Urteil
4 K 1666/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1127.4K1666.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe vom 14. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 wird insoweit aufgehoben, als vom Kläger überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 3.749,64 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2004 im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Amtsrat. Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 08. Juli 1978 hat er in der Zeit vom 15. April 1963 bis 16. März 1966 eine Landwirtschaftliche Lehre absolviert. Nach der Ableistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 01. Oktober 1966 bis 31. März 1968 hat er in der Zeit vom 22. April 1968 bis 15. März 1969 an der T M X die Fachschulreife erworben. Im Anschluss daran hat er an der Fachhochschule O in der Zeit vom 17. März 1969 bis 10. Februar 1972 erfolgreich Landbau studiert. Vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1975 war er hauptberuflich als Angestellter tätig, um in die Aufgaben eines Wirtschaftsberaters eingearbeitet zu werden. 3 Durch Bescheid vom 26. Mai 2004 wurden die Versorgungsbezüge auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 % festgesetzt. Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Zeiten waren u. a. die Zeiten der Ausbildung als Landwirtschaftlicher Lehrling, die Fachhochschulzeit und nachfolgende Angestelltendienstzeiten berücksichtigt worden. In der Anlage zum Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass im Falle der Gewährung einer Rente sich Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge durch Durchführung einer Ruhensregelung gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - bzw. eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der Tz. 11.0.5-11.0.10 in Verbindung mit Tz. 12.0.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz ergeben könnten. 4 Nachdem die Landwirtschaftliche Alterskasse O1-C der Kommunalen Versorgungskasse unter dem 15. Juli 2005 mitgeteilt hatte, dass dem Kläger durch Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2005 mit Wirkung vom 01. Dezember 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Höhe von 309,34 Euro monatlich bewilligt worden sei, die auf in der Zeit vom 01. Juli 1978 bis 30. November 1999 entrichteten Pflichtbeiträge beruhte, nahm die Kommunale Versorgungskasse durch Bescheid vom 14. Dezember 2005 eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge vor. Hierzu führte sie eine Vergleichsberechnung nach Teilziffer 11.0.5 bis 11.0.10 VwV zu § 11 BeamtVG durch. Zuvor bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG berücksichtigte Zeiten blieben dabei unberücksichtigt. Hierbei handelte es sich um die Lehrzeit, teilweise die Fachhochschulzeit und die Angestelltendienstzeit in der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1975. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe Auswirkungen auf die Berücksichtigung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zu §§ 12, 11 BeamtVG dürften Zeiten nach § 12 BeamtVG nur teilweise oder überhaupt nicht berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Der sich aufgrund der Neuberechnung ergebende überzahlte Betrag in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 3.749,64 Euro werde gemäß § 52 BeamtVG zurückgefordert. Ausgehend von der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit wurde der Ruhegehaltssatz auf 67,5 v. H. abgesenkt. 5 Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs trug der Kläger vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. Juni 1986 festgestellt, dass es sich bei der Alterssicherung der Landwirte um ein eigenes System der sozialen Alterssicherung handele, das nicht von den Ruhensregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes betroffen sei. Dem trage auch die Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG Rechnung, in dem ausgeführt werde, dass Renten im Sinne der Teilziffern 11.0.5 bis 11.0.9, die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstige Geldleistungen seien. An keiner Stelle werde die Alterssicherung der Landwirte als zu berücksichtigendes soziales Sicherungssystem erwähnt, vielmehr lediglich auf andere Versorgungsleistungen, z. B. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und der Ärzteversorgung, abgestellt. Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber Renten der Alterskasse berücksichtigen wollen, hätte er dies konkret festlegen müssen. Es sei unzulässig, die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung der Landwirtschaftlichen Altersrenten auf dem Umweg einer Kürzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auszuhöhlen und letztendlich doch zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge zu kommen. 6 Den Widerspruch wies die Kommunale Versorgungskasse durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 mit der ergänzenden Begründung zurück, es sei unstrittig, dass Renten aus der Alterssicherung für Landwirte nicht zu den nach § 55 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnenden Renten gehörten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schließe die Berücksichtigung der Renten aus Landwirtschaftlichen Alterskassen jedoch nur bei der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG aus. Es beziehe sich nicht auf die Anwendung der Tz. 11.0.5 - 11.0.10 VwV zu § 11 BeamtVG. Es sei in der Kommentierung anerkannt, dass zu den dort benannten anderen Versorgungsleistungen auch Renten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte zählten. Den ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften folgend würden daher Vordienstzeiten nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Hiervon ausgehend seien daher bei der Neuberechnung der Versorgungsbezüge zuvor gemäß § 12 BeamtVG berücksichtigte Zeiten bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht mehr in Ansatz gebracht worden. 