Urteil
5 K 2309/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1030.5K2309.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die der Kläger für die Hilfeempfängerin U aus Mitteln der Jugendhilfe aufgewendet hat. 3 Die im Juni 1991 geborene Hilfeempfängerin U wuchs in einem schwierigen familiären Umfeld auf. Ihre Mutter litt unter extremen Angstzuständen, die sie teilweise sogar daran hinderten, die Wohnung zu verlassen. Ihr leiblicher Vater hatte Anfang des Jahres 1994 eine neue Partnerin und verließ - vorübergehend - die Familie Ende März 1994. Zu dieser Zeit besuchte die Hilfeempfängerin den Kindergarten. Die Mutter litt unter schweren Angstzuständen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, die Hilfeempfängerin dorthin zu bringen, sodass sie von ihrem Vater zum Kindergarten gebracht und auch von dort wieder abgeholt wurde. Dieser kümmerte sich auch um die Hilfeempfängerin bis zum Abend und verließ dann die Wohnung. 4 Im Kindergarten fiel auf, dass der Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin offensichtlich nicht ihrem Alter entsprach, sodass eine Untersuchung durch die heilpädagogische Frühförderstelle für Behinderte in C veranlasst wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Entwicklung der Grobmotorik, die soziale Entwicklung und die intellektuelle Entwicklung einem Alter von 2,5 Jahren entsprachen, die Entwicklung der Feinmotorik und der Sprache einem Entwicklungsstand von ca. 3 Jahren. Dieser Entwicklungsrückstand äußerte sich beispielsweise in Unsicherheiten im Gleichgewicht mit der Folge, dass die Hilfeempfängerin häufig hinfiel, dass sie sich aus dem Stand nicht bücken konnte, sondern sich hinknien musste, um etwas aufzuheben, dass sie einen Stift nicht richtig festhalten konnte, dass sie nicht über Erlebnisse berichten konnte und von sich selbst nicht in der "Ich-Form" sprach, sondern sich mit dem Vornamen benannte, und dass darüber hinaus ihr Wortschatz nicht altersgemäß war. Ferner kannte sie keine Farben, konnte keine Formen zuordnen und wies ein nur mangelndes Aufgabenverständnis auf. Im Kindergarten wandte sie sich den Erwachsenen zu, verstand allgemeine Anforderungen in der Gruppe nicht, konnte den Spielen in der Gruppe nicht folgen und sich in den Räumen des Kindergartens nicht orientieren; darüber hinaus war sie auch im Kindergarten nicht trocken. Der aufgeführte Entwicklungsrückstand machte deutlich, dass die Hilfeempfängerin eine zusätzliche Begleitung im Kindergarten benötigte, vor allem, weil sie sich nicht alleine in den Räumen orientieren konnte und beim Spiel mit anderen Kindern Unterstützung brauchte, da sie ansonsten in einer Gruppe von 25 Kindern überfordert war. 5 Wegen der vielfältigen familiären Schwierigkeiten wurde im März 1996 erstmals ein Antrag auf sozialpädagogische Familienhilfe gestellt; im April 1996 wurde ferner ein Antrag auf integrative Betreuung für die Hilfeempfängerin in dem von ihr besuchten Kindergarten gestellt, da der grobmotorische Bereich immer wieder neu geübt und vertieft werden musste, um normale Verhaltensmuster zu erreichen. So musste beispielsweise immer wieder geübt werden, eine Treppe hinauf und hinunter zu gehen, Gegenstände vom Boden aufzuheben, die Schaukel zu benutzen und Ähnliches mehr. Für ihre soziale Entwicklung benötigte die Hilfeempfängerin einen Erwachsenen, der sie darin bestärkte, auf andere Kinder zuzugehen. Ferner musste mit ihr geübt werden, dass sie auch Rückzugsmöglichkeiten habe. Im Bereich der Eigenverantwortung und der persönlichen Hygiene wies die Hilfeempfängerin große Schwachstellen auf; hier benötigte sie ständige Betreuung durch einen Erwachsenen. Sie war nicht in der Lage, die primären Bedürfnisse selbst zu erkennen und zu befriedigen. So bedurfte es immer wieder der Aufforderung durch einen Erwachsenen, damit sie zur Toilette ging, wobei sie dann gleichwohl nicht immer in der Lage war, diese zu finden, bzw. das Wasser zu halten, mit der Folge, dass sie immer wieder einnässte. Ende Mai 1996 begann die sozialpädagogische Familienhilfe. Ende November 1996 wurde festgestellt, dass die Hilfeempfängerin nur nachmittags den Kindergarten besuchte, da die Eltern nicht in der Lage waren, sie vormittags rechtzeitig dort hinzubringen. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen. Ebenfalls im November 1996 wurde eine Epilepsie bei der Hilfeempfängerin diagnostiziert, die medikamentös eingestellt wurde. 