Urteil
7 K 800/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0401.7K800.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde am 00.00.0000 mit einem Rettungswagen von seiner Wohnung M.-----straße 00 a in Tecklenburg zum Krankenhaus in Lengerich gefahren. Laut Einsatzprotokoll der Feuerwehr -/ Rettungsleitstelle Steinfurt wurde diese um 13.22 Uhr telefonisch alarmiert. Unter Bemerkungen ist "Verdacht Apoplex" eingetragen. Um 13.29 kam der Rettungswagen am Einsatzort an, um 13.36 Uhr wurde der Patient aufgenommen und um 13.45 Uhr war die Ankunft im Krankenhaus. Mit Gebührenbescheid vom 28. Juni 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes des Kreises Steinfurt eine Gebühr in Höhe von insgesamt 402,50 Euro fest. Diese setzte sich zusammen aus einer Einsatzpauschale für den Rettungstransportwagen in Höhe von 350,00 Euro und Rettungswagenkilometer in Höhe von 52,50 Euro. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 wandte sich der Kläger gegen diese Gebührenerhebung. Er habe sich informiert, dass Mitbewerber für diesen Transport etwa 1/3 weniger berechneten. Auch habe er mit dem Ordnungsamt nichts zu tun, er habe das Rote Kreuz in Lengerich beauftragt. Unter dem 15. März 2007 erläuterte der Beklagte dem Kläger die Sach- und Rechtslage. In § 3 der Gebührensatzung des Kreises Steinfurt seien die zur Zahlung einer rettungsdienstlichen Gebühr Verpflichteten genannt, das sei die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nehme. Er sei nachweislich mit einem Rettungstransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes transportiert worden. Nach der Protokollierung des Einsatzes am 00.00.0000 sei ein medizinischer Notfall über die Notrufnummer 112 gemeldet worden. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass möglicherweise eine gesetzliche oder private Krankenkasse die Zahlung übernehme. Der Kläger vertrat weiter die Meinung, er werde die im Rettungsdienst üblichen Leistungen zahlen. Es sei nicht richtig dass man als Privatpatient gegenüber einem Kassenpatienten wesentlich mehr bei gleicher Leistung zahlen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 00.00.0000 sei über die Leitstelle des Kreises Steinfurt ein Rettungswagen für ihn angefordert worden. Dieser Rettungswagen habe ihn von der Wohnung in der M.-----straße 00 a in Tecklenburg zum Krankenhaus in Lengerich befördert. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren ergebe sich aus der Gebührensatzung vom 01. Januar 2005 über die Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt. Zur Zahlung der Gebühr sei diejenige Person verpflichtet, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nehme. Er sei mit dem Rettungswagen tatsächlich transportiert worden und habe damit die Leistung in Anspruch genommen. Die Gebührensatzung treffe eine einheitliche Regelung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes, es werde keine Unterscheidungen nach dem Kriterium vorgenommen ob der Gebührenschuldner Privatpatient oder Kassenpatient sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Gebühren für den Einsatz des Rettungstransportwagens trage. Über die Art des Versicherungsschutzes lägen jedoch keine Informationen vor, daher werde der Kläger als Gebührenpflichtiger in Anspruch genommen. Zur Begründung der am 24. Mai 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Seine Frau habe den Krankenwagen telefonisch bestellt. Sein Gesundheitszustand sei wie folgt gewesen: Er habe morgens um 07.00 Uhr festgestellt, dass seine Augen beiderseitig ein verzerrtes Bild wiedergaben. Daraufhin hätten sie den Arzt Dr. T. angerufen, der gegen 11.30 Uhr in der Wohnung eingetroffen sei und die Empfehlung ausgesprochen habe, dass er mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus transportiert werden solle. Dies sei dann telefonisch geschehen, er sei gegen 15.00 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert worden. Seiner Auffassung nach hätte der Krankentransport 95,00 Euro Grundgebühr plus Kilometergeld kosten dürfen, denn eine Notsituation habe nicht vorgelegen. Es werde also beim Anruf in der Rettungsstelle entschieden, mit welchem Krankentransport der Patient transportiert werden solle. Es gehe nicht an, dass ein einfacher Telefonist und nicht eine ausgebildete Person, die sich im Krankenwesen dementsprechend auskenne, die Entscheidung treffe und somit über die Höhe der Rechnungserstellung befinde. Er sei kein Notfall gewesen, er sei nach der Einlieferung in das Krankenhaus nach kurzen Untersuchungen auf ein normales Krankenzimmer, nicht etwa auf die Intensivstation gelegt worden. Er wolle geklärt wissen, ob die Person, die entschieden habe, qualifiziert gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 28. Juni 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben, soweit er 95,00 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt. Der Kläger habe den Transport mit einem Rettungstransportwagen in Anspruch genommen. Aus dem Ergebnisprotokoll über die Alarmierung der Leitstelle am 00.00.0000 ergebe sich, dass dort der Notruf mit der Bewertung Verdacht Apoplex eingegangen sei. Die Leitstelle entscheide im Augenblick des Eintreffens eines Notrufes aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnislage über die Frage, ob der Einsatz eines Rettungstransportwagens oder ein Krankentransportwagen erforderlich sei. Die fachlichen Anforderungen an die Ausbildung eines Leitstellendisponenten seien daher sehr hoch. Die Disponenten in der Leitstelle des Kreises Steinfurt verfügten über - eine Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, - eine Ausbildung zum