Beschluss
22 K 1951/08.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1023.22K1951.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen, deren Vor- und Nachbereitungen sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller vertritt als örtlicher Personalrat auf der Ebene der Bezirksregierung ca. 2500 Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke im gesamten Regierungsbezirk Münster. Er hat von der gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW vorgesehenen Regelvollfreistellung für vier Personalratsmitglieder Gebrauch gemacht. Bei den Antragstellern zu 2. bis 12. handelt es sich um die übrigen - nicht freigestellten - Personalratsmitglieder. 4 Die Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, inwieweit die Tätigkeit der Antragsteller zu 2. bis 12. für den Antragsteller zu 1. - namentlich die für die Teilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit - im Rahmen der Dienstverpflichtung der Antragsteller zu 2. bis 12. zu berücksichtigen ist. Unter dem 21. August 2008 hatte der Beteiligte den Antragstellern zu 2. bis 12. schriftlich Folgendes mitgeteilt: 5 "Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke, dem Sie als gewähltes Mitglied angehören, hat beschlossen, die dem Gremium zur Verfügung stehenden vier Freistellungsmöglichkeiten auf vier Personen zu verteilen. Damit ist das entsprechende Kontingent, das nach dem LPVG für Aufgaben der Geschäftsführung und damit auch der Sitzungsteilnahme der übrigen Mitglieder vorgesehen ist, vollständig verteilt. 6 Für die reguläre Teilnahme an Sitzungen erhalten Sie entsprechend dieser Beschlusslage keine Entlastungsstunden oder eine andere Form von Dienstbefreiung, so dass Ihre bestehende Unterrichtsverpflichtung nicht gemindert wird. Unterrichtstunden, die durch die Sitzungsteilnahme ausfallen, müssten daher vor- oder nachgeholt werden.” 7 Hiergegen wenden sich die Antragsteller in dem eingeleiteten Beschlussverfahren. Sie tragen vor: Auch die nicht freigestellten Mitglieder des Personalrats müssten von ihrer dienstlichen Tätigkeit entlastet werden, um insbesondere eine sachgerechte Teilnahme an Personalratssitzungen leisten zu können. Dabei sei zeitlich die Vor- und Nachbereitung und die Anfahrt zu den Sitzungen zu berücksichtigen. Gewährte man den Antragstellern zu 2. bis 12. keine Arbeitsentlastung, müssten sie die Personalratsarbeit zusätzlich zu der sonst aufgegebenen dienstlichen Tätigkeit leisten. Das Begehren, ihnen dauerhaft pauschal Entlastungsstunden zu gewähren, beruhe auf den Besonderheiten der Lehrertätigkeit. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hänge zwangsläufig vom Umfang der zu erbringenden Stunden ab. Eine dienstliche Entlastung könne deshalb nur dann sachgerecht erfolgen, wenn eine pauschale Stundenentlastung im Unterricht erfolge. Dies sei entweder im Einzelfall zu regeln oder aber für alle Mitglieder durch eine Entlastungspauschale unter Berücksichtung der durchschnittlichen Sitzungsdauer der Personalvertretung. Die vom Beteiligten vertretene Rechtsauffassung, wonach den nicht freigestellten Personalratsmitgliedern keine Entlastung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu gewähren sei, stelle eine Behinderung der Personalratsarbeit dar. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 1. dem Beteiligten aufzugeben, den Antragstellern zu 2. bis 12. für die Anfahrt, die Vor- und Nachbereitung sowie die Dauer der Personalratssitzungen Entlastungsstunden im entsprechenden Umfang zu gewähren; 10 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen, deren Vor- und Nachbereitungen sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegensteht. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 die Anträge abzulehnen. 13 Er trägt vor: Ziel der Novellierung des Personalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 sei die Einschränkung von Freistellungsmöglichkeiten gewesen. Die von den Antragstellern angegriffene Regelung für Lehrerpersonalräte basiere auf einem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. Juni 2008. Entgegen der Auffassung der Antragsteller decke die auf der Grundlage von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG berechnete und gewährte Freistellung, den sich aus der Mitgliedschaft im Personalrat ergebenden regulären Bedarf ab. Der Antragsteller zu 1. verhalte sich daher rechtswidrig, wenn er das für die Ausübung des Personalratsmandats aller Mitglieder vorgesehene Kontingent ausschließlich für die umfassende Freistellung der Leitung des Gremiums verbrauche und den Antragstellern zu 2. bis 12. den vorliegenden Konflikt auch mit ihren jeweiligen Schulen - zumute. Die turnusmäßig stattfindenden Personalratssitzungen gehörten zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung und lösten keinen Anspruch auf Dienst- oder Arbeitsbefreiung aus. Der Antragsteller zu 1. sei vielmehr verpflichtet, das Freistellungskontingent auf alle seine Mitglieder zu verteilen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 II. 16 17 Die Hauptantrag hat keinen Erfolg; der Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. 