Urteil
2 K 1324/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0110.2K1324.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.-Straße 0 in I. (Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000), auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Unter dem 6. Juli 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunknetz-Basisstation auf dem im Bebauungsplan Nr. 00 L.-T." der Gemeinde I. als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstück I1.-Straße 0 in I. (Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000), das im Norden an das - hier im Außenbereich gelegene und als Holzung bzw. Grünland genutzte - Grundstück des Klägers angrenzt. Die genehmigten Bauzeichnungen zeigen - soweit für den vorliegenden Baunachbarstreit von Interesse - eine Mobilfunk-Basisstation, die aus einem runden 30,15 m hohen Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von 0,95 m besteht. Auf den Betonmast soll ein Stahlrohrmast mit drei seitlichen Auslegern aufgesetzt werden, an deren senkrechten Tragrohren die GSM-Antennen angebracht werden. Die maximale seitliche Ausdehnung dieser Antennenträger-Konstruktion beträgt etwa 0,8 m; die Gesamthöhe des Antennenmastes ist in der genehmigten Ansichtszeichnung mit 35,15 m angegeben. Der Kläger, dem der Beklagte die Baugenehmigung mit Schreiben vom 9. Juli 2007 zur Kenntnisnahme übersandt hatte, hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Die Baugenehmigung vom 6. Juli 2007 verstoße bereits gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche müsse entsprechend der Gesamthöhe des Mastes (also mit 1 H) berechnet werden. Ferner habe der Beklagte bei der Berechnung der Abstandfläche lediglich auf die Höhe des Betonmastes, nicht jedoch - wie es gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW geboten gewesen wäre - zusätzlich auf die Höhe des Antennenträgers abgestellt. Auch dieser löse eine Abstandfläche aus, die teilweise auf dem Grundstück des Klägers liege. Da es sich um einen runden Mast handele, könne nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Anwendung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) über den beschriebenen Verstoß nicht hinweghelfen. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Bauplanungsrecht. Das Vorhaben der Beigeladenen sei mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar. Abgesehen davon, dass die Beigeladene ihre Anstrengungen bei der Suche nach einem Alternativstandort vorschnell aufgegeben habe, ergebe sich bereits aus der geringen Nähe des Mobilfunkmasten zum Grundstück des Klägers die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Im Nahbereich von Mobilfunkanlagen könnten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gesundheitliche Beeinträchtigungen bis heute nicht verlässlich ausgeschlossen werden. Bei Geflügelembryonen habe man festgestellt, dass Mikrowellen, die von Mobilfunkmasten ausgestrahlt würden, zu Missbildungen und zum Absterben der Embryonen führen. Bei Strahlenfrequenzen von 800 bis 2.000 Megaherz sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt genetischer Störungen der DNA zu befürchten. Ein Zusammenhang zwischen Mikrowellenbestrahlung durch Mobilfunkmasten und DNA-Schädigung sei zwischenzeitlich erwiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Strahlenbelastung durch neue, stärkere Mobilfunkanlagen wesentlich höher sei als bei jenen Anlagen, die als Erstanlagen in den 80er Jahren gebaut worden seien. Die Grenzwerte würden ausgeschöpft oder überschritten. Im vorliegenden Fall sei wegen der Grenznähe der Anlage zum Grundstück des Klägers von einer Überschreitung auszugehen. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung vom 6. Juli 2007 aufzuheben. Der Beklagte tritt dem Klagevorbringen detailliert entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Juli 2007 keine Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt, die zumindest auch dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Ein Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts besteht nicht; der Antennenmast steht mit § 6 BauO NRW in Einklang. Ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht liegt auch dann nicht vor, wenn man - wie der Kläger und der Beklagte - annimmt, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Antennenmast eine Anlage ist, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) und dass er deshalb wie ein Gebäude gegenüber der Nachbargrenze zum Grundstück des Klägers eine Abstandfläche (gemäß § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW) einzuhalten hat. Allerdings sind bei dieser Berechnung der Abstandfläche die im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht maßgeblichen Berechnungsfaktoren (vgl. §§ 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW), in denen das Maß 1 H - anders als in Niedersachen - nicht vorgesehen ist, zugrundezulegen. Würde