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Urteil

8 K 1280/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruchsbescheid, der die Rücknahme eines zuvor aufgehobenen Widerspruchsbescheids ohne erkennbare Ermessensentscheidung enthält, ist rechtswidrig. • Bei der isolierten Anfechtung eines ablehnenden Bescheids kann es an Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn durch eine andere Entscheidung der Widerspruchsbescheid wieder in Kraft gesetzt wird. • Die Widerspruchsbehörde ist nicht stets alleiniger Klagegegner; der Kläger kann wählen, ob er die Aufhebung des Widerspruchsbescheids begehrt oder auch gegen den Ausgangsbescheid vorgeht.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Rücknahme eines Widerspruchsbescheids ohne Ermessenserwägung • Ein Widerspruchsbescheid, der die Rücknahme eines zuvor aufgehobenen Widerspruchsbescheids ohne erkennbare Ermessensentscheidung enthält, ist rechtswidrig. • Bei der isolierten Anfechtung eines ablehnenden Bescheids kann es an Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn durch eine andere Entscheidung der Widerspruchsbescheid wieder in Kraft gesetzt wird. • Die Widerspruchsbehörde ist nicht stets alleiniger Klagegegner; der Kläger kann wählen, ob er die Aufhebung des Widerspruchsbescheids begehrt oder auch gegen den Ausgangsbescheid vorgeht. Der Kläger, ehemaliger Eingebürgerter (türkischer Herkunft), beantragte 2006 eine Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte lehnte ab; daraufhin erließ die Bezirksregierung Münster 2007 einen Widerspruchsbescheid, der die Ablehnung aufhob. Später gab es verwaltungsinterne Meinungswechsel und ein weiteres Schreiben der Bezirksregierung vom 23.04.2008, mit dem der früheren Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Ausgangsbescheid wieder in Kraft gesetzt wurde. Der Kläger focht den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 an und begehrte zugleich die Aufhebung des Ausgangsbescheids. Streitpunkt war insbesondere, ob die Fünfjahresvoraussetzung des § 38 Abs.1 AufenthG erfüllt sei und ob die Bezirksregierung die Rücknahme des früheren Widerspruchsbescheids mit den erforderlichen Ermessenserwägungen begründet habe. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 zulässig; der Beklagte ist als Ausgangsbehörde passivlegitimiert (§§ 78,79 VwGO) da der Kläger nicht ausschließlich gegen die Bezirksregierung vorgehen musste. • Rechtswidrigkeit der Rücknahme: Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 durch den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 ist rechtswidrig, weil die Bezirksregierung keine erkennbaren Ermessenserwägungen i.S.v. § 48 Abs.1 VwVfG NRW darlegte, obwohl sie einen zuvor rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknahm. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rücknahme führt dazu, dass die in dem aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 enthaltenen Entscheidungen (insbesondere die Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 28.11.2006) fortgelten. • Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung des Ausgangsbescheids: Die Anfechtung des Ausgangsbescheids (in der Form des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007) ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die gerichtliche Entscheidung der frühere Widerspruchsbescheid wieder wirkt und den Ausgangsbescheid aufhebt. • Materiellrechtliche Bewertung: Das Gericht stellt fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2006 in seiner Ausgangsform rechtmäßig ist und der Kläger daher keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs.1 oder § 9 AufenthG hat. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 155 Abs.1, § 167 VwGO). Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23.04.2008 wird aufgehoben; insoweit hat der Kläger Erfolg, weil die Rücknahme des früheren Widerspruchsbescheids ohne erforderliche Ermessenserwägungen rechtswidrig war. Soweit der Kläger die Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 28.11.2006 mit dem Ziel einer Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, ist die Klage unzulässig bzw. unbegründet; der Ausgangsbescheid ist in seiner ursprünglichen Form rechtmäßig, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis zusteht. Kläger und Beklagter tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.