18 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Kammer hält auch die Antragsteller zu 2. bis 12. für antragsbefugt; denn die zu klärenden Fragen berühren ihre rechtlichen Interessen als Personalratsmitglieder im Rahmen einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit über die Anwendung des § 42 LPVG NRW. 20 Vgl. dazu Lorenzen, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 1, § 46 Rdnr. 157, m.w.N.; 21 Der Hauptantrag ist unbegründet, weil für das mit ihm geltend gemachte Begehren keine Rechtsgrundlage im LPVG NRW besteht. Dabei geht das Gericht unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie der Verwendung des Begriffes "Entlastungsstunden" in der Antragsformulierung davon aus, dass die Antragsteller mit dem Hauptantrag eine pauschale und dauerhafte Befreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. in einem näher zu bezeichnenden Umfang von den in der jeweiligen Schule zu leistenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) begehren. Der Sache nach läuft dieses Begehren auf eine unbefristete teilweise Freistellung von der Dienstverpflichtung im Bereich des Unterrichtsdeputats hinaus. Demgegenüber richtet sich der Hauptantrag auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des Hilfsantrages nicht auf die Gewährung einer individuellen Dienstbefreiung im unmittelbaren Zusammenhang mit Personalratssitzungen. 22 Es besteht kein Anspruch auf eine Verpflichtung des Beteiligten, den Antragstellern zu 2. bis 12. die begehrte (faktische) teilweise pauschale Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung zu gewähren. Sind die nach § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW möglichen (echten) Freistellungen - wie hier ausgeschöpft, ist für weitere (faktische) Freistellungen - auch in Form der (faktischen) Teilfreistellung - grundsätzlich kein Raum mehr. Dies stellt auch der in § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NRW zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille ausdrücklich klar. Für die begehrte (faktische) Teilfreistellung der Antragsteller zu 2. bis 12. bietet auch § 42 Abs. 2 LPVG NRW keine Anspruchsgrundlage. 23 Vgl. zu einer ähnlichen Problematik: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66. 24 Namentlich scheidet auch § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die in Rede stehenden Personalratstätigkeiten im Zusammenhang mit Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit – also in der Freizeit der Antragsteller zu 2. bis 12. – stattfinden. Gründe für die Annahme eines außergewöhnlichen, anlassbezogenen Bedarfs (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW), der etwa zur Gewährung von Teilfreistellungen führen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan. 25 2. Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig und begründet. Der Beteiligte hat im Rechtsgespräch in der mündlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er keine prozessualen Einwände gegen die Stellung des Hilfsantrages erhebt, sondern vielmehr an einer umfassenden Klärung des Streitstoffes interessiert ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller folgt aus der im Schreiben des Beteiligten vom 21. August 2008 enthaltenen Anordnung, wonach für die Teilnahme an Personalratssitzungen keine Dienstbefreiung zu erteilen sei. 26 Der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, steht der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen, deren Vor- und Nachbereitungen sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegen. Eine derartige Dienstbefreiung ist vielmehr nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall zu erteilen. 27 Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beteiligten greifen nicht durch. Seine im Schreiben vom 21. August 2008 an die Antragsteller zu 2. bis 12. und in der Antragserwiderung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung steht nicht mit den Regelungen des LPVG NRW im Einklang. Es trifft nicht zu, dass die betroffenen - nicht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW freigestellten - Mitglieder des Personalrats für die reguläre Teilnahme an Personalratssitzungen keine Form der Dienstbefreiung erhalten können. Diese mit § 42 LPVG NRW unvereinbare Ansicht des Beteiligten beruht auf einer bereits im Ansatz fehlerhaften Bewertung der Rechtslage in dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2008 - 216-1.22.09-955 -. Ausweislich der dort zitierten Literaturstelle (Lorenzen, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 1, § 46 Rdnr. 50) geht das Ministerium davon aus, dass die erforderliche Zeit für die Teilnahme an den Personalratssitzungen bezüglich aller Personalratsmitglieder in dem "Freistellungskontingent" enthalten sei; dabei differenziert das Ministerium allerdings schon nicht zwischen örtlichen Personalräten - wie hier - , für die die gesetzliche Freistellungsstaffel nach § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW gilt und Stufenvertretungen, für die diese nicht gilt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Nach Ansicht der Kammer betrifft die Literaturstelle indes allenfalls die Konstellation eines individuell zu bestimmenden Freistellungsumfanges, etwa für die Mitglieder einer Stufenvertretung oder in Personalräten kleinerer Dienststellen (für die wegen ihrer Größe § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht gelten). Es