6 Im Januar 1997 fiel auf, dass die Beziehung zwischen der Hilfeempfängerin und ihrer Mutter in der Weise gestört war, dass die Hilfeempfängerin von ihrer Mutter als Partnerersatz benutzt wurde. Körperkontakt zwischen ihr und ihrer Mutter fand nicht statt, die Hilfeempfängerin reagierte distanziert und konnte Nähe nicht zulassen. Eine vorgeschlagene Ergotherapie wurde von den Eltern nicht akzeptiert. Die medikamentöse Versorgung der Hilfeempfängerin zu diesem Zeitpunkt war schlecht, darüber hinaus wurden schlechte Ernährung und mangelnde ärztliche Versorgung festgestellt. Die Bedürfnisse des Kindes nach zwischenmenschlicher Beziehung wurden von den Eltern nicht wahrgenommen. 7 Anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Kinderklinik E Anfang des Jahres 1997 diagnostizierte der zuständige Arzt, dass der Entwicklungsrückstand der Hilfeempfängerin sozial bedingt sei. In der Folgezeit wurde die Hilfeempfängerin zum Kindergarten abgeholt, über Mittag betreut und nach Kindergartenschluss nach Hause zurückgebracht. Im April 1997 wurde die sozialpädagogische Familienhilfe abgebrochen, da es an der Mitarbeit der Eltern mangelte. Die Hilfeempfängerin wurde fortan von Bekannten und Nachbarn zum Kindergarten gebracht. Im Sommer 1997 wurde die Hilfeempfängerin schließlich in die Grundschule für Körperbehinderte N eingeschult. 8 In dem Zeitraum von ihrer Einschulung bis etwa Ende 1998 fielen in ihrem Umfeld Indizien für einen möglichen sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin auf. Ihr Klassenlehrer bemerkte auffällige Verhaltensweisen: so fertige die Hilfeempfängerin ein Bild von einem Penis und veranstaltete eine "Striptease-Show" und außergewöhnliche Küss-Spiele. Ungewöhnlich gestaltete sich auch die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater. So fiel auf, dass sie oft auf seinem Schoss saß, von ihm in Anwesenheit Dritter "mein besonderes Mädchen" genannte wurde und unter bestimmten Umständen mit nicht nachvollziehbarer Verängstigung ihm gegenüber reagierte. Zudem kam es bei ihr im Genital- und unteren Bauchbereich zu allergischen Reaktionen, die allerdings nicht eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückgeführt werden konnten, da auch das regelmäßige Einnässen als Ursache hierfür in Betracht kam. Da letztlich der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs nicht beweisbar war, wurden keine weiteren Maßnahmen in die Wege geleitet. Die Hilfeempfängerin zeigte darüber hinaus weitere Auffälligkeiten: Es fiel auf, dass sie außergewöhnlich blass war, ein gestörtes Spiel- und Erzählverhalten an den Tag legte sowie unter ständiger Appetitlosigkeit litt. Zudem zeigte sie ein distanzloses Schmuseverhalten. 9 Ende des Jahres 1998 wurde in der Schule bemerkt, dass die Hilfeempfängerin sich immer mehr zurückzog und in eine Fantasiewelt verkroch. Während einer 45 Minuten andauernden Unterrichtsstunde saß die Hilfeempfängerin etwa 40 Minuten daumenlutschend und abwesend im Klassenraum. In ihrem Arbeitsverhalten wurde sie zunehmend langsamer bis hin zum totalen Ausfall. Ihre Persönlichkeitsstruktur war nicht ausgebildet, sie wies Auffälligkeiten wie nach wie vor andauerndes Daumenlutschen und regelmäßiges Einnässen sowie starke Essstörungen auf. Darüber hinaus hatte sie ein starkes Mitteilungsbedürfnis, das dazu führte, dass sie auch dann ununterbrochen weiterredete, wenn ihr andere längst nicht mehr zuhörten. Sie war zudem nicht in der Lage, sich an Absprachen zu halten. 10 Im Juni 1999 nahm die Mutter der Hilfeempfängerin eine Beziehung zu einem neuen Partner auf, durch den die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 20. August 1999 bis zum 1. November 1999 mehrfach sexuell missbraucht wurde. Der Täter wurde vom Amtsgericht Borken zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 13. Februar 2000 erhielt die Hilfeempfängerin erstmals Heimerziehung, nachdem bereits Ende 1998 über eine Internatsunterbringung der Hilfeempfängerin in N nachgedacht worden war. Ab dem 14. Februar 2000 wurde der Familie wiederum sozialpädagogische Familienhilfe gewährt. 11 In der Zeit vom 18. September 2001 bis zum 7. Dezember 2001 wurde die Hilfeempfängerin stationär in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N untergebracht. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch, psychomotorische Entwicklungsstörungen mit zerebraler Bewegungsstörung, das Vorliegen einer Minderbegabung sowie abnorme psychosoziale Umstände, die darin bestanden, dass ein Elternteil - nämlich die Mutter - psychische Störungen aufwies, das eine verzerrte intrafamiliäre Kommunikation vorlag sowie abnorme Erziehungsbedingungen und eine abweichende Elternsituation. Nach dem Ergebnis des Gutachtens war die psychosoziale Anpassung als deutlich beeinträchtigt anzusehen. 