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Beschluss

5 L 19/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung eines Widerrufsrechts eines Wohnberechtigungsscheins kann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Wohnraumförderungsvorschriften besteht (§ 80 VwGO). • Ein rechtswidriger Wohnberechtigungsschein darf nach § 48 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch wesentliche unrichtige Angaben herbeigeführt hat oder grob fahrlässig die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. • Haushaltsangehörige nach § 18 WoFG, insbesondere Lebenspartner, müssen die in § 27 Abs. 2 WoFG genannten Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen; vollziehbar ausreisepflichtige Personen gehören nicht zur begünstigten Personengruppe. • Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung darf die Behörde im Interesse der Zielsetzung des Wohnraumförderungsrechts die Rücknahme anordnen; ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht bereits deshalb vor, weil faktische Nachteile für familiäre Lebensgemeinschaften möglich sind.
Entscheidungsgründe
Rücknahme eines rechtswidrigen Wohnberechtigungsscheins bei Verschweigen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Lebenspartners • Die sofortige Vollziehung eines Widerrufsrechts eines Wohnberechtigungsscheins kann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Wohnraumförderungsvorschriften besteht (§ 80 VwGO). • Ein rechtswidriger Wohnberechtigungsschein darf nach § 48 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch wesentliche unrichtige Angaben herbeigeführt hat oder grob fahrlässig die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. • Haushaltsangehörige nach § 18 WoFG, insbesondere Lebenspartner, müssen die in § 27 Abs. 2 WoFG genannten Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen; vollziehbar ausreisepflichtige Personen gehören nicht zur begünstigten Personengruppe. • Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung darf die Behörde im Interesse der Zielsetzung des Wohnraumförderungsrechts die Rücknahme anordnen; ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht bereits deshalb vor, weil faktische Nachteile für familiäre Lebensgemeinschaften möglich sind. Die Antragstellerin, Empfängerin von Leistungen nach SGB XII, beantragte am 23.11.2006 einen Wohnberechtigungsschein und zog zum 1.2.2007 in eine geförderte Wohnung ein. Im Antrag gab sie an, mit ihrer Tochter einen Haushalt zu bilden; nicht angegeben wurde, dass ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes ebenfalls einziehen sollte. Später ergab ein Datenabgleich, dass der Lebensgefährte als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer in der Wohnung angemeldet war. Der Antragsgegner nahm den am 23.11.2006 erteilten Wohnberechtigungsschein mit Bescheid vom 5.12.2007 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz und rügte insbesondere einen Verstoß gegen Art. 6 GG; der Antragsgegner hielt die Rücknahme für rechtmäßig und bejahte die Zulässigkeit der sofortigen Vollziehung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO ist zulässig, aber unbegründet. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; die Behörde hat das besondere öffentliche Interesse an der zeitnahen Durchsetzung der Wohnraumförderungsvorschriften schriftlich dargelegt. • Rechtsgrundlage der Rücknahme: § 48 Abs.1,2 VwVfG erlaubt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; hier war der WBS befristet, sodass nur eine rückwirkende Rücknahme in Betracht kam. • Rechtswidrigkeit des WBS: Nach § 5 WoBindG i.V.m. § 27 WoFG setzt die Begünstigung voraus, dass sowohl der Wohnungssuchende als auch Haushaltsangehörige sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich aufhalten. Der Lebensgefährte war vollziehbar ausreisepflichtig und konnte diese Voraussetzung nicht erfüllen; damit war der WBS rechtswidrig. • Vertrauensschutz ausgeschlossen: Nach § 48 Abs.2 VwVfG kann sich die Antragstellerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie bei Antragstellung das Vorliegen eines für die Entscheidung wesentlichen Umstands (Einzug des Lebensgefährten) verschwiegen hat, sodass die Erteilung kausal beeinflusst wurde. • Grobe Fahrlässigkeit: Selbst wenn Unkenntnis unterstellt würde, hat die Antragstellerin grob fahrlässig gehandelt, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt hat, indem sie nicht nachfragte, ob der Lebensgefährte einziehen dürfe. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; die Rücknahme dient dem Zweck des Wohnraumförderungsrechts, ungerechtfertigte Begünstigungen zu vermeiden. • Art. 6 GG: Ein Verstoß gegen den Schutz der Familie liegt nicht vor, weil die Rücknahme nicht die familiäre Lebensgemeinschaft aufhebt und der Fortbestand der Gemeinschaft in einer nicht geförderten Wohnung möglich bleibt; ferner war der WBS ohnehin zeitlich befristet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheids ist rechtmäßig und die Rücknahme des Wohnberechtigungsscheins war zulässig und begründet. Die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Wohnberechtigungsschein rechtswidrig erteilt wurde, weil die Antragstellerin einen für die Erteilung wesentlichen Umstand verschwiegen hat und der Lebensgefährte als vollziehbar ausreisepflichtige Person nicht zum begünstigten Personenkreis des WoFG gehörte. Die Behörde hat ihr Ermessen in Übereinstimmung mit dem Zweck der Wohnraumförderung ausgeübt, sodass die Rücknahme nicht unverhältnismäßig ist und keine verfassungsrechtlich relevante Zerschlagung der Familie bewirkt.