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Urteil

9 K 1619/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:1108.9K1619.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Mit gleichlautenden Schreiben vom 15. März und 17. März 2005 wandte sich der Beklagte an die Eheleute M. /L. , U. , N. , T. und Frau E. . Darin teilte er mit, ihm sei bekannt geworden, dass der Kläger Kinder von der Schule abhole und sich als deren (ehrenamtlicher) Betreuer ausgebe. Aus Gründen der Vorsorge weise er daraufhin, dass der Kläger wegen verschiedener Delikte strafrechtlich verurteilt worden sei (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SBG VIII). Im einzelnen wies er auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht Lüdinghausen vom 11. Juni 1993 wegen fortgesetzten sexuellen Kindesmissbrauchs und eine damit im Zusammenhang stehende Verbüßung einer Freiheitsstrafe hin. Ferner wurde auf eine Verurteilung vom 6. Oktober 1997 des Landgerichts Dortmund wegen Bedrohung in 9 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und eine Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 21. März 2001 wegen Anstiftung zum Meineid hingewiesen. Der Kläger betätige sich unter anderem als ehrenamtlicher Betreuer Minderjähriger. Er mache darauf aufmerksam, dass eine Gefährdung des Kindes der Eheleute im persönlichen Umgang mit dem Kläger nicht auszuschließen sei. Seines Erachtens sei der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen nicht geeignet, Kinder zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Schließlich wies der Beklagte daraufhin, dass die Eltern als Personensorgeberechtigte dem Kläger den Umgang mit ihrem Kind verbieten könnten. Für den Fall, dass der Kläger sich nicht daran halte, könnten sie eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung erwirken. Diesen Schreiben vorausgegangen waren Gespräche/Telefonate mit Frau A. von der Y-Schule in R. sowie Herrn Kriminalhauptkommissar X. von der Kreispolizeibehörde. So fertigte Herr X. einen Gesprächsvermerk an, wonach Frau A. von der Y-Schule mitgeteilt habe, dass der Kläger Kinder an der Schule abgeholt und sich auf ihre Nachfrage als deren (ehrenamtlicher) Betreuer ausgegeben habe. Diesbezüglich habe sich Frau A. an die Kreispolizeibehörde in Coesfeld und das Jugendamt gewandt. Daraufhin forderte der Beklagte ein polizeiliches Führungszeugnis über den Kläger an. Aus der vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 31. Januar 2005 ausgestellten Auskunft aus dem Zentralregister ergeben sich die Verurteilungen, die der Beklagte in seinen oben angeführten Schreiben an die Eltern von Kinder aufgeführt hatte. Außerdem war dort unter der ersten Eintragung vermerkt: „Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)". Am 17. Januar 2005 suchte Herr X. von der Kreispolizeibehörde, Jugendschutzbeauftragter, Kommissariat Vorbeugung, Zentrale Kriminalitätsbekämpfung den Kläger gemeinsam mit Polizeihauptkommissar M. auf. Im Rahmen dieses Gespräches gab der Kläger an, Eltern interessierter Kinder würden von ihm auf seine Geschichte hingewiesen; er biete ihnen an, sein Buch, in dem alle Gerichtsakten abgedruckt seien, zu lesen. Ferner gab er an, in einem Fall sogar von der Jugendgerichtshilfe aufgefordert worden zu sein, ein Kind zu betreuen. Dazu erklärte Herr K. vom Jugendamt des Beklagten in einem Schreiben an Herrn X. , der Kläger habe von der Jugendgerichtshilfe keinen Auftrag erhalten einen Jugendlichen zu betreuen. Vielmehr habe der Kläger einen Jugendlichen mit schriftlichem Einverständnis von dessen Eltern zu einem Gespräch begleitet. Mit Schreiben vom 14. April 2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Widerruf der Behauptungen in den Schreiben an die Eheleute E. , M. /L. , N. , T. und E. . Diese Schreiben stellten einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vergangenheit sei nicht ersichtlich. Auch sei es unzutreffend, dass der Kläger Kinder von Schule abhole und sich als deren ehrenamtlicher Betreuer ausgebe. Vielmehr sei der Kläger von den Familien gebeten worden, ihnen beim Umgang mit Behörden zu helfen und den Kindern Nachhilfe zu geben. Auch würde er teilweise in Absprache mit der Jugendgerichtshilfe tätig. Darüber hinaus forderte der Kläger den Beklagten auf, weiterhin keine falschen Behauptungen aufzustellen. Darauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 2005, dass er dem Begehren des Klägers auf Unterlassung und Widerruf nicht nachkommen werde. Die angeblich unwahr behauptete Tatsache, dass der Kläger Kinder von der Schule abgeholt und sich als deren ehrenamtlicher Betreuer ausgegeben habe, entspreche der Wahrheit und werde bei Bedarf unter Beweis gestellt. Bei dem Hinweis an die angeschriebenen Eltern, dass eine Gefährdung der Kinder im persönlichen Umgang mit dem Kläger nicht auszuschließen sei, handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung. Diese habe das Jugendamt im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls getroffen. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen - unter anderem die frühere Verurteilung des Klägers wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern - entsprächen ebenfalls der Wahrheit. Der Kläger habe deshalb weder einen Anspruch auf Widerruf der Äußerungen noch auf Unterlassung. Daraufhin hat der Kläger am 19. August 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sei Begehren weiterverfolgt. Er macht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch geltend. Mit den genannten Schreiben greife der Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ein. Dieses Schreiben sei außer an die Familie U. und M. /O. auch an die Familie E. sowie an die Familie F. gesandt worden. Im Übrigen gehe er davon aus, dass das Schreiben an weitere Familien gesandt worden sei. Indem der Beklagte den Kläger beschuldige, Kinder von der Schule abzuholen und sich als deren Betreuer auszugeben, beschuldige er den Kläger, Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten in seine Gewalt zu bringen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Kinder ohne die Einwilligung bzw. gegen den Willen der Eltern von der Schule abgeholt. Vielmehr habe er sich in der Tat um verschiedene Familien gekümmert. Auf Wunsch der jeweiligen Eltern habe er den Kindern Nachhilfe erteilt. Ferner sei er dafür eingetreten, dass Kinder aus benachteiligten Familien in Jugendgruppen aufgenommen worden seien. Auch unterstütze er die Eltern bei Behördengängen etc. Der Kläger sei stets auf Bitten der betroffenen Familien bzw. auf Wunsch der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendgerichtshilfe tätig geworden. Durch die falschen Tatsachenbehauptungen werde es dem Kläger unmöglich gemacht, in Ruhe in seinem Wohnort zu leben und sich in die Ortsgemeinschaft einzubringen. Auch sei die Behauptung des Beklagten falsch, dass eine Gefährdung der Kinder durch den persönlichen Umgang mit dem Kläger nicht auszuschließen sei. Dem Kläger sei unmittelbar nach seiner Verurteilung vom Gericht bestätigt worden, dass er weiterhin jede Art von Sozial- und Jugendarbeit machen dürfe. Zudem liege die Verurteilung des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs mehr als 12 Jahre zurück. Schließlich werde diesbezüglich ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben. Durch die Bekanntgabe seiner strafrechtlichen Vergangenheit an eine unüberschaubare Anzahl von Personen habe er bereits unmittelbare Nachteile erlitten. Die durch die Briefe des Beklagten entstandenen und entstehenden Nachteile für ihn seien unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, 1. folgende Äußerungen zu widerrufen: a) Herr G. B. holt Kinder von der Schule ab und gibt sich als deren (ehrenamtlicher) Betreuer aus. b) Eine Gefährdung von Kindern ist durch den persönlichen Umgang mit Herrn G. B. nicht auszuschließen. c) Aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen ist Herr G. B. nicht geeignet, Kinder zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Der Widerruf hat in schriftlicher Form gegenüber sämtlichen Personen stattzufinden, denen gegenüber der Beklagte die vorgenannten Äußerungen tätigte. 2. es zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger würde Kinder von der Schule abholen und sich als deren ehrenamtlicher Betreuer ausgeben, b) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, eine Gefährdung von Kindern sei durch persönlichen Umgang mit dem Kläger nicht auszuschließen, c) Daten aus der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers, insbesondere die ihm vorgeworfenen Tatbestände, Art und Höhe der Strafen zu denen er verurteilt wurde, Daten, Aktenzeichen sowie erkennende Gerichte der Urteile, die gegen den Kläger ergingen, an Dritte weiterzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er auf das Schreiben der Kreispolizeibehörde Coesfeld vom 14. September 2004 hin. Aus dem Bundeszentralregisterauszug, in dem die Vorstrafen nicht getilgt seien, ergebe sich, dass dem Kläger seinerzeit die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen verboten worden sei. Nach umfassender Güter- und Interessenabwägung habe man sich entschlossen, die Eltern der Betroffenen Kinder zu informieren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2007 hat der Kläger nachdrücklich bestritten, Kinder von der Schule geholt zu haben. Insoweit hat er hilfsweise beantragt, Frau A. von der Y-Schule sowie die angeschriebenen Eltern als Zeugen zu vernehmen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger ein Kind oder mehrere Kinder von der Y-Schule in R. abgeholt hat, durch Vernehmung von Frau A. und Herrn P. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2007 Bezug genommen. Nach der Beweisaufnahme hat der Vertreter des Beklagten im Termin erklärt, die Behauptung, dass der Kläger Kinder von der Schule abgeholt habe, nicht weiter aufrechtzuerhalten. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 hat der Beklagte mitgeteilt, mit Schreiben an die Eheleute U. und M. /L. sowie an Frau E. seine Erklärung, Herr G. B. hole Kinder von der Schule ab, zurückgenommen zu haben. Weiter hat der Beklagte ausgeführt, dass eine Rücknahme der Aussage gegenüber den Eheleuten N. und T. mangels Kenntnis einer aktuellen Anschrift nicht erfolgen könne. Nach Abschiebung der Betreffenden seien die damaligen Adressen von Amts wegen gelöscht worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger den Widerruf und die Unterlassung der Erklärung begehrt, er hole Kinder von der Schule ab, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. So hat der Beklagte diese Erklärung bereits im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2007 widerrufen, indem er ausgeführt hat, dass er diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalte. Darüberhinaus hat der Beklagte diese Behauptung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung durch Schreiben an die Familien U. , M. /L. und E. widerrufen. Soweit der Beklagte in diesem Schreiben als Grund hierfür angeben hat, dass diese Behauptung nicht zur vollen richterlichen Überzeugung habe bewiesen werden können, stellt dies keine Relativierung des Widerrufs dar. Vielmehr hat der Beklagte damit lediglich den Hintergrund seines Widerrufs erläutert. Indem der Kläger das Verfahren gleichwohl insoweit fortführen will, obgleich eine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, fehlt ihm das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte den Widerruf nicht auch gegenüber den Familien N. und T. getätigt hat. Ein entsprechender Widerruf war dem Beklagten mangels der Kenntnis einer Anschrift dieser Familien nicht möglich. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Widerruf (Anträge 1 a) bis 1c)) noch auf Unterlassung (Anträge 2 a) bis 2 c)) zu. Die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger sich als Betreuer von Kindern ausgegeben hat (Anträge zu 1. a) und 2. a)), steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. So hat die als Zeugin vernommene Schulsekretärin der Y-Schule, Frau A. , glaubhaft geschildert, dass sich der Kläger ihr gegenüber als Betreuer eines der „T. „-Jungen bezeichnet hat. Auch wenn die Zeugin den Vorfall aufgrund der seitdem vergangenen Zeit nicht mehr datumsmäßig einordnen konnte, bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin. So hat sie konkret geschildert, dass dieser Vorfall Anlass für mehrere Gespräche, unter anderem mit der Schulleitung, weiteren Kollegen, der Polizei und dem Jugendamt war. Der Kläger sei sehr selbstsicher aufgetreten; weil er sich selbst als Betreuer bezeichnet habe, habe sie gedacht, dass er vom Jugendamt als Betreuer eingesetzt worden sei. Erst eine Nachfrage im Jugendamt habe dann ergeben, dass dies nicht der Fall sei. Im Übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, sich in vielfältiger Weise um U. T. gekümmert zu haben. Soweit er sich dazu legitimiert fühlte, weil er - wie er vorträgt - von der Jugendgerichtshilfe darum gebeten worden sei, sich um U. T. zu kümmern, kann offen bleiben, ob diese Angaben wirklich zutreffen. Dagegen spricht der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Vermerk, dass der Kläger keinen entsprechenden Auftrag erhalten habe. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da dies für die vorliegende Entscheidung nicht ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger wie ein Betreuer gehandelt und sich als solcher ausgegeben hat. Dies wird bestätigt durch die weitere Zeugenaussage des Hausmeisters der Y-Schule, Herr P. . So berichtete dieser, dass er den Kläger bei einer anderen Gelegenheit außerhalb des Schulfestes an der Schule getroffen habe. Auf Nachfrage habe ihm der Kläger erklärt, dass er einen Schüler mit einem ausländischen Namen aus I. habe abholen wollen. Er habe in diesem Zusammenhang den Schulleiter informiert. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bestehen keinerlei Bedenken. Zwar hat der Kläger erklärt, er könne sich nicht erinnern, Herrn P. am Eingang der Schule getroffen zu haben. Auch hat er die Angaben beider Zeugen, anlässlich des Schulfestes auf dem Schulhof gesehen worden zu sein, nachdrücklich bestritten und angegeben, niemals auf dem Schulhof gewesen zu sein. Diese Angaben wertet das Gericht jedoch als Schutzbehauptung. Gegen den Kläger spricht auch, dass er erst nach Benennung des Hausmeisters der Schule, Herrn P. , als weiteren Zeugen eingeräumt hat, am 13. September 2004 an der Y-Schule gewesen zu sein. Soweit der Kläger dazu mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 erstmals auch eine Erklärung abgegeben hat, warum er seinerzeit zur Y-Schule gefahren sein will, ist letztlich unerheblich, ob die diesbezüglich aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Zwar hat der Kläger hierzu eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Gleichwohl konnte das Gericht von einer diesbezüglichen Beweiserhebung absehen, weil das Motiv der Fahrt zur Y-Schule letztlich für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend ist. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Kläger sich tatsächlich in der Y-Schule verhalten hat. Dazu hat die Zeugin A. - wie oben bereits ausgeführt - glaubwürdige Aussagen gemacht. Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, die von ihm namentlich benannten Eltern von Kindern, die er abgeholt haben soll, als Zeugen zu vernehmen, brauchte das Gericht nicht nachzukommen, da der Beklagte insoweit die Behauptung, der Kläger habe Kinder von der Schule abgeholt, nicht mehr aufrechterhalten hat. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, die Kinder seien grundsätzlich von ihren Eltern von der Schule abgeholt worden, sodass die Eltern auch als Zeugen aufgrund eigener Kenntnis nicht in Frage gekommen wären. Soweit der Kläger den Widerruf und die Unterlassung der Äußerungen erstrebt, eine Gefährdung von Kindern durch den persönlichen Umgang mit ihm sei nicht auszuschließen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Bei diesen Äußerungen handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Hat die Behörde ein Werturteil abgegeben, dass bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.1997 - 3 C 49/96 - Buchholz 11 Art. 2 Nr. 79 mit weiteren Nachweisen. Zutreffend gewürdigter Tatsachenkern ist hier die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauch eines Kindes und die daraus abgeleitete nicht fernliegende Gefahr neuerlicher Verfehlungen dieser Art. Mit Blick auf die Rechtskraft des Strafurteils muss solange zugrunde gelegt werden, dass der Kläger die Tat, wegen der er verurteilt worden ist, begangen hat, bis das frühere Urteil durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und der Kläger freigesprochen wird. Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger sich angeblich um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bemüht. Die auf dieser bisher nicht aufgehobenen Verurteilung beruhenden Werturteile des Beklagten sind schließlich umso mehr plausibel und nachvollziehbar, als der Kläger auch ansonsten wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Bedrohung und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden ist. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten beantragt, die Äußerung zu widerrufen, dass er aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen nicht geeignet sei, Kinder zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden (vgl. Antrag zu 1. c)), hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil, das auf einem im wesentlichen zutreffenden und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und deshalb nicht zu beanstanden ist. Hinzu tritt die gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG eingetretene gesetzliche Nebenfolge, wonach es dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren seit Rechtskraft der Verurteilung verboten war, Jugendliche zu beschäftigen, anzuweisen, oder auszubilden. Unerheblich ist insoweit der Umstand, dass dieses Verbot nicht im Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 11. Juni 1993 enthalten war. Vielmehr trat diese Nebenfolge kraft Gesetzes aufgrund der erfolgten Verurteilung ein. Ebenso hat der Kläger mit seinem Begehren auf Unterlassung der Weitergabe von Daten aus der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers (Klageantrag 2 c)) keinen Erfolg. Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, Daten aus der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers an Dritte weiterzugeben. Zwar stellen diese Daten Sozialdaten gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII, 35 Abs. 2 SGB I i. V. m. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 67 b Abs. 1 Satz 1, 67 d Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder 2 SGB X dar. Die erfolgte Übermittlung von Sozialdaten war jedoch erforderlich für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind und für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem SGB VIII. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Bundeszentralregisterauszugs an Eltern betroffener Kinder stellt eine Übermittlung erhobener Sozialdaten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dar. Um Sozialdaten handelt es sich, weil die Angaben über die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers Einzelangaben über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person darstellen, die von einem Leistungsträger nach § 35 SGB I im Hinblick auf seine Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder benutzt wurden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei der Anforderung des Strafregisterauszuges handelt es sich um eine Erhebung dieser Daten im Sinne des § 67 Abs. 5 SGB X. Der Beklagte ist im Rahmen seines Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII tätig geworden und hat sich einen Überblick über die Vorstrafen des Klägers durch Einholung einer Auskunft des Bundeszentralregisters verschafft. Dies war erforderlich, um die Gefährdungslage hinsichtlich der vom Kläger betreuten Kinder abzuschätzen. Damit hat der Beklagte Sozialdaten über den Kläger im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetzbuch erhoben. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte stellt eine Übermittlung der Sozialdaten gem. § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 a SGB X dar. Diese Verarbeitung von Sozialdaten durch Weitergabe an Dritten ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Behörde erforderlich war. Zwar enthält § 2 SGB VIII neben einem umfassenden Katalog der Leistungen der Jugendhilfe keine ausdrückliche Regelung von Warnhinweisen der hier in Rede stehenden Art. Jedoch lässt sich § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII entnehmen, dass die Jugendhilfe zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit insbesondere Kinder und Jungendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen soll. Diese Ausformung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten staatlichen Wächteramtes erfährt durch den mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingeführten § 8 a Abs. 1 SGB VIII eine weitere Konkretisierung auf ein bestimmtes Vorgehen des Jugendamtes, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlich bekannt geworden sind. So hatte der Beklagte im vorliegenden Fall davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger an der Y-Schule in R. versucht hat, Kinder von der Schule abzuholen. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass letztlich nicht nachweisbar ist, dass es tatsächlich zu einer Abholung von Kindern an der Y-Schule durch den Kläger gekommen ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beweisaufnahme dagegen ergeben, dass der Kläger mehrfach an der Y-Schule gewesen ist und sich dahingehend geäußert hat, Kinder dort abholen zu wollen. Dieser Umstand im Zusammenhang mit den sich aus dem Zentralregisterauszug ergebenden strafrechtlichen Verurteilungen waren ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen. Die in § 8 a SGB VIII ausdrücklich geregelten Maßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten von der Notwendigkeit der Annahme der Hilfe oder der Einschaltung anderer Stellen zur Gefahrenabwehr überzeugt werden können. Eine solche Überzeugung lässt sich im Regelfall nur dann erreichen, wenn die Erziehungsberechtigten oder die Personensorgeberechtigten über die der Gefahrenabschätzung des Jugendamtes zu Grunde liegenden Tatsachen in Kenntnis gesetzt werden, so dass § 8 a SGB VIII eine Weitergabe von Daten rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat eine Güterabwägung der beeinträchtigten Rechtsgüter - hier das in Art. 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht mit dem ebenfalls durch Art. 2 GG geschützten Recht des Wohles von Kindern - zu erfolgen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung zu einer gesunden Persönlichkeit und einem Mitglied der Gesellschaft erforderte, dass die Erziehungsberechtigten über die Vorstrafen des Klägers informiert wurden, um selbst abschätzen zu können, welches Risiko für ihre Kinder bestand. Dahinter hat das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten zurückzustehen, zumal es sich dabei um Daten handelt, die im Rahmen eines öffentlichen Prozesses gewonnen worden sind, und damit der Allgemeinheit zugänglich waren. So ist darüber auch in der Presse berichtet worden und der Kläger selbst hat nach eigenem Vorbringen den Eltern diese - seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten - Verurteilungen mitgeteilt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.