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Urteil

9 K 1306/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0618.9K1306.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages (BIB) als Referenzwert zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die zur Beantragung der Betriebsprämie dienen. Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bullenmast. Am 25. April 2005 beantragte er die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zugleich stellte er den Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalles nach Artikel 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. Anlage 40). Mit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger 31,76 Zahlungsansprüche (ZA) für Ackerland mit einem Wert von jeweils 414,72 Euro, 1,99 ZA für Dauergrünland mit einem Wert von 251,97 Euro sowie 2,59 ZA Stillegungsfläche mit einem Wert von 267,70 Euro zu. Auf der Grundlage der im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 dem Kläger gewährten Sonderprämie für männliche Rinder ist darin ein BIB in Höhe von 5.012,00 Euro (vor Modulation in Höhe von 1 v. H.) enthalten. Insoweit hatte der Beklagte die im Bezugszeitraum durchschnittlich gezahlte Sonderprämie, die seinerzeit 210 Euro pro Tier betrug, berücksichtigt. Dazu hatte er für die Jahre 2000 sowie 2001 jeweils 25 Tiere und für das Jahr 2002 (auf Grund einer generellen Plafondkürzung in Höhe von 13,4 %) 21,6 Tiere eingestellt. Diese Zahlen entsprechen der vom Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 gewählten sog. Kleinerzeugerregelung, mit der er pauschal nur für eine 15 Großvieheinheiten (GVE) entsprechende Tierzahl (hier 25 Bullen) die Sonderprämie erhalten hatte. Dazu hatte der Kläger in seinem Härtefallantrag erläutert, tatsächlich habe er im Durchschnitt dieser Jahre jedoch 66 Prämienbullen verkauft, nämlich 80 im Jahre 2000, 55 im Jahre 2001 und 63 im Jahre 2002. Nach einer durch den Berater der Landwirtschaftskammer angestellten Berechnung verliere er im Rahmen der ab 2005 neu eingeführten Betriebsprämie bis 2013 fast 60.000,00 Euro an Prämien, wenn als Referenzbetrag bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche wegen der Berücksichtigung der mittels der Kleinerzeugerregelung gezahlten Sonderprämien tatsächlich von 25 Bullen statt 66 Prämienbullen ausgegangen werde. Die darauf bezogene Anerkennung eines Härtefalles lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Nutzung der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum stelle keinen als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigenden Härtefall im Sinne der Verordnung dar. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Begriff der höheren Gewalt im Sinne des Art. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Anerkennung eines Härtefalles werde sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im nationalen Recht als ein vom Willen des Betroffenen unabhängiges, ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis definiert. Davon könne vorliegend keine Rede sein, weil sich der Kläger für die Beantragung der Sonderprämie nach der Kleinerzeugerregelung an Stelle der Besatzdichteregelung, nach der im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Futterfläche über die im Bezugszeitraum beantragten 25 Tiere hinaus Sonderprämie für prämienfähige männliche Rinder hätte beantragt werden können, entschieden habe. Wenn der Kläger seinerzeit damit u. a. habe Verwaltungsaufwand sparen wollen, beruhe dies nicht auf Umständen, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien. Es handele sich unter dem Strich um ein eigenes unternehmerisches Risiko, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er erhalte auf der Grundlage der von ihm im Bezugszeitraum genutzten Kleinerzeugerregelung statt der Zahl der tatsächlich im Bezugszeitraum gehaltenen prämienfähigen männlichen Rinder erheblich weniger Betriebsprämie, obwohl damals hinreichend Fläche zur Verfügung gestanden habe, um dem Besatzdichtefaktor gerecht zu werden. Dieser Umstand müsse entweder durch Anwendung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 als Härtefall Berücksichtigung finden oder - mit Rücksicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte - im Wege der ergänzenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften ausgeglichen werden. Sollten diese beiden rechtlichen Instrumente nicht zur Anwendung gelangen können, verstießen die derzeitigen Regelungen gegen das Gemeinschaftsrecht. Dann sei das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Im Einzelnen gelte Folgendes: Entgegen der vom Beklagten geäußerten Ansicht lägen die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor. Zwar stelle die Wahl der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum keinen der in Artikel 40 Abs. 4 vorgenannte Verordnung ausdrücklich genannten Fälle der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dar. Bei gemeinschaftsrechtskonformem Verständnis des Begriffs des außergewöhnlichen Umstandes oder der höheren Gewalt müsse darunter jedoch auch die für den Landwirt nachteilige Wahl der Kleinerzeugerregelung gefasst werden. Im Ergebnis gehe es nämlich um die Frage des auch gemeinschaftsrechtlich bedeutsamen Vertrauensschutzes. Während des Bezugszeitraumes habe keiner der Landwirte, die