7 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vertiefend ausgeführt, dass Leistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu den im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten gehörten. Im Übrigen habe er mit Beginn der Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen Alterskasse am 01. Juli 1978 die Möglichkeit gehabt, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Daher sei insoweit von freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG auszugehen, die grundsätzlich anrechnungsfrei seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beiträge zur Alterskasse formell als Pflichtbeiträge gewertet worden seien, da von der vorgenannten Befreiungsregelung kein Gebrauch gemacht worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe vom 14. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit durch den Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen- Lippe vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 01. Dezember 2004 neu (von 75 Prozent auf 67,5 Prozent) festgesetzt wurden, in dem Ausbildungs- und Angestelltenzeiten des Klägers nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt wurden, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rückforderung der in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 überzahlten Versorgungsbezüge ist hingegen rechtswidrig. Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01. Dezember 2004 beurteilt sich inhaltlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, u. a. der Hochschul- und praktischen Ausbildung (Nr. 1), oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Von dem danach eingeräumten Ermessen (kann") ist bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers rechtlich fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Gebrauch gemacht worden. 16 Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anrechnungsvorschrift des § 12 BeamtVG den Zweck verfolgt, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Angesichts dessen wird die Entscheidung des Dienstherrn, eine unter § 12 BeamtVG fallende Vordienstzeit nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint. 17 Vgl. zu §§ 116, 116a BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 = NVwZ 1983, 157; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84; zu § 12 BeamtVG: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A 1668/90 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19; Beschluss vom 22. Februar 2001 - 6 A 1352/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 18 Danach ist die Erwägung, Ausbildungszeiten bzw. Zeiten der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, losgelöst von der Frage, ob die Lehrzeit überhaupt berücksichtigungsfähig war, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 19 Der auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Tz. 12.0.2 und Tz. 11.0.5 vorgenommenen Neuberechnung der Dienstzeiten steht zunächst nicht die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG entgegen. Denn der Zweck der in §§ 11, 12 BeamtVG geregelten ermessensweisen Anrechnung von Vordienstzeiten geht weiter als der des § 55 BeamtVG. Zielsetzung dieser Vorschrift ist es, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden. Wäre im Übrigen bei Anwendung der §§ 11, 12 BeamtVG allein auf eine Rente im Sinne des § 55 BeamtVG abzustellen, bedürfte es einer ermessensweisen Reduzierung der Vordienstzeiten ohnehin nicht, weil sich die in dieser Bestimmung liegende Ruhensregelung unmittelbar kraft Gesetzes realisieren würde. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist daher nicht die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, vielmehr eine annähernde Gleichstellung der Versorgung mit der eines sogenannten Nur- Beamten". 20 Dabei ist unerheblich, ob die Rentenanwartschaft auch während der in Betracht kommenden Vordienstzeiten erworben wurde; entscheidend ist allein, dass der Beamte wegen einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung erhält. In diesem Fall besteht kein Anlass, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 - m. w. N. 22 Hiervon ausgehend ist zutreffend auf der Grundlage der Tz. 12.0.2 i. V. m. Tz. 11.0.5 BeamtVG VwV eine Vergleichsberechnung" durchgeführt worden. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Berücksichtigung der Erwerbsminderungsrente durch die Landwirtschaftliche Alterskasse im Rahmen von § 12 BeamtVG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 23 vgl. Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 -, ZBR 1986, 338, 24 wonach das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte nicht in die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen ist, weil es sich dabei nicht um eine Rente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, vielmehr um ein eigenes System der sozialen Alterssicherung, das ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG nicht benannt wird, teilt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - ausschließlich zu der Frage verhalten, ob eine Rente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte im Rahmen der Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Zur hier zu entscheidenden Frage einer Berücksichtigung im Rahmen von § 12 BeamtVG verhält sich das vorgenannte Urteil nicht. Auch die Verwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG stehen der Berücksichtigung der in Rede stehenden Rente nicht entgegen. In Tz. 11.0.10 werden in Satz 2 ausdrücklich auch andere Versorgungsleistungen angesprochen. Die gewählte Formulierung z. B." macht deutlich, dass der Hinweis auf betriebliche Altersversorgungen und die Ärzteversorgung nicht abschließend gemeint, vielmehr nur beispielhaft benannt worden ist. Daher sind auch sonstige Versorgungsleistungen, zu denen auch die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte zu zählen sind, hier berücksichtigungsfähig. 