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Beschluss

9 L 647/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:1213.9L647.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert auf 10.000, 00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert auf 10.000, 00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1842/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherstellen, ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, denn sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung abweichend vom gesetzlichen Regelfall (Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Erhebung der Klage) ausnahmsweise für geboten hält. Der Antragsgegner hat insoweit nämlich ausgeführt, dass insbesondere die Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn eine sofortige Durchsetzung der Sperrzeitverlängerung notwendig mache, und dass deshalb das private Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Sperrstunde ab 5 Uhr zurücktreten müsse. Die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Dabei kann offen bleiben, ob die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist; denn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der in der jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrigen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Sperrzeitverlängerung überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben. Gegen die Zumutbarkeit der der Diskothek zuzurechnenden Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft bestehen nämlich so erhebliche Bedenken, dass zum Schutz des Nachtschlafes und damit der Gesundheit der Nachbarn jedenfalls eine weiterhin über 3 Uhr hinausgehende Öffnung der Diskothek ab sofort nicht mehr hingenommen werden kann. Gem. § 18 des Gaststättengesetzes - GastG - i. V. m. § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen - GastV NW - kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit vorverlegt werden. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ab 5 Uhr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Das ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 4 B 2746/93 -. Zu den von einer Gaststätte ausgehenden Lärmbelästigungen gehören nicht nur die Geräusche aus der Gaststätte selbst, die im vorliegenden Verfahren bislang nicht die entscheidende Rolle gespielt haben, dem Gaststättenbetrieb sind vielmehr insbesondere auch solche Lärmeinwirkungen zuzurechnen, die die Gäste außerhalb der Gaststätte verursachen. Hierzu zählen vor allem der auf an- und abfahrende Fahrzeuge zurückzuführende Gaststättenverkehrslärm sowie der sonstige, hauptsächlich durch die Kommunikation der Gäste untereinander verursachte Besucherlärm vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 a. a. O. Dieser außerhalb der Gaststätte verursachte Lärm ist dieser nicht nur dann zuzurechnen, wenn er sich unmittelbar auf ihrem Grundstück ergibt; zu berücksichtigen ist vielmehr gerade auch derjenige Verkehrs- und Besucherlärm, der auf öffentlichen Flächen, z. B. auf der Straße erfolgt, wenn er der Gaststätte zugeordnet und von dem übrigen Verkehrslärm unterschieden werden kann. Stärker als von dem Lärm, der auf einem Parkplatz oder direkt vor der Gaststätte entsteht, werden die Anlieger in der Regel von Verkehrs- und Besucherlärm beeinträchtigt, der im näheren Umfeld - etwa auf der Straße - und damit wesentlich näher zu ihren Häusern erzeugt wird. Das gilt insbesondere auch für Gäste, die das Lokal aufsuchen oder verlassen wollen und sich während eines nicht unerheblichen Zeitraumes noch vor der Gaststätte oder in deren Nähe aufhalten. Die Zumutbarkeit von solcher Art zuzurechnenden Lärmbelästigungen bestimmt sich dabei nach der im Einzelfall gegebenen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter unter maßgeblicher Berücksichtung der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters sowie unter Berücksichtung des Ausmaßes der konkreten Lärmbelästigung. Mittelungspegel nach schalltechnischen Regelwerten stehen bei dieser Beurteilung nicht im Zentrum (wenngleich sie als Anhaltspunkte bewertend mit zu berücksichtigen sind), weil die vorhandenen Messverfahren auf gewerblichen Lärm mit gleichförmigem oder gleichmäßigem Geräusch zugeschnitten sind. Es existiert bislang kein Mess- und Berechnungsverfahren, das in der Lage ist, von einzelnen Ereignissen herrührende, wechselhafte und unterschiedliche Geräusche sachgerecht zu erfassen und in rechnerische Bewertungsgrößen umzusetzen. Das gilt namentlich für die Erfassung menschlicher Laute wie Rufen, lautes Reden, Lachen oder auch Grölen - denen zum Teil auch ein besonders störender hoher Informationsgehalt inne wohnt -, ist aber auch für das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen und das Zuschlagen von Autotüren zutreffend. Auf alle diese überwiegend kurzfristig und unplanmäßig auftretenden Geräusche kann der Mensch sich - anders im Falle gleichförmiger oder gleichmäßiger Geräusche - nicht einstellen; sie sind für seinen Organismus daher in besonderer Weise belastend. Soweit also Messwerte berücksichtigt werden, ist folglich wesentlich auf die jeweils durch derartige Geräusche erzielten Spitzenwerte abzustellen. Derartige besonders hohe, kurzfristige Geräusche sind vor allem Nachts während der allgemeinen Nachtruhe - ab 22 Uhr - besonders störend. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein dementsprechendes besonderes öffentliches Bedürfnis zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft gegenüber dem Betrieb der Antragstellerin nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gegeben. Das besondere Störpotenzial der Diskothek der Antragstellerin ergibt sich schon daraus, dass der Betrieb nach dem Vortrag der Antragstellerin ca. 900 Besucher aufnehmen kann und am Wochenende vermutlich ausgelastet ist, da Feststellungen getroffen wurden, dass häufig auf Einlass wartende Gäste sich vor dem Betrieb der Antragstellerin aufhielten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nachts in der Regel mehr als 900 Gäste die Diskothek aufsuchen und verlassen. Diese Zahl dürfte insgesamt sogar noch höher liegen, da für Diskotheken ein schneller Wechsel der Besucher typisch ist, vgl. Kienzle, Gewerbearchiv, 1987, 285. Es ergibt sich dadurch zwangsläufig eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Besucherlärm, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Besuchern einer Diskothek in aller Regel um ein junges und damit besonders lebhaftes Publikum handelt. Zwar befinden sich im nähren Umkreis der Diskothek der Antragstellerin noch weitere Gaststätten, so dass - insbesondere in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - nicht abschließend geklärt werden kann, welche konkrete Lärmbelästigung speziell den Gästen der Antragstellerin zuzurechnen ist. Es ist aber ausreichend, dass auch die Gäste der Diskothek mitverursachend sind. Angesichts der Größe und der zulässigen Gästezahl von 900, die im Verhältnis zu den anderen Betrieben deutlich höher ist, kann auch davon ausgegangen werden, dass dies keinen unerheblichen, sondern einen wesentlichen Teil der Mitverursachung ausmacht. Auch unabhängig von einem umfassenden Lärmgutachten kann angesichts der Vielzahl von Personen - zum Teil deutlich über Hundert -, die sich im Umfeld der Diskothek häufig aufgehalten haben, von einer beträchtlichen Lärmverursachung ausgegangen werden. Dieses wird auch gestützt durch die eigenen (Hand) Messungen des Antragsgegners, die ergeben haben, dass der zulässige Lärmwert von 45 dB (A) insbesondere durch Impulsgeräusche deutlich überschritten worden ist. Nach dem bislang Gesagten muss weiterhin festgestellt werden, dass auch besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 GastV NW vorliegen dürften. Diese sind dann zu bejahen, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich des fraglichen Betriebes sich von den Verhältnissen anderer Bereiche, in denen die Gaststätten mit allgemeiner Sperrzeit zulässigerweise betrieben werden, so unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine Gaststätte in einem Gebiet betrieben wird, in das sie - unabhängig von einer bau- oder auch gaststättenrechtlichen Genehmigung - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben nicht gehört, und wenn von der Gaststätte den Nachbarn nicht zuzumutende Störungen ausgehen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Februar 1987 - 4 A 456/86 -. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der Betrieb der Antragstellerin befindet sich in einem ausgewiesenen Kerngebiet. Gemäß den textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB im Bebauungsplan Nr. 000, B. T /B. G. /N. /N1.------straße vom 25.08.1989 der Stadt Münster sind: 1. im Plangebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig und 2. sind am B1. T. und am B1. G. im Erdgeschoss baulicher Anlagen nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungs- Gewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zulässig. 3. sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen allgemein zulässig. Der Betrieb der Antragstellerin ist eine Vergnügungsstätte im Sinne der Nr. 1, denn sie wird nach der eigenen Betriebsbeschreibung als Diskothek geführt, d. h. mit regelmäßigen Musikdarbietungen. Auch wenn der zuvor konzessionierte Betrieb „M. “ als Gaststätte mit Saalbetrieb konzessioniert war, so hatte er doch - wie gerichtsbekannt ist - eindeutig keinen Diskothek-Charakter. Jedenfalls ergibt sich aus den planungsrechtlichen Vorgaben, dass der Innenstadtbereich zwar als Kerngebiet angesehen wurde, aber nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen und Vergnügungsstätten unter anderem ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Der Antragsgegner ist grundsätzlich gehalten, die Vorgaben des Rates bei der Überplanung eines Gebietes