Urteil
22 K 1233/08.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:1023.22K1233.08PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Erlass der „Besonderen Geschäftsanweisung zum Umgang mit E-Mails beim M. “ vom 15. Oktober 2007 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Erlass der „Besonderen Geschäftsanweisung zum Umgang mit E-Mails beim M. “ vom 15. Oktober 2007 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei dem Erlass der "Besonderen Geschäftsanweisung zum Umgang mit E-Mails beim M. ” (BGA E-Mail). Diese Geschäftsanweisung hatte der Beteiligte am 15. Oktober 2007 in Kraft gesetzt. Die BGA E-Mail enthält eine Vielzahl von Regelungen über die elektronische Kommunikation beim M1. (M. ). Sie dient der Optimierung des Postversandes und der aus rechtlicher Sicht erforderlichen Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität, der Authentizität und der Verfügbarkeit der elektronischen Daten. Hierzu enthält sie unter anderem folgende Regelungen: "1.1 Grundsätze (...) Soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, ist der elektronischen Kommunikation beim M1. (M. ) Vorrang einzuräumen. Auf einen parallelen Versand von Papierdokumenten ist in der Regel zu verzichten. Die Nutzung der E-Mail Kommunikation ist nur zu dienstlichen Zwecken zulässig. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, entsprechend dieser besonderen Geschäftsanweisung zu handeln. (...) 3.2 Regelungen bei Abwesenheit Die Bearbeitung eingehender E-Mails ist stets sicherzustellen, um einen kontinuierlichen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass sowohl bei geplanter (z.B. Urlaub) als auch bei unvorhersehbarer (z.B. Erkrankung) Abwesenheit, die Bearbeitung des E-Mail-Postfaches durch eine Vertretung erfolgt. Eine automatische Beantwortung einer E-Mail im Falle der Abwesenheit ist nicht zulässig. (...) Eine eingegangenen E-Mail mit offensichtlich privatem Charakter darf nicht geöffnet, bzw. muss von der Vertretung sofort geschlossen werden. Der Inhalt dieser privaten E-Mail darf weder gelesen, weitergegeben noch anderweitig verwendet werden. (...) 4.1.3 Behandlung falsch adressierter E-Mails Erkennbar falsch adressierte E-Mails sind an den zuständigen Organisationsbereich bzw. an die zutreffende Person weiterzuleiten. Ist der zuständige Organisationsbereich bzw. die zuständige Person nicht zu ermitteln, erfolgt eine Rücksendung an den Absender. (...) 4.3.5 Behandlung zweifelhafter externer E-Mails Eingegangene E-Mails, deren Absender, Inhalt oder Anhänge zweifelhaft erscheinen (allgemein als Spam bezeichnet) und insbesondere zum Aktivieren von Programmen oder sonstigen Eingaben, z.B. zur Weiterleitung an möglichst viele andere Kommunikationspartner, auffordern, sind unverzüglich ohne weitere Behandlung zu löschen. Es ist nicht gestattet, derartige Sendungen zu öffnen. Wird erst beim Öffnen festgestellt, dass es sich um Spam handelt, sollte keinesfalls beigefügte Anlagen geöffnet/ausgeführt, Links angeklickt oder Aufforderungen zur Weiterleitung der Mail befolg werden. Im Zweifel ist mit der M. .IT Service-Abteilung Kontakt aufzunehmen, die entscheidet, wie weiter zu verfahren ist. (...)" Darüber hinaus enthält die BGA E-Mail eine Vielzahl von weiteren Vorgaben für den Umgang mit E-Mails bzw. die interne und externe E-Mail-Kommunikation. Bereits im April 2007 hatte der Beteiligte dem Antragsteller einen Entwurf der BGA E-Mail informell zugeleitet und um eventuelle Anregungen gebeten. Mit Schreiben vom 30. April 2007 teilte der Antragsteller mit, er sehe den Erlass der BGA E-Mail als mitbestimmungspflichtig an. Darauf teilte der Beteiligte unter dem 21. Juni 2007 dem Antragsteller mit, eine Überprüfung durch die M. -Personalabteilung habe ergeben, dass die BGA E-Mail nicht der Mitbestimmung unterliege. Die für den Einsatz der dort geregelten Verschlüsselungstechniken und der elektronischen Signaturen erforderliche Mitbestimmung sei bereits erfolgt, weitere mitbestimmungspflichtige Tatbestände seien nicht gegeben. Der Antragsteller leitete daraufhin das Beschlussverfahren ein und trägt vor: Die BGA E-Mail sei gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, denn ihr Erlass bedeute die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Eine "neue Arbeitsmethode" sei gegeben, weil festgelegt sei, dass der elektronischen Kommunikation beim M. der Vorrang einzuräumen sei; deswegen