Urteil
1 K 1707/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0627.1K1707.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Bei einer amtstierärztlichen Überprüfung auf dem Hof des Klägers in W. - S. am 19. Dezember 2005 stellte der Amtstierarzt Dr. O. verschiedene Mängel der Schweinehaltung fest. Auf die hinterlassene Nachricht mit der Bitte um Rückruf bis zum 20. Dezember 2005 meldete der Kläger sich nicht. Am 21. Dezember 2005 führte der Beklagte eine erneute Kontrolle durch und nahm dem nicht anwesenden Kläger unter Amtshilfe durch zwei Polizisten von der Polizeiwache Borken noch am gleichen Tag die draußen gehaltenen sechs Mastschweine fort, weil er die Haltung für tierschutzwidrig hielt und von einer nicht ausreichenden Versorgung mit Wasser und Futter ausging. Den Schweinen stand ein aus einem Kot-Morast-Gemisch sowie darunter zum Teil aus Bauschutt bestehender Auslauf sowie ein weitgehend offener - durch an einer Scheunenwand in etwa 2,50 m Höhe angebrachtes Dach geschützter - Unterstand zur Verfügung. Es fand sich keine Tränkemöglichkeit und kein geeignetes Futter, sondern nur ein im Morast versunkener Trog. Ferner lag in der Nähe des Auslaufes ein für die Schweine nicht erreichbarer Berg aus zum Teil verschimmelten, zum Teil noch in Plastikfolie eingeschlossenen Backwaren. Die Schweine wurden im Tierheim I. in B. untergebracht. 3 In einem Telefonat am 22. Dezember 2005 wies der Beklagte den Kläger im Einzelnen darauf hin, warum er die Schweinehaltung für tierschutzrechtlich nicht in Ordnung hielt. Es wurde mit dem Kläger vereinbart, dass er sich um eine anderweitige Unterbringung oder Verwertung bemühe. Nachdem der Kläger am 4. Januar 2006 dem Beklagten mitgeteilt hatte, die Unterbringung der Schweine sei nunmehr tierschutzkonform hergerichtet, führte dieser unmittelbar eine Kontrolle durch. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies er den Kläger darauf hin, die Anforderungen an eine tierschutzkonforme Unterbringung mit ausreichendem Schutz vor Witterungseinflüssen würden ungeachtet des Ausbringens eines Bundes Stroh auf der vorhandenen Mistmatte und des an der Westseite angebrachten Brettes nicht erfüllt. Die offene Bauweise des Unterstandes und die Höhe des Daches erlaube den Schweinen nicht, ihren Liegebereich ausreichend zu temperieren. Das gegenüber der Kontrolle am 21. Dezember 2005 erfolgte teilweise Abschieben der obersten Morast-/Kotschicht behebe das Problem des Auslaufbodens nicht. Eine geeignete Tränkemöglichkeit habe weiter nicht ausgemacht werden können. Dem Kläger wurde eine Frist zur Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft bis zum 9. Januar 2006, 12 Uhr, eingeräumt. Danach würden die Schweine zur Deckung der Unterbringungskosten meistbietend veräußert. Weitere Telefonate des Beklagten mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in der Zeit zwischen dem 10. und 17. Januar 2006 führten zu keiner Änderung der Sachlage: Weder teilte der Kläger mit, die gestellten Anforderungen erfüllt zu haben, noch benannte er eine anderweitige geeignete Unterbringung. Auch auf die letzte Fristsetzung am 17. Januar 2006 meldete der Kläger sich nicht. 4 Am 19. Januar 2006 bot der Betreiber des Tierheimes auf Anfrage des Beklagten die Übernahme der Tiere zu einem Preis von 100 Euro pro Tier an. Dies entsprach den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten (10,- Euro Abholungskosten pro Tier, 3,- Euro Unterbringungskosten pro Tag und Tier). Da der Beklagte auf der Grundlage der Notierung der aktuellen Schweinepreise im Landwirtschaftlichen Wochenblatt und eigener Schätzung des Gewichtes davon ausging, der Marktpreis liege zwischen 65,39 und 96,53 Euro, eine Ausschreibung oder Versteigerung der Tiere werde weitere Kosten bedeuten und insgesamt einen geringeren Erlös als 100 Euro pro Tier erbringen, veräußerte er die Tiere entsprechend. 