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Beschluss

6 K 956/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann für den Teil einer Klage bewilligt werden, der hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs.1 Nr.3 a UVG entfällt, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil während des streitigen Zeitraums Naturalunterhalt gewährt hat. • Ein Tragen von Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil begründet Naturalunterhalt und schließt Unterhaltsvorschuss für diesen Zeitraum aus.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss bei gewährtem Naturalunterhalt durch anderen Elternteil • Prozesskostenhilfe kann für den Teil einer Klage bewilligt werden, der hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs.1 Nr.3 a UVG entfällt, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil während des streitigen Zeitraums Naturalunterhalt gewährt hat. • Ein Tragen von Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil begründet Naturalunterhalt und schließt Unterhaltsvorschuss für diesen Zeitraum aus. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen. Streitgegenstand war, ob für einen bestimmten Zeitraum Unterhaltsvorschuss zu Unrecht gezahlt wurde. Die Kinder wurden nach einer Besuchsvereinbarung vom Vater in dessen Obhut bei sich behalten; der Vater beabsichtigte einen dauerhaften Aufenthalt. Während dieses Zeitraums verblieben die Kinder beim Vater bis zu ihrer Rückführung zur Mutter. Der Beklagte forderte daraufhin die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen für diesen Zeitraum. Die Klägerin beantragte Beistand durch eine Rechtsanwältin und Prozesskostenhilfe für die Klage. Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten der Klage und die Voraussetzungen des UVG. • Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, daher wurde Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt bewilligt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). • Nach § 1 Abs.1 Nr.3 a UVG besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. • Der Vater hat nach Beendigung der Besuchszeit die Kinder bei sich behalten und mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts Naturalunterhalt gewährt, indem er Unterkunft, Verpflegung und sonstige Bedürfnisse bereitstellte. • Weil in diesem Zeitraum Naturalunterhalt geleistet wurde, war die Voraussetzung des § 1 Abs.1 Nr.3 a UVG nicht erfüllt und somit bestand kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für diesen Zeitraum. • Folglich war die Rückforderungsaufforderung des Beklagten gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UVG für die auf diesen Zeitraum entfallenen Beträge zu Recht. Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe nur für den Klageabschnitt, der die Rückforderung von Unterhaltsvorschuss für den streitigen Zeitraum betrifft; der übrige Antrag wurde abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich machte. In materiell-rechtlicher Hinsicht wurde festgestellt, dass während des streitigen Zeitraums der Vater den Kindern Naturalunterhalt durch Unterkunft, Verpflegung und Befriedigung sonstiger Bedürfnisse geleistet hat, wodurch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs.1 Nr.3 a UVG entfiel. Daher war die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge durch den Beklagten nach § 5 Abs.1 Nr.1 UVG gerechtfertigt. Die Klägerin gewinnt insoweit nicht; nur für den konkret erfolgreichen Teil der Klage wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.