man dem Antennenmast gebäudegleiche Wirkungen zusprechen, errechnete sich nach § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW eine Abstandfläche, die auf dem Baugrundstück liegt: Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Außenwandlänge von Gebäuden (oder baulichen Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) von nicht mehr als 16 m Länge gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der das sogenannte Schmalseitenprivileg bei runden Gebäuden (oder runden baulichen Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW) nicht zur Anwendung kommen kann, betrifft die mit Ablauf des 27. Dezember 2006 außer Kraft getretene Fassung der Landesbauordnung, die in § 6 Abs. 6 eine Halbierung der nach § 6 Abs. 5 errechneten Abstandflächen nur für zwei Außenwände von Gebäuden erlaubte, sie also für weitere Außenwände eines Gebäudes ausschloss. Diese Regelung war nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 - BRS 64, Nr. 125 (S. 527) m.w. Nw. auf runde Gebäude oder bauliche Anlagen nicht anzuwenden, weil diese zwar nur eine aber zu allen Grenzen hin ausgerichtete Außenwand haben und deshalb die Festlegung jener dritten oder weiteren Außenwand, für die dieses Privileg nicht mehr in Anspruch genommen werden durfte, ausgeschlossen war. Diese Einschränkung des sogenannten Schmalseitenprivilegs ist durch die Neufassung der Vorschrift durch das am 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 615) entfallen, weil jetzt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber allen Nachbargrenzen nur eine Abstandfläche mit einer Tiefe von (maximal) 0,4 H einzuhalten ist. Diese Regelung bedeutet für ein rundes Gebäude oder einen runden Baukörper, dass dessen Außenwand - sofern (wie hier) die zulässige Wandlänge von 16 m nicht überschritten ist - zu allen Nachbargrenzen nur einen Abstand einzuhalten hat, der mit 4/10 der Gesamthöhe zu bemessen ist. Da der geringste Abstand zwischen dem mit 35,15 m Höhe genehmigten Antennenmast und der Grenze des Grundstücks des Klägers ausweislich des genehmigten Lageplans knapp 25 m beträgt, liegt kein Verstoß gegen § 6 der Landesbauordnung vor. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts besteht gleichfalls nicht. Mit der Rüge des Klägers, die Beigeladene habe ihre Anstrengungen bei der Suche nach einem Alternativstandort vorschnell aufgegeben, ist ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht dargetan. Ob es überhaupt auf dem Baugrundstück oder anderenorts geeignete Alternativstandorte für das streitige Vorhaben gibt, lässt das Gericht ungeprüft, denn ein Bauherr kann aus Rechtsgründen nicht dazu gezwungen werden, von mehreren zur Verfügung stehenden genehmigungsfähigen Alternativen für sein Vorhaben diejenige zu verwirklichen, die schutzwürdige Nachbarinteressen am wenigsten beeinträchtigt. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 A 2439/07- S. 4, m.w. Nw. Soweit der Kläger vorträgt, die Mobilfunk-Basisstation werde für sein Grundstück schädliche Umwelteinwirkungen (in Form gesundheitsschädlicher elektromagnetischer Felder) i.S.v. § 3 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bewirken, also eine Überschreitung der in § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) und dem Anhang 1 zu § 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke herbeiführen, bleibt die Klage gleichfalls erfolglos. Denn die angefochtene Baugenehmigung enthält weder im Tenor noch in der Begründung noch in den grün gestempelten Bauvorlagen eine Aussage oder eine Regelung zu der - vom Kläger verneinten - Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den in den vorgenannten Vorschriften geforderten Schutz vor gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern gewährleistet. Der Text der Baugenehmigungsurkunde lässt vielmehr deutlich werden, dass eine verbindliche Klärung dieser Frage in Gestalt der der Beigeladenen erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur bereits vorliegt und dass im Baugenehmigungsverfahren nur geprüft worden ist, ob diese Bescheinigung vorliegt, nicht jedoch, ob die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse für deren Erteilung vorgelegen haben. Auch wenn es in Nr. 2 der Hinweise zur Baugenehmigung (S. 3 der Baugenehmigungsurkunde) heißt, die Standortbescheinigung Nr. STOB-N.: 59 1238 vom 5. Oktober 2006 mit den Anlagen 1 und 2 der Bundesnetzagentur Außenstelle Münster (sei) Bestandteil der Bauvorlagen zu dieser Baugenehmigung", so hat der Beklagte gleichwohl durch die Bedingung Nr. 1 Die Basisstation darf nur mit solchen Funkanlagen betrieben werden für die entsprechende, gültige Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur Außenstelle Münster vorliegen" klar zum Ausdruck gebracht, dass er die der Beigeladenen von der Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung nicht als Teil des Regelungsgehaltes seiner Baugenehmigung, sondern als eine - neben der erteilten Baugenehmigung - rechtserhebliche Vorrausetzung für die vollständige Inbetriebnahme der Mobilfunk-Basisstation angesehen hat. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt. Diese Ausklammerung des Strahlenimmissionsschutzes aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der gesetzlichen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen allgemeiner Bauaufsichtsbehörde und der speziellen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Die allgemeine Bauaufsichtsbehörde ist hingegen für die Prüfung und Entscheidung dieser Sach- und Rechtsfragen nicht zuständig. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. September 2004 - 2 L 1149/04 folgendes ausgeführt. Nachdem über die maßgeblichen Grenzwerte in den drittschützenden materiell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechtes unter dem Vorbehalt des Vorrangs spezieller Rechtsvorschriften des Telekommunikationsrechtes (§ 6 der 26. BImSchV) entschieden worden war, hat der Gesetzgeber im Telekommunikationsrecht spezialrechtliche Vorschriften erlassen, durch die der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern gewährleistet werden soll. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 21. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) enthält in § 12 eine Vorschrift mit der amtlichen Überschrift: Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern." Deren Satz 1 lautet: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen." Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift hat die Bundesregierung die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) erlassen. Deren § 1 lautet: Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern." In § 3 werden (u. a.) die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechtes in Bezug genommen. Die entscheidenden Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung des gesetzlich beabsichtigten Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern sind in § 4 und § 5 formuliert. In § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es: Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt." Dies ist ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nur dann nicht, wenn eine Bescheinigung vorliegt, die als Standortbescheinigung bezeichnet wird, aber der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ist. Der für den Betreiber und die zuständige Behörde entscheidende Regelungsgehalt dieser Vorschrift kann als klares Konditionalprogramm in der Wenn-dann-Form von Tatbestand und Rechtsfolge ausgedrückt werden: Wenn eine gültige Standortbescheinigung vorliegt, dann darf eine Funkanlage der genannten Art betrieben werden. Die Standortbescheinigung hat also die Funktion einer Freigabe des Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort, d. h. einer spezialgesetzlichen Betriebserlaubnis. Da sie der Schlusspunkt eines Verfahrens ist, das gemäß § 12 FTEG und § 1 BEMFV dem Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern zu dienen bestimmt ist, darf sie gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nur erteilt werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand, der zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte erforderlich ist, zuvor von der zuständigen Spezialbehörde - der RegTP - ermittelt und festgelegt worden ist und auch innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, d. h. innerhalb des Bereiches, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist (§ 2 Nr. 7). Wenn in diesem Verwaltungsverfahren nachgewiesen ist, dass der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb der zu prüfenden Funkanlage entstehen, gewährleistet ist, dann ist die beantragte Standortbescheinigung zu erteilen. Mit ihr wird rechtsverbindlich für alle, die es angeht, geregelt und entschieden, dass die Voraussetzung der Gewährleistung des Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb dieser Anlage an diesem Standort entstehen können, gegeben ist, d. h., dass der Betrieb dieser Anlage die Grenzwerte einhält und folglich in ihrer Nachbarschaft und für die Allgemeinheit (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Strahlenimmissionen verursacht. Zu den Personen, für die diese Regelung durch behördliche Entscheidung verbindlich ist, zählt jedenfalls der Betreiber der Anlage. Die Standortbescheinigung ist folglich ein an den Betreiber gerichteter begünstigender Verwaltungsakt. Als solcher Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung ist auch hier die Standortbescheinigung vom 5. Juli 2004 ergangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Betreiber in der Standortbescheinigung nicht als Adressat ausdrücklich genannt wird. Aus dem gesamten Verwaltungsverfahren der Regulierungsbehörde ergibt sich, dass die Standortbescheinigung konkludent an den Betreiber gerichtet ist und dieser widerspruchsbefugt ist, wenn er die festgelegten system- und standortbezogenen Sicherheitsabstände nicht akzeptieren will. Für eine zusätzliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser speziellen Fragen des Strahlenimmissionsschutzes und zur Entscheidung mit Außenwirkung ist kein Raum. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Standortbescheinigung sei für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich. so aber der 10. Senat des OVG NRW in dem zitierten Beschluss. Wenn, wie dargelegt, die bundesrechtlich geschaffene und mit eigenen, bundesrechtlichen Eingriffsbefugnissen versehene (vgl. § 14 BEMFV) Sonderordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland - die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - in dem dafür bundesrechtlich vorgesehenen Nachweisverfahren entschieden hat, dass der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern bei dem Betrieb einer bestimmten Anlage gewährleistet ist und dieser Entscheidung Verbindlichkeit im Verhältnis zwischen Betreiber und Sonderordnungsbehörde zukommt, so ist - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für die Bauaufsichtsbehörde und das landesrechtliche Baugenehmigungsverfahren und in einem baurechtlichen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gelten sollte. Aus der im Wesentlichen auf § 72 BauO NRW gestützten so genannten Schlusspunkttheorie vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, Baurecht 2003, 1870 ergeben sich solche Gründe jedenfalls nicht, weil diese Vorschrift nur das Verhältnis der Baugenehmigung zu solchen Entscheidungen anderer Behörden betrifft, von denen die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist" (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder deren die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften bedarf" (Abs. 2 S. 1). Eine solche Abhängigkeit der Baugenehmigung von der vorherigen Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die Standortbescheinigung ist weder dem Bundesrecht noch dem Landesbaurecht zu entnehmen. Zwar heißt es in § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, die Baugenehmigung sei zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dementsprechend ist mit einer Baugenehmigung neben der Baufreigabe die Feststellung verbunden, dass das genehmigte Vorhaben mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt, aber doch nur mit der entscheidenden Einschränkung, dass dies Prüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist. Gerade daran fehlt es aber, wenn - wie hier - eine Sonderordnungsbehörde des Bundes in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren in einem speziellen bundesrechtlich geregelten Gebiet des Immissionsschutzes materiell abschließend eine formalisierte Entscheidung zu treffen hat. Auch der Vergleich des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25. Februar 2003 (a.a.O. S. 1017) mit dem Fall, in dem die Baugenehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage in eigener Zuständigkeit auch immissionsschutzrechtlich zu prüfen hat, ist nicht überzeugend, weil Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 am 28. August 2002 einer speziellen bundesrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen sind. Die Selbstständigkeit dieses bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens bleibt gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 durch die Baugenehmigung unberührt. Beide Verwaltungsverfahren stehen nebeneinander. Es gibt weder eine Vorschrift wie die des § 13 BImSchG, die eine Konzentrationswirkung zugunsten der auf der Grundlage des materiellen Bundesrechts tätigen Behörde vorsieht, noch eine solche mit umgekehrter Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigungsbehörde. Aus dem Fehlen einer dem § 13 BImSchG entsprechenden Vorschrift kann auch nur geschlossen werden, dass bundesrechtlich ein weiteres Baugenehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, nicht aber, dass ein landesrechtlich vorgesehenes Baugenehmigungsverfahren sich auch auf die Fragen erstreckt, die Gegenstand des Verfahrens der Regulierungsbehörde nach der BEMFV sind. Das bundesrechtlich zugelassene und landesrechtlich durch § 75 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ausdrücklich vorgesehene Nebeneinander beider Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheidungen spricht vielmehr dafür, jedenfalls im Verhältnis von Bundesbehörde und Bundesrecht zu Landes- oder Kommunalbehörde und Landesrecht die Zuständigkeit der Bundesbehörde für einen bundesgesetzlich geregelten speziellen Lebenssachverhalt nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch formal unangetastet zu lassen. vgl. zu den jedenfalls insoweit zutreffenden Bedenken gegen die baurechtliche Schlusspunkttheorie: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, BRS 