an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen hätten, mit den gravierenden Änderungen der europarechtlichen Beihilferegelungen rechnen können. Vielmehr sei man den Empfehlungen des Landwirtschaftsministeriums und den Beratungen der Landwirtschaftskammer gefolgt. Das Vertrauen auf den Beibehalt der Sonderprämie und der übrigen Prämienregelungen sei durch die Neuregelungen nachhaltig erschüttert worden. Frühestens ab 2003 - und damit nach Ablauf des Bezugszeitraumes - sei erst erkennbar geworden, dass gerade auch die Sonderprämien von Bedeutung für den betriebsindividuellen Betrag und damit für die Höhe der zukünftigen Betriebsprämiengewährung sein würden. Bei dieser Sachlage sei entgegen der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass die neuen Prämienregelungen ein im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 von außen auf die Produktion einwirkendes Ereignis gewesen seien. Sollte die Härtefallregelung nicht angewendet werden können, seien angesichts des sich aufdrängenden Vertrauensschutzes, den die betroffenen Landwirte in Anspruch nehmen könnten, die einschlägigen Regelungen gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei der Festsetzung des erhöhten BIB die Zahl der im Bezugszeitraum tatsächlich gehaltenen prämienfähigen männlichen Rinder bei der Bemessung des Referenzbetrages berücksichtigt werden müssten. Dass der Vertrauensschutz bei einer Konstellation wie vorliegend auch im Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen sei, folge u. a. aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Nichtvermarktungsprämie vom 28. April 1988. Nach der in diesen Entscheidungen behandelten Fallgestaltung hätten sich Landwirte für fünf Jahre verpflichtet, keine Milch zu erzeugen. Mit der VO (EG) Nr. 857/84 sei die Milchreferenzmenge eingeführt worden sei. Den betroffenen Landwirten sei keine Milchreferenzmenge zugewiesen worden, weil sie im maßgeblichen - im Nichtvermarktungszeitraum liegenden - Referenzjahr keine Milch hätten liefern dürfen. Eine Regelung, die diese Situation angemessen erfasst habe, sei nicht vorgesehen gewesen. Der EuGH habe dies als Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot angesehen. Nicht anderes gelte im vorliegenden Fall. Sofern keine ergänzende bzw. gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der bestehenden Regelungen in Frage komme, sei - gerade mit Blick auf die genannten Entscheidungen des EuGH - dann ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festzustellen. Dies erfordere die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, der damit drei Fragen - wegen des Inhalts im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. September 2007 Bezug genommen - zu beantworten hätte. Die hier vorliegende Fallgestaltung sei ohne Weiteres mit der Sachlage in den vom EuGH entschiedenen Nichtvermarkter- Fällen vergleichbar. Die Bestimmungen zur Betriebsprämie hätten die nach den seinerzeit geltenden Verordnungen bestehende Möglichkeit, sich zwischen der Nutzung der Kleinerzeugerregelung oder der Regelung, die tatsächliche Zahl prämienfähiger männlicher Rinder unter Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors zur Sonderprämie zu beantragen, entscheiden zu können, aufgreifen müssen, weil einerseits ohne Zahlung der erhöhten Betriebsprämie durchaus von einer Existenzgefährdung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgegangen werden müsse. Dies weise etwa sein Betriebsergebnis für das Jahr 2006, das mit Verlust abschließe, und das für 2007 nach. Andererseits habe - ebenfalls wie in den Nichtvermarkterfällen - auch die Kleinerzeugerregelung zu einer faktischen Beschränkung auf eine bestimmte Produktion geführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwende, die Landwirte hätten bei Nutzung der Kleinerzeugerregelung dann Flächenprämien erhalten können, weil eine Anrechnung dieser Flächen auf die andernfalls für den Besatzdichtefaktor nachzuweisenden Futterflächen nicht erfolgte, sei gerade im Falle des Klägers festzustellen, dass gleichwohl bei Anwendung der aktuellen Regelungen ein deutlicher Fehlbetrag entstünde. Den rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts Augsburg in seinem Urteil vom 24. Juli 2007 - Au 3 K 06.114 -, das die Regelungen zur Ermittlung des BIB - auch im Hinblick auf die Kleinerzeugerregelung - für beanstandungsfrei halte, könne hingegen nicht gefolgt werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Änderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages auf der Basis der in den Referenzjahren 2000 - 2002 tatsächlich gehaltenen Bullen (2000: 80; 2001: 55; 2002: 63 Tiere) zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und führt u. a. aus: Eine Anwendung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 scheide schon deswegen aus, weil von einer Produktionsbeeinträchtigung - wie es Art. 40 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung voraussetze - mit der Wahl der Kleinerzeugerregelung nach den früher geltenden Bestimmungen nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr habe es sich insoweit um eine unternehmerische Entscheidung des jeweils betroffenen Landwirtes gehandelt. Die Kleinerzeugerregelung stehe in engem Zusammenhang damit, dass der Landwirt seinerzeit dadurch in die Lage versetzt gewesen sei, auch