kann dahinstehen, ob bei Vorliegen besonderer Umstände in derartigen Fällen in den (individuell) zu bestimmenden Freistellungsumfang auch der Zeitbedarf für die Sitzungsteilnahmen einbezogen werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich der Freistellungsumfang vorliegend aus dem Gesetz; gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW sind vier Mitglieder des Antragstellers zu 1. freizustellen, weil dieser als örtlicher Personalrat (vgl. §§ 89, 92 LPVG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2, Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer) ca. 2500 Beschäftigte vertritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für den personalen Freistellungsumfang im Übrigen, dass - soweit der Umfang der Freistellung es zulässt - die Mitglieder des jeweiligen Personalrats in der gesetzlichen Reihenfolge von ihren dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich ganz freizustellen sind. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1983 6 P 15.80 -, ZBR 1983, 212, juris Rdnr. 20; dem folgend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. November 1998 - A 5 S 11/96 -, juris Rdnr. 27 ff. 29 Etwaige aus § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW folgende Einschränkungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. 30 Das Regelfreistellungskontingent nach § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW kann und soll im Grundsatz nicht den gesamten Zeitbedarf aller Personalratsmitglieder für sämtliche Personalratstätigkeiten erfassen; namentlich kann der Gesetzgeber nicht die Besonderheiten einzelner Dienststellen und ihrer Personalräte im Blick gehabt haben. Die gesetzliche Freistellungsstaffel ist vielmehr abstrakt und generell; sie gilt für alle Dienststellen des Landes, unabhängig davon, ob dort etwa "regelmäßig" in großem zeitlichem Umfang Personalratssitzungen durchgeführt werden oder solche Sitzungen seltener und mit geringem Zeitaufwand stattfinden. Eine Prüfung der "Erforderlichkeit" des Freistellungsumfanges, wie sie § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW regelt, ist bei der Freistellungsstaffel gemäß § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht vorgesehen bzw. ausgeschlossen. Durch die Freistellungsstaffel sollte Rechtssicherheit für alle Dienststellen geschaffen werden und etwaigem Streit über den Freistellungsumfang in unterschiedlichsten Dienststellen vorgebeugt werden. 31 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Bd. II, § 42 Rdnr. 66 f. 32 Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass neben den nach § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW freigestellten Personalratsmitgliedern auch die übrigen Personalratsmitglieder für gelegentliche Personalratsarbeit (z. B. Sitzungen) im Einzelfall Dienstbefreiung erhalten. Gemessen daran besteht keine rechtliche Grundlage dafür, den Antragsteller zu 1. zu verpflichten, das Freistellungskontingent auf alle seine Mitglieder aufzuteilen. 33 Bei der von den Antragstellern zu 2. bis 12. versäumten Arbeitszeit, die der Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen dient, handelt es sich um solche im Sinne von § 42 Abs. 2 LPVG NRW. Die genannte Vorschrift betrifft gerade Arbeitszeitversäumnisse, die zur Wahrnehmung weniger umfänglicher Aufgaben (z.B. Personalratssitzungen) erforderlich sind. Der durch Überschneidung beider Pflichtenkreise ausgelöste Konflikt wird hier zu Gunsten der Personalratstätigkeit gelöst. 34 Vgl. Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 25. 35 Abweichendes lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller faktisch "regelmäßig" - allerdings wohl außerhalb der Schulferien - Sitzungen durchführt. Dies erschüttert schon nicht die Grundannahme, wonach die notwendige Anzahl und die notwendige Dauer von Personalratssitzungen nicht vorhersehbar sind; insbesondere auf die erforderliche Dauer einer Sitzung lässt dies keinen Rückschluss zu. Unter Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse (vgl. § 31 Abs. 1 LPVG NRW) muss der Personalrat sowohl die Zahl wie auch die Dauer der Sitzungen auf das Notwendigste beschränken. Insofern wird die Inanspruchnahme von Dienstzeit durch Personalratssitzungen im Wesentlichen beeinflusst von den durch den Personalrat zu beratenden Maßnahmen; Zahl und Umfang etwaiger mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen sind indes ebenfalls nicht vorhersehbar; das schließt zugleich regelmäßig eine prospektive Einschätzung der zeitlichen Inanspruchnahme der Personalratsmitglieder aus. 36 Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988, 133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 50. 37 Gemessen daran steht den Antragstellern zu 2. bis 12. im Einzelfall für die erforderliche Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen ein Anspruch auf Dienstbefreiung gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu. Inwieweit diese Dienstbefreiung das jeweils geforderte Dienstpensum der einzelnen Antragsteller zu 2. bis 12. beeinflusst, ist nicht Gegenstand des Hilfsantrages. 38 Vgl. insoweit allerdings auch den Hinweis bei: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 42 Rdnr. 22 a. 39 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.