5 Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 verfügte der Beklagte in Bestätigung der am 21. Dezember 2005 durchgeführten ordnungsbehördlichen Maßnahmen", dass dem Kläger sechs Mastschweine fortgenommen und anderweitig untergebracht würden bis er eine tierschutzkonforme Unterbringungsmöglichkeit nachweise, und dass er die Kosten der Fortnahme und Unterbringung zu tragen habe. Sollten diese den Wert der Tiere übersteigen, würden sie zur Deckung der Unterbringungskosten meistbietend veräußert. Den dagegen unter dem 21. Februar 2006 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster nach vorheriger ergänzender Stellungnahme durch den Amtstierarzt des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 zurück. 6 Der Kläger hat am 19. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Haltungseinrichtung für die Schweine entspreche der tierschutzkonformen Unterbringung von Schweinen in einer Art Robusthaltung" während des ganzen Jahres. Er habe sich zwar, da er als Lkw-Fahrer meist unterwegs sei, nicht selbst um die Tiere gekümmert. Allerdings habe er sich auf seine Nachbarn G. und T. verlassen können, die die Tiere versorgt hätten. Die Schweine seien alle wohlgenährt und durch den Unterstand, der fortwährend auch durch ein seitliches Brett begrenzt gewesen sei, vor Wind und Kälte geschützt gewesen. Der Unterstand sei auch in regelmäßigen Abständen gesäubert und ausreichend mit Stroh versehen worden. Auch der in den Herbst- und Wintermonaten witterungsbedingt nasse und aufgeweichte Boden schade der Gesundheit der Schweine nicht. Die Unterbringung der Schweine im Tierheim in B. sei unverhältnismäßig, vor allem viel zu teuer gewesen. Schließlich seien die Tiere völlig unter Wert veräußert worden. Das Durchschnittsgewicht habe rund 100 kg, der Wert pro Schwein daher mindestens 150 Euro betragen. 7 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 19. September 2006 aufzuheben beziehungsweise festzustellen, dass diese Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war. 9 Nach rechtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass die erst nach Abschluss sämtlicher Maßnahmen ergangene Verfügung vom 26. Januar 2006 von vornherein ins Leere gegangen sei, sowie der Erklärung der Beklagtenvertreterin, Rechtswirkungen seien auch nicht beabsichtigt gewesen, beantragt er nunmehr, 10 festzustellen, dass die Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung der sechs Mastschweine rechtswidrig waren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Bescheid vom 26. Januar 2006 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, eine andere Unterbringung als im Tierheim wäre erheblich teurer gewesen, da diese nur nach vorherigem Ausschluss bestimmter Krankheiten durch serologische Blutproben in Betracht gekommen wäre. Das vom Kläger behauptete Durchschnittsgewicht von 100 kg sei ebenso wie der kalkulierte Preis von 1,50 Euro pro Kilogramm völlig aus der Luft gegriffen. Die Schweine hätten keinen guten Ernährungszustand aufgewiesen und jeweils zwischen 45 und 70 kg gewogen. 14 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren Dr.N. O. , E. X. , T1. T. und K. G. als Zeugen. 15 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist - nach der sachdienlichen und deshalb gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung - als Feststellungsklage zulässig. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich sowohl im Hinblick auf ein drohendes Bußgeldverfahren (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) als auch aus einem im Fall der Rechtswidrigkeit der Veräußerung der Tiere denkbaren Schadensersatzanspruch. 19 Die Klage ist aber unbegründet. Die auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfolgte Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung der sechs Mastschweine war rechtmäßig. 20 Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Tiere fortgenommen und sie anderweitig untergebracht. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. 21 Das erforderliche Gutachten, an das keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, 22 vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 11 K 645/08 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, 23 liegt vor. Der Amtstierarzt des Beklagten, der Zeuge Dr. O. , hat am 21. Dezember 2005 - zum Teil durch Fotos dokumentierte - Feststellungen zur Haltung und Versorgung der Schweine getroffen und diese stichwortartig in einem handschriftlichen Vermerk niedergelegt. 