OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1498/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1015.3K1498.07.00
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 3.505 m² großen Flurstücks 17, Flur 49, Gemarkung I. mit der postalischen Anschrift „M. Straße 29", das etwa 3 km südöstlich des Ortskerns von I. liegt. Der Oberkreisdirektor des Kreises C. befreite die Beklagte durch Bescheid vom 12.11.1984 widerruflich von der Abwasserbeseitigungspflicht bezüglich des Grundstücks des Klägers gemäß § 53 Abs. 3 LWG. Gleichzeitig verpflichtete er den Kläger, das häusliche Abwasser zu beseitigen. Der Kläger erhielt auf Antrag durch zwei Bescheide des Oberkreisdirektors Kreises C. jeweils vom 22.3.1985 die Genehmigung gemäß § 58 LWG, eine Kleinkläranlage zu betreiben, sowie die Erlaubnis gemäß § 7 WHG, Wasser aus dieser Kleinkläranlage in den Untergrund einzuleiten. Der Anlage zum Bescheid ist zu entnehmen, dass die vom Grundstück des Klägers aus nächste Kanalisation damals 5 km entfernt lag. Zu Beginn des Jahres 1999 bauten einige Anlieger der M. Straße privat eine Druckrohrleitung zum öffentlichen Kanal der Beklagten. Diese Leitung endete etwa 1 km vor dem Grundstück des Klägers. Als andere Anlieger der M. Straße überlegten, ob diese Leitung verlängert werden könnte, erklärte die Beklagte, dass dies ggf. als Privatinitiative erfolgen solle. Da der Kläger seine eigene Kleinkläranlage bis Ende April 2000 hätte modernisieren müssen und da er die Abwasserentsorgung über eine zentrale Kläranlage der Gemeinde für sinnvoller hielt, informierte er sich über Möglichkeiten, sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Nur wenige seiner Nachbarn wollten sich allerdings damals an dieser Leitung beteiligen. Obwohl keine öffentlichen Fördermittel zu erwarten waren, entschloss sich der Kläger, eine Druckrohrleitung zu bauen, die über die schon vorhandene private Leitung in der M. Straße an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollte. Die Beklagte genehmigte dem Kläger am 28.3.2000 unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, sein Grundstück an die von ihm geplante Entwässerungsleitung anzuschließen. Ebenfalls am 28.3.2000 erlaubte die Beklagte dem Kläger, seine Leitung über die gemeindliche Fläche zur schon vorhandenen Druckrohrleitung zu verlegen und an diese anzuschließen. Durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten über die Ablösung eines Kanalanschlussbeitrags vom 28.3.2000 löste der Kläger den Kanalanschlussbeitrag für sein Grundstück durch Zahlung von 6.000 DM ab. Seit dem 5.5.2000 ist das Grundstück des Klägers über die von ihm errichtete Druckrohrleitung an öffentliche Kanalisation angeschlossen. In den folgenden Jahren versuchte der Kläger, die Beklagte dazu zu bewegen, seine Druckrohrleitung gegen Kostenerstattung zu übernehmen. Die Beklagte sah dies in ihren Abwasserbeseitigungskonzepten zwischenzeitlich sogar vor, und zwar für die Jahre 2005 bis 2012. Es gab auch bereits einen Entwurf eines Übernahmevertrages zum 1.1.2003. Letztlich konnten sich die Beteiligten jedoch nicht über den Preis einigen. Während der Kläger zunächst die Zahlung von 57.000 EUR verlangte und dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.7.2003 setzte, erklärte er später, dass wenigstens 45.000 EUR gezahlt werden müssten. Da die Beklagte errechnet hatte, dass sie eine vergleichbare Leitung für etwa 33.000 EUR hätte bauen können, war sie nur bereit, bis zu 33.700 EUR zu zahlen. Dies lehnte der Kläger ab. Schließlich entfernte die Beklagte aus ihrem Abwasserbeseitigungskonzept im April 2005 die Möglichkeit der Übernahme der Druckrohrleitung. Am 8.9.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis, das durch die Vereinbarung über den Bau und die Verlegung der Leitung zustande gekommen sei. Damals sei man davon ausgegangen, dass die Beklagte die Druckrohrleitung über kurz oder lang in ihr Eigentum übernehmen und ihm die Baukosten erstatten werde. Ein Anspruch ergebe sich auch aus den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag. Außerdem macht der Kläger Rechte aus Art. 3 GG geltend. Wenn er nämlich die Zuleitung außerhalb seines Grundstücks selbst bezahlen müsse, werde er im Vergleich zu anderen Anschlussnehmern ungleich behandelt, weil diese solche Kosten nicht aufbringen müssten. Außerdem habe die Beklagte im Jahre 2006 im Surker Weg im Außenbereich eine Druckrohrleitung gebaut. Er wolle nun ebenso behandelt werden wie die dortigen Anlieger, die diese Leitung nicht hätten selbst bezahlen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von ihm gebaute Druckrohrleitung Teil der öffentlichen Kanalisation der Beklagten sei. Außerdem habe sein Nachbar, Herr T. S. , für das Grundstück E. C1. 