Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) erfasst auch Straftaten, die im Ausland begangen wurden. 2. Für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG ist nicht erforderlich, dass weiterhin Gefahren vom Ausländer ausgehen. 3. Eine im Ausland begangene Straftat kann im Rahmen eines Anspruchs auf § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme vom Regelfall darstellen. Ist die Straftat so erheblich, dass sie zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt, hat dies auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 1997 vom Libanon kommend über den Flughafen Beirut und über Rom mit einem Visum der Botschaft in Beirut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen seines Asylverfahrens am 11. Juni 1997 gab er an, er werde verdächtigt, im Jahre 1992 einen seiner Söhne erschossen zu haben. Es sei damals zu einem Streit zwischen ihm und seinem Sohn gekommen, weil dieser die Bluse seiner Schwester angezogen habe. Er, der Kläger, habe zu seinem Sohn gesagt, es sei eine Schande, und er solle die Bluse ausziehen. Sein Sohn habe dann das Haus durch die Hintertür verlassen. Er habe eine Pistole mit sich geführt. Ungefähr eine bis eineinhalb Minuten, nachdem sein Sohn das Haus verlassen habe, habe es einen Schuss gegeben. Er, seine Ehefrau und seine Tochter hätten den Sohn mit einem Nackenschuss aufgefunden. Sie hätten ihn zu einem Nachbarn getragen und ins Krankenhaus nach Tripoli gebracht. Der Sohn sei seiner Verletzung erlegen. Er, der Kläger, sei von einem Untersuchungsrichter vernommen, am 08. Oktober 1992 in Untersuchungshaft genommen und am 09. November 1992 gegen Zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden. Im Jahre 1995 sei das Strafverfahren aufgenommen worden; ihm sei vorgeworfen worden, seinen Sohn ermordet und illegal Kriegswaffen besessen zu haben. Aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mont-Liban vom 16. Januar 1997 sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Die Polizei habe mehrmals vergeblich versucht, ihn festzunehmen. Daraufhin sei er nach Deutschland ausgereist. Der Kläger legte dem Bundesamt den Beschluss des Anklagekommitees vor, nach dessen Inhalt der Kläger bei den Strafverfolgungsbehörden im Libanon angegeben hatte, sein Sohn habe sich mit seiner Pistole selbst getötet. Nach dem ärztlichen Bericht sei aber aufgrund der Art der Tötung (Nackenschuss) nicht von einer Selbsttötung, sondern von einem Mord auszugehen. Es sei für die Strafverfolgungsbehörde auch erwiesen, dass es zwischen dem Kläger und seinem Sohn einen Streit gegeben habe und der Kläger seinen Sohn habe erziehen wollen. Am 25. März 1999 sprach die Strafkammer Nordlibanon den Kläger in dessen Abwesenheit des vorsätzlichen und absichtlichen Mordes an seinem Sohn gem. Art. 549 des libanesischen Strafgesetzbuchs schuldig und verurteilte ihn zur Todesstrafe. Eine vom Kläger im Asylklageverfahren 8 K 3258/97.A vorgelegte "Zusammenfassung eines Urteils" beurteilte das Auswärtige Amt auf Anfrage des erkennenden Gerichts als echt; die Verurteilung des Klägers zum Tode entspreche inhaltlich der Wahrheit. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 stellte das Bundesamt daraufhin fest, dass hinsichtlich des Libanon ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 2 AuslG vorliege, dem Kläger im Libanon die Todesstrafe drohe. Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe im Libanon sei nicht ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 06. Oktober 2005 ab. Er führte aus, der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass der Kläger im Libanon wegen eines Tötungsdelikts zum Tode verurteilt worden sei. Damit sei der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG erfüllt. Das Strafurteil aus dem Libanon rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die Tat begangen habe. Die bloße Behauptung des Klägers, er sei unschuldig, vermöge diese Annahme nicht zu widerlegen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Kläger hat am 20. Januar 2006 Klage erhoben. Er trägt vor, die Verurteilung im Libanon stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. § 25 Abs. 3 AufenthG erfasse keine im Ausland begangenen Straftaten. Das ergebe sich aus der Gesetzessystematik. Die Differenzierung zwischen den Buchstaben a und b mache deutlich, dass mit Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht solche gemeint sein könnten, die im Ausland begangen worden seien. Bereits unter § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a AufenthG seien Straftaten aufgeführt, bei denen es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handele; der Gesetzgeber habe diese unabhängig vom Ort der Begehung als Ausschließungstatbestand festhalten wollen. Es sei überflüssig, diese Verbrechen im Gesetz aufzuführen, wenn jede Straftat von erheblicher Bedeutung unabhängig von ihrem Begehungsort unter § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG fallen sollte. Weiterhin trägt der Kläger vor, er habe seinen Sohn nicht getötet. Das libanesische Strafurteil sei kein hinreichendes Indiz, weil die Verurteilung nicht in einem ordnungsgemäßen Strafverfahren erfolgt sei. Der Kläger sei in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden; rechtsstaatliche Grundsätze seien nicht beachtet