Beschluss
22 K 345/08.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0814.22K345.08PVL.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für die Beauftragung eines Referenten durch den Antragsteller anlässlich einer Personalversammlung vom Beteiligten zu übernehmen sind. 4 Unter dem 16. November 2007 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass am 00.00.0000 von 13:00 bis 16:00 Uhr in der Aula des X-Gymnasiums in N. eine Personalversammlung stattfinden werde. Wie im Vorjahr werde hierfür voraussichtlich eine Miete von ca. 100 Euro anfallen. Im Mittelpunkt der Personalversammlung solle die Änderung des LPVG NRW stehen. Der Personalrat habe beschlossen, zu diesem Thema Herrn Rechtsanwalt O. einzuladen. Dieser solle ca. 20 bis 30 Minuten zu diesem Thema referieren. Hierdurch fielen etwa 350 Euro an Kosten an. Der Antragsteller bat, die beiden Beträge als notwendige Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW anzuerkennen. 5 Mit Schreiben vom 28. November 2007 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller, dass er die Kosten für die Anmietung der Aula des X-Gymnasiums aus dem Landeshaushalt begleichen werde. Den Antrag auf Anerkennung der Notwendigkeit der Kosten für das Referat von Rechtsanwalt O. als sachkundige Person auf der Personalversammlung lehnte er hingegen ab. Zur Begründung führte er aus: Die Bekanntgabe des geänderten Landespersonalvertretungsgesetzes auf der Personalversammlung gehöre nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Personalrats. Außerdem bestehe mit Blick auf den Inhalt des Referats keine Notwendigkeit der Zuziehung einer dienststellenfremden Auskunftsperson für die Personalversammlung. Es sei nicht Aufgabe der Personalversammlung, den Kenntnis- und Wissenstand einer unbestimmten Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Polizeipräsidenten N. zu verbessern. Schließlich seien der Kostentragungspflicht für Auskunftspersonen durch die Dienststelle auch aus haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen enge Grenzen gesetzt. Danach könne der Personalrat die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend machen, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft habe. Denn nur dann, wenn die Dienststelle nach ihren Möglichkeiten den Personalrat abschließend unterrichtet habe, ließe sich die Frage beantworten, ob zum Verständnis der gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich seien, die der Personalrat nicht besitze, die ihm auch die Dienststelle nicht zur Verfügung stellen können und die ihm deshalb nur ein externer Berater vermitteln könne. Schließlich müsse vor Heranziehung eines externen Beraters festgestellt werden, das andere, weniger kostenintensive Informationsquellen, vor allem innerhalb der Behörde bzw. des öffentlichen Dienstes oder der Gewerkschaften zu dem Thema nicht verfügbar seien; die anfallenden Kosten müssten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen und die notwendige und zulässige Information nur durch den vom Personalrat ausgewählten Berater gegeben werden können. 6 Unter dem 19. Dezember 2007 überreichte der Antragsteller dem Beteiligten die Honorarrechnung von Rechtsanwalt O. über 350 Euro für das Referat Das neue Landespersonalvertretungsgesetz - Auswirkungen auf die Beschäftigten und den Personalrat". Nach der Rechnung enthält das Honorar auch die Fahrtkosten sowie die Vorbereitungszeit. Mit der Übersendung der Rechnung bat der Antragsteller den Beteiligten, diese auszugleichen. 7 Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 sandte der Beteiligte die Honorarrechnung an den Antragsteller zurück. Er führte aus: Er bleibe bei seinem Standpunkt, dass die Rechnung nicht aus Mitteln des Landeshaushalts zu begleichen sei, weil es sich nicht um notwendige, aus der Tätigkeit des Personalrats folgende Kosten handele. 8 Der Antragsteller hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er verfolgt sein Begehren auf Kostenübernahme weiter und führt zur Begründung wie folgt aus: Gemäß § 49 Satz 3 LPVG NRW habe der Antragsteller die Möglichkeit, zur Personalversammlung sachkundige Personen einzuladen. Dies sei im Hinblick auf die erheblichen Änderungen des LPVG NRW vorliegend erfolgt. Der Referent habe in seinem Vortrag den Schwerpunkt darauf gelegt, dass das Landespersonalvertretungsgesetz auch negative Auswirkungen auf die Beschäftigten habe. Er habe auf die erheblichen Änderungen (Verschieben von Mitbestimmungstatbeständen in Mitwirkungsverfahren, Abbau von Mitbestimmungstatbeständen, bestimmte