Urteil
3 K 502/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1022.3K502.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0 und 0, auf dem sie ein Busunternehmen betreibt. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der östlich angrenzenden Flurstücke 0 und 0. Die Grundstücke sind im nordöstlichen Winkel der Kreuzung L 0/L0 gelegen. Die bis zum Ablauf des Jahres 2006 zu beachtende planungsrechtliche Situation ermöglichte eine seitens der Kläger beabsichtigte Erweiterung der gewerblichen Nutzung nicht. Gespräche mit der Gemeindeverwaltung im Oktober 2002 ergaben die Notwendigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes. 3 Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde befasste sich erstmals am 00.00.0000 mit der Angelegenheit. Der daraufhin von dem Architekten F. , D. , gefertigte Entwurf eines Gesamtkonzepts wurde im Oktober 2003 hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung mit der Bezirksregierung N. sowie innerhalb der Gemeinde abgestimmt. Am 00.00.0000 befasste sich der Bezirksausschuss C. mit Bestand und geplanter weiterer Entwicklung auf den Parzellen 0, 0 und 0. Er beschloss die Empfehlung an den Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde, u. a. im gekennzeichneten Bereich einen entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen". Dieser Ausschuss nahm in seiner Sitzung vom 00.00.0000eine östliche Erweiterung um das Flurstück 0 sowie das wohngenutzte Flurstück 0 der Anliegerin U. , ferner eine nördliche Erweiterung um die Flurstücke 0, 0 teilw. und 0, schließlich eine ausdrückliche Erwähnung der im Gebiet liegenden öffentliche Wegeparzellen 0 und 0 vor. Hierzu fasste er folgenden Beschluss: 4 Für eine Fläche nördlich der Weseler Straße (L 0) und östlich der L 0 ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 i.V.m. § 30 BauGB aufzustellen. Im Einzelnen umfasst der Planbereich die Flurstücke 0 tlw., 0, 0 tlw., 0, 0, 0, 0 tlw., 0, 0 und 0 im Flur 0, Gemarkung 0. . 5 Nach weiterer Erörterung der Angelegenheit innerhalb der Verwaltung und mit den Klägern, zuletzt am 00.00.0000, verblieb ein Planentwurf vom 00.00.0000, der die vier Flurstücke der Kläger sowie die Parzelle 0, schließlich die Erschließungswege auf den Parzellen 0 und 0 erfasste. Am 00.00.0000 machte der Bürgermeister der Beklagten die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Gewerbebetrieb X1. Straße" in T. -C. bekannt und legte diesem den Planentwurf vom 00.00.0000 bei. 6 Unter der Überschrift Städtebaulicher Folgekostenvertrag" schloss die Gemeinde am 00.00.0000 mit den Klägern - Vertragspartner genannt - den folgenden Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB": 7 § 1 Vorbemerkung / Vertragszweck 8 1. Die Vertragspartner sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 0. Flurstücke 0, 0, 0 und 0. Sie beabsichtigen, die ausgeübte bzw. vorgesehene gewerbliche Tätigkeit planungsrechtlich abzusichern. 9 2. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Bebauung liegen zurzeit nicht vor. Die Vertragspartner haben daher einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich gestellt. Inhalt dieses Antrags ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche zur planungsrechtlichen Sicherung der o.g. Gewerbebetriebe sowohl für den Bestand als auch für die erforderlichen Erweiterungen. 10 3. Für die Erarbeitung des Planentwurfs zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für diesen Bereich schließen die Parteien diesen Vertrag. Hierdurch wird kein Anspruch der Vertragspartner auf die beantragte Bebauung begründet, die Planungshoheit der Gemeinde bleibt unberührt. Der Bebauungsplanentwurf vom 00.00.0000 ist Bestandteil des Vertrages. 11 § 2 Städtebauliche Planung, Kostenübernahme 12 1. Die Gemeinde beabsichtigt, für diesen Bereich die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Gewerbebetrieb X1. Straße" (S. ). Mit der Erarbeitung der erforderlichen Planungen wird das Planungsbüro E. u. I. , C1. , durch die Gemeinde stufenweise beauftragt. 13 2.Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, die durch das Bebauungsplanaufstellungsverfahren anfallenden Honorarkosten - einschließlich Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer - in voller Höhe zu übernehmen. Die Übernahme hat in der Weise zu erfolgen, dass die der Gemeinde in Rechnung gestellten Kosten durch die Vertragspartner unmittelbar gegenüber den Rechnungsstellern unverzüglich beglichen werden. ... 14 § 3 Höhe der Kosten, Kündigung 15 1. Nach der vorliegenden Honorarermittlung des Planungsbüros E. u. I. , C1. , werden für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 9.709,16 EUR entstehen. Dieses Honorar wird als Festhonorar vereinbart. Die Kostenermittlung erfolgte auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 16 2. Sollte das Bebauungsplanverfahren aus Gründen, die die Vertragspartner nicht zu vertreten haben, nicht bis zum 00.00.0000 abgeschlossen sein, ist die Gemeinde zur Erstattung der gesamten den Vertragspartnern entstandenen Kosten verpflichtet, sofern sie die Verzögerung bzw. Einschränkung schuldhaft herbeigeführt hat. 17 ... 18 § 7 Schlussbestimmungen 19 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, dem Planungsbüro E. u. I. in Bezug auf den mit der Gemeinde zu schließenden Vertrag keine Weisungen zu erteilen oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Arbeiten zu nehmen, sofern die Gemeinde hierzu nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. 20 2. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes können sich die Vertragspartner nicht mehr darauf berufen, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen sei. 21 3. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. 22 ... 23 Nach Durchführung des weiteren Planaufstellungsverfahrens beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 00.00.0000 den Bebauungsplan Gewerbebetrieb X1. Straße (S. ), C. in einer dem Planentwurf entsprechenden räumlichen Ausdehnung. Mit Ausnahme nicht überbaubarer Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wurden Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise als Gewerbegebiet bei zweigeschossiger Bauweise mit abgestufter Nutzungsart betr. offene bzw. abweichende Bauweise und abgestuften Maßen zur Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl festgesetzt, auch dies in Übereinstimmung mit dem Entwurf vom 00.00.0000. Eine weitere Konkretisierung eines von den Klägern beabsichtigten Vorhabens hatte - wie ein Besprechungstermin vom 00.00.0000erbracht hatte - nicht erzielt werden können. Ein Vertreter der Beklagten nahm hierzu den Vermerk auf, im Ergebnis sei daher festgehalten (worden), dass kein vorhabenbezogener, sondern ein Bebauungsplan nach § 30 BauGB erlassen werden soll(e)". Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde T. am 00.00.0000. 24 Nach Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 00.00.0000 entrichteten die Kläger auf den Vertrag einen Abschlag von 00.00.00 Euro. Gegenüber der weiteren Aufforderung der Beklagten vom 00.00.0000 zur Zahlung des restlichen Betrages von 0.000,17 Euro entgegneten sie, die entstandenen Honorarkosten seien nicht von ihnen zu tragen. Nach dem Ergebnis des Gesprächs vom 00.00.0000 stehe fest, dass lediglich ein Bebauungsplan, jedoch nicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Am 00.00.0000 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des gezahlten Betrages von 00.00.00 Euro auf. Nachdem die Beklagte am 00.00.0000 sich der Möglichkeit berühmt hatte, den ausstehenden Betrag im Verwaltungswege beizutreiben, haben die Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach Verständnis des Vertrages vom 00.00.0000 zustande gekommen sei, sowie darüber, ob der Beklagten im Falle der Auswechselung des vertraglichen Zweckes gleichwohl ein Zahlungsanspruch erhalten geblieben sei. 25 Die Kläger beantragen, 26 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 0000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 27 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einen weiteren Betrag von 0.000,17 Euro von ihnen zu fordern. