OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 872/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0725.1K872.07.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Anfügung des Zusatzes „de N. „ an ihren Familiennamen „L. „. Sie ist deutsche Staatsangehörige und seit September 2006 in zweiter Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach der in Spanien erfolgten Eheschließung haben die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Die Klägerin trägt - wie ihre drei 1981, 1983 und 1985 geborenen Kinder aus erster Ehe - den Familiennamen „L. „, ihr Ehemann den Familiennamen „N. C. „. Ihren unter dem 20. November 2006 gestellten Antrag auf Änderung des Familiennamens von „L. „ in „L. de N. „ begründete die Klägerin wie folgt: Sie wolle, um die Verbundenheit zu ihren Kindern auch durch den Namen zu dokumentieren, sowie aus beruflichen Gründen den Namen „L. „ beibehalten. Gleichzeitig liege ihr viel daran, dass in ihrem künftigen Familiennamen auch die neu geschlossene Ehe zum Ausdruck komme. Diese Interessen ließen sich bestmöglich durch die erstrebte Namensänderung verwirklichen. Aus beruflichen Gründen sei es wichtig, dass der von ihr geführte Name mit dem im Rechtsverkehr verwendeten übereinstimme. Auch sei ihrer Schwiegermutter, die als Deutsche (mit dem Geburtsnamen „C. „) einen Spanier geheiratet habe, der Familienname „C. de N. „ zugebilligt worden. Der Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 1. Februar 2007 ab. Um ihren Wunsch zu verwirklichen, ihre neu geschlossene Ehe im künftigen Familiennamen zum Ausdruck kommen zu lassen, biete sich die Möglichkeit an, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Es sei auch möglich, dass sich die volljährigen Kinder aus erster Ehe mit ihrem Namen „L. „ wiederfänden. Die Klägerin könne auch nicht Fakten setzen, indem sie den angestrebten Namen nutze und dann davon ausgehen, dass dadurch ein Interesse geschaffen worden sei, dies durch eine Namensänderung zu legitimieren. Aus welchen Gründen die Schwiegermutter zu der Namenskonstellation „C. de N. „ gekommen sei, könne nicht geprüft werden, sei aber für das Begehren der Klägerin auch unerheblich. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück. Dem Wunsch der Klägerin, einen Familiennamen zu tragen, der sowohl die Verbundenheit zum zweiten Ehemann als auch zu den Kindern aus erster Ehe kennzeichne, könne durch verschiedene Möglichkeiten nach dem bürgerlichen Recht Rechnung getragen werden. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall entgegenzuwirken, nicht aber, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich- rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die beantragte Namensführung würde den namensrechtlichen Grundsätzen und damit den Interessen der Allgemeinheit widersprechen. Nach Abwägung aller Interessen liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vor. Die Klägerin hat am 8. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die vom Beklagten getroffene Interessenabwägung sei fehlerhaft. Eine interessengerechte Lösung sei durch Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften nicht zu erreichen. Der Ehename „L. „ komme aus Kindeswohlgründen nicht in Frage, weil den Kindern nicht das Gefühl vermittelt werden solle, dass durch die neue Ehe ein neuer Vater ins Leben getreten sei. Der Ehename „N. C. „ ließe gem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aber nicht das Hinzufügen eines Begleitnamens zu. Das öffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit der Familiennamen sei durch Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem bereits bestehenden nicht so stark berührt wie durch einen vollständigen Namenswechsel. Zudem dokumentiere die Namensänderung für Außenstehende ohnehin nur den bestehenden Zustand, d.h. die Eheschließung mit Herrn N. C. . Außerdem könne nach spanischem Gewohnheitsrecht die Ehefrau ihrem Familiennamen den des Ehemannes mit einem „de" hinzufügen. Die Änderung führe auch nicht zu einer untersagten Namenskette, sondern zu einem nach § 1355 BGB zulässigen zweigliedrigen Namen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. April 2007 zu verpflichten, den Familiennamen von „L. „ in „L. de N. „ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die Bildung eines neuen Familiennamens durch Zusammenfügen von Namensbestandteilen sei ein willkürliches und nach deutschem Recht rechtswidriges Namenskonstrukt. Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Namensänderung durch den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von „L. „ in „L. de N. „. Rechtsgrundlage für die Änderung von Familiennamen ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz vom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3331). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Auch wenn bei Hinzufügen eines zweiten zum bisher geführten Familiennamen das öffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens nicht so stark berührt wird wie durch einen kompletten Namenswechsel, bedarf es gleichwohl einer Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, NVwZ 1982, 111, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, NJW 1986, 740, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach Abwägung der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte mit den öffentlichen Interessen kein wichtiger Grund für die erstrebte Namensänderung vor. Das Begehren, den Familiennamen von „L. „ in „L. de N. „ zu ändern, zielt in der Sache darauf ab, eine nach § 1355 BGB nicht mögliche Namensgestaltung im Umweg über das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht zu erreichen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient aber nicht dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts, das die Namensführung dem Grundsatz nach abschließend regelt, zu unterlaufen, sondern nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1985 - 7 B 197/84 -, FamRZ 1986, 53, und 17. Mai 2001 - 6 B 23/01 -, a.a.O., sowie Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW 2002, 2406; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2007 - 6 A 2579/05, Beschluss vom 20. April 2005 - 8 A 4269/04. Abgesehen davon, dass im deutschen Namensrecht die Verbindung von Familiennamen mit dem Bindestrich, nicht aber dem Wort „de" erfolgt, ist der Klägerin nach § 1355 BGB auch die Bildung des Namens „L. -N. „ nicht möglich. Bei Doppelnamen spanischer Rechtstradition (hier: N. C. ) wird nicht ein Teil, sondern gem. § 1355 Abs. 2 BGB der gesamte Doppelname bei entsprechender Bestimmung zum Ehenamen, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, FamRZ 1999, 570, dem aber gem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aus Gründen der Vermeidung von Namensketten kein weiterer Name hinzugefügt werden kann. Dem klaren Wortlaut des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, der jede Hinzufügung eines Begleitnamens bei mehrteiligen Ehenamen ausschließt, und dem - zumindest in dem von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen Regelfall der Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) - weiterhin verfolgten Ziel einer einheitlichen Namensführung in der Ehe widerspricht es, wenn ein Begleitname (hier: L. ) unter Wegfall eines Teils (hier: C. ) eines mehrgliedrigen Ehenamens (hier: N. C. ) hinzugefügt wird. So auch BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374; vgl. auch Beschluss des BGH vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O. § 1355 BGB stellt seit seiner grundlegenden Änderung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2054) ausgehend von dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in den Mittelpunkt und ermöglicht weit gehende - durch spätere Gesetzesänderungen noch erweiterte - Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten, schließt aber zugleich in verfassungskonformer Weise im öffentlichen Interesse bestimmte Konstellationen der Namenswahl aus. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, a.a.O. Die von der Klägerin geltend gemachten Belange, den Namen „L. „ aus beruflichen Gründen sowie im Interesse namensrechtlicher Verbindung zu ihren Kindern beizubehalten, sowie das Interesse, eine namensrechtliche Verbundenheit mit ihrem Ehemann zu verankern, der aber wiederum im Interesse ihrer Kinder nicht den Namen „L. „ erhalten solle, sind nicht solcher Art, dass ausnahmsweise in Abweichung von den zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen eine Namensänderung geboten erschiene, sondern entsprechen einer in heutigen Zeiten verbreiteten Interessenlage. Würde in all den Fällen, in denen einer der Ehegatte einen Doppelnamen trägt, dem bei Bestimmung zum Ehenamen kein weiterer Name hinzugefügt werden kann, im Interesse von Eheleuten und ggf. Kindern aus vorherigen Ehen eine Namensänderung für zulässig erachtet, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren. Im Übrigen könnten all diese Interessen der Klägerin bei einer Namensgestaltung nach § 1355 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 und 3 BGB berücksichtigt werden, wenn der Name „L. „ als Ehename bestimmt würde und der Ehemann der Klägerin diesem den Namensbestandteil „N. „ oder „C. „ voranstellen oder anfügen würde. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, keine Umgehung deutscher zivilrechtlicher Regelungen zu beabsichtigen, sondern lediglich die Führung eines nach spanischem Recht erlaubten Namens zu begehren. Abgesehen davon, dass sie sich mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsbegehren im deutschen Rechtskreis bewegt, unterliegt sie als deutsche Staatsangehörige gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Namensrecht. Auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem deutschen Recht, weil hier beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar ermöglicht Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB Ehegatten die Bestimmung eines nach der Eheschließung zu führenden Namens nach dem Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört. Allerdings haben die Eheleute hier von der Rechtswahlmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, eine solche Bestimmung also nicht getroffen - und nach spanischem Recht im Übrigen auch nicht treffen können, weil danach kein gemeinsamer Familienname, sondern von den Ehegatten weiter der jeweils zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname geführt wird, dem die Ehefrau gewohnheitsrechtlich - ohne Verwendbarkeit in behördlichen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr - den Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de" hinzufügen kann. Vgl. zum spanischen Namensrecht BMI, Erlass vom 2. April 2008, Personenstandswesen, Ehe- und Familienrecht im Ausland, hier: Namensführung der Ehegatten und Kinder nach ausländischem Recht; Konsulat der Bundesrepublik Deutschland Palma de Mallorca, „Merkblatt Eheschließungen auf Mallorca", Stand November 2007, „Merkblatt Namensführung in der Ehe", Stand Dezember 2007; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand April 2005, Spanien, Ziff. 4. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, sie nutze den Namen „L. de N. „ bereits in ihrer beruflichen Tätigkeit, vermag ebenfalls kein das öffentliche Interesse an der Ordnungs- und Kennzeichnungsfunktion des Namens sowie der Namenskontinuität überwiegendes privates Interesse zu begründen. Allenfalls eine - hier nicht vorliegende - langjährige Führung des erstrebten Familiennamens kann im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Namensänderung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81-, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, www.nrwe.de. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Schwiegermutter führe ausweislich des vorgelegten Personalausweises den aus ihrem sowie einem Teil des Geburtsnamens ihres spanischen Ehemannes zusammengesetzten Namen „C. de N. „, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.