Mitwirkungstatbestände nur noch auf Antrag) hingewiesen. Damit sollten die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, die Änderungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes einschätzen zu können. Sie sollten zugleich in die Lage versetzt werden, selbst zu wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen sie den Personalrat mit ihren Problemen befassen müssten. Die durch die Hinzuziehung der sachkundigen Person entstandenen Kosten seien Kosten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, die aus der Tätigkeit des Personalrats entstanden seien. Rechtsanwalt O. sei als Referent ausgewählt worden, weil eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft diesen empfohlen habe. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft habe einen entsprechenden Vertreter nicht als Referent abstellen können. Der Personalrat habe des weiteren berücksichtigt, dass der Referent eine Vielzahl von entsprechenden Vorträgen bei anderen Behörden gehalten habe. Darüber hinaus sei der Referent auch von der Fortbildungsakademie des Innenministeriums für Personalratsschulungen für das neue LPVG NRW eingesetzt worden. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den in der Rechnung vom 4. Dezember 2007 des Herrn Rechtsanwalt O. ausgewiesenen Kosten betreffend das Referat auf der Personalversammlung Das neue Landespersonalvertretungsgesetz - Auswirkungen auf die Beschäftigten und den Personalrat" freizustellen. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hält an seinen bisherigen Ausführungen fest und vertieft die zur Begründung seiner Ablehnung bereits gegenüber dem Antragsteller vorgebrachten Darlegungen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag ist unbegründet. 17 Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten für das Referat von Rechtsanwalt O. auf der Personalversammlung am 00.00.0000 (laut Rechnung vom 4. Dezember 2007) freizustellen. 18 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu können im Einzelfall auch Kosten gehören, die durch die Hinzuziehung einer sachkundigen Person zur Personalversammlung gemäß § 49 Satz 3 LPVG NRW entstehen. Allerdings hat der Personalrat bei der Beschlussfassung über eine Hinzuziehung einer sachkundigen Person die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung zu beachten. 19 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand April 2008, § 49 Rdnr. 28. 20 Es kann offen bleiben, ob die Vermittlung des Inhaltes des hier in Rede stehenden Referates an die Beschäftigten auf der Personalversammlung den gesetzlichen Aufgabenkreis des Antragstellers gemäß § 64 LPVG NRW ausreichend berührt. Zweifel könnten insoweit angebracht sein, als die durch das Referat gegebenen Informationen nicht unmittelbar konkret anstehende Maßnahmen in der Dienststelle betrafen. 21 Vgl. zu dieser Problematik auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, PersR 2001, 211, juris Rdnr. 20 a.E., 25 ff. 22 Vorliegend ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung beachtet hat. Diesbezüglich ist von folgenden Maßgaben auszugehen: Will der Personalrat eine auswärtige Auskunftsperson beauftragen, muss er bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände dazu kommen, dass der entstehende Aufwand zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Es muss deshalb in solchen Fällen vorher festgestellt sein, dass andere, weniger kostenintensive Informationsquellen zu dem gesetzlich begrenzten Thema nicht verfügbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch und vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die anfallenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136; VG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 1 VG FB 10/86 -, juris Rdnr. 25, 26. 24 Im Streitfall hat der Personalrat den seiner Beschlussfassung zu Grunde gelegten Sachverhalt zu substantiieren, namentlich darzulegen dass die Vorgaben für eine Kostentragungspflicht des Beteiligten einschließlich der Anforderungen an eine ermessensgerechte Entscheidung erfüllt sind. 25 Vgl. zu dieser Problematik auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, PersR 2001, 211, juris Rdnr. 23. 