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Inhaltes des Vertrages vom 00.00.0000 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ferner der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 33 A. Die Klage ist im Leistungsantrag zu 1. nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch über 0000 Euro nicht zu. Denn die öffentlich- rechtliche Vermögensverschiebung in dieser Höhe zu Gunsten der Beklagten erfolgte mit Rechtsgrund, nämlich auf Grund §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages vom 00.00.0000. Der Vertrag ist wirksam entstanden und im weiteren Verlauf des vertraglichen Verhältnisses nicht untergegangen. 34 I. Die wirksame Entstehung des Vertrages vom 00.00.0000 begegnet keinen Bedenken. 35 1. Der Vertrag muss sich nicht an den Vorgaben des § 12 BauGB messen lassen. Denn die zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen waren von vornherein nicht darauf angelegt, ein städtebauliches Regelungswerk dieses gesetzlich geregelten Typs zu schaffen. 36 Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Häufigkeit die Beteiligten den wörtlichen Ausdruck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" gewählt haben. Denn dem steht in gleicher Häufigkeit die Wahl des wörtlichen Ausdrucks des (schlichten) Bebauungsplanes oder der (schlichten) Übernahme von Folgekosten gegenüber. In gleicher Weise kommt der äußeren Bezeichnung Bebauungsplan nach § 12 BauGB" keine durchgreifende Aussagekraft zu. Denn dem steht gegenüber, dass die Beteiligten im Rubrum des Vertrages vorausgestellt hatten, ein Regelungswerk gem. § 11 BauGB" schaffen zu wollen. Zwischen einer Vereinbarung i.S.d. § 12 BauGB und einer solchen nach § 11 BauGB besteht indes weder dem Regelungsinhalt noch dem Regelungsziel nach stets Deckungsgleichheit, man denke etwa an den Gegensatz zwischen der in der Hand der Gemeinde verbleibenden Pflichtigkeit für städtebauliche Maßnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB und den in der Durchführungspflicht des Investors stehenden Maßnahmen i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Ferner ist auch der Begriffswahl vorhabenbezogener Bebauungsplan", Angebotsbebauungsplan" bzw. Bebauungsplan gem. § 10 BauGB" oder qualifizierter Bebauungsplan", anhand derer die Vertragsparteien und sodann Prozessbeteiligten den Vertrag vom 00.00.0000 untersuchen, unmittelbar keine Rechtsfolge zuzuordnen. Damit gibt die Wort- und Begriffswahl dieses Vertrages insgesamt keine Handhabe, dessen Wirksamkeit (Entstehen, ggfls. Untergang) anhand § 12 BauGB i.V.m. den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechts zu messen. 37 Die Arten der vertraglich vereinbarten Leistung und Gegenleistung entsprachen von vornherein nicht § 12 BauGB. Dem vertraglichen Inhalt nach hatten die Kläger eine Geldzahlung auf eine Leistung zu entrichten, die die Gemeinde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen Dritten erstellen zu lassen hatte. Demgegenüber sieht § 12 BauGB vor, dass der Vorhabenträger bzw. Investor die Gemeinde weitgehend von Sachleistungen freistellt, nämlich auf Grund abgestimmten Planes insbesondere die Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen selbst regelt und auf dieser Grundlage selbst durchführt. Eine derartige Aufgabenverteilung findet in dem Vertrag vom 00.00.0000 keinen Anklang; das Austauschverhältnis entspricht insgesamt nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Entsprechendes war auch weder während der Vertragsanbahnung noch in den weiteren Gesprächen zwischen Vertragsschluss und Beschluss des Bebauungsplanes Gegenstand irgendwelcher Unterredungen. Namentlich die Bemühungen des Architekten F. in der vorvertraglichen Phase waren ersichtlich der Ebene des städtebaulichen Konzepts zuzuordnen, mündeten demzufolge in gemeindlicher Planungsinitiative, dienten jedenfalls nicht einem Vorhaben- und Erschließungsplan als Grundlage einer klägerischen Vertragspflicht einschl. der daraus abzuleitenden Durchführungsverpflichtung. 38 Vgl. zu Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag als unverzichtbaren Elementen einer Regelung zu § 12 BauGB etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, Bayer. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 26 N 03.428 -, sowie VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. November 2002 - 5 S 1635/00 - . 