Beschluss
1 K 201/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht Münster verwehrt die örtliche Zuständigkeit und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG).
• Bei Klagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der handelnden Bundesbehörde (§ 52 Nr.2 Satz1 VwGO; ergänzend § 52 Nr.5 VwGO).
• Organisatorische Änderungen und Neuorganisationen der Bundesbehörde, die bereits im Zeitpunkts der Klageerhebung vorlagen, sind für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an Verwaltungsgericht Köln • Das Verwaltungsgericht Münster verwehrt die örtliche Zuständigkeit und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG). • Bei Klagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der handelnden Bundesbehörde (§ 52 Nr.2 Satz1 VwGO; ergänzend § 52 Nr.5 VwGO). • Organisatorische Änderungen und Neuorganisationen der Bundesbehörde, die bereits im Zeitpunkts der Klageerhebung vorlagen, sind für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizei. Die Maßnahme wurde von der Bundespolizeiinspektion M. durchgeführt; der angegriffene Verwaltungsakt stammt jedoch vom Bundespolizeiamt K. Die Klägerin reichte ihre Klage beim Verwaltungsgericht M. ein. Aufgrund der Organisations- und Zuständigkeitsregelungen der Bundespolizei und der jüngeren Neuorganisation ergeben sich Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts M. Das Bundespolizeiamt K. war dem Sitz nach dem Bezirk eines anderen Gerichts zugeordnet und inzwischen aufgelöst; seine Rechtsnachfolge liegt bei der Bundespolizeidirektion S. A. Das Gericht prüft, welche Behörde nach § 52 VwGO als maßgebliche Bundesbehörde für die örtliche Zuständigkeit gilt. • Anwendbare Normen sind § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG sowie § 52 Nr.2 Satz1 VwGO und ergänzend § 52 Nr.5 VwGO zur örtlichen Zuständigkeit bei Bundesbehörden. • Maßgeblich ist der Sitz der handelnden Bundesbehörde; nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde Verwaltungseinheit ist im Sinne des § 52 Nr.2 Satz1 VwGO als Behörde anzusehen. • Die Bundespolizeiinspektion M. ist keine eigenständige Bundesbehörde, sondern eine unselbständige Untergliederung; der einschlägige Verwaltungsakt wurde dem Bundespolizeiamt K. zugeordnet, das als Bundesbehörde galt. • Durch die Neuorganisation der Bundespolizei und die Auflösung des Bundespolizeiamts K. wurde dessen Rechtsnachfolge der Bundespolizeidirektion S. A. zugewiesen; diese Änderungen sind für die Zuständigkeitsbestimmung heranzuziehen, da bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung örtliche Unzuständigkeit bestand. • Folglich ist das Verwaltungsgericht M. örtlich unzuständig; nach § 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG erfolgt Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht K. Das Verwaltungsgericht M. erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht K. Begründung: Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Sitz der maßgeblichen Bundesbehörde entscheidend; die Bundespolizeiinspektion M. ist keine eigenständige Bundesbehörde, der angegriffene Verwaltungsakt war dem Bundespolizeiamt K. zuzuordnen, und nach der Neuorganisation der Bundespolizei ist die Bundespolizeidirektion S. A. Rechtsnachfolgerin. Da schon bei Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit von M. fehlte, greift die perpetuatio fori nicht; der Verweis erfolgt gemäß § 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 S.1 GVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.