worden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Klageverfahren 8 K 3258/97.A, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die ablehnende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 22. Dezember 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt nicht aus dem in erster Linie geltend gemachten § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 13. Mai 2004 zwar fest, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG (heute § 60 Abs. 3 AufenthG) hinsichtlich des Libanon vorliegen, so dass die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift gegeben sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG ausgeschlossen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG u.a. dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Straftat im Sinne der Vorschrift ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch eine im Ausland begangene Straftat. Der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG sieht keine Einschränkung vor, sondern umfasst insgesamt die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, ohne dass das Gesetz ausdrücklich auf einen Ort der Tatbegehung abstellt. Auch aus der Gesetzessystematik ist die Auffassung des Klägers nicht herzuleiten. Dass Auslandstaten erfasst sein sollen, lässt sich aus dem Zusammenhang der Vorschrift mit § 72 Abs. 2 AufenthG entnehmen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Zielrichtung des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG ist es, das Einfließen der Sachkunde des Bundesamts in die Entscheidung der Ausländerbehörde zu sichern. BT-Drs. 15/420, S. 94; vgl. auch Gutmann in: GK-AufenthG, 23. Aktualisierung, Köln Februar 2008, § 72 AufenthG, Rdnr. 3. Diese Sachkompetenz des Bundesamts kann sich nur auf zielstaatsbezogene Aspekte beziehen. Soweit es um die Annahme des Ausschlussgrunds nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG geht, ist dies nur einsichtig, wenn es um Straftaten geht, die im jeweiligen Heimatland des Ausländers begangen wurden. Auch im systematischen Vergleich des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG mit § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a AufenthG ergibt sich kein durchgreifender Anhaltspunkt für die Beschränkung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG auf Inlandstaten. Es ist dem Kläger zuzugeben, dass in den Fällen, in denen ein Ausschluss gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a AufenthG gegeben ist, auch immer § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG erfüllt ist, und die Tatbestände sich überlappen. Es ist nicht vorstellbar, dass die in lit. a genannten Straftaten nach deutschem Strafrecht keine schweren Straftaten im Sinne des lit. b sein könnten, z.B. weil die Straftat nach deutschem Recht nicht strafbar sein könnte. Vielmehr sind die in § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a AufenthG genannten Verbrechen gem. §§ 6 ff. Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2254) in Deutschland unabhängig davon strafbar, an welchem Ort der Welt sie begangen wurden (zuvor waren ähnliche Regelungen in § 6 Nr. 1 und Nr. 9 StGB enthalten). Das begründet allerdings nicht eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG. Weder lässt sich ein vom Gesetzgeber gewolltes Konkurrenzverhältnis von lit. a und lit. b feststellen, noch müsste ein solches Konkurrenzverhältnis zwingend dazu führen, dass die Vorschriften in einem Ausschließungsverhältnis zueinander stehen. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie ist Teil des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950). Sie basiert auf Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Richtlinie), der sich an Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK) anlehnt. Vgl. Marx, Terrorismusvorbehalte des Zuwanderungs-gesetzes, ZAR 2004, 275 (280). Dass die Ausschlusstatbestände bereits durch das Zuwanderungsgesetz und nicht durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) eingeführt wurden, steht dieser Annahme zur Entstehungsgeschichte nicht entgegen. Die europarechtliche Regelung wurde bis auf eine sprachliche Nuance der Übersetzung in lit. b (Straftat von erheblicher Bedeutung = schwere Straftat in der Richtlinie) wortgetreu übernommen. Den Gesetzesmaterialien ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG waren im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten. Sie sind erst im Laufe des Vermittlungsverfahrens hinzugefügt worden. Vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 5. Der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ist - wie üblich - keine Begründung beigefügt. Bei europarechtskonformer Auslegung ergibt sich, dass § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG sowohl Auslands- als auch Inlandstaten erfassen will. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie sieht keine Einschränkungen auf den Ort der Tatbegehung vor, sondern schließt die Gewährung subsidiären Schutzes aus, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat. Auch hier greift das systematische Argument des Klägers nicht: Der Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, auf dem § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a AufenthG basiert, findet sich zusätzlich zu dem des Art. 17 Abs. 1 lit. b, ohne dass eine Beschränkung auf den Ort der Tatbegehung erfolgt. Hätte der Rat eine solche Differenzierung vornehmen wollen, hätte er dies in der Weise tun können, wie es in Art. 12 Abs. 2 lit. b derselben Richtlinie geschehen ist. In Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie wird - in ähnlicher Systematik wie in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie - die Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde. Da der Richtliniengeber es aber bewusst unterlassen hat, eine dem Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie entsprechende Differenzierung auch in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie vorzunehmen, erfasst Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sowohl Inlands- als auch Auslandstaten. Die Tatbestände der Buchstaben a und b des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie stehen auch nicht im Verhältnis einer Spezialität zueinander. Mit dem Begriff der "Straftat" in Art. 17 Abs. 1 lit. b knüpft die Richtlinie an nationales Strafrecht an. In Abgrenzung dazu knüpft der Buchstabe a des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie nicht an nationales Strafrecht, sondern an die internationalen Vertragswerke und damit auch an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 an. Selbst wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die internationalen Vertragswerke nicht umfassend in nationales Strafrecht umgesetzt hätte (nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bisher ratifiziert), wäre der europarechtlich beabsichtigte Ausschluss des subsidiären Schutzes gewährleistet. Die Erwägungsgründe der Richtlinie bieten keinen gegenteiligen Anhaltspunkt. Schließlich rechtfertigt auch der hinter der Regelung stehende Zweck der Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die gefundene Auslegung. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berührt das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 3 AufenthG nicht. Die von den Ausschlussklauseln erfassten Personen sollen aber nicht mit einer Legalisierung ihres Aufenthalts und den daran anknüpfenden Folgewirkungen belohnt werden. Vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 25 AufenthG, zu Abs. 3, 11/2007, Nr. 3.3. Ebenso wie hinter den ähnlich formulierten Ausschlussklauseln des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie) in erster Linie die Schutzunwürdigkeit des Flüchtlings steht, Vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz und zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F GFK vom 04. September 2003; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 56. Aktualisierung, Heidelberg Februar 2008, § 60 AufenthG, Rdnr. 175 ff. m.w.N., verdeutlichen die Tatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Unwürdigkeit der Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Stattdessen soll es für diese Ausländer bei der Erteilung von Duldungen verbleiben, obwohl sie die Voraussetzungen eines Falles des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllen. Damit nimmt der Gesetzgeber für diese Sondersituation die Erteilung von "Kettenduldungen" in Kauf, die mit Schaffung des Aufenthaltsgesetzes im Grundsatz vermieden werden sollte. Letztlich dient die Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dem Ausgleich zweier unterschiedlicher Interessen: der Legalisierung des Aufenthalts einerseits und dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Vertrauen in die Rechtsordnung andererseits. Die Ausschlussklauseln dienen dazu, eine Abwägung zwischen diesen beiden Zielen umzusetzen. Dafür spielt es, bezogen auf den Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG, keine Rolle, an welchem Ort die Straftat begangen wird. Entscheidend ist allein, ob sie ein solches Gewicht hat, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung und das Gerechtigkeitsempfinden das Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts überwiegen. Handelt es sich - wie hier - um eine besonders schwere Straftat, die gegen ein hochrangiges Rechtsgut gerichtet ist und ist die Straftat sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland strafbar, kann es für den oben geschilderten Zweck einer Abwägung nicht darauf ankommen, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist. Sowohl ein Mord als auch ein Totschlag sind Straftaten von erheblicher Bedeutung. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich zu stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Danach muss es sich bei der zu beurteilenden Tat um ein Delikt handeln, das mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist. Die Tat muss nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den Täter unbillig erschiene. Vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 25 AufenthG, zu Abs. 3, 11/2007, Nr. 3.3; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 56. Aktualisierung, Heidelberg Februar 2008, § 25 AufenthG, Rdnr. 69; Burr in: GK-AufenthG, 23. Aktualisierung, Köln Februar 2008, § 25 AufenthG, Rdnr. 50; VG Stuttgart, Urt. v. 07. Oktober 2005 - 9 K 2107/04 -, InfAuslR 2006, 78 (79). Das ist bei dem gegen das hochrangige Rechtsgut Leben gerichteten Totschlag oder Mord der Fall; besondere Umstände, die das Tötungsdelikt als ausnahmsweise weniger gravierend einzustufen geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Es