39 Des Weiteren verbietet eine funktionale Betrachtung ein Verständnis des Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 BauGB. Die vorstehende inhaltliche Aufarbeitung zeigt vielmehr, dass die dieser Norm entsprechenden funktionalen Abläufe gar nicht bezweckt waren. Denn das, was durch die Vertragsanbahnung ab Oktober 2002 sowie auf Grund der konkreten Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst in Gang gesetzt werden sollte, war nichts anderes, als eine gemeindliche Planung auszulösen. Diese sollte - unter Beachtung der Grenzen, die die Planungshoheit notwendigerweise setzen musste - möglichst weitgehend den Gestaltungswünschen der Kläger entgegenkommen. Die Bestimmtheit dieser Vorstellungen der Kläger wechselte zwar bis zum Erlass des Planaufstellungsbeschlusses; Konkretisierungen erfolgten zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht mehr. Im funktionalen Verständnis trat jedoch keinerlei Änderung ein: Auslösendes Moment blieb in jedem Fall der Wunsch der Kläger nach einer optimalen gewerblichen Ausnutzung der bereits in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Privatgrundstücke mit dem Ziel, die bauplanungsrechtlich zulässige - hier gewerbliche - Nutzung auszudehnen. Die Verwirklichung sollte jedoch vollständig in der Hand der Gemeinde verbleiben, die Kläger lediglich die Folgekosten übernehmen, nicht aber den Vorhaben- und Erschließungsplan bewirken und in die Pflicht treten, diesen selbst durchzuführen. 40 Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006, a.a.O., zu den - wie aufgezeigt - zwingenden Voraussetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und deren unzureichender Beachtung in der kommunalen Praxis. 41 Alles in allem scheitert deshalb jeder Ansatz, das Regelungswerk vom 00.00.0000 als Vertrag zu verstehen, der sich auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezieht. Demgemäß scheidet § 12 BauGB als Kontrollnorm für die Gültigkeit dieses Vertrages aus. 42 2. Dem wirksamen Entstehen eines Rechtsgrundes für die Zahlungsverpflichtung der Kläger stehen die Anforderungen des § 11 BauGB ebenfalls nicht entgegen. Zwar erweist sich die Norm als einschlägig. Denn aus der vorstehenden Aufarbeitung der inhaltlichen Regelungen sowie des funktionalen Verständnisses des Vertrages folgt nahezu zwangsläufig die Einstufung als städtebaulicher Folgekostenvertrag i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann danach insbesondere die Übernahme von Kosten sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB als Kontrollnorm für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag steht namentlich die Annahme einer zu geringen Konkretisierung der Bauwünsche der Kläger nicht entgegen. Denn als Vorhaben i.S.d. § 11 BauGB genügt bereits die Bauabsicht als private Planung, sofern sie - i.S.d. durch die Norm ebenfalls als zwingend vorausgesetzten Kausalität - zu konkreten städtebaulichen Maßnahmen geführt hat, die ihrerseits Folgekosten ausgelöst haben. Insoweit genügt objektive Zurechenbarkeit, welche zwischen den privaten Planungen der Kläger zur räumlichen Ausdehnung vorhandener gewerblicher Anlagen (im bauplanungsrechtlichen Sinn, also mit bodenrechtlicher Relevanz), der Aufstellung des Planentwurfes vom 00.00.0000, dessen Vertragsgegenständlichkeit am 00.00.0000 und den damit bzw. in der Folge entstehenden, letztlich durch die Arbeit des Planungsbüros E. und I. ausgelösten Kosten als völlig zweifelsfrei darsteht. Zweckfremde Motive auf Seiten der Gemeinde - etwa fiskalischer Art - sind nicht erkennbar; weitere Motivforschung in der Sphäre des privaten Vertragspartners steht nicht an. 43 Vgl. zur einhelligen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 B 32/05 - sowie Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15/04 -. 