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Urteil

2 K 378/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans kann versagt werden, wenn er gegen landesplanerische Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms verstößt (§ 6 Abs.2 BauGB). • Eine landesgesetzliche Vorgabe im Landesentwicklungsprogramm kann als verbindliches Ziel der Raumordnung gelten und damit die kommunale Bauleitplanung binden, wenn sie hinreichend bestimmt ist und überörtliche Interessen verfolgt (§ 1 Abs.4 BauGB, § 3 Nr.2 ROG). • § 24a Abs.1 Satz 4 LEPro, der Hersteller‑Direktverkaufszentren über 5.000 m² nur in Gemeinden über 100.000 Einwohner zulässt, ist verfassungsgemäß, hinreichend bestimmt und begründet einen Versagungsgrund für die Flächennutzungsplanänderung.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung wegen Widerspruchs zu § 24a LEPro • Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans kann versagt werden, wenn er gegen landesplanerische Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms verstößt (§ 6 Abs.2 BauGB). • Eine landesgesetzliche Vorgabe im Landesentwicklungsprogramm kann als verbindliches Ziel der Raumordnung gelten und damit die kommunale Bauleitplanung binden, wenn sie hinreichend bestimmt ist und überörtliche Interessen verfolgt (§ 1 Abs.4 BauGB, § 3 Nr.2 ROG). • § 24a Abs.1 Satz 4 LEPro, der Hersteller‑Direktverkaufszentren über 5.000 m² nur in Gemeinden über 100.000 Einwohner zulässt, ist verfassungsgemäß, hinreichend bestimmt und begründet einen Versagungsgrund für die Flächennutzungsplanänderung. Die klagende Stadt (ca. 20.000 Einwohner) beschloss die 78. Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines Sondergebiets für ein Hersteller‑Direktverkaufszentrum mit bis zu 11.500 m² Verkaufsfläche. Die Änderung wurde der höheren Verwaltungsbehörde (Beklagte) zur Genehmigung vorgelegt. Die Beklagte versagte die Genehmigung mit dem Hinweis, dass das laufende Landesentwicklungsprogramm (LEPro) Hersteller‑Direktverkaufszentren über 5.000 m² in Gemeinden unter 100.000 Einwohnern ausschließt und zudem materielle Abwägungsdefizite bestehen könnten. Die Stadt erhob Klage und stellte hilfsweise einen Verpflichtungsantrag; über einen Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ist noch nicht entschieden worden. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge unter besonderer Berücksichtigung von § 24a LEPro. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage und die Untätigkeitsklage sind zulässig; Feststellungsinteresse besteht nach § 43 VwGO, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist möglich wegen noch offenem Widerspruchsverfahren. • Keine Genehmigungsfiktion: Ein Versagungsbescheid der Beklagten wurde innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs.4 BauGB erlassen, sodass die Fiktionswirkung nicht eintrat. • Rechtmäßigkeit der landesplanerischen Vorgabe: § 24a Abs.1 Satz4 LEPro ist materiell verfassungsgemäß; das Land war kompetent und hat Einwendungen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Die Vorschrift verfolgt überörtliche Ziele der Raumordnung, die eine Standortsteuerung des Einzelhandels rechtfertigen. • Bestimmtheit und Bindungswirkung: § 24a Abs.1 Satz4 LEPro ist hinreichend bestimmt und konkret; sie nennt die Nutzungsart (Hersteller‑Direktverkaufszentren), die Flächengrenze (5.000 m²) und die Einwohnergrenze (100.000) und erfüllt damit die Merkmale eines Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr.2 ROG). • Versagungsgrund nach § 6 Abs.2 BauGB: Die Flächennutzungsplanänderung der Klägerin steht im Widerspruch zu § 24a LEPro und damit zu Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB). Deshalb durfte die Beklagte die Genehmigung versagen. • Verhältnismäßigkeit und Kommunalhoheit: Die Regelung verletzt nicht unverhältnismäßig die kommunale Planungshoheit; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum, die Vorgaben sind sachgerecht und mildernde Abweichungsmöglichkeiten durch regionale Konzepte sind vorgesehen. • Abwägungsmängel offener Frage: Selbst wenn materielle Abwägungsfragen hinsichtlich umliegender Versorgungsbereiche bestünden, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, da der landesplanerische Ausschlussgrund vorrangig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer fiktiven Genehmigung, weil die Beklagte den Antrag fristgerecht und begründet versagt hat. Soweit die Klägerin die Erteilung der Genehmigung mit einer Verpflichtungsklage begehrt, ist diese unbegründet, weil die 78. Änderung des Flächennutzungsplans den verbindlichen Vorgaben des § 24a Abs.1 Satz4 LEPro widerspricht und damit Versagungsgründe nach § 6 Abs.2 BauGB vorliegen. § 24a LEPro ist materiell verfassungs- und rechtmäßig, hinreichend bestimmt und stellt ein Ziel der Raumordnung dar, das die kommunale Bauleitplanung bindet. Daher konnte die Beklagte die Genehmigung zu Recht versagen und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.