1 eine Baugenehmigung mit der Auflage erhalten, an die Druckrohrleitung des Klägers anzuschließen. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er den Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 12.11.1984 bezüglich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Beklagten auf ihn selbst nicht erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.596,55 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Druckrohrleitung nicht bezahlen zu müssen, zumal die Untere Wasserbehörde des Kreises C. sie von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundstück des Klägers befreit habe. Wenn der Kläger seine bis zum Jahre 2000 betriebene Kleinkläranlage modernisiert hätte, hätte sie auch nichts dafür zahlen müssen. Vor dem Bau der Druckrohrleitung im T1. Weg hätten sich die meisten Anlieger für eine solche ausgesprochen. Mittlerweile seien etwa 12 von insgesamt etwa 18 Anliegern angeschlossen, während über die vom Kläger gebaute Leitung nur 4 Grundstücke entwässerten. Im Übrigen habe sie dem Kläger im Rahmen der Genehmigung des Grundstücksanschlusses 3.000 DM gezahlt, wie sie es auch bei allen anderen Anschlussnehmern als Ausgleich für die Kosten des Grundstücksanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptleitung tue. Sie betreibe die Leitung des Klägers nicht als Teil ihrer Kanalisation. Diese gehöre auch nicht zur öffentlichen Kanalisation. Schließlich seien in der Forderung des Klägers Zinsen enthalten sowie Kosten für die vom Kläger ausgeübte Bauleitung, die sie nicht akzeptieren könne. Auch sei eine Abschreibung nicht berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 52.596,55 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2003. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus dem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Vertrag zwischen den Beteiligten vom 28.3.2000 über die Ablösung eines Kanalanschlussbeitrags ergibt sich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Druckrohrleitung. Im Ablösungsvertrag selbst ist eine entsprechende Regelung nicht vorhanden. Auch aus der Verweisung in § 2 Abs. 2 des Vertrages auf die Entwässerungssatzung der Beklagten folgt kein solches Recht. Die auch bei Vertragsabschluss bereits gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 18.3.1992 (EWS) sieht nicht vor, dass die Gemeinde Anliegern die Kosten erstatten muss, wenn diese selbst Abwasserleitungen bauen. Für den Fall, dass Grundstücke angeschlossen werden, in deren unmittelbarer Nähe - wie auch beim Grundstück des Klägers - keine öffentliche Abwasserleitung verläuft, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EWS vielmehr, dass die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage unter der Voraussetzung zulassen kann, dass der Antragsteller die entstehenden zusätzlichen Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb übernimmt. Aus der Genehmigung der Beklagten vom 28.3.2000 an den Kläger, seine Entwässerungsleitung über die gemeindliche Fläche zu verlegen und an die vorhandene private Druckrohrleitung anzuschließen, ergibt sich ebenfalls kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Ziffer 4 Satz 2 der allgemeinen Auflagen und Bedingungen sieht lediglich vor, dass die Gemeinde für den Fall, dass sie die Entwässerungsleitung im gemeindlichen Interesse in ihr Eigentum übernimmt, verpflichtet ist, hierfür eine angemessene Entschädigung an den Bauherrn zu zahlen. Eine solche Eigentumsübernahme fehlt jedoch bisher. Da die Beteiligten gemäß Ziffer 4 Satz 1 der allgemeinen Auflagen und Bedingungen der Genehmigung wollten, dass die Entwässerungsleitung mit Einbringung in den gemeindlichen Grund und Boden nicht Besitz der Beklagten wird, sondern im Besitz des Klägers bleibt, wäre es für eine Eigentumsübernahme in diesem Sinne nötig, dass die Gemeinde die Leitung willentlich und bewusst übernimmt. Dies ist bisher nicht geschehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Leitung in diesem Sinne übernimmt. Aus der weiteren Genehmigung der Beklagten vom 28.3.2000 an den Kläger, sein Grundstück an die neue Entwässerungsleitung anzuschließen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Baukosten. Auch diese Genehmigung verweist u.a. auf die Entwässerungssatzung, aus der sich - wie oben dargelegt - keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergeben. Daran ändern auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nichts. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass beide Beteiligte beim Bau seiner Leitung davon ausgegangen sind, dass die Beklagte die Leitung irgendwann gegen Kostenerstattung übernehmen wird. Selbst wenn dies so war, folgt daraus allein jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer bestimmten Summe. Denn diese Annahme ist jedenfalls nicht Geschäftsgrundlage für die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten über den Bau der Druckrohrleitung geworden. Die Beklagte wollte sich offenbar nicht schon beim Bau der Leitung verpflichten, diese zu übernehmen. Dies wird deutlich in Ziffer 4 der Allgemeinen Auflagen und Bedingungen ihrer Genehmigung vom 28.3.2000 über die Verlegung der Leitung in gemeindlicher Fläche. Dort ist vorgesehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Bauherrn eine angemessene Entschädigung für den Fall zu zahlen, dass sie die Entwässerungsleitung in ihr Eigentum übernimmt. Im Übrigen sieht § 3 Abs. 1 Satz 3 EWS vor, dass die Beklagte den Anschluss von Grundstücken, die nicht in unmittelbarer Nähe einer Entwässerungsleitung liegen, an die öffentliche Kanalisation zulassen kann, wenn der Antragsteller die entstehenden zusätzlichen Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb übernimmt. All dies spricht schon dagegen, dass ein etwaiger Übernahmewille Geschäftsgrundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten geworden ist, zumal die Beklagte zu diesem Zeitpunkt weder eine weitere Druckrohrleitung in der M. Straße bauen wollte, noch die Übernahme der Leitung in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept enthalten war. Es war vielmehr das Risiko des Klägers, eine Abwasserleitung zu bauen, ohne dass von vorn herein klar war, ob, zu welchen Bedingungen und wann die Gemeinde diese übernimmt. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Diese Grundsätze sind im Verhältnis eines Privaten zu einer Behörde grundsätzlich anwendbar. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (entsprechend § 683 BGB) gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend. Ein öffentliches Interesse muss aber gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten "Geschäftsführer" in der gegebenen Situation erfüllt wurde. Dieses Interesse ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die für das Tätigwerden sprechenden öffentlichen Interessen mit entgegenstehenden abzuwägen, wobei ein der Behörde zustehender Handlungsspielraum zu beachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; VGH Mannheim, Urteil vom 21.9.1976 - II 427/72 -, NJW 1977, 1843. Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Druckrohrleitung vom Grundstück des Klägers zur öffentlichen Kanalisation zu bauen. Vielmehr war sie durch Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 12.11.1984 von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundstück des Klägers befreit und war der Kläger verpflichtet, sein Abwasser selbst zu beseitigen. Zu diesem Zweck hatte er eine Kleinkläranlage errichtet und betrieb diese. Der Kläger hat also kein Geschäft für die Beklagte besorgt, sondern für sich. Andernfalls hätte er nämlich - auf eigene Kosten - seine private Kleinkläranlage modernisieren müssen. Auch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch folgen keine Zahlungsansprüche des Klägers. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 -, NZW 2008, 601, und Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85. Der Kläger hat durch den Bau der Druckrohrleitung weder eine Leistung an die Beklagte erbracht, noch eine sonstige unmittelbare Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten vorgenommen, die erstattungsfähig ist. Es kann offen bleiben, ob der Kläger dadurch etwas an die Beklagte geleistet hat, dass er die Druckrohrleitung in gemeindlichem Boden verlegt hat. Denn auch dann hätte er keine Zahlungsansprüche gegen sie. Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagte Eigentümerin der Druckrohrleitung geworden ist. Da die Beteiligten sich in Ziffer 4 der allgemeinen Aufklagen und Bedingungen der Genehmigung vom 28.3.2000 darüber einig waren, dass die Entwässerungsleitung mit dem Einbringen in den gemeindlichen Grund und Boden nicht Besitz der Gemeinde wird, sondern im Besitz des Klägers bleibt, spricht einiges dafür, dass die Druckrohrleitung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB kein wesentlicher Bestandteil, sondern nur Scheinbestandteil des gemeindlichen Grundstücks geworden ist, soweit sie in gemeindeeigenen Grundstücken verläuft. Vgl. zur Frage einer Versorgungsleitung als wesentlicher Bestandteil oder Scheinbestandteil eines Grundstücks BGH, Urteil vom 2.12.2005 - V ZR 35/05 -, NJW 2006, 990. In diesem Fall wäre die Beklagte durch den Einbau nicht Eigentümerin der Leitung nach § 946 BGB geworden. Dadurch allein hätte sie also nichts erlangt, was bereicherungsrechtlich auszugleichen sein könnte. Wenn man dennoch die Druckrohrleitung nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks der Beklagten ansähe, soweit sie in gemeindeeigenen Grundstücken verläuft, wäre die Beklagte zwar nach § 946 BGB Eigentümerin der Druckrohrleitung geworden. Einem etwaigen Erstattungsanspruch stünde dann jedoch der Rechtsgrundsatz der aufgedrängten Bereicherung entgegen. Dieser Grundsatz, der auch im Bereich des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs anzuwenden ist, besagt, dass dann, wenn die objektive Werterhöhung nach den §§ 946 bis 950 BGB für den Bereicherten ohne subjektives Interesse ist, er Abwehrmittel gegen die Ansprüche aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Die Bereicherung bemisst sich in einem solchen Fall nach dem subjektiven Ertragswert des Vermögenszuwachses beim Bereicherten, also nach dessen Interesse. Der Vergütungsanspruch geht dann nicht auf Wertersatz, sondern nur auf realen Ausgleich, d.h. der Bereicherte braucht nur die Rücknahme der verbundenen Sachen zu gestatten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.8.1970 - III A 1417/68 -, DÖV 1971, 350. Da die Beklagte zu dem Zeitpunkt, in dem die Druckrohrleitung gebaut wurde, nicht für die Beseitigung des Abwassers vom Grundstück des Klägers zuständig war, besaß die Druckrohrleitung für sie keinen subjektiven Wert. Nach den oben genannten Grundsätzen ist sie also nicht dazu verpflichtet, dem Kläger seine Aufwendungen zu erstatten. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, um von der Beklagten die Kosten für die Druckrohrleitung zu bekommen. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 -, juris, m.w.N.. Der Kläger sieht sich zum einen im Vergleich zu „normalen" Anschlussnehmern benachteiligt. Darin liegt allerdings keine Ungleichbehandlung wesentlicher gleicher Sachverhalte. Der Regelfall, den die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EWS vorsehen, ist ein Grundstück, auf dem oder in dessen unmittelbarer Nähe eine öffentliche Abwasserleitung verläuft. Solche Grundstücke sind mit nicht Grundstücken vergleichbar, die weit entfernt von der öffentlichen Abwasserleitung liegen, weil dabei viel höhere Anschlusskosten entstehen. Da keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben sind, kann der Kläger hier nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie Eigentümer von Grundstücken, die direkt an der Entwässerungsleitung liegen. Der Kläger fühlt sich zum anderen auch deswegen benachteiligt, weil die Beklagte im Jahre 2006 am T1. Weg, ebenfalls im Außenbereich, eine Druckrohrleitung gebaut hat und die dortigen Anlieger nun zum größeren Teil an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ohne dass sie die Leitung selbst bezahlen mussten. Die Entscheidung, welche Außenbereichsgrundstücke die Beklagte an ihre Abwasseranlage anschließt, auch wenn sie von der Abwasserbeseitigungspflicht für diese Grundstücke befreit ist, fällt allerdings in ihre Planungshoheit. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.1994 - 9 M 4459/93 -, DÖV 1994, 701; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 18 a Rdnr. 17. Im Übrigen lag auch ein anderer Sachverhalt als in der M. Straße vor, weil der größere Teil der Anlieger des T1. Wegs - anders als die meisten Nachbarn des Klägers in der M. Straße - den Anschluss an die öffentliche Kanalisation befürwortet hatte. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die von ihm gebaute Druckrohrleitung sei Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn selbst wenn dies so wäre, ergäben sich daraus noch keine Zahlungsansprüche. Auf die vom Kläger angeregte Heranziehung der Bauakten zum Bauvorhaben seines Nachbarn in der Straße „E. Bokelt" kam es daher nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.