44 Vor dem Hintergrund des somit maßgeblichen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB lassen sich Fehler im Entstehen des Rechtsgrundes der Zahlungspflicht der Kläger nicht feststellen. Im gegebenen Zusammenhang wäre Nichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag die Einleitung oder Durchführung eines Bauleitplanverfahrens begründet hätte, mit denen die im Verlauf des Verfahrens zu beteiligenden Gemeindegremien in ihren Entscheidungen gebunden worden wären. Ein solcher Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt - wie §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Vertrages unmissverständlich ausweisen - nicht vor. Die Gemeinde hat sich das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens offengehalten; der Vertrags präjudiziert die Gremien, die die gemeindliche Planungshoheit ausüben, nicht. Gegenstand des Vertrages ist lediglich die Zahlungspflicht der Kläger, wie in dem für § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts typischen hinkenden Austauschverhältnis auch so vorgesehen ist. Schließlich besteht auch keine - in Folge des o. a. Erfordernisses der Kausalität - verbotene Koppelung der Zahlungspflicht der Kläger. Vielmehr ist diese allein der städtebaulichen Planung der Gemeinde zurechenbar, in Übereinstimmung mit einhelliger Rechtsprechung also als Aufwendungsersatz für eine durch die Verwaltung bewirkte Leistung zu begreifen, siehe §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages. Dabei sind für das Verständnis der gesetzlichen Merkmale Voraussetzung oder Folge" entscheidend die den Fall prägende zeitliche Folge sowie die Initiative des privaten Vertragspartners. Für das wirksame Entstehen des Rechtsgrundes in Form des Vertrages vom 00.00.0000 bleibt es ohne Belang, dass die Kläger mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes, der völlige inhaltliche Identität mit dem Planentwurf als Vertragsbestandteil aufweist, im Ergebnis sogar eine Übererfüllung" ihrer vertraglich zulässigen (im o.a. Sinn hinkenden) Ansprüche erreicht haben. Denn für die Gültigkeit des Vertrages ist allein wesentlich, dass die Zahlungspflicht selbst -wie gezeigt - nicht durch eine Pflicht der Gemeinde zu einer Bauleitplanung oder gar zu einer Bauleitplanung mit einem bestimmten Ergebnis ausgelöst werden sollte. Aus der Kausalität, die mit den Merkmalen Voraussetzung oder Folge" gekennzeichnet wird, ergibt sich zugleich, dass die planerische Einbeziehung von Grundstücken, die im Dritteigentum stehen, keine Bedenken aufwirft. Deshalb ist lediglich darauf hinzuweisen, dass bereits der Planentwurf vom 00.00.0000 0000 das Grundstück der Anliegerin U. einbezogen hatte; in dieser Fassung war der Entwurf zum Gegenstand des auch von den Klägern unterzeichneten Vertrages geworden. 45 Vgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005 sowie Urteil vom 25. November 2005, jeweils a.a.O.; zu weiteren Fragen der (unbedenklichen) Abrundung von Vertragsgebieten etwa VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 14. November 2002, sowie BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 2005, jeweils a.a.O. 46 II. Der somit auch vor dem Hintergrund des § 11 BauGB wirksam entstandene Rechtsgrund für die Zahlungspflicht der Kläger ist weder infolge Nichterfüllung noch infolge Leistungsstörung noch infolge Verstoßes gegen § 3 des Vertrages vom 00.00.0000 untergegangen. 47 1. Die Annahme einer Nichterfüllung verbietet sich schon deshalb, weil Gegenstand des Vertrages allein die Zahlungspflicht der Kläger war und das hierfür kausale - wenngleich nicht synallagmatische - Element des Entstehens eines Aufwandes i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages im Verlauf des Jahres 2006 eingetreten war. Die Wirksamkeit des im Dezember 2006 beschlossenen Bebauungsplanes - der als Geschäftsgrundlage des hinkenden Austauschverhältnisses zu verstehen ist - steht nicht in Zweifel. Insoweit tritt im Aufstellungsverfahren ohnehin nur die räumliche und damit einhergehende inhaltliche Divergenz zwischen dem Ergebnis der Ausschusssitzung vom 00.00.0000 und dem zum Vertragsbestandteil erkorenen Entwurf lt. Bekanntgabe vom 00.00.0000 hervor. Diese Abweichungen geben indes für eine Nichtigkeit des Bebauungsplanes nichts her und sind deshalb von den Beteiligten zu Recht auch nicht aufgegriffen worden. Denn dem Aufstellungsbeschluss kommt im Bauleitplanungsverfahren