24 Daraus ergibt sich, dass die Haltung der sechs Schweine nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Die auf der Grundlage des § 2a TierSchG die Anforderungen an die Haltung nach § 2 TierSchG näher bestimmende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV, BGBl. I 2001, 2758) - in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderungsverordnung (BGBl. I 2002, 1026) - legt unter anderem fest, dass Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und Verunreinigungen des Futters und Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV). Die Haltungseinrichtungen müssen ferner, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV). 25 In Anwendung dieser Vorgaben fehlte es bereits an einer angemessenen Ernährung, wodurch die Tiere erheblich vernachlässigt waren. Der für die Sicherstellung derselben als Halter verantwortliche Kläger hat sich um die Versorgung der Schweine überhaupt nicht gekümmert und sich - ohne nähere Absprache oder Überprüfung - während seiner längeren Abwesenheitszeiten gänzlich auf seine Nachbarn, die Zeugen T. und G. verlassen. Eine geeignete stationäre und umsturzsichere Fütterungs- und Tränkeeinrichtung fehlte völlig. Das einzig vorhandene alte Waschbecken, das zugleich als Wasser- und Futtertrog verwendet wurde, war nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. O. , T. und G. (regelmäßig) im Morast versunken und daher nicht geeignet, ausreichenden Schutz des Futters und Wassers vor Verunreinigungen zu bieten. Bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 19. und 21. Dezember 2005 war es kaum erkennbar. Der Zeuge T. gab an, er habe es jeden Morgen mit der Schüppe vom Matsch befreien müssen, weil die Schweine es häufig umstießen. Der Zeuge G. hat erklärt, einen mobilen Trog jeweils im Auto mitgebracht zu haben, weil er keine Lust gehabt habe, den vorhandenen immer sauber machen zu müssen. Das Gericht ist ausgehend von den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus davon überzeugt, dass die Tiere keinen Zugang zu ausreichend Futter und Wasser erhalten haben. Der Zeuge Dr. O. hat glaubhaft vorgetragen, bei seinen Besuchen am 19. und 21. Dezember 2005 keinerlei den Tieren zugängliches Futter und Wasser aufgefunden zu haben. Das erscheint schon deshalb plausibel, als der Zeuge T. angegeben hat, jeweils nur einmal am Tag morgens auf dem Weg zur Arbeit den Trog - den die Tiere häufig umwarfen - mit Wasser und altem Brot gefüllt zu haben. Diese unzureichende Versorgung hat auch nicht der Zeuge G. entscheidend ausgleichen können. Er will zwar - ohne sich regelmäßig mit dem Zeugen T. abgestimmt zu haben - einmal täglich nach den Tieren gesehen haben; dass er sie aber täglich zusätzlich zum Zeugen T. ausreichend gefüttert und getränkt hat, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. An Tagen, an denen er Spätschicht hatte, will er teilweise die Versorgung gänzlich dem Zeugen T. überlassen bzw. schon (und nur) gegen Mittag zu den Tieren gefahren sein. Da er seinen Trog stets sogleich wieder mitgenommen hat, bedeutet das zugleich, dass den Schweinen bis zum anderen Morgen weder Wasser noch Futter zugänglich waren. 26 Darüber hinaus stellte die am 19. und 21. Dezember 2005 vom Beklagten vorgefundene Haltung der Mastschweine in dem vom Kläger bereitgehaltenen Unterstand und Auslauf zur Überzeugung des Gerichts keine verhaltensgerechte Unterbringung dar, die der Art und den Bedürfnissen der Tiere entsprach. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - das seitliche Brett bei den Kontrollen im Dezember 2005 bereits vorhanden war. Das Gericht folgt der mehrfach dargelegten und nachvollziehbar begründeten sachverständigen Einschätzung des Amtstierarztes, dass die Mastschweine durch das in etwa 2,50 m Höhe an der Scheunenwand angebrachte Schleppdach und das seitlich angebrachte, etwa einen Meter hohe Holzbrett nicht ausreichend vor der winterlichen Witterung geschützt waren, weil die offene Bauweise eine Temperierung allein mithilfe der Körperwärme nicht ermöglichte. Der Einschätzung des Zeugen T. , die Schweine hätten sich in ihren