sei der E-Mail-Verkehr seither die "neue" Kommunikationsform innerhalb der Behörde. Die umfangreichen Vorgaben für den Umgang im E-Mail-Verkehr bedeuteten für die Mitarbeiter "neue geistige Anforderungen" und forderten eine neue Dimension der Arbeit mit anderen "gestiegenen Leistungen". Daneben greife der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ein. Die Kontrollregelungen in der Geschäftsanweisung, welche die Mitarbeiter beträfen, müssten vom Antragsteller daraufhin überprüft werden können, ob das Ausmaß der Überwachung im angemessenen Verhältnis zu dem Gebot der Effektivität der Arbeit stünden. Außerdem sei die BGA E-Mail nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Denn die Umstellung auf eine umfassende E-Mail-Kommunikation stelle eine Erleichterung des Arbeitsablaufs dar. Ferner greife der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW ein. Die Vorschriften in der BGA E-Mail regelten teilweise die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten. Beispielhaft ergebe sich dies aus der Regelung, wonach die Nutzung der E-Mail-Kommunikation nur zu dienstlichen Zwecken zulässig sei. Dies berühre den sogenannten reibungslosen Ablauf in der Dienststelle. Gleiches gelte für die Vorgaben zur Abwesenheitsvertretung, zur Behandlung falsch adressierter E-Mails und zur Behandlung zweifelhafter externer E-Mails. Bei sämtlichen dieser Regelungen gehe es nicht um die unmittelbare Erledigung der Aufgaben der Beschäftigten. Schließlich folge ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW, weil eine Gestaltung der Arbeitsplätze vorliege. Die BGA E-Mail führe auf eine Erweiterung des elektronischen Arbeitsplatzes. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Erlass der "Besonderen Geschäftsanweisung zum Umgang mit E-Mails beim M. " vom 15. Oktober 2007 seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 LPVG NRW sowie gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus: Selbst wenn man im Rahmen des Erlasses der BGA E-Mail die Einführung einer neuen Arbeitsmethode sehe, handele es sich dabei nicht um eine grundlegende Neuerung. Die dienstliche Kommunikation mittels E-Mail sei zwischen den Beschäftigten des M. bereits seit Jahren gängige Praxis. Durch die BGA E-Mail werde diese Praxis lediglich verschriftlicht, um zum einen zu gewährleisten, dass den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der elektronischen Kommunikation entsprochen werde, und zum anderen ein einheitliches Vorgehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Ferner sei zu bedenken, dass die Folgen der Änderungen sich darin erschöpften, dass am Computer bearbeitete Dateien nicht mehr auszudrucken und in den Postausgang zu legen seien, sondern nunmehr unmittelbar versandt werden könnten. Der Erlass der BGA E-Mail falle auch nicht unter den Mitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Denn die Geschäftsanweisung konkretisiere die den Beschäftigten obliegende Aufgabenerfüllung. Die Regelungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten, denn ihr Gegenstand sei die Ausführung der Dienstleistung selbst und nicht das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit aus Anlass ihres Aufenthaltes in der Dienststelle. Der Beteiligte könne kraft seines Direktionsrechts näher bestimmen, in welcher Weise E-Mails in seinen Einrichtungen genutzt werden dürften. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der weiteren vom Antragsteller reklamierten Mitbestimmungstatbestände nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er hat sich der Sache nach nicht dadurch erledigt, dass die BGA E-Mail bereits am 15. Oktober 2007 in Kraft getreten ist. Ein etwaig erforderliches Mitbestimmungsverfahren, welches bislang nicht durchgeführt wurde, kann jederzeit nachgeholt werden. 1. Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 3 Nr. 3, 2. Alt. LPVG NRW bezieht. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufes mitzubestimmen. Unter Arbeitsablauf ist die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Nach dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes unterfallen ihm solche Maßnahmen, bei denen der Schutz der Beschäftigten vor einer etwaigen Überlastung oder Überbeanspruchung zu gewährleisten ist. Dementsprechend scheiden Maßnahmen mit lediglich untergeordneter Bedeutung aus. Gemessen daran hält die Kammer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles den Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 3, 2. Alt. LPVG NRW für erfüllt. Der Erlass der BGA E-Mail führt auf eine Erleichterung des Arbeitsablaufs im Bereich der (internen und externen) dienstlichen Kommunikation und des Postversandes. Es kann unterstellt werden, dass die dienstliche E-Mail-Kommunikation beim M. auch zuvor bereits üblich und verbreitet war. Die Geschäftsanweisung ordnet allerdings erstmals für alle Beschäftigten verbindlich den Vorrang der elektronischen Kommunikation an; sie schreibt zugleich vor, dass auf den parallelen Versand von Papierdokumenten zu verzichten ist. Damit gewinnt die Maßnahme ein Gewicht, welches die Mitbestimmungspflichtigkeit auslöst bzw. die Wahrung der Belange der Beschäftigten durch den Personalrat in einem geordneten Verfahren erfordert. Die angeordnete Kommunikation per E-Mail erleichtert und beschleunigt den dienstlichen Austausch von Daten (Dokumenten) erheblich; diese sollen regelmäßig nicht mehr zum Versand ausgedruckt, in einen Umschlag gesteckt und verschickt werden, sei es auf dem Postwege oder zwischen verschiedenen Dienstgebäuden in einer Stadt durch Boten. In einer Körperschaft, in der - wie beim M. - in erheblichem Umfang auch unter den Beschäftigten dienstlich kommuniziert werden muss, hat die Anordnung der vorrangigen E-Mail-Kommunikation auch quantitatives Gewicht. Insoweit hat die Kammer die besondere Struktur des M. berücksichtigt. Das Organigramm bzw. die Übersicht der Abteilungen, Untergliederungen und Einrichtungen stellen sich nach dem Internetauftritt des M. wie folgt dar: M. -Direktor Büro M. -Direktor und Kommunalangelegenheiten Büro M. -Landschaftsversammlung M. -Gleichstellungsstelle M. -Presse- und Öffentlichkeitsarbeit M. -Statistik M. -Unternehmensbeteiligungen Allgemeiner Vertreter Erster Landesrat M. -Hauptabteilung M. -Personalabteilung M. -Finanzabteilung M. .IT Service Abteilung M. -Bau- und Liegenschaftsbetrieb, Kommunale Versor- gungskasse für Westfalen-Lippe Geschäftsführung der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe M. -Bau- und Liegenschaftsbetrieb M. -Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen, M. -PsychiatrieVerbund Westfalen 11 M. -Kliniken für Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie 3 M. -Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 10 M. -Wohnverbünde 7 M. -Pflegezentren 2 M. -Institute für Rehabilitation für psychisch kranke Menschen 5 M. -Rehabilitationszentren für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen 25 M. -Tageskliniken für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie sowie Suchtbehandlung (Erwachsene) 25 M. -Institutsambulanzen für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie sowie Suchtbehandlung 11 M. -Tageskliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 12 M. -Institutsambulanzen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 3 M. -Schulen für Kranke 2 M. -Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen 4 M. -Akademien für Gesundheits- und Pflegeberufe 1 M. -Institut für Präventions- und Versorgungsforschung 3 Kooperationen (ZAB Gütersloh, gpz Detmold, Werkstatt für behinderte Menschen) M. -Maßregelvollzugsabteilung Westfalen M. -Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt M. -Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg M. -Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem M. -Maßregelvollzugsklinik Rheine M. -Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund - Wilfried-Rasch-Klinik M. -Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht M. -Förderschulen 14 M. -Förderschulen: Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 8 M. -Förderschulen: Förderschwerpunkt Sehen 1 M. -Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte Soest 7 M. -Förderschulen: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation 6 M. -Förderschulen: Förderschwerpunkt Sprache 7 M. -Schul- und Internatsverwaltungen 4 Westfälische Schülerinternate M. -Jugendhilfeeinrichtungen M. -Jugendhof Vlotho M. -Heilpädagogisches Kinderheim Hamm M. -Jugendhilfezentrum Marl M. -Jugendheim Tecklenburg M. -Berufskolleg Hamm Fachschulen für Heilerziehungspflege Heilpädagogik Motopädie Sozialpädagogik Suchthilfe Koordinationsstelle Sucht M. -Sozialdezernat M. -Behindertenhilfe Westfalen M. -Integrationsamt und M. -Hauptfürsorgestelle Westfalen