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Urteil

7 K 39/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0429.7K39.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Am 28. November 2005 wurde der Kläger in dem Wohnhaus S.---weg 00 in N. von einem Beauftragten der GEZ aufgesucht. Bei diesem Gespräch wurde ein Formular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten von dem Mitarbeiter der GEZ ausgefüllt und von dem Kläger unterschrieben. Danach meldete er ein Rundfunk- und ein Fernsehgerät ab September 1994 an. Hierfür wurden rückständige Gebühren in Höhe von 1993,89 Euro berechnet. Das Formular enthält die Bemerkung: „Teilnehmer hält seit 9/1994 ein Hörfunk sowie einen Fernseher vom Typ Medion zum Empfang bereit", ferner ist Ratenzahlung in drei Raten eingetragen sowie eine Einzugsermächtigung erteilt worden. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Änderung der Gebührenrechnung. Der Kläger sei seit 2005 Alleineigentümer des Anwesens S.---weg 00. Dieses sei im Jahr 1993 gekauft worden, wobei der Kläger zunächst mit seinen Eltern Miteigentümer gewesen sei. Im Jahr 2001 habe er im Obergeschoss eine eigene Wohnung eingerichtet, die 2002 bezogen worden sei. Seither verfüge er über ein Fernseher des Typs Medion. Ein entsprechender Rechnungsbelag der Firma Aldi sei beigefügt. Bei dem Gespräch mit dem Mitarbeiter sei unerwähnt geblieben, dass der Kläger zwar im Jahr 1994 in das Anwesen zusammen mit seinen Eltern eingezogen sei, aber einen eigenen Fernsehanschluss erst seit dem Jahr 2002 unterhalte. Die Angaben in dem Formular seien daher unrichtig. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte der Beklagte mit, es bleibe bei der Anmeldung entsprechend dem Anmeldeformular. Diese Angaben habe der Kläger durch seine Unterschrift anerkannt. Insbesondere durch den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag sowie den Wunsch, den Rückstand in Raten zu entrichten, sei der Zeitraum der rückwirkenden Anmeldung deutlich geworden. Mit Gebührenbescheid vom 02. Juni 2006 setzte er rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 1994 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 2.099,51 Euro fest. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 wandte sich der Prozessbevollmächtigte gegen die Gebührenerhebung unter Hinweis auf das Schreiben vom 05. Dezember 2005. Dieses wertete der Beklagte als Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2006 gab er dem Widerspruch statt soweit die Gebühren für den Zeitraum von September 1994 bis Oktober 1995 festgesetzt worden waren. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger habe bei der Anmeldung angegeben, seit September 1994 ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereitzuhalten. Die Richtigkeit der Daten habe er durch seine Unterschrift, insbesondere durch den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag und den Wunsch nach Ratenzahlung, bestätigt. Aufgrund der Einrede der Verjährung sei das Anmeldedatum auf November 1995 geändert worden. Zur Begründung der am 00.00.0000 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die Angaben in dem Formular seien unzutreffend. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger ein Fernsehgerät erst seit dem Jahre 2002 benutze. Dies könne seine Ehefrau bestätigen. Er legt die Kopie einer Quittung über den Kauf eines Fernsehers der Marke Medion aus Mai 2002 vor. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 02. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist nochmals auf die Beweiskraft des unterschriebenen Anmeldeformular sowie auf eine Stellungnahme des Mitarbeiters der GEZ vom 29. Mai 2006 über den Ablauf des Gespräches und die Ausfüllung des Anmeldeformulars. Wegen des Vorbringens des Klägers und die Zeugenaussage seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV). Nach § 4 Abs. 1 RgebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. 2 bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Mit dem Bereithalten des Geräts entsteht die Gebührenpflicht, die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebStV hat auf das Entstehen keinen Einfluss. Ein Unterlassen der Anzeige führt lediglich zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs.1 Nr.1 RgebStV), hindert aber nicht die (nachträgliche) Erhebung der Rundfunkgebühren. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) ist der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum Rundfunkteilnehmer gewesen und damit zur Entrichtung von Rundfunk- und Fernsehgebühren verpflichtet. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den in dem Anmeldeformular vom 28. November 2005 enthaltenen Erklärungen, die von einem sog. Rundfunkbeauftragten des Beklagten und dem Kläger unterschrieben sind. Dies Formular enthält neben den Angaben über Art der Geräte und den Zeitraum weitere Angaben, die nur auf Grund der Mitwirkung der Kläger aufgenommen sein können, wie etwa die Bankverbindung und den Wunsch nach Ratenzahlung. Dieser Erklärung, die der Kläger eigenhändig unterzeichnet hat, kommt eine (gewichtige) Indizwirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit zu, die allerdings widerlegt werden kann. Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG), Beschluss vom 9. September 2004 -19 A 2556/03-. Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Er hat nicht glaubhaft machen können, dass er nicht - wie zunächst angegeben - in dem Zeitraum von September 1994 bis zu dem Besuch des GEZ-Mitarbeiters einen Fernseher zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Angaben sind nicht durch die Vorlage einer Kaufquittung für einen Fernseher widerlegt. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass im Mai 2002 ein Fernseher gekauft worden ist, es lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zuvor kein Fernseher vorhanden war. Die Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung begründen bei dem Gericht die Überzeugung, dass die am 23. November 2004 gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen und sodann der Versuch gemacht wird, die Voraussetzungen einer Gebührenpflicht zu umgehen. Zwar behaupten beide übereinstimmend, einen Fernseher erst ab dem Kauf im Jahr 2002 bereitgehalten zu haben, dieses Vorbringen ist aber nach der Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft. Der Kläger hat nicht plausibel erklären können, wieso es zu dem angeblich unrichtigen Anmeldedatum 1994 gekommen ist. Seine Unterschrift befindet sich unmittelbar unter diesem Datum und der Summe der rückständigen Gebühren. Dass er gar nicht wahrgenommen habe, was er unterschrieben hat, erscheint angesichts dessen unwahrscheinlich. Seine Erklärung, er sei durcheinander gewesen und der Mitarbeiter sei sehr geschickt gewesen, drängt vielmehr den Schluss auf, dass dieser durch geschickte Fragestellung zu den Angaben gekommen ist. Dies wird gestützt durch die Angabe des Klägers, er sei dann auf Anraten seiner Ehefrau dem GEZ-Beauftragten nachgegangen und habe mit diesem noch einmal gesprochen. In diesem Gespräch hat er nach eigenen Angaben nur darauf hingewiesen, er könne die hohe Summe nicht aufbringen, und es sei die Ratenvereinbarung aufgenommen worden. Er habe aber nicht versucht, das Datum abzuändern. Dieses hätte sich aber nach Ansicht des Gerichts aufgedrängt, wenn er (erst auf Hinweis seiner Ehefrau) nunmehr den Zeitraum der Anmeldung wahrgenommen hatte. Die Fehlerhaftigkeit des Anmeldedatums ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau als Zeugin. Zwar hat sie gesagt, der Fernseher sei erst 2002 angeschafft worden. Diese Aussage hält das Gericht aber nicht für glaubhaft. Denn die Aussagen des Klägers und der Ehefrau stimmen lediglich in diesem Punkt überein, der auch schon schriftlich vorgetragen war. Im übrigen tauchten aber gravierende Unterschiede auf bei Fragen zu den damaligen Wohnverhältnissen etwa und sonstiger Lebensumstände. Insoweit wird auf die Protokollierung der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Bereithalten eines Fernsehgeräts ab 2002 haben die Eheleute auch bis November 2005 nicht durch eine Anmeldung bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer nachgewiesen Nach alledem ist es dem Kläger nicht gelungen, die schlüssigen Angaben in dem Anmeldeformular zu widerlegen und durchgreifende Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu begründen. Die Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.