noch Flächenprämien zu beantragen. Er sei nämlich nicht darauf angewiesen gewesen, zur Einhaltung des 15 GVE überschreitenden Besatzdichtefaktors entsprechende Hauptfutterflächen nachzuweisen. Dies zeige die relativ geringfügige Besserstellung des Klägers bezüglich der im Bezugszeitraum erhaltenen Tier- und Flächenprämien, wenn statt der Kleinerzeugerregelung die tatsächlich gehaltenen prämienfähigen Bullen zur Sonderprämie angemeldet worden wären. Die VO (EG) Nr. 1782/2003 stelle im Übrigen für die Ermittlung des BIB auf die erhaltenen Prämienzahlungen - hier die Sonderprämien im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 - ab und nicht auf solche, die der Landwirt hätte erhalten können. Insoweit begehre der Kläger eine unzulässige Besserstellung im Verhältnis zu denjenigen Landwirten, die die tatsächliche Zahl gehaltener männlicher Rinder zur Prämienzahlung angemeldet und denen Sonderprämien unter Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors mit entsprechender Einschränkung bei einer Flächenprämienbeantragung gewährt worden sei. Art. 40 Abs. 1 der genannten Verordnung sei auch der Rechtsfolgenseite nach nicht gegeben, weil er lediglich eröffne, einen anderen Bezugszeitraum - hier 1997 bis 1999 - zu Grunde zu legen. Das begehre der Kläger jedoch nicht. Einer ergänzenden Auslegung seien die einschlägigen Betriebsprämienvorschriften mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und auch deswegen nicht zugänglich, weil sie klar auf die erhaltenen Sonderprämien und nicht auf die tatsächliche Produktion an männlichen Rindern im Bezugszeitraum zur Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages abstellten. Vertrauensschutz könne in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen sei, seien nicht ersichtlich. Das gelte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger als vergleichbar herangezogenen Urteils des EuGH zur Nichtvermarktungsprämie. Ferner stehe dem europarechtlichen Verordnungsgeber gerade im Bereich des Agrarrechts ein weites Ermessen zu. Dass dieses hier nicht sachgerecht ausgeübt worden sei, sei nicht ersichtlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuweisung eines weiteren erhöhten betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers in dem Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 tatsächlich gehaltenen sonderprämienfähigen männlichen Rinder. 1. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Bestimmungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18) jeweils mit nachfolgenden Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) - jeweils mit späteren Änderungen - erfolgt. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. „Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Er bildet den Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt (Bezugszeitraum) der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Anhang VI und VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1. BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehört auch die Sonderprämie für männliche Rinder [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), aa) BetrPrämDurchfG]. Die Berechnung des BIB auf der Grundlage der Sonderprämie für männliche Rinder richtet sich nach dem Berechnungsmodus des Anhang VII C. der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG. Danach ist der Betrag je (Durchschnitts-) Tier zugrunde zu legen, der für das Kalenderjahr 2002 in den im Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln - hier Spalte „Rindfleisch" - festgelegt ist. Nach Artikel 4 Abs. 7 a) der dort genannten - im übrigen außer Kraft getretenen - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind dies 210 Euro/Tier. Entsprechend diesen Bestimmungen hat der Beklagte den betriebsindividuellen Betrag des Klägers auf der Grundlage der Sonderprämie dadurch ermittelt, dass er die für die Jahre 2000 und 2001 jeweils an den Kläger gezahlten 25 Sonderprämien á 210 Euro berücksichtigt hat. Für das Jahr 2002 hat er entsprechend der Bestimmung des Artikel 4 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 und der dadurch zu berücksichtigenden - für Deutschland bestimmten - regionalen Höchstgrenze, sogenannter Plafond, vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 23. August 2006 - 9 K 4462/03 - , in NRWE, die Zahl der berücksichtigungsfähigen Tiere um 13,4 % von 25 auf 21,60 Tiere gekürzt. In der Summe ergibt sich für den genannten Dreijahreszeitraum eine berücksichtigungsfähige Zahl von 71,6 zur Sonderprämie angemeldeter Tiere, also im Durchschnitt 23,866 berücksichtigungsfähige Tiere, die multipliziert mit dem Prämienbetrag von 210 Euro einen betriebsindividuellen Betrag von 5.011,86, gerundet 5.012,00 Euro ergeben, die nach Modulation von 1 % (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG) mit 4.961,88 Euro in den Referenzbetrag des Klägers eingegangen sind. Die dem folgende Festsetzung der Zahlungsansprüche durch den Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. 