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Beschluss

9 L 13/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die aufschiebende Wirkung wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr nicht wiederherzustellen ist. • Pokerturniere mit Eintritts- oder Teilnahmegebühren erfüllen bei überwiegender Zufallskomponente regelmäßig die Merkmale eines Glücksspiels i.S.d. GlüStV und damit ggf. den Straftatbestand des § 284 StGB. • Auch sog. Charity-Turniere können als Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele zu qualifizieren sein, wenn sie organisatorisch in ein gewinnorientiertes Turnierkonzept eingebunden sind. • Bei Verdacht auf Straffähigkeit ist das Ermessen der Ordnungsbehörde zugunsten eines Veranstaltungsverbots regelmäßig auf Null reduziert.
Entscheidungsgründe
Untersagung entgeltlicher Pokerturniere wegen Verdachts unerlaubten Glücksspiels • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die aufschiebende Wirkung wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr nicht wiederherzustellen ist. • Pokerturniere mit Eintritts- oder Teilnahmegebühren erfüllen bei überwiegender Zufallskomponente regelmäßig die Merkmale eines Glücksspiels i.S.d. GlüStV und damit ggf. den Straftatbestand des § 284 StGB. • Auch sog. Charity-Turniere können als Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele zu qualifizieren sein, wenn sie organisatorisch in ein gewinnorientiertes Turnierkonzept eingebunden sind. • Bei Verdacht auf Straffähigkeit ist das Ermessen der Ordnungsbehörde zugunsten eines Veranstaltungsverbots regelmäßig auf Null reduziert. Die Antragstellerin veranstaltet im Rahmen einer Poker-Bundesliga regelmäßig Pokerturniere in einer Gaststätte und wirbt öffentlich mit Teilnahmegebühren von 15 Euro. Die Behörde untersagte mit Ordnungsverfügung die Durchführung solcher Pokerveranstaltungen einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln. Die Antragstellerin forderte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung; sie berief sich unter anderem darauf, dass auch Charity-Turniere geplant seien und Preise extern gesponsert würden. Die Behörde hielt die Turniere für unerlaubte öffentliche Glücksspiele und stützte sich auf einschlägige landesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen sowie auf die Strafvorschrift des § 284 StGB. Das Gericht prüfte unter summarischer Betrachtung die Sach- und Rechtslage und führte eine Interessenabwägung durch. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfällt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt Glücksspiel vor, wenn für eine Gewinnchance Entgelt verlangt wird und der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Poker nach Texas Hold’em ohne Rebuy im K.O.-System gilt bei summarischer Prüfung als vom Zufall mitbestimmtes Spiel. • Tatbestandsmäßigkeit: Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr und das in Aussicht gestellte Gewinnen von vermögenswerten Preisen erfüllen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Merkmale eines Glücksspiels und damit die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB (Veranstalten unerlaubter öffentlicher Glücksspiele). • Charity-Argument: Selbst wenn einzelne Turniere als Charity-Turniere deklariert würden oder Preise gesponsert seien, ändert dies an der Einschätzung nichts, weil aus Spielersicht die Gewinnchance vermögenswert ist und die Turniere organisatorisch in ein entgeltliches Gesamtkonzept eingebettet sind. • Werbeverbot: Die Einbindung von Charity-Events in das Liga-Konzept und Hinweise auf weitere entgeltliche Teilnahmeoptionen begründen mit hoher Wahrscheinlichkeit Werbung für unerlaubte Glücksspiele nach § 284 Abs. 4 StGB. • Ermessen der Behörde: Angesichts der Straftatbestände ist das Ermessen der Ordnungsbehörde regelmäßig auf ein Verbot zuungunsten des Veranstalters reduziert. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der Verhinderung unerlaubter und strafbarer Glücksspiele überwiegt gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. • Formelle Voraussetzungen: Die Ordnungsverfügung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht bestätigt, dass die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, weil die Pokerturniere nach den dargestellten Umständen als unerlaubte öffentliche Glücksspiele i.S.d. GlüStV und des § 284 StGB anzusehen sind. Auch die Einordnung von Charity-Turnieren reicht nicht aus, um die Untersagung zu entkräften, da diese Veranstaltungen organisatorisch in ein entgeltliches Turnierkonzept eingebunden sind und damit Werbung für unerlaubte Glücksspiele darstellen können. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.