Beschluss
5 L 690/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0213.5L690.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragsteller ist jordanischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1975 verließ der Antragsteller mit seiner Mutter die Bundesrepublik Deutschland und lebte bis zum Jahre 1987 im Westjordanland. Im Jahre 1987 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Jahre 1994 vom Antragsgegner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 4 Der Kläger ist seit 1996 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei in den Jahren 1998 und 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder. 5 In den Jahren 1996 bis 2002 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Betruges und wegen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. 6 Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom 00.00.2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit versuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb und Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Antragsteller befindet sich seit April 2002 in Haft. Seine Entlassung ist für den 16. August 2008 vorgesehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch Beschluss vom 9. August 2007 ab. 7 Der Antragsteller wurde nach Anhörung durch Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 mit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, drohte ihm der Antragsgegner die Abschiebung nach Jordanien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Der Antragsgegner ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass es das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten, alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu treffen, um das von dem Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko durch eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung zu unterbinden bzw. auf ein kontrollierbares und vertretbares Maß zu beschränken; nur eine vollziehbare Ausweisungsverfügung sei geeignet, die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung einzuschränken. 8 Den Widerspruch des Antragstellers wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 zurück. 9 Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2007 zum Aktenzeichen 5 K 2067/07 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. 10 Er ist der Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass er vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben dürfe, weil bei ihm auf Grund der Vorgänge, die Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 00.00.2005 gewesen seien, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehe. 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 5 K 2067/07 wieder herzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über die Klage im Verfahren 5 K 2067/07 zu unterlassen und dem Antragsgegner vorab aufzugeben, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen. 13 Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 5 K 2067/07 und der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 16 II. 17 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung wieder herzustellen, ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell rechtmäßig. 18 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist hier geschehen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Randziffer 85 und Bücken-Thielmeyer/Kröninger, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 80 Randziffer 44 (S. 1732), jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). 19 Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid unter Punkt VII das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung formell ordnungsgemäß begründet. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurück stehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, wenn die auf Tatsachen gestützte begründete Besorgnis besteht, dass die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichen werde (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. statt aller den Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 = ZAR 2007, 243 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hieran anknüpfend besteht bei dem Antragsteller die begründete Besorgnis, dass er vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten begehen wird, die denen vergleichbar sind, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 00.00.2005 zu Grunde gelegen haben. 21 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 9. August 2007, mit dem es den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen, u. a. ausgeführt: 22 Der Senat sieht sich nicht in der Lage, dem Verurteilten eine positive Legalprognose zu stellen. Entscheidend für diese Beurteilung ist eine Betrachtung der Ursachen, auf Grund derer der Verurteilte seinerzeit in seinen Ansichten radikalisiert wurde und in Kontakt mit einem gewaltbereiten islamistischen Personenkreis geriet. Die maßgeblichen Ursachen sind in der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner familiären Situation zu erblicken. Hierbei tritt der Senat der Einschätzung des erfahrenen und ihm seit Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen Privat-Dozent Dr. Seifert bei. Diese prognostisch ungünstigen Faktoren bestehen nach wie vor. Das Verhältnis des Verurteilten zu seiner Ehefrau ist immer noch - oder schon wieder - belastet, wobei es sich inzwischen aber um eine gravierendere Störung der Beziehung zu handeln scheint, zumal der Verurteilte schon seit etwa einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehefrau unterhält. Daher steht zu befürchten, dass der Verurteilte bei seiner Entlassung aus der Haft nicht in eine intakte Ehe eingebettet, sondern mit einem erheblichen Konfliktpotenzial konfrontiert wird. Es ist durchaus naheliegend, dass er sich in dieser Situation außerhalb der Familie Akzeptanz und Bestätigung sucht. In diesem Bestreben