25 Vgl. hierzu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Erl. 12 a zu § 11. 26 Die Besonderheit, dass der Kläger die Rentenansprüche ausschließlich während seiner Zeit als Beamter erworben hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wie bereits oben ausgeführt, sollen durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 12 BeamtVG gegenüber Nur-Beamten" bestehende Versorgungsdefizite ausgeglichen werden. Diesem Fürsorgegedanken des Dienstherrn ist Rechnung getragen, wenn der höchstmögliche Versorgungsanspruch erreicht wird. Eine Besserstellung im Falle der Rentengewährung im Vergleich zum sogenannten Nur- Beamten" würde diesem Zweck widersprechen. Die Verwaltungsvorschriften sehen zudem eine Differenzierung dahingehend, ob die Rentenansprüche vor oder während der Beamtendienstzeit erworben wurden, nicht vor. Die Ermessenspraxis der Beklagten, Rentenzahlungen, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen, entsprechend dem Gedanken des § 55 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen, hingegen Renten, die - wie hier - ausschließlich auf Pflichtbeiträgen beruhen, in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, steht mit dem oben dargestellten Sinn und Zweck des § 12 BeamtVG noch im Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. 27 Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01. Dezember 2004 ist auch verfahrensrechtlich einwandfrei. Insbesondere bedurfte es nicht der Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2004, mit dem die Versorgungsbezüge festgesetzt worden waren, gemäß § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Ein begünstigender Verwaltungsakt bedarf nur dann einer Aufhebung nach den vorgenannten Vorschriften, wenn er kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für den Fall einer etwaigen Änderung der Sach- oder Rechtslage Geltung beansprucht, bis er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben wird. Wurde er dagegen ohnehin nur im Hinblick auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage erlassen und deshalb durch die Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, ist eine bloße Neuregelung zulässig. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, (93). 29 Von einem derartigen Fall ist hier auszugehen. Denn im Bescheid vom 26. Mai 2004 ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass sich im Falle der Gewährung einer Rente Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge ergeben können, u. a. durch eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der Tz. 11.0.5 bis 11.0.10 i. V. m. Tz. 12.0.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz. Danach erfolgte die Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer etwaigen Änderung der Sach- oder Rechtslage, stellte also von Anfang an keine endgültige" Regelung dar. 30 Der rückwirkenden Nichtberücksichtigung der hier in Rede stehenden Vordienstzeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte durch Bescheid vom Februar 1981 die vorgenannten Zeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hatte. Auf die Bestandskraft dieses Bescheides kann sich der Kläger nicht berufen. Dass der Bescheid bislang nicht aufgehoben wurde, ist unschädlich, weil es einer Aufhebung nicht bedurfte. Denn die Vorabentscheidung vom Februar 1981 stand unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrundeliegenden Rechtslage (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Eine insoweit maßgebliche Änderung ist eingetreten, weil nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG auch im Falle einer - erst später einsetzenden - Rentengewährung eintritt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A 1668/90 -, S. 11 des amtlichen Abdrucks. 32 Soweit die Beklagte die Erstattung der hinsichtlich in der Zeit vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge verlangt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. 33 Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dass für den Zeitraum vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den obigen Ausführungen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des ermittelten Überzahlungsbetrages sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits angesprochenen Vorbehalt standen. Dem Kläger musste daher klar sein, dass es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelte und Korrekturen zu seinen Lasten - mit der Folge einer Überzahlung - möglich waren. 34 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77. 35 Der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge steht jedoch entgegen, dass die Beklagte weder in dem Bescheid vom 14. Dezember 2005 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruches. Sie ist daher notwendigerweise vor der Rückforderung zu treffen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1986 - 1 A 1437/84 - m. w. N. 37 Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen und die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt und das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung sinnvoll ergänzt, das ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägt ist. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983 - 6 B 61.82 - ZBR 83, 193. 39 Derartige Überlegungen sind von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angestellt worden; der angefochtene Bescheid ist daher insoweit rechtswidrig. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41