lediglich Anstoßfunktion zu; das dadurch ausgelöste Planaufstellungsverfahren selbst sind lässt indes keine Mängel erkennen. Ungeachtet dessen haben die Kläger im wirtschaftlichen Sinn durch das Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sogar ein deutliches Mehr erreicht, als ihnen angesichts der gesetzlichen Grenzen aus § 1 Abs. 3 BauGB als vertraglicher Rechtsgrund hätte eingeräumt werden dürfen. Denn dieser Bebauungsplan weist - wie bereits gezeigt - inhaltlich vollständige Identität mit dem Bebauungsplanentwurf vom 00.00.0000 auf, der Bestandteil des Vertrages geworden war. Ob angesichts dieser Übererfüllung" der von der Gemeinde geschuldeten Leistung den Klägern zugleich das Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder ihr Vorgehen einen Verstoß gegen Treu und Glauben anzeigt, bedarf angesichts dessen keiner weiteren Vertiefung. 48 2. Anhalt für eine - wie auch immer geartete - Leistungsstörung ist nicht sichtbar. Angesichts des Ergebnisses der vorstehenden, im Rahmen der Gültigkeitskontrolle notwendigen Einstufung des Vertragscharakters gegenüber den Anforderungen der §§ 12 und 11 BauGB, kann es insbesondere dahingestellt bleiben, von welcher Art Störungen die Beteiligten in ihrem Gespräch vom 00.00.0000 ausgegangen sind. Denn hierfür gab es gegenüber den gesetzlichen Anforderungen kein ernsthaftes Substrat; der Auswechselung des Begriffes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Begriff des Bebauungsplanes nach § 30 BauGB bzw. des Angebotsbebauungsplanes konnte vor dem Hintergrund des Gehaltes und der Funktion des strittigen städtebaulichen Folgekostenvertrages vom 00.00.0000 keine Bedeutung zukommen. Das, was mit dem Vertrag ins Werk gesetzt werden sollte, war vielmehr sehr konkret - durch Aufnahme des Bebauungsplanentwurfes als Bestandteil sogar in nicht zu überbietender Genauigkeit - dargelegt worden; dabei hat der Vertrag selbst in ebenfalls nicht auslegungsfähiger Art und Weise gekennzeichnet, dass die Zahlungspflicht der Kläger eben nicht für die - sodann aber eingetretene - inhaltliche Verwirklichung gerade dieses Planentwurfs gelten sollte, sondern lediglich als Ersatz für die in diesem Rahmen anfallenden Aufwendungen geschuldet war. Insoweit erübrigt sich in Bezug auf das Gesprächsergebnis vom 00.00.0000 die Beantwortung der Frage, ob insoweit Schriftform gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrages einzuhalten war. 49 3. Für einen Vertragsverstoß nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Vertrages fehlt jegliche Grundlage. Denn das als Geschäftsgrundlage zu verstehende Bebauungsplanverfahren war bis zum 00.00.0000 abgeschlossen worden, hatte überdies mit einem wirksamen Bebauungsplan geendet, der keinerlei Abweichungen vom Planentwurf als Bestandteil des Vertrages i.S.d. § 1 Abs. 3 erkennen lässt. Überdies ist dem Vortrag der Klägerseite nicht zu entnehmen, inwieweit das gemäß § 3 Abs. 2 notwendige Verschulden bei einer Verzögerung bzw. Einschränkung gerade auf Seiten der Gemeinde zu verankern gewesen sein sollte. 50 B. Der Feststellungsantrag zu 2. dürfte - gerichtet auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - zwar gemäß § 43 VwGO an sich statthaft und - angesichts dessen, dass sich die Gemeinde eines Vollstreckungsrechts im Verwaltungswege berühmt - auch zulässig sein. Die vielfachen Zweifel, die die Rechtsprechung an einen entsprechenden Abwehrantrag als Antrag nach § 43 VwGO äußert, bedürfen deshalb keiner Vertiefung. 51 Vgl. zum Fehlen eines berechtigten Interesses: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 1999 - 3 K 4004/97 -; hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19. April 2000 - 5 S 1999/99 -. 52 Jedenfalls ist - wie die vorstehenden Entscheidungsgründe zum Klageantrag zu 1. zeigen - das Rechtsverhältnis, aus dem die Beklagte berechtigt ist, die im Klageantrag zu 2. beanstandete Leistung zu fordern, existent und werden sonstige Einwendungen, die zur Zahlungspflicht dem Grunde nach zu beachten wären, über den vorstehend erörterten Umfang hinaus nicht bezeichnet. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54