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Beschluss

9 L 594/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Klagen in Abgabensachen ist nur anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist. • Bei der Einordnung als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung kommt es auf den äußeren Rahmen, die Werbung und die für den Besucher erkennbare Zielrichtung der Veranstaltung an, nicht auf die Art der musikalischen Darbietung. • Die Vollziehung von Steuerbescheiden führt im Zweifel nicht zu Aussetzung, weil das Risiko einer Vorleistung den Abgabenpflichtigen trifft, soweit keine unbillige Härte dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vergnügungssteuer für als Tanzveranstaltungen eingestufte Club‑Events • Die aufschiebende Wirkung von Klagen in Abgabensachen ist nur anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist. • Bei der Einordnung als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung kommt es auf den äußeren Rahmen, die Werbung und die für den Besucher erkennbare Zielrichtung der Veranstaltung an, nicht auf die Art der musikalischen Darbietung. • Die Vollziehung von Steuerbescheiden führt im Zweifel nicht zu Aussetzung, weil das Risiko einer Vorleistung den Abgabenpflichtigen trifft, soweit keine unbillige Härte dargelegt ist. Die Antragstellerin betreibt Veranstaltungsorte und erhielt Änderungsbescheide der Stadt N. vom 26. Juni 2008, mit denen Vergnügungssteuer für mehrere Veranstaltungen im Januar und Februar 2008 an den Orten "I." und "G. D." festgesetzt wurde. Sie klagte gegen diese Bescheide und beantragte vorläufig, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen. Die Antragstellerin bezeichnete die Veranstaltungen als Konzerte mit Auftritten von bekannten DJs und behauptete, es handele sich nicht um vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen. Das Gericht prüfte summarisch die äußeren Umstände der Veranstaltungen, Werbeaussagen, Beginnzeiten, Vorhandensein von Tanzflächen und Fotomaterial aus dem Internet. Die Stadt stützte die Steuerfestsetzung auf ihre Vergnügungssteuersatzung und das Kommunalabgabengesetz NRW. • Rechtsgrundlagen: § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für vorläufigen Rechtsschutz; § 3 i.V.m. § 2 Kommunalabgabengesetz NRW und § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. für die Steuerpflicht. • Erforderliche Prüfungsmaßstäbe im Aussetzungsverfahren: Nur summarische Prüfung möglich; Erfolgsaussicht der Hauptsache muss überwiegend wahrscheinlich sein; keine aufwändigen Feststellungen. • Begriff der Tanzveranstaltung: Maßgeblich ist der äußere, für den Besucher erkennbare Charakter der Veranstaltung und die vom Veranstalter gesetzte Ausrichtung; maßgebliche Rechtsprechung des OVG NRW zur Abgrenzung heranzuziehen. • Unzulänglichkeit der Einwände der Antragstellerin: Aufführung durch DJs und die musikalische Gestaltung sind für sich nicht entscheidend; Werbung als ‚Partyreihe‘, späte Beginnzeiten, Vorhandensein von Tanzflächen, Ausschank von Getränken und Fotomaterial sprechen für diskothekenähnliche Tanzveranstaltungen. • Summarische Bewertung: Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich um gewerblich organisierte Tanzveranstaltungen handelt und die Vergnügungssteuer folglich zu Recht festgesetzt wurde. • Härtefallprüfung: Die Antragstellerin hat keine unbillige, die Vollziehung rechtfertigende Härte dargetan; gesetzliche Wertung trägt das Risiko der Vorleistung dem Abgabenpflichtigen auf. • Prozessrechtliches Ergebnis: Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und ohne darzulegende Härte sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Bescheide sind nach summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft. Die Prüfungsmaßstäbe im Aussetzungsverfahren erlaubten keine umfangreichen Tatsachenfeststellungen, jedoch reichen Werbung, Beginnzeiten, Tanzflächen, Bewirtung und Fotomaterial aus, um die Veranstaltungen als diskothekenähnliche Tanzveranstaltungen im Sinne der Vergnügungssteuersatzung einzuordnen. Die Antragstellerin hat keine unbillige Härte geltend gemacht, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 745,97 Euro festgesetzt.