Rettungsassistenten, - einen Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie - einen Leitstellenlehrgang sowie in der Regel über eigene Erfahrungen im Rettungsdienst. Keinesfalls handele es sich um reine Telefonisten wie vom Kläger ausgeführt. Sämtliche Personen, die auf den Rettungstransportwagen im öffentlichen Rettungsdienst des Kreises Steinfurt eingesetzt würden, erfüllten die Anforderungen des § 4 Rettungsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Beiakte Heft 1 verwiesen. E n t s c h e i d u n g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt in der Fassung vom 21.Dezember 2004 (Gebührensatzung -GBS-). Nach § 2 GBS werden für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben, der Bestandteil der Satzung ist. Nach Buchstabe b) des Gebührentarifs werden für den Einsatz eines Rettungswagens 350,00 Euro Grundgebühr und je km 3,50 Euro zusätzliche Gebühr erhoben. Zur Zahlung der Gebühr ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung in Anspruch nimmt ( § 2 GBS). Dieses Satzungsrecht ist wirksam. Es beruht auf den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Kreis Steinfurt ist Träger des Rettungsdienstes (§ 6 Abs.1 RettG). Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach diesen Bestimmungen sind erfüllt. Der Kläger wurde am 00.00.0000 mit einem Rettungswagen von seinem Wohnhaus in das Krankenhaus Lengerich transportiert. Damit ist er nach § 2 Buchstabe b) GBS auf Grund der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass von der Leitstelle ein Rettungstransportwagen zum Einsatz gebracht worden ist und nicht ein Krankentransportwagen, was nach Auffassung des Klägers angemessen gewesen wäre. Denn der Kläger war Notfallpatient im Sinn des RettG. Ein Notfallpatient ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG eine Person, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befindet oder bei der schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält. Für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Einsatzes des Rettungsdienstes abzustellen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Notfallrettung nach der gesetzlichen Konzeption des Rettungsgesetzes. Maßgeblich ist eine typisierende "ex-ante-Betrachtung", d.h. die Perspektive eines durchschnittlichen verständigen Mitarbeiters des Rettungsdienstes zum Zeitpunkt des Einsatzes. War aus dessen Sicht vertretbarer Weise davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Notfalls vorliegen und deshalb ein Notfallpatient zu transportieren ist, kann dem nicht auf Grund nachträglicher Erkenntnisse, z.B. einer späteren ärztlichen Untersuchung entgegengetreten und deshalb ein Notfall im Sinn des Gesetzes verneint werden. Nach diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Notfallpatient behandelt worden ist. Nach dem Einsatzprotokoll der Leitstelle Steinfurt, die den Anruf der Ehefrau des Klägers entgegengenommen hat, bestand bei diesem der Verdacht auf einen Apoplexus (Schlaganfall). Der Kläger selbst hat in der Klageschrift angegeben, eine verzerrte Wahrnehmung auf beiden Augen gehabt zu haben, der herbeigerufene Arzt habe eine Kontrolle im Krankenhaus angeraten. In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass seine Ehefrau verständlicherweise aufgeregt gewesen sei und möglicherweise den Sachverhalt dementsprechend dringend dargestellt habe. Der in der Leitstelle Tätige hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Mitteilungen des Alarmierenden zu entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Hier ist er zu dem Schluss gekommen, dass möglicherweise ein Schlaganfall vorgelegen habe. Es ist allgemein hinreichend bekannt, dass gerade bei einem Schlaganfall die Schnelligkeit der medizinischen Versorgung von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung bleibender Schäden ist. Insoweit war die Entscheidung der Leitstelle, einen Rettungswagen zu schicken, der unmittelbar nach Eingang des Notrufes losfuhr und innerhalb von acht Minuten am Einsatzort war, aus der damaligen Beurteilungslage erforderlich. Dass sich dieser Verdacht bei der späteren Untersuchung nicht bestätigt hat, schließt die Erforderlichkeit des unverzüglichen Einsatzes nicht aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Einsatzstellenleiter nicht die erforderliche Sachkenntnis hatte. § 8 Abs. 1 Satz 4 RettG bestimmt, dass mit der Lenkung rettungsdienstlicher Einsätze beauftragte Personen die Qualifikation als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin haben müssen. Nach Angaben des Beklagten verfügen die Disponenten in der Leitstelle des Kreises Steinfurt über - eine Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, - eine Ausbildung zum Rettungsassistenten, - einen Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie - einen Leitstellenlehrgang. An der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, hat das Gericht keine Veranlassung. Die Vermutung des Klägers, es handele sich um einen Telefonisten ohne spezifische fachliche Ausbildung, ist reine Vermutung und entbehrt jedes konkreten Anhaltspunktes. Dass es für den Disponenten immer wieder zu Fällen kommt, in denen eine Entscheidung schwierig ist, drängt sich geradezu auf, wenn man bedenkt, dass er auf die Auswertung telefonischer Angaben von Personen angewiesen ist, die sich zudem häufig in einer Ausnahmesituation befinden. Die Kostendifferenz zwischen Rettungswagen und Krankentransportwagen ergibt sich zum einen aus der unterschiedlichen Ausstattung, zum anderen aus den höheren Vorhaltekosten für den Rettungstransport. Unterschiede nach der Versicherungsart des Transportierten sieht die GBS nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.