26 Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Annahme einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er bei seiner Beschlussfassung hinreichend geprüft hat, ob eine andere, weniger Kosten auslösende Informationsquelle betreffend die Änderungen im Landespersonalvertretungsgesetz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte genutzt werden können. Seine schlichte Behauptung, seitens der Gewerkschaft" (gemeint ist wohl die GdP) hätte kein Referent zur Verfügung gestanden, genügt insoweit nicht. Sie ist zunächst durch nichts belegt. Gegen eine völlig unzureichende Aufklärung des Antragstellers, ob eine kostengünstigere Informationsmöglichkeit zu Verfügung gestanden hätte, spricht auch dessen Reaktion auf die Ablehnung der Kostenübernahme. In seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 an den Beteiligten führt er aus, dass er es nicht für notwendig gehalten habe, eine Unterrichtung durch die Dienststelle selbst in Betracht zu ziehen; ferner habe eine Gewerkschaft" Herrn Rechtsanwalt O. für das relevante Thema empfohlen". Weitere Recherchen zu Informationsquellen betreffend die Änderungen im Personalvertretungsgesetz hat der Antragsteller offenbar unterlassen. 27 Der Antragsteller hätte indes im Rahmen einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zumindest auch ernsthaft in Betracht ziehen müssen, gegebenenfalls durch ein Mitglied einer Personalvertretung oder einer Gewerkschaft anhand von allgemein zugänglichen Unterlagen einen Überblick über die Änderungen im Gesetz zu geben; etwaig bei der Personalversammlung auftretende Spezialfragen hätten im Nachhinein geklärt werden können. Über die Internetauftritte verschiedener Gewerkschaften (etwa GdP, ver.di, DGB) sind für die Beschäftigen Synopsen - d. h. Gegenüberstellungen der alten und neuen Vorschriften des LPVG - zugänglich gemacht worden. Es wäre zu prüfen gewesen, ob geeignete Personen nach einer Selbstunterrichtung anhand von Fachliteratur bzw. Materialien der Gewerkschaft die Teilnehmer der Personalversammlung über die Änderungen des LPVG NRW hätten informieren können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alleine drei Mitglieder des Antragstellers vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind. Im Übrigen hatten nach dem Vortrag des Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Personalversammlung Ende Oktober 2007 bereits vier Mitglieder des Antragstellers an einem zweitägigen Seminar zum neuen" LPVG NRW teilgenommen. Offenkundig sind daneben nicht alle in Betracht kommenden Gewerkschaften (nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung etwa auch DPolG und BDK) sowie Personalvertretungen nach Referenten gefragt worden. Eine solche Prüfung hätte schon deswegen nahegelegen, weil beispielsweise auch Mitglieder des Polizeihauptpersonalrats auf Seminaren der Gewerkschaft der Polizei zum (neuen) LPVG NRW als Referenten auftreten (siehe: http://www.gdp-bv- muenster.de/lued-haus-18-04-08.htm). 28 Die Ausführungen des Antragstellers, wonach der beauftragte Referent auch auf Personalversammlungen anderer Behörden zum geänderten LPVG NRW referiert habe, führen nicht weiter. Es ist nicht erkennbar, inwieweit in anderen Dienststellen die gebotene strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der Grundsätze sparsamer Haushaltsführung angestellt wurde. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass über eine für alle in Nordrhein-Westfalen im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten relevante Änderung des LPVG NRW unterrichtet werden sollte. Bejahte man ohne Weiteres die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines externen Referenten zu den Personalversammlungen - verbunden mit Kosten in Höhe von 350,- Euro - bei einer derartigen Sachlage, berechtigte dies eine Vielzahl von Personalräten in gleicher Weise eine Kostenübernahme zu Lasten öffentlicher Haushalte zu beantragen. 29 Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelangt das Gericht im Übrigen - abgesehen von den fehlenden Darlegungen des Antragstellers zu einer ermessensgerechten Entscheidungsfindung - nach Abwägung aller Umstände zu der Auffassung, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts O. als Referenten und die damit verbundene Verursachung von Kosten in Höhe von 350,- Euro sich objektiv nicht als notwendig im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darstellen. Dabei fällt ins Gewicht, dass nur ein Referat mit einer Länge von 20 bis 30 Minuten zu halten war und eine von konkreten Maßnahmen losgelöste Information über gesetzliche Änderungen und deren Auswirkungen vorgesehen war. Die Kammer sieht insoweit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem möglichen Nutzen - allgemeine Unterrichtung der Beschäftigten - nicht mehr als gegeben an. 30 III. 31 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 32