2. Zwar kann abweichend von der Berechnung des Referenzbetrages nach Artikel 37 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Artikel 40 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt ist, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraumes berechnet wird. Wird der gesamte Bezugszeitraum dadurch betroffen, wird nach Absatz 2 dieses Artikels der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraumes 1997 bis 1999 berechnet. In Absatz 4 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände unter anderem der Tod des Betriebsinhabers, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall des Tierbestandes genannt. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Umstand der von ihm gewählten „Kleinerzeugerregelung" bei der Beantragung der Sonderprämien im Bezugszeitraum i. V. m. der ab dem Jahre 2005 eingetretenen Änderung des europarechtlichen Beihilferechts im Agrarsektor keinen damit vergleichbarer Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dar. Nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 galt u. a. in den Jahren 2000 bis 2002 eine Besatzdichteregelung bei Beantragung der Sonderprämie. Nach Satz 1 der Bestimmung wurde die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebes, für die die Sonderprämie gewährt werden konnte, anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je ha und Kalenderjahr begrenzt. Dieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetrieblicher Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor galt nach Satz 4 jedoch nicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschritt. Diese - hier in Rede stehende - Kleinerzeugerregelung eröffnete dem Kläger die Möglichkeit, bei einem vorliegend in Ansatz zu bringenden Faktor von 0,6 GVE unter Inanspruchnahme der Kleinerzeugerregelung 25 Tiere und damit einen 15 GVE nicht überschreitenden Tierbestand ohne Nachweis einer Futterfläche zu beantragen. Höhere Gewalt im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts und damit auch des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, BVerwGE 121,10 ff. Dem entspricht die seinerzeitige Entscheidung des Klägers, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen, nicht. Vorliegend fehlt es schon an der Voraussetzung, dass der Nichteintritt der Tatsache vom Willen des Klägers unabhängig gewesen ist. Wie auch in den in Artikel 40 Abs. 4 der Verordnung ausdrücklich aufgeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss es sich dabei um Umstände handeln, die von außen auf den Betrieb einwirken, ohne dass der Betriebsinhaber Einfluss darauf nehmen kann. Dem steht jedoch entgegen, dass der Kläger als Betriebsinhaber selbst einerseits im Bezugszeitraum die Entscheidung getroffen hat, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. Er hat - worauf der Beklagte zurecht verweist - damit nämlich eine unternehmerische Entscheidung getroffen, um seinerzeit neben den Tierprämien auch mit Erfolg Flächenprämien beantragen zu können, wofür jedenfalls in dem Umfang, insoweit diese Flächen als Hauptfutterfläche im Rahmen des Besatzdichtefaktors hätten eingesetzt werden müssen, dann keine Beihilfegewährung in Betracht gekommen wäre. Mit dieser Ausnutzung der durch die europarechtlichen Vorgaben möglichen vollständigen Inanspruchnahme von Agrarbeihilfen - im Sinne einer Prämienoptimierung - handelte es sich dann aber nicht um eine vom Willen des Klägers unabhängig eingetretene Tatsache, da er sich gerade mit einer bewussten Entscheidung für die Kleinerzeugerregelung und damit für den Verzicht, über die begrenzte Zahl an Tieren hinaus in Höhe der tatsächlichen Zahl gehaltener Rinder Sonderprämien zu beantragen, festgelegt hatte. Angesichts dessen kann weder die Rede von höherer Gewalt noch von außergewöhnlichen Umständen sein. Auch die Kausalitätsvoraussetzung des Art. 40 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003, dass die Produktion im Bezugszeitraum durch einen Fall höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand beeinträchtigt gewesen sein muss, ist danach nicht erfüllt, zumal die Produktion an männlichen Rindern - wie dargestellt - nicht gelitten hatte, sondern lediglich ihre vollständige Anmeldung zur Sonderprämie aufgrund der vom Kläger getroffenen Entscheidung nicht erfolgt war. Vielmehr hatte der Kläger im Ergebnis seinerzeit lediglich die vorgegebenen Möglichkeiten genutzt, mit der Wahl zwischen Tier- und Flächenprämien eine - beanstandungsfreie - Bestimmung zur Prämienoptimierung zu treffen, die allerdings eben nicht ohne sein eigenes Zutun eingetreten war. Dass der Kläger die Auswirkungen seiner Entscheidung für die Kleinerzeugerregelung im Hinblick auf die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages nicht hat vorhersehen können, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der von außen auf den Betrieb einwirkte und die Produktion beeinträchtigte. Vielmehr ist dies gerade das Ergebnis der durch Art. 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit Einführung des Bezugszeitraumes bedingten Stichtagsregelung. Sie knüpft daran an, dass die betroffenen Landwirte in diesem Zeitraum jeweils Entscheidungen getroffen hatten, bestimmte Prämien zu beantragen, und legt diese - als teilweise Abbildung der bisherigen Prämiengestaltung - für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde. Unter diesem Gesichtspunkt basieren die neuen Betriebsprämienregelungen gerade auf den jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen des Betriebsinhabers und schreiben diese innerhalb der derzeit geltenden Betriebsregelungen fort. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang deshalb für den Vortrag des Klägers, er habe sich seinerzeit auf die Beratungen der Landwirtschaftskammer sowie die Informationen des Bundesministeriums zu den früher gezahlten Prämien verlassen. Eine Pflichtverletzung dieser Behörden insoweit schließt der Kläger selbst aus. Ein von außen einwirkendes, vom Willen des Klägers unabhängiges, Ereignis auf die Produktion ist damit ebenso nicht dargetan, weil die Wahl der Kleinerzeugerregelung auf die eigene unternehmerische Entscheidung des Klägers zurückgeht. Letztlich scheitert die Anwendung der Härtefallregelung des Art. 40 der Verordnung auch daran, dass - wie der Beklagte zurecht anführt - die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge in der Bestimmung nicht vorgesehen ist: Der Kläger möchte die Zahl der tatsächlich im Bezugszeitraum gehaltenen prämienfähigen männlichen Rinder bei Ermittlung des BIB angerechnet wissen. Art. 40 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sieht jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsfolge lediglich die Berechnung nach dem Maßstab der nichtbetroffenen Kalenderjahre des Bezugszeitraumes vor oder die Ermittlung auf der Basis eines anderes Bezugszeitraumes, nämlich der Jahre 1997 bis 1999. Eine Referenzbetragsermittlung nach diesen Maßgaben scheidet aber nach dem Begehren des Klägers aus. Im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - Au 3 K 06.1144 -, Juris. 3. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Regelungen zur Betriebsprämie und zur Ermittlung des Referenzbetrages unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Sinne des Begehrens des Klägers kommt nicht in Betracht. Zwar ist auch der Vertrauensschutzgedanke im europäischen Recht verankert. Zutreffend verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des EuGH vom 28. April 1988 zur sogenannten Nichtvermarkterprämie. Rechtssachen C - 120/86 DVBl 1988, 731 sowie C - 170/86, Slg. 1988, 2355. In den vorgenannten Entscheidungen hat der EuGH bei der gegebenen Konstellation den Vertrauensschutzgedanken gemeinschaftsrechtlich dahin bestätigt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt habe, zwar nicht darauf vertrauen dürfe, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie den vorher geltenden, wiederaufnehmen könne und dass er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen werde. Ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dürfe aber, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sei, die Vermarktung im Allgemeininteresse gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen habe. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese Beeinträchtigung nicht für den Erzeuger vorhersehbar gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Regelungen im Sinne des vom Kläger befürworteten Verständnisses anzuwenden sind, weil sie andernfalls gegen den Vertrauensschutzgedanken verstießen, bestehen jedoch nicht. Zurecht verweist der Beklagte darauf, dass schon der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bei Ermittlung des Referenzbetrages ein solches Verständnis ausschließt, weil dort von den „bezogenen" Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der Verordnung die Rede ist. Auch der Erwägungsgrund 25 der Verordnung lässt keine andere Deutung zu. In ihm heißt es ausdrücklich: „Mit diesen Regelungen sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der vollen Anwendungen . . . zu bestimmen ist." Damit korrespondiert der Erwägungsgrund 29, der ausdrücklich formuliert, dass bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung die Beträge zugrunde zu legen sind, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. Damit sind nach der Vorstellung des Verordnungsgebers Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des BIB die tatsächlich erhaltenen (Prämien-)Zahlungen im Bezugszeitraum, die durch die Betriebsprämie nur im wesentlichen neu abgebildet werden. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz geht darüber hinaus. Er möchte nämlich so behandelt werden, als habe er im einschlägigen Bezugszeitraum mehr Prämien, als seinerzeit beantragt, erhalten können, die in die Festsetzung des Referenzbetrages eingehen sollen. Schon mit Blick darauf ist die Situation des Klägers aber nicht mit derjenigen, wie sie dem oben genannten Urteil des EuGH zugrunde gelegen hat, vergleichbar. Ein den Vorgaben des EuGH entsprechendes - schützenswertes - Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der bisherigen Marktorganisationsregelungen und Produktionsbeihilfen ist angesichts des Umstands, dass die neuen Regelungen zur Betriebsprämie gerade an das bisherige Prämiensystem anknüpfen, damit nicht betroffen. Würde die im Bezugszeitraum vom Kläger tatsächlich produzierte Zahl sonderprämienfähiger Rinder statt lediglich 25 Prämienbullen zugrunde gelegt, würde der Kläger nämlich so behandelt, als wenn er den Nachweis von Futterflächen und Besatzdichte erbracht hätte, obwohl dies gerade nicht der Fall gewesen war. Andererseits hat der Kläger im Bezugszeitraum die für den Nachweis der Besatzdichte nicht benötigten Flächen zur Erlangung von Flächenprämien nutzen können. Daraus, dass der Kläger die von ihm seinerzeit beanspruchte Meistbegünstigung - sowohl nach Flächenprämien wie auch nach Tierprämien - bei Einführung der Neuregelung nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch nehmen kann, folgt aber keine unangemessene Einschränkung seiner Rechtsposition, zumal sich der Kläger gerade unter dem Gesichtspunkt der mit der Kleinerzeugerregelung verbundenen Vorteile - u. a. eine Verwaltungsvereinfachung - für deren Wahl entschieden hatte. Die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation zur Nichtvermarkterprämie mit dem Ergebnis einer Vertrauensschutznotwendigkeit weicht von der vorliegenden Situation ferner maßgeblich ab, weil den dort betroffenen Landwirten, die sich gegen Prämienzahlungen zur zeitweisen Einstellung der Milchproduktion entschieden hatten, durch die später eingeführten Regelungen die Wiederaufnahme der Milcherzeugung wirtschaftlich vollständig unmöglich gemacht worden war. Im Gegensatz dazu verbleiben dem Kläger jedoch die Vorteile aus den seinerzeit bestehenden Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Prämienarten, da diese - nach ihrem jeweiligen Bezug - in die Betriebsprämienregelung eingebunden sind. Dies gilt auch für die Flächenprämie, die jedenfalls als (fester) Grundbetrag nach § 5 Abs. 1 und 3 BetrPrämDurchfG in den Wert des Zahlungsanspruches eingegangen ist und dem Kläger im Rahmen der Betriebsprämie zu Gute kommt. Eine gravierende, einer Existenzvernichtung des Betriebs oder der dortigen Produktion gleichkommende, Bedrohung der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers kann daraus schon demgemäß nicht gefolgert werden. Denn lediglich für den betriebsindividuellen Betrag wird - wie aus § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG folgt - keine im Bezugszeitraum gezahlte Flächenprämie zugrunde gelegt. Insoweit hat sich der nationale Gesetzgeber unter Anwendung der Artikel 58 und 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu der europarechtlich vorgesehenen und möglichen Anwendung einer solchen Abbildung bisheriger Prämienregelungen in der (neuen) Betriebsprämie im Wege eines Kombinationsmodells entschieden. Damit hat er den vorgegebenen Spielraum der zugrundeliegenden europarechtlichen Verordnungen in Anspruch genommen, für die der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls in den Fällen über ein weites Ermessen verfügt, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, was regelmäßig bei der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99, EuGHE 2000,I - 03079 und vom 25. Oktober 2001 - Rs. C 20/99, EuGHE 2001, I - 07997; siehe auch die bereits zitierten Urteile des EuGH vom 28. April 1988 zur Nichtvermarktungsprämie a.a.O. Unabhängig davon geht der Vortrag des Klägers, er erleide in der Zeit von 2005 bis 2013 Verluste in Höhe von rund 6.600,00 Euro jährlich, die durch einen geringeren betriebsindividuellen Betrag mit entsprechend geringerer Betriebsprämie bedingt seien, für die Frage der Gewährung von Vertrauensschutz von einer nicht zutreffenden Grundlage aus: Die Verlustberechnung des Klägers knüpft daran an, was er bei optimierter Prämienbeantragung in der Vergangenheit mit Blick auf die neuen Betriebsprämienregegelungen derzeit und in Zukunft an landwirtschaftlichen Beihilfen erhalten könnte. Ob der Kläger jedoch im Verhältnis zu früher bezogenen und ihm heute zustehenden Beihilfen bei gleicher Ausgangslage weniger erhält, ist damit gerade nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Betriebsrechnungen des Klägers, die sich ausschließlich zum Betriebsteil „Bullenmast" verhalten, zeigen insoweit auch keine durchgreifende Existenzgefährdung seines Betriebes auf, an der die Höhe der derzeit bezogenen Prämien maßgeblichen Anteil haben könnte. Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 wird für die Bullenmast vielmehr ein Gewinn (4273,30 EUR) und für das Wirtschaftjahr 2005/2006 nur ein relativ geringer Verlust (540,06 EUR) ausgewiesen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger die Existenz seines Betriebes nicht durch Betriebsprämien, sondern im wesentlichen durch die auf seinem Hof durchgeführte Produktion, die sich auch nicht auf die Bullenmast beschränkt, finanziert. Damit stellt die Anknüpfung des betriebsindividuellen Betrags an die Zahl mit Sonderprämie geförderten Rinder - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf Beibehaltung der bisherigen Marktorganisation - keinen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff in die Berufsfreiheit wie in den Schutz des Eigentums des Klägers dar. Soweit Deutschland unter Anwendung der Regelungen der Art. 58 und 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung das bereits erwähnte sogenannte Kombinationsmodell unter Entkoppelung von Direktzahlungen bei der Einführung der Betriebsprämie gewählt hat, wird hierdurch ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen enttäuscht. Die vorzitierten Vorschriften dieser Ratsverordnung räumen den Mitgliedsstaaten bei der nationalen Umsetzung der Beschlüsse zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik einen Spielraum ein, der vorliegend bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt ist. Verbunden ist damit allerdings, dass einerseits Flächenprämien auf bislang nicht prämienberechtigte Flächen und andererseits Tierprämien auf die Fläche umgelegt werden. Vgl. dazu Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft „Meilensteile der