Beschluss
4 L 63/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung kann Sicherung eines Begründetheitsprüfungsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bei Beförderungen dienen (§123 VwGO).
• Bei Beförderungen ist nach dem Bestenausleseprinzip primär auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern sind vergleichbar, bedürfen aber einer transparenten Gewichtung.
• Fehlt die nachvollziehbare Begründung für die Gewichtung von Beurteilungen aus unterschiedlichen Ämtern, ist die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und eine Sicherungsanordnung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Sicherung gegen rechtsfehlerhafte Beförderungsauswahl bei unklarer Bewertungsgewichtung • Einstweilige Anordnung kann Sicherung eines Begründetheitsprüfungsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bei Beförderungen dienen (§123 VwGO). • Bei Beförderungen ist nach dem Bestenausleseprinzip primär auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern sind vergleichbar, bedürfen aber einer transparenten Gewichtung. • Fehlt die nachvollziehbare Begründung für die Gewichtung von Beurteilungen aus unterschiedlichen Ämtern, ist die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und eine Sicherungsanordnung gerechtfertigt. Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung, 22 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit 22 Beigeladenen zu besetzen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der Gerichtsrechtsauffassung neu entschieden wird. Die Behörde hatte bereits die Absicht, die betreffenden Stellen zu besetzen und erstellte eine Beförderungsliste, die Bewerber nach dienstlichen Beurteilungen rangiert. Der Kläger verfügt über eine 5-Punkte-Regelbeurteilung aus dem niedrigeren Amt A 9, die Beigeladene erhielten überwiegend 3-Punkte-Beurteilungen aus dem höheren Amt A 10. Die Behörde zog die A 10-Beurteilungen in erster Linie heran und ordnete A 9-Beurteilungen offenbar als weniger relevant ein oder wertete sie ab. Der Kläger rügt, die Auswahl sei ermessensfehlerhaft, weil die Gewichtung der Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern nicht nachvollziehbar begründet sei. Das Gericht prüfte, ob eine Sicherungsanordnung zur Wahrung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich ist. • Zuständiges Rechtsschutzinstrument: Nach §123 Abs.1 VwGO kann zur Sicherung eines Bewerberanspruchs vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn sonst die Verwirklichung des Rechts vereitelt würde; Glaubhaftmachung der Voraussetzungen ist erforderlich (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2,294 Abs.1 ZPO). • Anordnungsgrund: Die drohende Besetzung der Planstellen mit den Beigeladenen würde das Recht des Klägers auf eine ihm ggf. zustehende Beförderungsstelle endgültig vereiteln; daher besteht Eilbedürftigkeit. • Anordnungsanspruch (materiell): Zwar besteht kein Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes, wohl aber nach §25 Abs.6, §7 Abs.1 LBG NRW auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des besser qualifizierten Bewerbers; dieses Recht ist sicherungsfähig (§123 VwGO). • Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung: Die Behörde erstellte ein Ranking, das im Wesentlichen die im Amt A10 beurteilten Bewerber vorrangig setzte und die im Amt A9 beurteilten Bewerber offenbar vorab ausschloss; Dokumentation und Vorbringen sind nicht übereinstimmend und plausibel. • Vergleichbarkeit und Gewichtung von Beurteilungen: Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern sind grundsätzlich vergleichbar, erfordern aber eine nachvollziehbare einheitliche Regelung zur Gewichtung; der Dienstherr hat die gewählte Gewichtung plausibel zu begründen (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Hier mangelt es an einer solchen nachvollziehbaren Begründung: Die behauptete Abwertung um mehr als zwei Notenstufen ist nicht plausibel erklärt und dokumentiert, so dass der Verdacht resultiert, die Entscheidung könne ergebnisorientiert getroffen worden sein. • Rechtliche Konsequenz: Wegen der plausibel gemachten Ermessenserfahrlässigkeit der Auswahlentscheidung war eine Sicherungsanordnung gerechtfertigt; die Behörde wurde untersagt, die 22 Planstellen bis zur Neubewertung durch Besetzung mit den Beigeladenen zu besetzen. Der Antrag des Klägers hatte Erfolg: Das Gericht untersagte einstweilig, die 22 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung könne durch die bevorstehende Besetzung vereitelt werden und die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist, weil Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern ohne nachvollziehbare Gewichtung und Dokumentation abgewertet wurden. Das Fehlen einer plausiblen Begründung für die Gewichtung der A 9- gegenüber den A 10-Beurteilungen legt einen willkürlichen beziehungsweise ergebnisorientierten Entscheidungsprozess nahe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.