Urteil
1 K 2209/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1118.1K2209.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J. Gemarkung , G1 . Das Grundstück, das erschlossen und mit einem Wohngebäude bebaut ist, liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Gewerbegebiet P.-----straße /J. . Vor dem Grundstück befindet sich eine seit 1994 betriebsfertige Kanalisation, die im Trennsystem mit Schmutz- und Niederschlagswasserkanal betrieben wird. Eine auf Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 14. August 2002 ab (9 K 1704/99). 3 Mit Schreiben vom 17. September 2007 beantragte der Kläger einen nachträglichen Anschluss seines Grundstücks an das städtische Abwassernetz, wobei er im Antragsformular handschriftlich eine Einschränkung auf Schmutzwasser vornahm. Mit der darauf erteilten Genehmigung vom 19. September 2007 wies der Beklagte ihn darauf hin, dass das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser ebenfalls an die öffentliche Kanalisation anzuschließen sei. Eine Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück sei nicht möglich/zulässig. Im Abnahmeprotokoll vom 25. Oktober 2007 ist vermerkt: Regenwasser nicht angeschlossen". Unter dem 31. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Regenwasseranschluss herzustellen. 4 Nach weiterem Schriftwechsel gab der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 4. Dezember 2007 auf, alle befestigten Flächen (z.B. Garageneinfahrt, Zuwegung zur Eingangstür sowie alle Dachflächen) an den städtischen Regenwasserkanal anzuschließen. Das Regenwasser, das auf alle übrigen Flächen des Grundstücks falle, sei selbstverständlich nicht anzuschließen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung bis zum 31. Dezember 2007 nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. 5 Der Kläger hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, für das Verlangen des Beklagten finde sich in der Satzung keine Grundlage, da er kein Regenwasser auf dem Grundstück sammle. Auf seinem Grundstück befinde sich ein Obstgarten mit einer wertvollen Streuobstwiese, auf der das Wasser ohne Weiteres versickern könne. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Es fehle an einem systematischen Vorgehen; der Beklagte sei Nachbarn gegenüber nicht in vergleichbarer Weise eingeschritten. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt er vor, es bestehe Anschluss- und Benutzungszwang. Es sei bereits im Verfahren 9 K 1704/99 die Klage des Klägers wegen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers abgewiesen worden. Seitdem habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liege nicht vor. Hinsichtlich der erwähnten Nachbarn seien entweder Anschlüsse an den Regenwasserkanal bereits erfolgt oder die Eigentümer dazu aufgefordert worden. Hinsichtlich des Grundstücks J. werde der Anschluss im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes I. in südlicher Richtung realisiert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 2209/07 und 9 K 1704/99 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Dem Kläger ist zu Recht aufgegeben worden, alle befestigten Flächen an den städtischen Regenwasserkanal anzuschließen. Rechtsgrundlage der Verfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2007 ist die Satzung der Stadt J1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt J1. vom 20. Dezember 2002 (Entwässerungssatzung, im Folgenden: ES) i.V.m. § 9 GO, §§ 51 ff. LWG. 15 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ES ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 ES besteht der Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt J1. liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (§ 3 Abs. 1 ES). Das Anschlussrecht erstreckt sich gem. § 5 Abs. 1 ES grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. 16 Für das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser besteht damit ein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des städtischen Regenwasserkanals. Niederschlagswasser ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Solches fällt auf dem Grundstück des Klägers ungeachtet des von ihm angeführten Umstandes, er sammle auf seinem Grundstück das Regenwasser nicht, auch an. Das - allein von der angegriffenen Verfügung umfasste - Wasser von Niederschlägen (Regen), das auf bebaute oder befestigte Flächen wie etwa Pflasterungen oder Dachflächen auftrifft und von dort aus abfließt bzw. abgeleitet wird, damit es nicht zu (Überschwemmungs- oder Vernässungs-)Schäden kommt, ist Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG. Lediglich das auf unbefestigte Flächen auftreffende Wasser von Niederschlägen wird von der Gesetzesdefinition nicht umfasst. 17 Vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 51 Rn. 3. 