchten haben. Dass der angegriffene Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin eine gegenüber den Annahmen der Gutachter nach Norden verschobene Start- und Landebahn zulässt, wirkt sich für die Antragsteller zusätzlich nur günstig aus. Schon aus den genannten Gründen ist auch für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kein Raum. 12 Der Antragsteller zu 1) macht darüber hinaus geltend, dass der durch die angefochtene Genehmigung zugelassene Flugbetrieb sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, indem seine "Pferdepension mit 10-13 Pferden, die ständig bei ihm untergestellt" seien - hieraus erziele er seine "Haupteinkünfte" (vgl. S. 11 unten der Antragsschrift) - beeinträchtigt werde. Indes hat eine vom Gericht vorgenommene vorläufige Durchsicht der durch die Gemeinde N1. unter dem 3. Dezember 2008 vorgelegten Bauakten für das Grundstück des Antragstellers zu 1) (vormals L. ) ergeben, dass der Antragsteller offenbar über eine Baugenehmigung, die ihm insoweit eine schützenswerte Rechtsposition vermitteln könnte, gar nicht verfügt. Allerdings geht aus den baupolizeilich genehmigten Bauantragsunterlagen zum Bauschein Nr. , den der Landrat des Kreises T1. der Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 2) unter dem 19. Januar 1949 erteilt hatte, hervor, dass die seinerzeit geplante "Stallerweiterung aus Altmaterial" u. a. die Einrichtung zweier Pferdeboxen im Anschluss an den "Bansenraum" umfassen sollte (Bauakte Bl. 24). Bei einer am 16. Februar 1951 durchgeführten örtlichen Prüfung stellte sich aber u. a. heraus, dass die vorgesehenen Ställe nicht angelegt worden waren, so dass sich die Kreisverwaltung T1. genötigt sah, die Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 1) zur Einreichung eines Nachtragsbaugesuchs entsprechend der tatsächlichen Bauausführung aufzufordern (Bauakte Bl. 25). Dem kam die Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 1) nach vorhergehender "Aufforderung im Zwangsverfahren" nach. Mit Nachtrag zum Bauschein Nr. 2110 vom 6. April 1951 genehmigte daraufhin die Bauverwaltung die Nutzung des damaligen Erweiterungsbaus als "landwirtschaftl. Scheune" "und nicht als Stallung" (Bauakte Bl. 28/29). Dass nach jenem Zeitpunkt jemals eine Pferdepension mit entsprechenden Unterstellmöglichkeiten genehmigt worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht; Gegenstand späterer Baugenehmigungen waren vielmehr der Neubau eines Schweinestalles Mitte der 50er Jahre, ein weiterer Scheunenbau im Jahre 1957, ein Wohnhausbau und der Einbau einer Heizungsanlage mit Ölfeuerung im Jahre 1968 und schließlich die Errichtung eines Güllebehälters im Jahre 1986. Ob die vom Antragsteller zu 1) betriebene Nutzung möglicherweise genehmigt werden kann oder von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unterbunden werden muss, ist im vorliegenden nur summarischen Verfahren nicht näher zu untersuchen; jedenfalls kann sich der Antragsteller derzeit nicht mit Erfolg auf einen behaupteten Eingriff in einen Betrieb berufen, der seinerseits gar nicht rechtlich abgesichert ist. 13 Der Hinweis des Antragstellers zu 2) auf die von ihm betriebene Brieftaubenzucht - eine zwar grundsätzlich von den Art. 2 Abs. 1 und 14 GG geschützte Rechtsposition, die aber ihrerseits auch auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit Dritter Bedacht nehmen muss - führt ebenfalls nicht weiter. Insofern hat eine vorläufige Durchsicht der zu dem Grundstück des Antragstellers zu 2) geführten Bauakte ergeben, dass er offenbar nicht über eine bauaufsichtliche Genehmigung für die - zudem äußerst intensive (in der Antragsschrift ist von 250-300 Tauben <S. 5 der Antragsschrift>, also gleichsam von einer Massentierhaltung die Rede) - Nutzung seines Gebäudes für die Haltung von Brieftauben verfügt. Die zur Baugenehmigung vom 30. Mai 1979 für die Aufstockung des Wohnhauses gehörenden Bauantragsunterlagen lassen jedenfalls Räumlichkeiten für die vom Antragsteller nunmehr beschriebene massenhafte Haltung von Tauben nicht erkennen. Ob eine solche Nutzung des in einem Industriegebiet liegenden Grundstücks des Antragstellers zu 2) mit § 9 BauNVO vereinbar ist, hat nicht das Gericht im vorliegenden Eilverfahren, sondern die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass der Antragsteller zu 2), wenn er auf die angebliche Gefahr einer Kollision seiner Tauben mit den zum Einsatz kommenden Ultraleichtflugzeugen hinweist mit der von ihm befürchteten Folge, "dass Vogelschlag derartige Fluggeräte zum Absturz" bringen könne (S. 5 der Antragsschrift), solche Rechtspositionen (Leib und Leben der Piloten) ins Feld führt, die nicht seine eigenen sind und - wenn überhaupt - in den Verantwortungsbereich des Beigeladenen und der Antragsgegnerin fallen, die im übrigen glaubhaft vorgetragen hat, in ihrem Zuständigkeitsbereich sei bislang der Fall einer Kollision zwischen einem Luftsportgerät und einer Brieftaube in der Luft bekannt geworden (S. 3 der Antragserwiderung vom 29. Juli 2008). Sollte es tatsächlich zu einer Kollision zwischen einem Ultraleichtflugzeug und einer der im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehenden Brieftauben kommen, stünde dem Antragsteller zu 2) ggf. ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, mit dem er einen Ausgleich für seine Eigentumsverletzung zur Geltung bringen könnte. 14 Zusammengefasst sind die Erfolgsaussichten des von den Antragstellern angestrengten Klageverfahrens gering, so dass ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Genehmigung zurücktreten muss. Dieser ist, um das schon Ausgeführte zu verdeutlichen, im Nachbarstreit nicht einer Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit der ihm erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgesetzt. Unabhängig davon kann er bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in die Waagschale werfen, dass die Gemeinde N. ihm Grundstücke mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, sie für den Leichtflugzeugbau zu nutzen, verkauft und er selbst bereits Investitionen in beträchtlicher Höhe getätigt hat; zudem kann er sich auf bereits in ein konkretes Stadium eingetretene Geschäftsbeziehungen mit der Firma B. GmbH berufen, deren wirtschaftlicher Erfolg bei einem Abwarten bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache akut gefährdet wäre. Dass eine solche akute Gefährdung etwa deshalb außer Betracht zu bleiben hätte, weil eine ggf. vom Beigeladenen zu beantragende Genehmigung für eine Nutzungsänderung seiner bislang durch Bauschein vom 26. Juni 2007 durch den Landrat des Kreises T1. genehmigten Lagerhalle für einen Dachdeckerbetrieb mit Büro erkennbar nicht erteilt werden könnte, ist bei überschlägiger Prüfung der insoweit bestehenden Genehmigungserfordernisse nicht ersichtlich. 15 Die dem Beigeladenen durch den Landrat des Kreises T. unter dem 4. November 2008 erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die Teilverrohrung des Gewässers Nr. 3315 im Unterhaltungsverband "W. und H. " und die auf der Grundlage dieser Genehmigung durchgeführten Arbeiten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dafür, dass die letztgenannte Genehmigung und ihre Ausnutzung die hier allein in Rede stehende luftverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erlöschen gebracht haben könnten, spricht nichts. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.