Agrarpolitik", Ausgabe 2005, Seiten 13 und 14. Mit der Entscheidung, auf den - allen Betrieben zustehenden - Flächenbetrag erst den betriebsindividuellen Betrag aufzusetzen, der im Wesentlichen aus den im Bezugszeitraum gezahlten Tierprämien einschließlich der Sonderprämie ermittelt wird, ist ein im Rahmen des Subventionsrechts dem Gesetzgeber zustehender und zu nutzender Spielraum gegeben. Dass der Gesetzgeber eine bestimmte Förderung fortführt, kann hingegen bereits nach nationalem Recht nicht erwartet werden; der Subventionsempfänger muss vielmehr mit einer Kürzung rechnen, die einen Anspruch des Subventionsempfängers auf Fortführung der bisherigen Förderung ausschließt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33 ff.. So liegt es auch hier. In einem Rechtsgebiet mit einer derart bewegten Entwicklung, wie es das gemeinsame Agrarrecht der EU und die darauf basierenden Beihilfezahlungen darstellen, mussten landwirtschaftliche Subventionsempfänger angesichts des durch die europarechtlichen Betriebsprämienregelungen Deutschland eingeräumten Ermessens, sich im Rahmen der Entkoppelung und des Kombinationsmodells auch dafür entscheiden zu können, bestimmte Erzeuger durch eine Kürzung im Verhältnis zu bisher empfangenen Prämien zu belasten, damit rechnen, dass es bei der bisherigen Förderungshöhe nicht verbleiben würde. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass nicht nur die bisherige Förderung zur Basis des betriebsindividuellen Betrages gemacht wird, sondern darüber hinaus auch die Anzahl der bislang gar nicht geförderten Tiere einbezogen werden soll, besteht unter diesen Umständen erst recht nicht. So auch VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 a.a.O. Dass die nationale Gestaltung der Betriebsprämienregelung den vorgegebenen Rahmen der einschlägigen europarechtlichen Verordnungen bewusst derart hat ausfüllen wollen, lässt sich der Antwort der Bundesregierung durch den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Gerald Talheim am 03. Juni auf die Frage der Abgeordneten Konnemann (Bundestags-Drucksache 15/5661, Seiten 27 und 28) zur Frage der Berücksichtigung der Kleinerzeugerregelung bei Festsetzung des Referenzbetrages entnehmen. Dort heißt es: „Bei der Ausgestaltung des Kombinationsmodells haben sich Bundestag und Bundesrat grundsätzlich von dem Gedanken leiten lassen, dass zwar einerseits große Verringerungen der zu gewährenden Direktzahlungen gegenüber der Situation vor Einführung der Betriebsprämienregelung möglichst vermieden werden sollten, andererseits aber im Rahmen der Verwaltungsdurchführung vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Produktionsarten und dadurch bedingten Möglichkeiten der Prämienbeantragung nur eine sektorale Durchschnittsbetrachtung Grundlage sein konnte. Jedoch liegt darin noch keine rechtlich relevante Benachteiligung von Kleinerzeugern. Eine solche könnte nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Prämiensysteme vollständig miteinander vergleichbar wären. Dies ist aber nicht gegeben. Das Betriebsprämienmodell bedingt bewusst eine Abkehr von der Kopplung der Beihilfen an die Produktion. Der durch die Umstellung der Prämiensysteme erforderliche Übergang auf das neue System musste dabei - um grundsätzliche Benachteiligungen von Beginn an zu vermeiden - an Hand objektiver Merkmale bewerkstelligt werden. Aufgrund der EG-rechtlichen Vorgaben konnten bei der Berechnung der betriebsindividuellen Beträge für die Betriebsprämie nur die tatsächlichen Prämientiere (sog. ermittelte Tiere aufgrund der Prämienanträge 2000 bis 2002) zugrunde gelegt werden, die damit der Entscheidung der betroffenen Erzeuger im alten Prämienmodell entsprachen. Die rein finanzielle Schlechterstellung der Kleinerzeuger beruht damit ausschließlich auf einem bewussten Verhalten dieser Personengruppe, da sie die legalen Möglichkeiten des alten Prämiensystems (Beantragung der Sonderprämie bis höchstens 15 Großvieheinheiten ohne Nachweis von Futterflächen) zu ihren Gunsten ausgenutzt haben. An diesem Verhalten müssen sich die Kleinerzeuger festhalten lassen, da es sonst zur Ungleichbehandlung mit den übrigen Erzeugern käme, die sich grundsätzlich auch ihr Verhalten nach dem alten System zurechnen lassen müssen. Für eine andere Ausgestaltung der Betriebsprämienregelung fand sich im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit." Aus diesen Ausführungen geht mithin hervor, dass sich der nationale Gesetzgeber bei Umsetzung der europarechtlichen Betriebsprämienregelung in das nationale Recht aus sachgerechten Gründen bewusst dahin entschieden hat, etwaige Nachteile für von der Kleinerzeugerregelung betroffene Landwirte zur Durchsetzung der Entkoppelung sowie des Kombinationsmodells hinzunehmen. Diese Nachteile tangieren jedoch - wie bereits oben dargelegt - nicht die Betriebsausübung und das Eigentum der betroffenen Landwirte in existenzgefährdender Form. Vielmehr können damit erst die durch die neuen Regelungen verfolgten Ziele in angemessener Form umgesetzt werden, wie das VG Augsburg in seinem Urteil vom 24. Juli 2007 a.a.0., folgendermaßen formuliert hat: „Das Ziel der mit der Verordnung (EG) 1782/2003 erfolgten Umstellung von produktionsbezogenen Beihilfen auf einen Gesamtanspruch für den einzelnen Betrieb ist neben einer Verwaltungsvereinfachung (Vorerwägung RdNrn. 