könnte er erneut in Kontakt mit lokalen Meinungsführern der fundamental-islamistischen Szene geraten. Hier ist insbesondere an den einschlägig bekannten Mohammed Abdullah (Scheich Mohammed) zu denken, der nach der Kenntnis des Senats nach wie vor in Beckum ansässig ist. Einer Beeinflussung durch Mohammed Abdullah mit islamistischen Ideen kann sich der Verurteilte wegen seiner geringen Intelligenz kaum entziehen. Ohnehin fehlt ihm dazu schon die Bereitschaft. Der Verurteilte hat selbst erklärt, er wolle nach einer Haftentlassung u. a. auch mit Scheich Mohammed, den er nach wie vor für eine Autoritätsperson hält, wieder in Kontakt treten. Hinzu kommt, dass der Verurteilte auch heute noch für extremistische Ansichten empfänglich ist. So hat er auf Befragen erklärt, er finde die terroristischen Aktivitäten von Al Zarqawi im Irak gut, soweit sich dessen Anschläge gegen die von ihm so bezeichneten Besatzer" gerichtet hätten. Nach dem Eindruck des Senats besteht bei dem Verurteilten die naheliegende Gefahr, dass er von gewaltbereiten Extremisten, denen es unschwer gelingen könnte, ihn von der vermeintlichen Notwendigkeit und Legitimität ihrer Aktivitäten zu überzeugen, verleitet und zur Mitwirkung an terroristischen Operationen ausgenützt wird. Dieses Risiko stellt eine erhebliche und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dar. Durch Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht kann dieser Gefahr nach der Überzeugung des Senats, der sich diese Frage durchaus vorlegt hat, nicht dauerhaft wirksam begegnet werden. Selbst die in der Ausweisungsverfügung der Auslandbehörde vom 24. Mai 2007 enthaltene Weisung, sich einmal täglich auf der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, ließe genügend zeitlichen Freiraum, innerhalb dessen eine schädliche Beeinflussung des Verurteilten stattfinden könnte. Auch könnte dadurch nicht verhindert werden, dass der Verurteilte, schon um eine Abschiebung nach Jordanien zu verhindern, ihn die Illegalität untertaucht". Diesen Ausführungen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass bei dem Antragsteller die Gefahr weiterer terroristischer Straftaten schon vor Abschluss des gegen die Ausweisung gerichteten Klageverfahrens besteht. Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren den in dem vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf enthaltenen Tatsachen und Wertungen nicht entgegengetreten. Es besteht deshalb ein überragendes öffentliches Interesse daran, dass die Ausweisung schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vollzogen wird. 23 Diesem öffentlichen Interesse steht ein schützenswertes privates Interesse des Antragstellers nicht gegenüber. Schutzwürdige familiäre Bindungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Für eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Artikel 6 GG entsprechende familiäre Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinen Kindern, die Voraussetzung dafür wäre, den Antragsteller dem Schutz des Artikel 6 GG zu unterstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.), ist hier nichts ersichtlich. Für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Artikel 8 EMRK gilt insoweit nichts anderes. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern (vgl. die Nachweise in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts). Dieses Näheverhältnis besteht hier nicht, wie sich den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2007 entnehmen lässt. 24 Der Antragsteller hat auch sonst nicht dargelegt, dass er ein schützenswertes privates Interesse an dem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben könnte. Dem steht schon seine mehrfach erklärte Bereitschaft entgegen, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und sich in den Gaza-Streifen oder in das Westjordanland zu begeben. 25 Auf das von dem Antragsteller geltend gemachte Abschiebungsverbot nach Jordanien aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt es nicht an. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Über das Vorliegen dieser Abschiebungshindernisse entscheidet allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aus § 31 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge regelmäßig von Amts wegen verpflichtet ist, festzustellen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, DVBl. 2007, 1568). Ein Ausländer, der sich - wie der Antragsteller - materiell auf Asylgründe beruft, ist zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen. Hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu befassen. Ein Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3 = NVwZ 2006, 860 und Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 53, vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 385 sowie die Urteile vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267, 271 und vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308, 311). 26 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung der Abschiebung ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 8 Satz 1 AG VwGO-NRW zulässig. Dieser Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet, weil aus den vorgenannten Gründen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, den Antragsteller abzuschieben, wenn er nicht freiwillig ausreist. 27 Der Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens eine Abschiebung zu unterlassen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für den hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 5 VwGO gilt. 28 Der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorab aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen ihn bis zur Entscheidung über den vorläufigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, ist durch die Ablehnung der beiden vorgehenden Anträge gegenstandslos geworden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 31