Urteil
1 K 1816/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1117.1K1816.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach den Feststellungen des Beklagten verfügt der Kläger seit dem 2. Mai 2003 nicht mehr über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Mit Schreiben vom 31. Januar und 3. April 2007 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Erfüllung seiner Ausweispflicht. Einen Personalausweis oder Reisepass beantragte der Kläger im Folgenden nicht. 3 Mit Bescheid vom 28. November 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 21. Dezember 2007 einen neuen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen. Zugleich drohte er ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- Euro an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29. November 2007 zugestellt. 4 Hiergegen erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht am 5. Dezember 2007 Klage (1 K 1987/07). Das Verfahren wurde am 4. Juli 2008 nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingestellt. 5 Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro und Auslagen in Höhe von 3,50 Euro fest und drohte ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe weiterhin keinen neuen Personalausweis beantragt. 6 Der Kläger hat am 11. August 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, er beziehe Leistungen nach dem SGB II und sei daher nicht in der Lage, ein Passfoto anfertigen zu lassen und die Gebühren für die Ausstellung des Personalausweises und das festgesetzte Zwangsgeld zu bezahlen. 7 In einem Erörterungstermin am 16. September 2008 hat der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgelds aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren mit Schriftsätzen vom 13. und 17. Nkovember 2008 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, die dem Kläger gezahlten Leistungen nach dem SGB II umfassten auch die Kosten der Anfertigung von Passbildern. Die Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises könnten dem Kläger auf Antrag erlassen werden. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kägers angemessen, da sich dieser aus grundsätzlichen Erwägungen weigere, seine Ausweispflicht zu erfüllen. 13 Mit Schriftsätzen vom 6. und 7. November 2008 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 1816/08 und 1 K 1987/07 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 17 Im übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 250,- Euro findet ihre Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63, 64 VwVG NRW. 19 Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2007, mit dem er den Kläger aufforderte, die Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses zu beantragen, ist unanfechtbar, da die hiergegen erhobene Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. 20 Das von dem Beklagten festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro ist ein nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW zulässiges Zwangsmittel, das dem Kläger in dem Bescheid vom 28. November 2007 in dieser Höhe schriftlich und mit einer angemessenen Frist von drei Wochen zur Erfüllung seiner Ausweispflicht angedroht worden ist (vgl. § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW). Die Androhung ist dem Kläger gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW am 29. November 2008 zugestellt worden. Der sich aus § 1 Abs. 1 PersAuswG, §§ 1 Abs. 1, 7 Nr. 1 PAuswG NW ergebenden und in dem Bescheid vom 28. November 2007 konkretisierten Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Das in Höhe von 250,- Euro festgesetzte Zwangsgeld entspricht der Androhung und hält den Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ein. Es steht hinsichtlich seiner Höhe auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezieht, nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, den Kläger zur Erfüllung seiner Ausweispflicht anzuhalten (vgl. § 58 VwVG NRW). Unabhängig 21 davon hat der Kläger die Möglichkeit, die Beitreibung des Zwangsgelds durch Erfüllung seiner Ausweispflicht zu verhindern (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW). 22 Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 3,50 Euro findet ihre Grundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Kostenordnung NRW. 23 Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte wäre, sofern er die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 500,- Euro nicht aufgehoben hätte, insoweit voraussichtlich unterlegen, da sich die Androhung eines (weiteren) Zwangsgelds in dieser Höhe mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers voraussichtlich als unverhältnismäßig erwiesen hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Volllstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24