sind auch schwerwiegende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Kläger die Straftat begangen hat. Dieses Erfordernis bezieht sich auf die Qualität der Indizien für die Begehung eines Ausschlusstatbestands. Als schwerwiegend können nur solche Indizien angesehen werden, die von erheblichem Gewicht sind und die somit nicht die bloße Möglichkeit oder den Verdacht der Begehung einer der genannten Handlungen begründen, sondern von solchem Gewicht sind, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrunds wahrscheinlich ist. Erforderlich ist dabei weder die strafrechtliche Verurteilung noch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Beides kann aber Indizien für die Beurteilung liefern. Ausreichend ist das Vorliegen von Indizien, die auch im Falle des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 56. Aktualisierung, Heidelberg Februar 2008, § 25 AufenthG, Rdnr. 73; Marx, ZAR 2004, 275 (280); Zimmermann, DVBl. 2006, 1478 (1481). Sowohl aus den Feststellungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mont-Liban vom 16. Januar 1997 als auch aus der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt ergibt sich ein solcher hinreichender Tatverdacht, dass der Kläger seinen Sohn getötet hat. Dass der Kläger im Libanon verurteilt worden ist, kann als Indiz herangezogen werden; das erkennende Gericht betont aber, dass angesichts der bestehenden und auch vom Kläger geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken gegenüber der Verurteilung das strafgerichtliche Urteil kein tragendes, insbesondere kein allein entscheidungserhebliches Argument für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts ist. Vgl. zur Berücksichtigung eines ausländischen Strafurteils OVG Koblenz, Urt. v. 06. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, InfAuslR 2003, 254 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Aufgrund seiner eigenen Tatsachenbehauptungen bestehen schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger seinen Sohn getötet hat. Der Sohn des Klägers ist nicht infolge einer Selbsttötung verstorben. Dies wird bei Berücksichtigung des in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Maßstabs auch bei Nutzung einer Kurzwaffe durch den Umstand hinreichend ausgeschlossen, dass er nach Angaben des Klägers mit einem Schuss in seinen Nacken getötet wurde. Dieser Umstand wurde durch einen in der Anklageschrift bezeichneten ärztlichen Bericht bestätigt. Hat sich der Sohn des Klägers nicht selbst getötet, sprechen schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger die Straftat begangen hat. Nach den Angaben des Klägers aus seinem Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hatte sein Sohn zwar mit "den Syrern" bzw. verschiedenen im Libanon bestehenden Gruppierungen Probleme. Gleichwohl besteht hinreichender Anlass für die Annahme, dass nicht Mitglieder dieser Gruppierungen, sondern der Kläger seinen Sohn tötete. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ist sein Sohn nämlich in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Streit, den der Kläger mit ihm geführt hatte, getötet worden. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger an, dass er sich mit seinem Sohn gestritten habe, weil der junge Mann die Bluse seiner Schwester getragen habe. Dies sei im Libanon nicht üblich und nicht erlaubt. Ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Sohn empfand der Kläger dessen Verhalten als Schande. Nur ungefähr eine bis eineinhalb Minuten später sei der Schuss gefallen, mit dem der Sohn getötet wurde. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs und des hinreichend möglichen Motivs, einer infolge einer etwaigen Transsexualität des Sohnes gesehenen Familienschande zu begegnen, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Sohn im Hinblick auf den Zeitpunkt zufällig unmittelbar nach dem Streit von anderen Personen erschossen worden ist. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass nach der Anklageschrift des "Anklagekomitees" der Sohn des Klägers im Hof des Anwesens (also nicht auf offener Straße) erschossen wurde. Mit der Wertung, dass nicht ein Dritter tatverdächtig ist, stimmt die Angabe des Klägers aus dem Asylverfahren überein, dass nach dem Tod des Sohnes (nur) die Frage bestanden habe, ob der Sohn sich selbst getötet habe oder vom Kläger erschossen worden sei. Gegen die Annahme, dass eine dritte unbekannte Person den Sohn getötet habe, spricht als weiteres Indiz, dass der Sohn nach Angaben des Klägers durch einen Schuss aus der Nähe getroffen wurde. Die Behauptungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind nicht glaubhaft. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen hat, sich zum Zeitpunkt des Schusses im Geschäftslokal seiner Autowerkstatt neben dem Wohnhaus befunden zu haben, widerspricht er damit seiner früheren, beim Bundesamt vorgebrachten Behauptung aus dem Jahre 1997. Ausweislich der Niederschrift des Bundesamts über die Anhörung des Klägers gab der Kläger damals an, dass er sich mit seiner Tochter im Wohnzimmer aufgehalten habe. Seine Ehefrau habe Wäsche gewaschen. Hat der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen, erfordert § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG nicht eine weiterhin vorliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass diese zusätzliche Voraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sei, wurde in der Rechtsprechung und Literatur teilweise zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vertreten, die sich ebenfalls auf Art. 1 F der GFK stützte. So sollte die Regelung nicht allein auf der Schutzunwürdigkeit des Ausländers beruhen, sondern auch die Bevölkerung des Aufnahmelands vor der Gefahr schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte, der ein schweres Verbrechen begangen hat; es sollte darauf ankommen, ob der kriminelle Charakter des Betroffenen immer noch vorherrscht, d.h. es müßten weiterhin Gefahren von ihm ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. OVG Koblenz, Urt. v. 06. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, InfAuslR 2003, 254 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG; UNHCR, Handbuch, Nr. 151 und 157; zu § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Marx, ZAR 2004, 275 (280), der wohl auch aus Gründen der konkreten Gefährlichkeit die Sperrwirkung der Ausschlussgründe generell befristen will. Die Auffassung lässt sich auf § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG nicht übertragen. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG regelte den Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG und entspricht demnach dem heutigen § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Insofern kann offenbleiben, ob der heutige Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft sich außer auf die Schutzunwürdigkeit des Flüchtlings auch auf die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Allgemeinheit gründet. Gegen die Einbeziehung einer Gefahrenprognose VG Köln, Urt. v. 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03.A. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG betrifft im Unterschied dazu die Frage der Legalisierung des Aufenthalts des Ausländers bei bestehendem - im Falle des hier vorliegenden § 60 Abs. 3 AufenthG - absoluten Abschiebungsverbot. Die Abwehr von Gefahren für die Bundesrepublik kann auf dieser Ebene - anders als bei § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG - nicht mehr Zweck der Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sein, da der Aufenthalt des Klägers - auch bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis - trotzdem geduldet wird und der Kläger damit im Bundesgebiet bleibt. Es verbleibt vielmehr bei dem oben bereits genannten Zweck, einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts und dem Gerechtigkeitsempfinden zu finden; sicherheitspolitische Aspekte kommen in dieser Abwägung nicht mehr vor. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Da sein Klageantrag allgemein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gerichtet ist, sind alle in Frage kommenden Ansprüche, die in demselben Aufenthaltszweck gründen (humanitärer Aufenthalt), Streitgegenstand des Klageverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 18 E 1317/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Der Kläger, der sich zum Stichtag seit über acht Jahren mit einer Duldung oder Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhält, erfüllt die Voraussetzungen der Norm. Insbesondere liegt die negative Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG vor, weil die Vorschrift nur die Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat erfasst, der Kläger das Tötungsdelikt aber im Ausland begangen hat. Der Kläger erfüllt aber nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG suspendiert nach seinem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG, nicht aber von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall AufenthG kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Voraussetzungen dieses Ausweisungsgrunds sind erfüllt. Der Kläger hat einen Totschlag bzw. Mord außerhalb des Bundesgebiets, nämlich im Libanon begangen. Auch im Rahmen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall AufenthG ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich. Legt man eine Verurteilung im Ausland zugrunde, muss sie die hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der der Verurteilung zugrundegelegten Feststellungen bieten. Gegebenenfalls hat das Gericht eigene Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Jedenfalls reicht - wie bei § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG - auch in diesem Zusammenhang die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, dass eine Verurteilung aufgrund des Sachverhalts auch in Deutschland erfolgt wäre. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 56. Aktualisierung, Heidelberg Februar 2008, § 55 AufenthG, Rdnr. 67 f. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Feststellungen in der Anklageschrift lässt sich ein hinreichender Tatverdacht für die Begehung eines Totschlags/Mordes an seinem Sohn - wie oben ausgeführt - feststellen. Im Bundesgebiet sind Totschlag und Mord gem. § 212 Abs. 1 StGB bzw. § 211 Abs. 1 StGB vorsätzliche Straftaten. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hat auch nicht wegen einer möglichen Spezialität des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben. Es bestehen bereits Zweifel, ob tatsächlich § 104 a Abs. 1 Satz Nr. 6 AufenthG eine umfassende Spezialregelung für das Vorliegen von Ausweisungsgründen bildet. Das führte zu der Konsequenz, dass, soweit gleichzeitig der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und der Tatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt werden, ein Ausschluss nicht gegeben ist. So Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 104 a AufenthG, zu Abs. 1, 03/2008, Nr. 3.7. Dass eine solche umfassende Spezialität vom Gesetzgeber gewollt ist, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nicht feststellen. Es liegt näher, eine Spezialität nur hinsichtlich des 1. Falles des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG , also insoweit anzunehmen, dass die Verurteilung wegen einer Inlandstat unterhalb der in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG genannten Grenze von 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bleibt. In diesem Sinne wohl Funke-Kaiser, GK-AufenthG, 23. Aktualisierung, Köln Februar 2008, § 104 a, Rdnr. 69. Diese Frage kann letztlich aber unentschieden bleiben, denn auch wenn § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verdrängt, ist zu beachten, dass nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden soll . Eine Berücksichtigung der Straftat bleibt als Ausnahme vom Regelfall bei der Rechtsfolge des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG möglich, wenn nach Art und Weise der Straftat eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grob unbillig erscheint. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 56. Aktualisierung, Heidelberg Februar 2008, § 104 a AufenthG, Rdnr. 14 f. Da es sich vorliegend um eine besonders schwere Straftat gegen das hohe Rechtsgut Leben handelt, ist ein Ausnahmefall gegeben. Es wäre grob unbillig, die Begehung eines Tötungsdeliktes allein wegen der Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unberücksichtigt zu lassen. Außerdem muss ein Wertungswiderspruch zu § 25 Abs. 3 AufenthG vermieden werden. Wenn nach dem Sinn und Zweck des Ausschlussgrunds des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen der Ausländer für unwürdig erachtet wird, seinen Aufenthalt legalisieren zu lassen, weil das Vertrauen in die Rechtsordnung und das Gerechtigkeitsempfinden überwiegen, muss dies in gleicher Weise für einen Anspruch aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten. Sowohl § 25 Abs. 3 AufenthG als auch § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewähren ein humanitäres Aufenthaltsrecht. Bei Annahme des Ausschlussgrunds des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wäre es angesichts der Schwere der Straftat unbillig, dem Kläger über § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dennoch das begehrte Aufenthaltsrecht zu verschaffen. III. Der Kläger kann auch aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 keinen Anspruch herleiten. Der Kläger erfüllt den Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.4, da bei ihm ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Um Wertungswidersprüche zu den Ausschlussgründen der Ziffern 1.4.2, 1.4.3 und 1.4.6 zu vermeiden, führt nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2007 (Az. 15-39.08.01-3-) dies allein zwar noch nicht zwingend zum Ausschluss von der Regelung. Vielmehr bedarf es auch hier einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Da aber auch in diesem Zusammenhang der Schwere der Straftat ein erhebliches Gewicht zukommt, führt die Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis als bei den bereits geprüften Ansprüchen. Der Ausschlussgrund der Ziff. 1.4.4 ist gegeben. IV. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei kann offen bleiben, ob und in welcher Weise § 25 Abs. 5 AufenthG neben § 25 Abs. 3 AufenthG angewendet werden kann, wenn sich die hier allein in Frage stehende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen der den Kläger im Libanon möglicherweise erwartenden Vollstreckung der Todesstrafe aus zielstaatsbezogenen Gründen ergibt und das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat. Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshinder-nissen BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 24. Januar 2008 - 18 E 1284/07 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Im Rahmen eines Anspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG muss in der Regel die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein. Daran fehlt es hier, da ein Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht. Es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum ein Ausnahmefall von der Regel angenommen werden sollte oder gem. § 5 Abs. 3 AufenthG vom Vorliegen der Voraussetzungen abgesehen werden müsste. Das gilt in bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine besonders schwere Straftat begangen hat. Das verbietet im Gegenteil die Annahme eines Ausnahmefalls oder das Absehen vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Da auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 AufenthG das Nichtabsehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sich als die einzig richtige Entscheidung darstellt und das behördliche Ermessen damit in dieser Weise reduziert ist, kann der Kläger insofern auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.