64 Nr. 163. Soweit es um die Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern" (§ 1 BEMFV; vgl. auch § 12 FTEG) geht, ist daher die Funktion des Schlusspunkts der telekommunikationsrechtlichen Betriebserlaubnis, d. h. der Standortbescheinigung zuzuerkennen. Eine eigene zusätzliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde besteht insoweit nicht. Aus dem Gesagten folgt im übrigen für den auch hier in Rede stehenden Fall, dass nach Erteilung der Baugenehmigung weitere Antennensysteme an dem Antennenträger angebracht werden und später in Betrieb genommen werden sollen, dass allein deshalb eine neue Baugenehmigung wegen Änderung der baulichen Anlage oder wegen einer Nutzungsänderung (vgl. § 63 Abs. 1 BauO NRW) nicht erforderlich werden dürfte. Dementsprechend sind bisher keine Fälle von Baugenehmigungsverfahren allein wegen Erhöhung der Kapazität einer Mobilfunkanlage bekannt geworden. Da die Standortbescheinigung wegen ihres Regelungsgehaltes im Verhältnis zum antragstellenden und begünstigten Betreiber der Mobilfunkanlage einen Verwaltungsakt darstellt und folglich zu dessen Gunsten die Titelfunktion, die verfahrensrechtliche Funktion und auch - im Falle ihrer eingeschränkten Erteilung oder Ablehnung - die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs gilt, ist es nicht nur zweckmäßig, sondern unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Rechtsgrundlagen der Standortbescheinigungen auch rechtlich geboten, auch zugunsten der Personen, um deren Schutz es in den einschlägigen Vorschriften geht, die verfahrensrechtliche Funktion und - im Falle ihrer Erteilung - auch die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs und damit den Charakter der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 80 a VwGO anzuerkennen. Mit der Anerkennung dieser Rechtsschutzfunktion der Standortbescheinigung zugunsten, aber im Falle der Bestandskraft auch zu Lasten der möglicherweise nachteilig betroffenen Nachbarn wird der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz unabhängig davon gewährleistet, ob im Einzelfall zusätzlich zu der stets erforderlichen Standortbescheinigung die Errichtung einer Mobilfunkanlage auch bauordnungsrechtlich für genehmigungsbedürftig erklärt wird oder nicht, und zwar wie in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW, durch Einführung des Kriteriums der Höhe der Anlage von 10 Metern, das für den gesetzlich gewollten Schutz vor elektromagnetischen Feldern ohne spezifischen Belang ist. Zusätzlich zur ausnahmslosen Eröffnung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80 a, 80 b VwGO wird die Effektivität des Rechtsschutzes aber auch dadurch zumindest erleichtert, wenn nicht auch sachlich verbessert, dass in allen für das Immissionsschutzinteresse der Nachbarn entscheidenden Rechtsbehelfsverfahren mit der Regulierungsbehörde diejenige Behörde die Rolle des unmittelbar Beteiligten erhält, die in wissenschaftlich-technischer und in rechtlicher Hinsicht dafür besondere Sachkunde erwarten lässt. Die mittelbare Beteiligung dieser spezialisierten Behörde im Wege der Amtshilfe durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht ist wegen fehlender unmittelbarer Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Untätigkeit oder verspäteten oder sonst nachlässigen Amtshilfe nicht im gleichen Maße geeignet, zur Klärung des Sachverhalts und zur Durchsetzung des objektiven Rechts und zum Schutz subjektiver Rechte zügig und gründlich beizutragen. Ist nach alledem die Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit begünstigender Wirkung für den Betreiber und mit belastender Wirkung für den oder die Nachbarn zu qualifizieren, so kann der Nachbar sein Interesse an einem Schutz vor elektromagnetischen Feldern rechtlich nur dadurch verfolgen, dass er bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Widerspruch gegen die Standortbescheinigung einlegt und, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von dem Betreiber nicht beachtet wird, einen Antrag auf Untersagung des Betriebs der Mobilfunkanlage gemäß § 14 BEMFV stellt oder, wenn die Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO stellt, der gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu richten wäre." An diesen Gründen ist uneingeschränkt festzuhalten. Der Kläger ist durch das gerichtliche Schreiben vom 13. Dezember 2007 darauf hingewiesen worden, dass er seine mit dem Schutz vor elektromagnetischen Feldern begründeten Einwendungen erfolgreich nur in einem Verfahren gegen die Bundesnetzagentur geltend machen kann. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 hat er erklärt, sich das noch überlegen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren gemäß §§ 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko (154 Abs. 3 VwGO ) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.