13 und 25 VO (EG) 1782/2003), die Verbesserung des Tier- und Umweltschutzes (Vorerwägung RdNr. 2), aber auch die Wahlfreiheit der Betriebsinhaber, Erzeugnisse anzubauen, für die weiter produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden (Vorerwägung RdNr. 28). Insoweit führt der Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesen Regelungen das fort, was er mit der Koppelung der Sonderprämie für Rinder an den Nachweis der Futterfläche und Besatzdichte mit der VO (EG) 1254/1999 eingeleitet hat. Die Vermeidung eines Anreizes zur exzessiven Intensivtierhaltung (Vorerwägung RdNr. 13 VO (EG) 1254/1999) verfolgt die Ziele des Tier- und Umweltschutzes. Andererseits waren durch die "Kleinerzeugerregelung" die Betriebe vom Nachweis der Futterflächen und Besatzdichte befreit, die nur maximal 25 Bullen (entspr. 15 GVE) erzeugten. Von dieser Regelung wurden auch Betriebe erfasst, die tatsächlich mehr als 25 Bullen hielten, sich aber förderungsrechtlich als "Kleinerzeuger" deklarierten. Wenn der Kläger einerseits förderungsrechtlich als "Kleinerzeuger" behandelt werden wollte, muss er sich andererseits auch bei der Bemessung des betriebsindividuellen Betrages daran festhalten lassen. An sich hat er durch die Haltung von mehr als 25 Bullen ohne Futterflächen und Besatzdichtenachweis den Zielen der Verordnung (EG) 1254/1999 zuwidergehandelt. Das wird aber dadurch relativiert, dass er lediglich für 25 Bullen Förderung beantragt und auch erhalten hat, um den Nachweis von Futterflächen und Besatzdichte nicht führen zu müssen. Die Bemessung des betriebsindividuellen Betrags nach den tatsächlich erhaltenen Zahlungen im Bezugszeitraum entspricht damit den von der Förderung verfolgten, gerade dargestellten Zielen. Eine davon abweichende Bemessung des betriebsindividuellen Betrags nach der Zahl der im Referenzzeitraum tatsächlich gehaltenen Tiere würde diesen Zielen widersprechen. Im übrigen würde der Kläger ansonsten so behandelt, wie wenn er den Nachweis von Futterflächen und Besatzdichte erbracht hätte; das hat er aber gerade nicht. Im Gegenteil konnte er die für den Nachweis nicht benötigten Flächen zur Erlangung anderer Förderungen nutzen, was der Kläger auch getan hat. Aus dem Unterlassen einer solchen Meistbegünstigung folgt aber keine unangemessene Einschränkung der Rechtsposition des Betroffenen, der sich ohne Zwang über mehrere Jahre für die "Kleinerzeugerregelung" entschieden hat, auch unter dem Gesichtspunkt, die damit verbundenen Vorteile zu erlangen." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 4. Einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 EG (ehemals Art. 234 EGV) dazu, ob Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Gewährleistungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht wird und ob diese - gegebenenfalls - eine Auslegung dieser Vorschrift oder ergänzende Regelungen dahin gebieten, Prämienverluste durch den Systemwechsel von Direktzahlungen zur einheitlichen Betriebsprämie bei Ermittlung des Referenzbetrages auszugleichen, bedarf es nach allem nicht. Denn nach der vorstehend geäußerten Auffassung des Gerichts genügen die Regelungen in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit § 5 Betriebsprämiendurchführungsgesetz zur Ermittlung des Referenzbetrages dem europarechtlichen Vertrauensschutz. Sie entsprechen in ihrem Inhalt und Umfang den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof bei der Referenzwertbestimmung anhand eines zurückliegenden Bezugszeitraumes bereits bisher für erforderlich gehalten hat. Insbesondere ist hier auch die Rechtsprechung des EuGH zur Nichtvermarktungsprämie im Milchsektor aus den oben genannten Gründen nicht übertragbar. Dem Vertrauensschutzgebot kann daher kein Anspruch des Klägers auf Erlass einer Härtefallregelung mit einem bestimmten Inhalt entnommen werden, wie sie mit den drei Vorlagefragen im Schriftsatz vom 13. September 2007 des Klägers angesprochen werden und zum Ergebnis haben sollen, die Zahl tatsächlich gehaltener Rinder im Bezugszeitraum bei Ermittlung des BIB zugrunde zu legen. Es bleibt dem Verordnungsgeber überlassen, Voraussetzungen und Umfang des Vertrauensschutzes angemessen festzulegen. Er ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen der generell abstrakten Regelung von Übergangsfällen einen Härtefallausgleich für jede denkbare Verkürzung einzelbetrieblicher Gewinnaussichten vorzusehen. Es ist den EU-Rechtssetzungsorganen - und ebenso im durch das Europarecht vorgegebenen Spielraum dem nationalen Gesetzgeber - nicht verwehrt, im Rahmen des Systemwechsels nur bestimmte Sachverhaltskonstellationen als Härtefälle anzuerkennen und deren Gründe typisierend zu erfassen. Ein schützenswertes Vertrauen auf Beibehaltung des bisherigen Fördersystems ist - wie bereits oben erörtert - daher nur in den Grenzen der ausdrücklich geregelten Fälle anzuerkennen, wie sie vorliegend etwa in Art. 42 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder den - hier nicht einschlägigen - Art. 18 ff. der VO (EG) Nr. 795/2004 typisierend geregelt sind. Vgl. dazu VG Neustadt, Urteil vom 26. März 2008 - 1 K 427/07.NW -, JURIS. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Problematik tragende Bedeutung für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle zukommt.