und der Festlegung der zulässigen Nutzung einzuhalten und ggf. durchzusetzen. Von einem Betrieb, der in einem Bereich liegt, der planungsrechtlich von der Lärmverursachung erkennbar nicht allzu „lebhaft“ genutzt werden soll, muss auch in besonderem Maße Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarschaft genommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb der Antragstellerin befinden sich nämlich sowohl auf der gegenüber liegenden Seite als auch auf den angrenzenden Grundstücken Gebäude, in denen in den oberen Geschossen Wohnnutzung stattfindet. Auch dieses Nebeneinander von Geschäftslokalen und Wohnungen ist nach den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen. Da die Diskothek der Antragstellerin zu unzumutbaren Geräuschbelästigungen für die Anwohner führt, hat der Antragsgegner rechtmäßig sein Ermessen dahin ausgeübt, die Sperrzeit auf 3 Uhr vorzuverlegen. Andere, insbesondere ein milderes Mittel darstellende Lösungsmöglichkeiten waren nicht ersichtlich; insbesondere hatten in der Vergangenheit schon umfangreiche Gespräche stattgefunden, die eine Verminderung der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft herbeiführen sollten; dies aber offenbar in einem nicht hinreichendem Ausmaße erreichen konnten, so dass zumindest zeitlich eine Begrenzung der Lärmverursachung erfolgen durfte. Der ausgesprochenen Sperrzeitverlängerung für die Diskothek der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin durch Erlaubnis vom 00.00.0000 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit einer Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr erteilt worden ist. Es kommt hinzu, dass die ursprüngliche Betriebsbeschreibung insbesondere zur Nutzung des „Q. “ darauf abzielte, „50 hochwertige Abendveranstaltungen“ im Jahr als Zielgröße durchzuführen. Es sollten Tagungsmöglichkeiten, Hochzeitsgesellschaften, Promotions- und Examensfeiern dort durchgeführt werden. Auch die unter dem 8. August 2005 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte war für die Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft. Erst mit der Betriebsbeschreibung vom 8. Februar 2006 wurde im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens eine Betriebsbeschreibung der Gaststätte dahin abgegeben, dass die Gaststätte „T1. T2. “ sowohl als reine Gaststätte, als auch als Diskothek genutzt wird. Auch wenn insoweit eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sein sollte bzw. die Nutzung geduldet wird, schließt dies grundsätzlich keine Garantie einer bestimmten Betriebszeit ein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 1 B 152.91 -, GewA 1992, 109. Ein Bestandsschutz für als Diskotheken genehmigte Anlagen dahingehend, dass jedenfalls eine Sperrzeitverlängerung über die Regelsperrzeit hinaus nicht möglich ist, kann es im Übringen schon deshalb nicht geben, weil es bei allen Betriebsarten möglich bleiben muss, unter den Voraussetzungen des § 18 GastG die Sperrzeit für den jeweiligen Betrieb zu verlängern. Vgl. Kienzle GewA 1987, 258, 260. Rechtlich unerheblich ist ferner, ob die Gaststättenerlaubnis durch die verfügte Sperrzeitverlängerung mangels Betriebsrentabilität für die Antragstellerin wirtschaftlich wertlos wird. § 18 GastG stellt auch unter Beachtung des Gewichts der Eigentumsgarantie eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Der Bestandsschutz des erlaubten, eingerichteten und ausgeübten Gaststättenbetriebes ist im vornherein durch eine erhebliche Labilität geprägt, zu der auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 18 GastG mit der Ermächtigung beiträgt, Sperrzeitverlängerungen ggf. ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebes zu erlassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewA 186, 96, 97. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Betriebsart „Diskothek“, die im Gaststättengesetz nicht definiert ist, schon dann entfällt, wenn der Betrieb nur noch bis 3 Uhr geöffnet bleiben darf. Ob eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den benachbarten Gaststätten darin besteht, dass für diese nicht ebenfalls eine Sperrzeitverlängerung auf 3 Uhr verfügt worden ist, muss letztlich einer Klärung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls dürfte die Gaststätte der Antragstellerin die einzige als Disko betriebene sein, und auch von der Größenordnung mit 900 Personen ein wesentlich größeres Störpotenzial durch die Disko aufsuchenden und verlassenden Gäste bieten. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil es dem Antragsgegner möglich sein muss, mit Ordnungsmaßnahmen gegenüber einer Gaststätte zu beginnen, um zu sehen, ob sich dies mindernd auf die Lärmbelästigungen für die Nachbarn auswirkt. Die Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Antragsgegner ist angesichts der wegen der objektiven Gegebenheiten bestehenden Gesundheitsgefahren der Nachbarn gerechtfertigt.