18 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Die in der Entwässerungssatzung vorgesehenen zwei Befreiungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht. Es ist nicht bereits auf der Grundlage des bis 1995 geltenden Wassergesetzes eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen worden, deren Aufrechterhaltung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 ES möglich ist. Auch ein Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 ES ist nicht gegeben. Danach gilt der Anschluss- und Benutzungszwang nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Nach § 5 Abs. 2 ES gilt das Anschlussrecht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Die hier in Bezug genommene Regelung des LWG in der bis zum 10. Mai 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), nach der der Nutzungsberechtigte des Grundstücks Niederschlagswasser zu beseitigen hat, existiert im LWG in der am 11. Mai 2005 in Kraft getretenen geänderten Fassung (GV.NRW.2005, 463) nicht mehr. Vielmehr ist mit der Neuregelung (erneut) ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten am Grundstück führte, liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht wieder bei der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG). 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris; s. dazu auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, 321ff. 20 Nunmehr besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Gemeinde nach Erbringung entsprechender Nachweise die Pflicht auf den Nutzungsberechtigten überträgt, ihn also von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freistellt (§ 53 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 2 LWG). 21 Eine solche Freistellung ist hier nicht erfolgt und auch schon gar nicht beantragt worden, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers bestünde. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Gemeinde im Wege einer Ermessensentscheidung eine Freistellung von der Überlassungspflicht ablehnen und damit Grundstückseigentümern bzw. -nutzungsberechtigten eine gemeinwohlverträgliche Versickerung des Regenwassers auf dem eigenen Grundstück verwehren darf, wenn sie dort bereits einen Niederschlagswasserkanal gebaut hat. 22 Vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, a.a.O., § 51a Rn. 4; ders., NWVBl. 2006, 321 (323). 23 Der nach der Entwässerungssatzung für das Niederschlagswasser bestehende Anschluss- und Benutzungszwang ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist für eine solche satzungsrechtliche Regelung eine Ermächtigungsgrundlage gegeben. Lässt man § 9 Satz 1 GO, wonach die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen Anschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Anlagen durch Satzung begründen können, mit der Begründung nicht ausreichen, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf Niederschlagswasser nicht im Interesse der Volksgesundheit liegt, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 A 4751/01 -, NWVBl. 2003, 380, 25 so ergibt sich jedenfalls infolge der Änderungen der §§ 51ff. LWG mit der erstmals ausdrücklich geregelten Überlassungspflicht (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG) nunmehr die hinreichende Ermächtigung zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch für Niederschlagswasser. 26 So auch VG Minden, Urteil vom 13. November 2006 - 11 K 1562/06 - juris; vgl. zur entsprechenden Intention des Gesetzsgebers LT-Drs. 13/6222, S. 103. 27 Die angegriffene Verfügung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für ein willkürliches Vorgehen des Beklagten ist nichts erkennbar. Dass es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlte, für die Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99/98 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr 68, m. w. N., zur Ausübung des bauordnungsrechtlichen Eingriffsermessen, 29 kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden. Der Beklagte hat weder unter Aussparung des Klägers einer Vielzahl von Nachbarn eine Freistellung von der Niederschlagswasser-Überlassungspflicht erteilt noch in der Umgebung umfassend einen (nachträglichen) Anschluss allein des Schmutzwassers und eine aus- und nachdrückliche Verweigerung des Anschlusses auch des Niederschlagswassers an den städtischen Kanal geduldet. Allein der tatsächliche Umstand, dass benachbarte Grundstücke nicht oder nur teilweise an den Niederschlagswasser-Kanal angeschlossen sind, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert auch nicht, dass beim Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges zugleich oder innerhalb eines festen zeitlichen Rahmens auch in allen übrigen Fällen eines fehlenden Anschlusses an den Niederschlagswasserkanal in der Umgebung eingeschritten wird. Im Übrigen hat der Beklagte einzelne vom Kläger benannte Fälle aufgegriffen (z.B. Firma S. ) bzw. wird diese nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung überprüfen und erforderlichenfalls auch hier den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen. 30 Rechtliche Bedenken gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG beruhende Androhung eines Zwangsgeldes sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32