Liegekuhlen" ausreichend wärmen können, steht schon entgegen, dass eines der kleineren Schweine nach den glaubhaften, bereits in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen des (sachverständigen) Zeugen Dr. O. Kältezittern aufwies. Die Angaben des Klägers sowie der Zeugen T. und G. , die Schweine hätten trockene Liegeplätze gehabt, sind ferner schon mit Blick auf ihre sonstigen eigenen Ausführungen sowie erst recht angesichts der überzeugenden Aussagen der Zeugen Dr. O. und X. nicht glaubhaft. So hat der Zeuge T. ausgeführt, er habe den Unterstand nicht gesäubert und sparsam (eine Hand voll") Stroh eingestreut, von dem nicht viel vorhanden gewesen sei. Der Zeuge G. hat darüber hinaus erklärt, er habe nicht täglich, sondern nach Bedarf" Heu und Stroh eingestreut, was die Schweine allerdings regelmäßig verschleppt hätten. Die Behauptung des Klägers, der sich aber um die Tiere mangels Anwesenheit selbst nicht gekümmert hat, der Unterstand sei in regelmäßigen Abständen gesäubert und ausreichend mit Stroh versehen worden, vermögen beide Zeugenaussagen nicht zu stützen. Im Gegensatz dazu haben die Zeugen Dr. O. und X. übereinstimmend plastisch, nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass der Unterstand matschig und dreckig war. Schließlich sind die behaupteten Vertiefungen in trockenem Mist auf den dem Gericht vorliegenden Fotos auch nicht erkennbar. 27 Über diese Mängel des Unterstandes hinaus ist es im Anschluss an die Beurteilung des Amtstierarztes auch nicht als artgerecht anzusehen, wenn den Tieren - was der Kläger in der Sache nicht bestreitet - daneben nur ein in seiner ganzen Fläche aus einem Gemisch aus Kot, Wasser, Matsch und teilweise Bauschutt bestehender Auslauf zur Verfügung steht. Die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen über die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der mangels angemessener Ernährung und Unterbringung erheblich vernachlässigten Schweine waren auch, gemessen am Maßstab des § 114 VwGO, frei von Ermessensfehlern. Insbesondere waren sie verhältnismäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens stand dem Beklagten vor allem kein milderes Mittel zur Verfügung, um tierschutzgemäße Zustände sicherzustellen. Der Zeuge Dr. O. hat glaubhaft geschildert, dass und warum er davon ausgehen musste, dass die in den nasskalten Dezembertagen nicht ausreichend vor der Witterung geschützten und deshalb frierenden Tiere zudem nicht versorgt wurden. Am 19. Dezember 2005 traf er niemanden an und hängte eigens deutlich sichtbar seine Schutzkleidung an die Haustür, damit ggf. ein Fremder, der die Tiere versorgte, seinen Besuch bemerken konnte. Weder hierauf noch auf den von ihm hinterlassenen Kurzbrief hatte binnen der nächsten beiden Tage irgendjemand reagiert. Da auch den Tieren zugängliches Wasser und Futter am 21. Dezember 2005 erneut nicht auffindbar waren und der Brotberg unangetastet schien, durfte der Beklagte davon ausgehen, um die Tiere kümmere sich niemand, und deshalb die sofortige Fortnahme und Unterbringung im Tierheim für geboten halten. 28 Auch Art und Weise sowie Dauer der anderweitigen Unterbringung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Unterbringung in einem Tierheim eine anderweitige pflegliche, tierschutzgerechte Unterbringung darstellt, hat der Kläger nicht bestritten. Sein Einwand, die Kosten der Unterbringung seien zu hoch gewesen, wäre allenfalls bei einer - hier nicht erfolgten - gegen ihn gerichteten Kostenforderung von Bedeutung. Darüber hinaus folgt das Gericht der sachverständigen Einschätzung des Amtstierarztes, eine (kurzfristige) Unterbringung auf einem anderen Hof wäre schon aus seuchenrechtlichen Gründen gescheitert. Der Beklagte durfte mangels Bereitstellung einer geeigneten Unterbringung für die Tiere die Schweine auch bis zum 19. Januar 2006 im Tierheim B. unterbringen. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist die anderweitige Unterbringung solange zulässig, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter sichergestellt ist. Letzteres war hier bis zuletzt nicht der Fall. Der Beklagte hat aus den bereits oben genannten Gründen zu Recht angenommen, dass die bei der Kontrolle am 4. Januar 2006 vorgefundenen Zustände der Haltungseinrichtungen den Anforderungen des § 2 TierSchG weiter nicht genügten. Ferner war für eine nunmehr ausreichende Versorgung mit Hilfe geeigneter Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen weiterhin nichts erkennbar. 29 Auch die vom Beklagten vorgenommene Veräußerung der Schweine war rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG waren gegeben. Danach kann, ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, die Behörde das Tier veräußern. 30 Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach, zuletzt am 17. Januar 2006, eine insgesamt ausreichend lange, aber fruchtlos verstrichene Frist zur Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung gesetzt. Er durfte daher - auch vor dem Hintergrund der am 4. Januar 2006 vorgefundenen marginalen, tierschutzrechtlich nicht hinreichenden Änderungen der Unterbringung - davon ausgehen, dass eine entsprechende Haltung durch den Kläger nicht sicherzustellen war. Auch Art und Weise der Veräußerung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte der Beklagte die Tiere ohne Durchführung einer Versteigerung an das Tierheim verkaufen. Zwar hat nach dem für die tierschutzrechtliche Veräußerung entsprechend anwendbaren § 45 Abs. 3 PolG NRW, der die Verwertung sichergestellter Sachen regelt, grundsätzlich eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen, ausnahmsweise, wenn die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen würden, auch ein freihändiger Verkauf. Diese Vorgaben, die lediglich entsprechend anzuwenden sind, bedürfen aber in Einzelfällen besonderer Modifikationen, um den Besonderheiten von Veräußerungen nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerecht zu werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine öffentliche Versteigerung zeitaufwändig ist. Sind aber bereits hohe Unterbringungskosten angefallen, ist eine schnelle Veräußerung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Kostenpflichtigen geboten. 31 Vgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere aus tierschutz-, sicherheits- und artenschutzrechtlicher Sicht, Natur und Recht 2001, 558 (566). 32 In Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte die Tiere in der erfolgten Weise verkaufen. Die Fortnahme und Unterbringung der Schweine hatte bis zum 19. Januar 2006 bereits Kosten in Höhe von 600 Euro verursacht. Diese Kosten übertrafen den vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise - auf der Grundlage einer Gewichtsschätzung durch den insoweit ausgebildeten und erfahrenen Amtstierarzt und der aktuellen Schweinepreise gemäß Angabe im Landwirtschaftlichen Wochenblatt mittels Berechnungsprogramms der Tierseuchenkasse - ermittelten Wert der Tiere. Angesichts der sich daraus ergebenden Eilbedürftigkeit der Verwertung sowie des Umstandes, dass bei einer Versteigerung noch weitere Kosten (der Versteigerung selbst sowie der Unterbringung) hinzugekommen wären, ist der Verzicht auf eine Versteigerung und die Veräußerung an den Betreiber des Tierheimes nicht zu beanstanden. Seinen Einwand, der Beklagte hätte für die Schweine einen höheren Preis erzielen können, hat der Kläger nicht ansatzweise zu substantiieren vermocht. Wie er zu einem kg- Preis von 1,50 Euro kommt, ist nicht erkennbar. Seine Behauptung, die Schweine hätten 100 kg gewogen, widerspricht nicht nur der sachverständigen Einschätzung des Zeugen Dr. O. und den Angaben des Zeugen X. , sondern sogar denen des Zeugen T. , der das Gewicht der von ihm täglich versorgten und daher ihm - als zudem ausgebildetem Landwirt - bestens bekannten Schweine auf 50 bis 90 kg geschätzt hat. Unabhängig davon ist für die Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Raum. Diese Frage wäre im Rahmen eines vor einem Zivilgericht zu führenden Schadensersatzprozesses zu entscheiden. 33 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2006 - AN 16 K 05.01664 - juris; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 W 12/01 - juris. 34 Auch hinsichtlich der Veräußerung sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36