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Urteil

8 K 1316/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0903.8K1316.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 1974 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 0000 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Dezember 2003 einen Asylantrag, weshalb ihm eine bis zu dem 00.00.0000 gültige Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 14. Januar 2004 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger im September 2004 zurück. Am 00.00.0000 heiratete der Kläger eine Deutsche. Am 00.00.0000 zog er nach Münster und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem das algerisches Generalkonsulat dem Kläger am 9. August 2004 auf seinen Antrag vom 22. März 2004 einen Pass ausstellte, erteilte der Beklagte dem Kläger am 10. August 2004 eine bis zum 9. August 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Diese wurde am 8. August 2005 bis zum 31. August 2007 verlängert. Am 13. August 2004 erteilte die Agentur für Arbeit Münster dem Kläger eine unbefristete Arbeitsberechtigung. Die Ehefrau des Klägers erklärte im Juni 2006 ein Getrenntleben vom Kläger, dieser sei schon früher aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Beklagte hörte den Kläger unter dem 11. Juli 2006 zu einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis an. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 31. Juli 2006 rief die Ehefrau des Klägers an und teilte nochmals die Trennung von dem Kläger mit. Dieser habe sie nach der Anhörung mehrfach angerufen, sie sei jedoch nicht bereit, den Staat zu belügen. Es liege keine nur vorübergehende Trennung vor, sie sehe keine Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Mit am 30. Oktober 2006 zugestellter Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2006 befristete der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 30. November 2006, da der Aufenthaltszweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen jedenfalls seit Juni 2006 nicht mehr bestehe und der Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Nach pflichtgemäßem Ermessen überwögen die öffentlichen Interessen an einer Befristung die Interessen des Klägers. Am 30. November 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhob Widerspruch. Mit am 10. Januar 2007 zugestellter Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2006 lehnte der Beklagte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger am Montag, den 12. Februar 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Juli 2007 wies die Bezirksregierung Münster die Widersprüche des Klägers zurück. Der seit dem 20. November 2007 geschiedene Kläger hat am 9. August 2007 die beiden Klagen 8 K 1316/07 und 8 K 1319/07 erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2008 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Da der Aufenthalt des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Heirat auf Grund der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung rechtmäßig gewesen sei und er vor seinem Umzug nach Münster sich dort regelmäßig über längere Zeit bei seiner Ehefrau aufgehalten habe, habe er mehr als zwei Jahre rechtmäßig eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Im Übrigen läge auch eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor, da ihm die Aufenthaltserlaubnis nur deshalb erst im August 2004 erteilt worden sei, weil erst dann sein Pass ausgestellt worden sei, obwohl er diesen bereits im März 2004 beantragt habe. Im Übrigen habe er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, da er seit dem 13. August 2004 über eine unbefristete Arbeitsberechtigung verfüge, seit dem 15. November 2004 ordnungsgemäß arbeite und die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Gesundheit nicht gefährde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 24. Oktober 2006 und vom 29. Dezember 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 3. Juli 2007 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügungen des Beklagten vom 24. Oktober 2006 und vom 29. Dezember 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 11. Juli 2007 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier der Fall, da die Aufenthaltserlaubnis dem Kläger nach § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt wurde, der Kläger mit seiner Ehefrau aber keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr geführt hat. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der vormaligen Ehefrau gegenüber dem Beklagten von Juni und Juli 2006, wonach eine endgültige Trennung vorliegt und der Kläger bereits zuvor aus der Ehewohnung ausgezogen war. Diesen Erklärungen ist der Kläger nicht (substantiiert) entgegen getreten. Die nachträgliche Befristung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund gehabt hätte. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit der Tag, auf den die nachträgliche Befristung erfolgte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 -, www.nrwe.de, hier der 30. November 2006. Der Kläger hat an diesem Tag keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund gehabt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens seit zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, weil dem Kläger erst am 10. August 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft aber spätestens im Juni 2006 aufgehoben wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die nach der Eheschließung, aber vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegende Zeit, in der der Kläger sich auf Grund seiner Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nicht berücksichtigt werden. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG nur zu Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, vgl. zu dem entsprechenden § 19 Abs. 1 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72 = juris, Rn. 22; VG München, Beschluss vom 5. November 2007 - M 24 K 07.3204, M 24 S 07.3205 -, juris, Rn. 29. Jedenfalls wenn der Asylantrag, wie es hinsichtlich des Klägers der Fall war, nicht zu einer unanfechtbaren Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, scheidet nach § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Zeiten aus, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 ME 112/06 -, juris, Rn. 5. Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Denn soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft mehr als zwei Jahre lang rechtmäßig i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hätte, wenn ihm zeitnah nach der Heirat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, dies aber allein an der von ihm nicht zu vertretenden langen Dauer des Passerteilungsverfahrens gescheitert sei, führt dies nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Denn diese muss nach dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des 18. Senats des OVG NRW, der die Kammer folgt, ihre Prägung durch ehebezogene Vorkommnisse während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137, www.nrwe.de, Rn. 14 m.w.N.. Darüber hinaus hat der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst am 26. Juli 2004 beantragt, die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft endete aber wie erwähnt spätestens im Juni 2006, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine zweijährige rechtmäßige Eheführung vorgelegen hätte. Der Kläger hatte am 30. November 2006 auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 67 des am 1. September 2005 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, vgl. ABlEU Nr. L 265 vom 10. Oktober 2005, S. 2. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gewährt jeder Mitgliedstaat für die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten algerischen Arbeitnehmer eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet. Gemäß Abs. 2 gilt Abs. 1 hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis eines Staatsangehörigen Marokkos, Tunesiens oder Algeriens, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn - wie hier - der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Dass dies den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts, vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 62 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, Rn. 36 f.. Nur wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, darf er diese Situation nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen, vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 66, und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 39 f.. Dies setzt voraus, dass die dem Betroffenen vom Mitgliedstaat gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die Arbeitserlaubnis ist. Die praktische Wirksamkeit der Nichtdiskriminierungsvorschrift erfordert nämlich, dass ein assoziationsberechtigter Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben kann, vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 40. Dem Kläger sind aber durch die ihm erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung vom 13. August 2004 in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden. Denn gemäß § 284 Abs. 5 SGB III darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, soweit wie hier durch Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 288 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) erlosch die Arbeitsgenehmigung, wenn der Ausländer keine der in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen erfüllte, so dass jede Arbeitsgenehmigung nach (dem am 13. August 2004 gültigen) deutschen Recht nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewährt, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, NVwZ 2004, 241 (244); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 18 B 108/07 -, www.nrwe.de, Rn. 4 bis 10, und vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, www.nrwe.de. Auch ist dem Kläger nicht die Erlaubnis erteilt worden, in Deutschland für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, sondern eine unbefristete, aber vom Bestand des Aufenthaltstitels abhängige Erlaubnis. Dass der EuGH allein im Falle einer für eine bestimmte Zeit erteilten Arbeitsgenehmigung von einer aufenthaltsrechtlichen Relevanz des Diskriminierungsverbots der Mittelmeer-Abkommen ausgeht, belegt nicht nur der Wortlaut in Rn. 66 des Urteils vom 2. März 1999 („bestimmte Zeit", „une certaine période"), sondern auch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 19. Mai 1998 zur praktischen Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots. Diese ist danach (Rn. 63 f.) aber nur verletzt, wenn dem Ausländer die Arbeit für eine weitergehende bestimmte Zeit („pour une période déterminée", „pour une période donnée") erlaubt worden ist. Daher wird eine unbefristete Arbeitserlaubnis von dem Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtlich nicht erfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, a.a.O.. Dass nicht der EuGH, sondern die nationalen Gerichte entscheiden, ob durch oder auf Grund ihrer nationalen Vorschriften in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind, ergibt sich aus Art. 234 EG und ist vom EuGH auch mehrfach betont worden, vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64, und vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 36, 38, 50, 53; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, a.a.O., Rn. 15 bis 20. Soweit der VGH Baden-Württemberg die Auffassung vertritt, diese Auslegung des deutschen Rechts, dass Ausländern grundsätzlich keine gegenüber dem Aufenthaltsrecht weitergehende Beschäftigungsrechte erteilt werden, lasse die Rechtsprechung des EuGH „leerlaufen", vgl. Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3, verkennt er, dass diese Rechtsprechung des EuGH für ein aus dem Diskriminierungsverbot ableitbares Aufenthaltsrecht eben gerade voraussetzt, dass in Bezug auf die Beschäftigung nach nationalem Recht weitergehende Rechte verliehen worden sind, als in Bezug auf den Aufenthalt. Würde man mit dem VGH Baden-Württemberg aus einer vom Bestand des Aufenthaltsrechts abhängigen unbefristeten deutsche Arbeitsberechtigung eine Grundlage für ein grundsätzlich unbefristetes Aufenthaltsrecht der hier über einen Arbeitsplatz verfügenden Staatsangehörigen Algeriens ableiten, so würden diese entgegen der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 57 bis 61, europarechtlich besser gestellt als die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmer nach Maßgabe des Art. 6 ARB 1/80, s. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, a.a.O., Rn. 36, 38. Daher lässt sich allein aus der Tatsache, dass das mit Algerien geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen anders als die entsprechenden mit Marokko und Tunesien geschlossenen Abkommen keine Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien aufweist, wonach das Diskriminierungsverbot nicht in Anspruch genommen werden kann, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, nicht herleiten, dass unbefristete deutsche Arbeitsberechtigungen zu einem (grundsätzlich unbefristeten) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen. Der Beklagte hat sein ihm daher durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Ermessensausübung sich insbesondere an den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien zu orientieren hat. Es ist nicht fehlerhaft, dass der Beklagte schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet verneint und die Beschäftigung des Klägers nicht als im Ergebnis die öffentlichen Interessen überwiegend eingestuft hat. Daher durfte der Beklagte von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses daran, dass die Aufenthaltserlaubnis Drittstaatsangehöriger nach Wegfall des Aufenthaltszwecks nachträglich verkürzt wird, ausgehen. Die Befristung auf den 30. November 2007, also einen Zeitpunkt von einem Monat nach Zustellung der Verfügung, ist nicht zu beanstanden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner mit Ablauf des 30. November 2006 erloschenen Aufenthaltserlaubnis. Wie gezeigt (s. 1.), liegen weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG vor, noch besteht ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Daher kann offen bleiben, ob einem Anspruch des Klägers auch im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens entgegen gehalten werden kann, dass der Kläger nach eigenen Angaben gegenwärtig nicht über einen gültigen Pass verfügt, da ihm dieser gestohlen und ein neuer Pass noch nicht ausgestellt worden sei, ablehnend ohne nähere Begründung VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3 = juris Rn. 21. Selbst die gegenüber assoziierten Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger über ein stärkeres gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vgl. ABlEU L 158 S. 77, ber. L 229, S. 35, ein Recht auf Einreise bzw. auf Aufenthalt bis zu drei Monaten grundsätzlich nur, wenn sie über einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass verfügen. Der EuGH hat zu entsprechenden Vorgängervorschriften der Richtlinie ausgeführt, aus diesen ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage des Ausweises abhängig machen können, mit dem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist. Andererseits hat er aber festgestellt, dass dagegen eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, den Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten würde und offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünde, vgl. Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-459/99, MRAX, Rn. 76 bis 78. Ein etwaiger formeller Mangel einer fehlenden Anhörung des Klägers vor der Ablehnung einer Verlängerung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) ist jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) und wäre im Übrigen nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Voraussetzungen keiner Anspruchsgrundlage für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, so dass ein Fehlen der Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, da die Rechtslage durch die Urteile des EuGH vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, und vom 14. Dezember 2006, C- 97/05, Gattoussi, sowie das Urteil des BVerwG vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, und die Beschlüsse des OVG NRW vom 13. Februar 2007 - 18 B 108/07 - und vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, geklärt ist. Bei dem VGH Baden-Württemberg handelt es sich für das erkennende Gericht nicht um ein Oberverwaltungsgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da es diesem im Instanzenzug nicht untergeordnet ist. Zwar kann eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen, im Instanzenzug nicht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung führen, dies ist aber nicht der Fall, wenn die Rechtslage wie hier wie erwähnt bereits durch eine Entscheidung des BVerwG geklärt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris, Rn. 15, sowie zusätzlich durch die Urteile des hinsichtlich der Europa-Mittelmeer- Abkommen zur letztverbindlichen Entscheidung berufenen EuGH.