Beschluss
4 L 506/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0923.4L506.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.896,92 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einen entsprechenden Ausbildungsplatz für den Antragsteller freizuhalten und nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, 4 hat keinen Erfolg. Eine bis zur Rechtskraft reichende vorläufige Regelung, wie sie der Antragsteller mit vorstehendem Antrag im Wortlaut beantragt, ist zur Durchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches nicht erforderlich. 5 Mit dem sinngemäß darin enthaltenen Antrag, 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 7 bleibt das Begehren des Antragstellers gleichfalls erfolglos. 8 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das begehrte Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) i. S. v. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. 9 Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG NRW den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers zu orientieren. Dementsprechend hat ein Beamtenbewerber in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein darüber hinausgehender Ernennungsanspruch kommt nur in Betracht, falls gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde. 10 Davon ausgehend ergibt sich vorliegend für den Antragsteller kein Ernennungsanspruch auf der Grundlage des an ihn ergangenen Schreibens vom 26. Juni 2008. Dieses Schreiben beinhaltet keine rechtswirksame Ernennungszusicherung i. S. d. § 38 VwVfG. Eine Ernennungszusicherung i. S. d. § 38 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die Einstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte. Derartige Zusicherungen sind in der Praxis außerordentlich selten. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass eine großzügige vorzeitige Bindung des Dienstherrn mit dem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem oben dargelegten Leistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann, 11 vgl. Günther, ZBR 1982, 193 f. und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rd.-Nr. 27 mit Fußnote 117. 12 Ob ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines verständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen oder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer Ernennungszusicherung. 13 Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2008 eine Einstellung in das Beamtenverhältnis i. S. d. § 38 VwVfG zugesichert hat. Hiergegen sprechen zum einen die Formulierungen, der Antragsteller sei für die Einstellung vorgesehen" und der erzielte Rangordnungswert sei nach allen vorliegenden Prognosen und Erfahrungswerten" ausreichend, zum anderen insbesondere aber auch der Vorbehalt, in der Person des Antragstellers liegende Ablehnungsgründe" könnten einer Einstellung noch entgegenstehen". 14 Vgl. im Übrigen zur rechtlichen Einordnung der vom Antragsgegner an die diesjährigen Bewerber um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Schreiben: VG Münster, Beschlüsse vom 15. September 2008, 4 L 451/08, 4 L 463/08, 4 L 466/08, 4 L 470/08 und 4 L 474/08 sowie VG Minden, Beschluss vom 29. August 2008 - 4 L 424/08 -. 15 Indem der Antragsgegner die persönliche Eignung des Antragstellers verneint hat, hat er sich jedenfalls - ohne dass insoweit rechtliche Bedenken bestehen - auf in der Person des Antragstellers liegende Ablehnungsgründe berufen. 16 Die Prognoseentscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, bei denen dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die mit der Eignung eines Bewerbers verbundenen Anforderungen richten sich im Übrigen nach den Erfordernissen des Laufbahnrechts, wobei sich die charakterliche Eignung auf dienstlich relevante Eigenschaften bezieht, 17 vgl. Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 7 Rd.-Nr. 37. 18 Davon ausgehend hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Polizeiberuf, bedingt durch die mit ihm verbundenen Aufgaben, ein gesteigertes Maß an Charakterfestigkeit erfordert. Indem er auf der Grundlage der in dem seinerzeit gegen den Antragsteller anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen und dem Inhalt der von diesem selbst versandten SMS diese Charakterfestigkeit im Hinblick auf die stattgefundene Trunkenheitsfahrt, die der Antragsteller selbst vorliegend auch nicht in Abrede stellt, verneint, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Dass der in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf eines Sexualdelikts nicht erwiesen werden konnte und das Verfahren insoweit deshalb nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, hindert den Antragsgegner nicht daran, die Gesamtumstände, die im Verlauf des Ermittlungsverfahrens deutlich geworden sind, mit Blick auf die zu fordernde absolute Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten zu würdigen. Keinesfalls ist der Antragsgegner gehalten, Vorfälle, aus denen sich Rückschlüsse auf charakterliche Eignungszweifel ergeben können, nur dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. 19 Der Antragsteller hat überdies der Einholung einer polizeilichen Auskunft bei der für ihn zuständigen Polizeibehörde zugestimmt, vgl. Bl. 4 der Verwaltungsvorgänge, so dass auch Verfahrensfehler im Rahmen der hier streitigen Auswahlentscheidung nicht erkennbar sind. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der Wert wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren war. 21