M. -Versorgungsamt Westfalen M. -Kulturabteilung M. -Landesmuseen M. -Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte, Münster M. -Museum für Archäologie in Herne M. -Römermuseum in Haltern am See Museum in der Kaiserpfalz M. -Museum für Naturkunde – Westfälisches Landesmuseum mit Planetarium, Münster M. -Freilichtmuseum Detmold – Westfälisches Landesmuseum für Volkskunde M. -Freilichtmuseum Hagen – Westfälisches Landesmuseum für Handwerk und Technik M. -Industriemuseum – Westfälisches Landesmuseum für Industriekultur mit 8 Standorten Stiftung Kloster Dalheim, M. -Landesmuseum für Klosterkultur Kulturdienste M. -Amt für Denkmalpflege in Westfalen M. -Archivamt für Westfalen M. -Museumsamt für Westfalen M. -Medienzentrum für Westfalen M. -Amt für Landschafts- und Baukultur in Westfalen M. -Institut für westfälische Regionalgeschichte Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit Kommunalwirtschaft Westfälisch-Lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe Stiftung Kulturstiftung Westfalen-Lippe Krankenhäuser und Gesundheitswesen Gemeindepsychiatrisches Zentrum gGmbH Detmold (GPZ) Werkstatt für behinderte Menschen gGmbH Lippstadt (WfbM) Zentrale Akademie für Berufe im Gesundheitswesen gGmbH Gütersloh (ZAB) Kultur 6 Westfälische Kommissionen für Landeskunde: Altertumskommission für Westfalen Geographische Kommission für Westfalen Historische Kommission für Westfalen Kommission für Mundart- und Namenforschung Westfalens Volkskundliche Kommission für Westfalen Literaturkommission für Westfalen Westfälischer Heimatbund Dem Erlass der BGA E-Mail kommt vor diesem Hintergrund auch qualitativ nicht etwa nur untergeordnete Bedeutung für den Arbeitsablauf der Beschäftigten zu. Insoweit hat die Kammer ebenfalls die Besonderheiten der Behördenstruktur innerhalb des M. mit über 13.000 Beschäftigen in den Blick genommen. Diese Struktur des M. führt zwangsläufig zur Nutzung einer Vielzahl von Dienstgebäuden an verschiedensten Orten. Gleiches gilt aber auch für die zentralen Verwaltungseinheiten in Münster, die wegen ihrer Größe in verschiedenen Dienstgebäuden untergebracht sind. All dies belegt ein hohes Bedürfnis an interner dienstlicher Kommunikation bzw. konkret an der Übermittlung von Hinweisen, Anfragen, Stellungnahmen, Anträgen, Planungsunterlagen, Gutachten, Patientendaten, Befundberichten etc. Mithin wird eine große Zahl der Mitarbeiter von der erstmals verbindlichen Anordnung der E-Mail-Kommunikation erfasst. Hierzu gehören unter Umständen auch solche, die bisher kaum oder nur zurückhaltend die dienstliche E-Mail-Kommunikation genutzt haben. Für die Beschäftigten können insoweit schützenswerte Belange berührt sein, namentlich kann die arbeitsmäßige Belastung bzw. Beanspruchung betroffen sein. Dabei stützt sich die Kammer auch auf folgende Überlegung: Die dienstliche Kommunikation mittels E-Mail führt zu einer erheblichen Beschleunigung des Datenaustausches. Stärker als bei dem Empfang einer schriftlichen Nachricht kann beim Beschäftigten der unterschwellige Druck steigen, dass von ihm eine zügige Beantwortung erwartet wird, wenn er die Nachricht per E-Mail empfängt. Auch größere Dokumente, die ansonsten häufig noch mit einer Laufzeit von mehreren Tagen auf dem Postweg versandt wurden, gelangen als Anlage zur E-Mail unmittelbar zum Empfänger. Letzteres kann die Tendenz zu vermehrter Bildschirmarbeit vergrößern. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass anscheinend auch der Beteiligte in der Vergangenheit Regelungen über die Nutzung elektronischer Medien im Dienst als mitbestimmungspflichtig angesehen hat. Nach den vorgelegten Unterlagen ist z.B. beim Erlass der "M. TUIV-Standard Internet" ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. 