Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 29. Januar 2007 konkludent erfolgten Ablehnung seines - des Klägers - Übernahmeantrages in das Beamtenverhältnis auf Probe und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. März 2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der am 0 geborene Kläger nahm nach seiner Schulausbildung im Jahre 0 das Maschinenbau- und Maschinentechnikstudium an der Universität N auf, das er 0 mit den Dipl.-Prüfungen in beiden Fachrichtungen abschloss. Bis Januar 2004 blieb er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E und war ab März 2004 als Entwicklungsingenieur in der freien Wirtschaft tätig. Seine Promotion schloss er am 14. Oktober 2005 ab. Unter dem 12. Juli 2006 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf seine Dipl.-Prüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs an. Für die Zeit vom 15. August 2005 bis 21. August 2007 schloss der Kläger mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen befristeten Arbeitsvertrag zur Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, indem es unter § 5 heißt: Nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der Angestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) oder - sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen." Nach Verkürzung des Vorbereitungsdienstes legte der Kläger am 31. Januar 2007 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ab. Mit Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2007 stellte der Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01. Februar 2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit und unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein. Unter dem 14. Februar 2007 bat der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich seines Antrags auf Verbeamtung. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 ab und führte aus, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages inzident eine Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe enthalte. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme lägen nicht vor. Der Kläger habe das Höchstalter von 35 Jahren überschritten. Der sogenannte Mangelfächererlass", der mehrfach und zuletzt bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden sei, sei durch Erlass vom 23. Juni 2006 dahin abgeändert worden, dass er letztmalig für das Einstellungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 Anwendung finde. Eine Zusicherung sei dem Mangelfacherlass nicht zu entnehmen und Vertrauensschutz bestehe nicht. Dass eine angestellte Lehrkraft bei gleichem Brutto-Verdienst gegenüber einer beamteten Lehrkraft Netto-Gehaltseinbußen habe, führe nicht zu einer Gerechtigkeitslücke. Zu berücksichtigen sei, dass ein Beamter stets annähernd die Differenz einsetzen müsse, um sich und ggfs. die Familienmitglieder in einer privaten Krankenversicherung abzusichern, während der Angestellte durch die Einbehaltung davon freigestellt sei. Am 11. April 2007 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend, er habe einen vertraglichen Anspruch auf Verbeamtung. Bei Abschluss des Vertrages hätte sein Alter wegen des Mangelfacherlasses einer Verbeamtung nicht entgegengestanden. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und könne daher den vertraglichen Anspruch nicht beseitigen, der Grundlage für seine Entscheidung war, seinen bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages konkludent erklärten Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14.03.2007 wird das beklagte Land verpflichtet, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise unter Aufhebung der durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages konkludent erklärten Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14.03.2007 wird das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte vertieft die Ausführungen der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Bezirksregierung Münster vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand läßt sich nicht feststellen, dass der Beklagte sein Ermessen allein dahingehend ausüben könnte, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Ermessensspielraums ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die aktuelle gesundheitliche Eignung des Klägers hat zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlicht nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Denn die angegriffene Entscheidung und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 0 und damit vor seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des Landes am 29. Januar 2007 überschritten. Der Beklagte hat jedoch die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt. Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Aufhebung des Mangelfacherlasses schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt, jedenfalls stellt sich die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als ermessensfehlerhaft dar. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW können auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zugelassen werden, die nicht vom Vorliegen besonderer Voraussetzungen abhängen, sondern allein im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehen. Eine solche allgemeine Ausnahme wurde durch den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 (Az: 121-22/03 Nr. 1050/00) für neu einzustellende Lehrer mit den dort aufgelisteten Mangelfächern in der Weise zugelassen, dass ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wurde. Die Geltungsdauer des Erlasses wurde mehrfach, zuletzt mit Erlassen vom 16. November 2004 und 15. Juni 2005 (beide Az: 211-1.12.03.03-973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 verlängert. Zwar erfüllt der Kläger die materiellen Voraussetzungen dieses Mangelfacherlasses, durch Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 (Az: 211-1.12.03.03-973) wurde jedoch bestimmt, dass die Ausnahmeregelung letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gilt. Seine Zweite Staatsprüfung legte der Kläger aber erst nach Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2006/2007, am 31. Januar 2007 ab. