Beschluss
1 L 198/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0404.1L198.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über seine Einwendungen gegen die Noten im Arbeits- und Sozialverhalten (Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Sorgfalt, Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für seinen nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Antrag auf Neubewertung der Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten (ausgenommen die Note für Selbstständigkeit) das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil kein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung erkennbar ist. 6 Rechtsschutzbegehren, die auf die Änderung einer Zeugnisnote abzielen, sind grundsätzlich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte Notenverbesserung weder für die weitere Schullaufbahn noch für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, DÖV 1983, 819; HessVGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE 2262/87 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 -, DÖV 1982, 164; Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 40 Rn. 42. 8 So verhält es sich nach Überzeugung des Gerichts mit den angefochtenen Noten befriedigend" für Leistungsbereitschaft, für Zuverlässigkeit und Sorgfalt und für Verantwortungsbereitschaft sowie unbefriedigend" für Konfliktverhalten und für Kooperationsfähigkeit. 9 Für das berufliche Fortkommen haben die in Grundschulzeugnissen für das Arbeits- und Sozialverhalten vergebenen Noten keine Bedeutung. 10 Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, wie die schulische Laufbahn durch die erstrebte Verbesserung der Noten günstig beeinflusst werden könnte. 11 Zwar spielen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 möglicherweise für die Aufnahme durch eine weiterführende Schule eine Rolle und beeinflussen insofern das schulische Fortkommen. Das ist im Fall des Antragstellers allerdings auszuschließen, der ungeachtet der von ihm angegriffenen Bewertungen einen - seiner zunächst nicht beanstandeten Schulformempfehlung entsprechenden - Platz an der gewünschten Schule, der Realschule im Kreuzviertel Münster, erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, inwiefern die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten in die Schulformempfehlung, die auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Schülers zu erstellen ist (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG) und die Schulleitung einer weiterführenden Schule hinsichtlich der Eignung des Schülers bindet, eingeflossen sind. Gleichfalls kann dahinstehen, ob diese - wie nunmehr aus allein prozesstaktischen Gründen geschehen - mehr als zwei Monate nach Bekanntwerden überhaupt noch angegriffen werden kann. 12 Vgl. zur Schulformempfehlung und der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2007 - 19 B 689/07 -, NWVBl. 2007, 488. 13 Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er den Besuch eines Gymnasiums erstrebt. 14 Dass die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten sich negativ auf die schulische Entwicklung des Antragstellers auf der ausgewählten Realschule auswirken, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar macht der Antragsteller insoweit geltend, die künftigen Lehrer der weiterführenden Schule würden sich von den vergebenen Noten, insbesondere den Bewertungen des Konfliktverhaltens und der Kooperationsfähigkeit mit der Note unbefriedigend", beeinflussen lassen. Es ist aber schon nicht davon auszugehen, dass ihnen die Noten überhaupt bekannt (gemacht) werden. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Lehrer ihre Pflicht, unbefangen mit ihren Schülern umzugehen und insbesondere ihre pädagogisch- fachlichen Bewertungen allein auf die in der weiterführenden Schule gezeigten Fähigkeiten und Leistungen zu stützen, im Fall des Antragstellers verletzen könnten. Ein insoweit pflichtwidriges Verhalten kann nicht pauschal unterstellt werden. 15 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich schließlich auch nicht, wie vom Antragsteller geltend gemacht, aus einem Rehabilitationsinteresse. Schulen dürfen aufgrund ihres Erziehungsauftrages grundsätzlich das Arbeits- und Sozialverhalten bewerten. Weder das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch das Grundrecht des Schülers auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen dem entgegen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1981 - 7 B 170/80 -, NJW 1982, 250; OVG Saarland, Urteil vom 19. August 2002 - 3 N 1/01 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004 - 6 A 106/03 -, NVwZ-RR 2004, 576; VG Ansbach, Beschluss vom 24. Juli 2006 - AN 1 E 06.02289 -, juris. 17 Gleichwohl hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass in besonderen Einzelfällen ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung von Zeugnisnoten für das Arbeits- und Sozialverhalten besteht, wenn sie zwar das schulische und berufliche Fortkommen nicht beeinflussen, aber den Umständen nach für den Schüler eine fortdauernde Beeinträchtigung seines in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrechtes bedeuten können. 18 Vgl. HessVGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE 2262/87. 19 Ein solcher Fall ist hier aber weder dargetan noch anderweitig erkennbar. Bei einem in seiner Persönlichkeitsentwicklung bei weitem nicht ausgereiften Viertklässler, der den größten Teil seiner schulischen Laufbahn noch vor sich und mit dem Wechsel auf eine weiterführende Schule die Chance eines schulischen Neubeginns hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bewertung seines Arbeits- und Sozialverhaltens mit befriedigend" und unbefriedigend" für ihn einen schweren Makel und damit eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes bedeutet. Der Antragsteller hat das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse zunächst auch lediglich damit begründet, er werde infolge der Noten einer besonderen Beobachtung durch zukünftige Lehrer unterliegen. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Argument zu Recht entgegengetreten ist, lässt der Antragsteller zwar nunmehr vortragen, eine Stigmatisierung durch die Kopfnoten werde im Zeugnis manifestiert und es genüge, wenn Dritte Kenntnis von diesen Kopfnoten nehmen könnten, die vermeintliche Verhaltensauffälligkeiten aufzeigten. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht zu erkennen vermag, wer - außer den Lehrern der in Kürze verlassenen Schule und dem Schulleiter der neuen Schule - außerhalb des familiären Umfeldes Kenntnis davon erlangen sollte, ist damit aber nicht dargetan, dass und warum der Antragsteller die erteilten Noten nicht nur als ungerechtfertigt, sondern als eine sein Persönlichkeitsrecht verletzende bleibende Belastung empfindet. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mit der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren gem. § 52 Abs. 2 GKG anzunehmenden Auffangwertes. 21