2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Erlass der BGA E-Mail ist nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG NRW sowie § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 LPVG NRW. a) Der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ist nicht erfüllt. Der Erlass der BGA E-Mail führt nicht auf eine Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nach Auffassung der Kammer ist die verbindliche Einführung der internen und externen E-Mail-Kommunikation zunächst nicht auf eine entsprechende Kontrolle der Beschäftigten gerichtet. Ferner ist diese Maßnahme auch nicht objektiv und unmittelbar zu einer (neuen) Verhaltens- und Leistungsüberwachung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes geeignet. Auch zuvor waren die von den Beschäftigten in Papierform verfassten und in Akten geführten Dokumente für den Dienstvorgesetzten bei Bedarf zugänglich. b) Eine Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich nicht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Unter den Begriff "Arbeitsmethode" fallen die Regeln, die die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei bestimmten Arbeitsverfahren betreffen. Eine neue Arbeitsmethode ist dann nicht grundlegend im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, wenn es sich nur um eine Weiterentwicklung, Verbesserung, Verfeinerung, Vereinfachung einer bereits in der Dienststelle angewandten Arbeitsmethode handelt. Allerdings können auch partielle Änderungen des Arbeitsablaufs unter die Mitbestimmung fallen, wenn sie ein gewisses Gewicht haben und sie in der Dienststelle noch nicht angewendet wurden. Gemessen daran handelt es sich beim Erlass der BGA E-Mail nicht um die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode. Zwar wird durch die Regelung in Nr. 1.1 der BGA E-Mail - soweit rechtlich zulässig und technisch möglich - der elektronischen Kommunikation beim M. Vorrang eingeräumt. Zugleich soll auf einen parallelen Versand von Papierdokumenten in der Regel verzichtet werden. Insofern sind Änderungen im Arbeitsablauf eingeführt worden, die durchaus Gewicht haben (siehe dazu oben unter 1.). Im Unterschied zum Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG erfordert § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW aber eine "grundlegende" Neuerung. Das Gericht sieht diese Schwelle für die Annahme der Einführung einer "grundlegend" neuen Arbeitsmethode allerdings noch nicht als erreicht an. Hiergegen spricht, dass die dienstliche E-Mail-Kommunikation beim M. bereits zuvor üblich und verbreitet war. c) Der Erlass der BGA E-Mail ist ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Regelung der Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten. Die BGA E-Mail stellt indes keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten dar. Eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle bzw. des Verhaltens der Beschäftigten kann dann vorliegen, wenn ihr Gegenstand nicht die Dienstleistung der Beschäftigten selbst ist, sondern ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit, d. h. aus Anlass ihres dienstbedingten Aufenthalts in der Dienststelle. Dementsprechend unterliegen solche Maßnahmen des Dienststellenleiters nicht der Mitbestimmung, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen; gleiches gilt für diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind; auch sie unterliegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung. Gemessen daran ist der Erlass der BGA E-Mails etwa nicht deswegen mitbestimmungspflichtig, weil darin bestimmt wird, dass die Nutzung der E-Mail-Kommunikation nur zu dienstlichen Zwecken zulässig ist. Diese Regelung stellt allein die Selbstverständlichkeit klar, dass die dienstlich zur Verfügung gestellte EDV nicht für private Zwecke genutzt werden darf. Insofern griffe der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW allenfalls dann ein, wenn die BGA E-Mail die private Nutzung der E-Mail-Kommunikation erlaubte und insoweit die Ausübung näher regelte. Solches ist indes hier nicht der Fall. Vgl. ebenso: LAG Hamm, Beschluss vom 7. April 2006 – 10 TaBV 1/06 -, ZTR 2007, 222. Sämtliche weiteren Regelungen betreffen im Wesentlichen Maßgaben für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten. Sie stellen keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW dar. Soweit einzelne Vorschriften der BGA E-Mail auf den Einsatz von Verschlüsselungstechniken und elektronischen Signaturen Bezug nehmen, ist nach dem unstreitigen Vortrag des Beteiligten die erforderliche Mitbestimmung bereits erfolgt. d) Der Erlass der BGA E-Mail führt schließlich nicht auf eine "Gestaltung der Arbeitsplätze" gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt nicht die Gestaltung des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsabläufe, der Arbeitsmethoden oder technischer Anlagen. Insofern gehen u.a. die Sonderregelungen nach § 72 Abs. 3 LPVG NRW vor. Im Übrigen ordnet die BGA E-Mail selbst keine Änderung in der EDV-Ausstattung (Hardware) der Beschäftigten an.