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Reglungsgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Belastende Regelungen dürfen sich in ihrer Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Rückanknüpfungen bzw. unechte" Rückwirkungen, bei denen die Rechtsfolgen einer Regelung nach Verkündung eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt" wurden, sind dagegen innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung der Regelungsänderung für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Dabei setzt die Vertrauensschutzgewährung auch bei einer Rückanknüpfung zunächst eine rechtlich oder wirtschaftlich motivierte Disposition und damit eine Vertrauensbetätigung voraus, die zu einer Rechtsposition und zu einem hinreichend gewichtigen Vertrauensschaden geführt hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 -, Juris und Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 -, BverfGE 75, 246. Eine echte" Rückwirkung entfaltet der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 nicht, weil er die Geltungsdauer des Mangelfacherlasses allein für einen zukünftigen Zeitraum neu regelt. Für eine unechte" Rückwirkung fehlt es zunächst nicht an einer entsprechenden Vertrauensbetätigung. Dafür kommt als Anknüpfungspunkt nach Lage der Dinge nur die Entscheidung zum Berufswechsel durch Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Betracht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass dieser Berufswechsel entscheidungserheblich durch den Wunsch geprägt war, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Nach allgemeiner Lebensanschauung ist zwar eine Berufsentscheidung zunächst durch die Art der angestrebten Tätigkeit bestimmt. Der Vorbereitungsdienst dient lediglich der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt und damit der Zulassung zum Lehrerberuf. Dieser kann dann aber nicht nur als Beamter, sondern auch als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt werden. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er sich aus familiären Gründen für den Lehrerberuf interessiert und sich bei drei Berufskollegs erkundigt habe. Dabei habe er gemerkt, dass der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst 4 Wochen nach Ablauf des damals maßgeblichen Endzeitraums der Geltung des Mangelfacherlasses gelegen habe. Daraufhin habe er sich bei dem diesbezüglichen Entscheider, Herrn N1, nach einer Ausnahmeregelung erkundigt. Herr N1 habe ihm die Voraussetzungen erläutert und er habe Herrn N1 seine Universitätstätigkeiten geschildert, wobei ihn dieser mit den Worten unterbrochen habe Das reicht". Dementsprechend ist sein Vorbereitungsdienst von Herrn N1 dann auch um 6 Monate verkürzt worden. Insbesondere legte der Kläger überzeugend dar, dass er vom Berufswechsel Abstand genommen hätte, wenn die Verbeamtungsmöglichkeit nicht bestanden hätte. Seine damalige Lebensentscheidung sei dahin gegangen, auf das um ca. 1/3 höhere Einkommen in der Industrie zu verzichten, um abgesichert zu sein und mehr Zeit für die Familie zu haben. Hinsichtlich der Absicherung sei für ihn die Überlegung maßgeblich gewesen, dass die Schülerzahlen sinken und dann voraussichtlich eher die angestellten als die verbeamteten Lehrer entlassen würden. Für den Fall, dass wider Erwarten z. B. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vorgelegen hätten, wäre er in die Industrie zurückgegangen. Weitere Voraussetzung für eine unechte" Rückwirkung ist, dass durch die Vertrauensbetätigung auch eine hinreichend gefestigte Rechtsposition entsteht, die durch die Aufhebung des Mangelfacherlasses für die Zukunft entwertet worden wäre. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber noch mit gewissen Unsicherheiten belastet. Der Kläger musste zunächst noch die Zweite Staatsprüfung bestehen und die für das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme nachweisen. Ob man dennoch von einer hinreichend gefestigten Rechtsposition und deshalb von einem schutzwürdigen Vertrauen ausgehen kann, so: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 - kann hier aber dahinstehen, weil die Ermessensentscheidung jedenfalls mangels Berücksichtigung sich aufdrängender Umstände des Einzelfalls rechtswidrig ist. Das Ermessen der weitgefassten, voraussetzungslosen Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist zwar regelmäßig durch den Mangelfacherlass und die darauf beruhende Verwaltungspraxis hinreichend ausgeübt. Daneben verbleibt der Behörde jedoch, falls im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, ein Ermessensspielraum. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde angestellten Erwägungen müssen den allgemein für die Ausübung behördlichen Ermessens aufgestellten Anforderungen genügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -. Individuelle Besonderheiten ergeben sich hier daraus, dass die Parteien ein - wenn auch für Vergleichsfälle standardisiertes - zweiseitiges und damit individuelles Vertragsverhältnis zur Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes eingegangen sind. In § 5 heißt es: Nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der Angestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) oder - sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen". Danach war der Vertragszweck nicht nur auf ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, sondern gerade auch auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gerichtet. Neben den sich daraus ergebenden Hauptleistungspflichten entfaltet ein solcher Vertrag auch Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage § 242 Rd.-Nr. 27 m.w.N. Dadurch war zwar nicht - wie sich aus der Vertragsregelung in der oben dargestellten Parantese ergibt -, der zwischenzeitliche Erlass beamtenrechtlicher Regelungen, insbesondere allgemeiner Gesetze generell ausgeschlossen. Der Kläger konnte aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten davon ausgehen, dass er nicht wegen seines Alters von der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschlossen werden würde. Der Kläger war wegen seiner konkreten Vorbildung und gerade auch unter Berücksichtigung seines Alters für einen Berufswechsel mit späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis geworben worden. Dabei konnte er auf den Fortbestand des Mangelfacherlasses insbesondere deshalb vertrauen, weil dieser nie unbefristet galt, erkennbar auf Sicht gefahren" wurde und deshalb den Eindruck erweckte, dass der Bedarf an entsprechenden Bewerbern für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis für den Geltungszeitraum geprüft worden war. Danach stellt sich die Nichtberücksichtigung der vertraglichen Nebenpflicht als ermessensfehlerhaft dar, zumal weder vom Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht durch überragende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Das gilt auch in Bezug auf haushaltsrechtliche Erwägungen. Zu dem geringen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufhebung des Mangelfacherlasses nimmt das Gericht auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 -, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.