12 Die Hilfeempfängerin zeigte weiterhin ein äußerst auffälliges Verhalten. Während der Zeit, in der die Hauptverhandlung gegen den früheren Lebensgefährten ihrer Mutter stattfand und die Hilfeempfängerin durch Erzählungen hiermit konfrontiert wurde, trat eine deutliche Verschlechterung ihres Zustandes ein. Sie litt unter Albträumen, Flash-Back-Erlebnissen und Ängsten. 13 Ab Januar 2002 fanden mehrere Vorbereitungstermine für eine Aufnahme der Hilfeempfängerin im Vinzenzwerk I e.V. statt. Anlässlich dieser Termine wurde festgestellt, dass die Hilfeempfängerin einer besonders intensiven Betreuung bedürfte, welche Aufwendungen in Höhe des 1,5-fachen Regelsatzes notwendig machte, weil anlässlich der Aufnahme der Hilfeempfängerin U in eine Wohngruppe für diese Gruppe extra eine weitere Betreuungskraft eingestellt werden musste. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit gesehen, den vielfältigen sozialen und motorischen Defiziten der Hilfeempfängerin durch therapeutisches Reiten zu begegnen. Am 19. Februar 2002 wurde die Hilfeempfängerin schließlich in die Wohngruppe "X" des Vinzenzwerks aufgenommen. In der Folgezeit machte sie relativ schnell therapeutische Fortschritte, sodass ihre Betreuung bereits ab dem 1. März 2003 schrittweise wieder reduziert werden konnte. Ab September 2003 wurden nur noch Aufwendungen in Höhe des einfachen Regelsatzes zzgl. der Kosten für Reittherapie erforderlich. Diese Leistungen erhielt die Hilfeempfängerin in der Folgezeit kontinuierlich. 14 Auf Grund des hohen Therapiebedarfs der Hilfeempfängerin leistete der Kläger in der Zeit ab der Aufnahme der Hilfeempfängerin in das Vinzenzwerk I am 1. Februar 2002 bis zum 30. April 2004 unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens insgesamt 115.020,93 EUR für die Unterbringung der Hilfeempfängerin U. 15 Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 stellte das Versorgungsamt N bei der Hilfeempfängerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. für die Zeit ab dem 1. Februar 2002 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fest; weiterhin wurde festgestellt, das diese Gesundheitsstörung durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) hervorgerufen worden waren und der Hilfeempfängerin ab dem 1. Februar 2002 Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz durch Gewährung einer Grundrente bewilligt. 16 Unter dem 13. Februar 2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 18 Abs. 4 der Kriegsopferfürsorgeversorgung (KFürsV) für die Hilfeempfängerin U ab dem 9. Februar 2002. Mit weiteren Schreiben vom 9. Juli 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er für die Hilfeempfängerin bereits in der Zeit vom 13. November 2000 bis zum 18. Februar 2002 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 31 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - sozialpädagogische Familienhilfe - erbracht habe und beantragte die Gewährung einer entsprechenden Erziehungsbeihilfe auch für den Zeitraum dieser ambulanten Hilfegewährung. Mit Schreiben vom 24. September 2002 schließlich stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erstattung der entsprechenden, von ihm, dem Kläger, bereits ab dem 13. November 2000 gewährten Leistungen an sich nach den Vorschriften der §§ 102 ff SGB X. 17 Diesen Erstattungsantrag lehnte die Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten durch Bescheid vom 19. Februar 2003 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der Fürsorge nach dem Opferentschädigungsgesetz in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes voraussetze, dass zwischen der anerkannten Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung ein Zusammenhang bestehe (§ 25 a Abs. 2 BVG). Ein solcher Zusammenhang sei bei der Hilfeempfängerin U nicht gegeben. Die Schädigung sei lediglich in geringem Maße für die Notwendigkeit der Maßnahme mit ursächlich. Nach der fachdienstlichen Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes bei dem Beklagten sei Hilfe zur Erziehung in Form der Fremdunterbringung auch ohne die Schädigungsfolgen wegen der bereits frühkindlich bekannten Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin und wegen der familiären Umgebenseinflüsse zwingend notwendig gewesen. Nach Ansicht des psychosozialen Fachdienstes sei bezüglich des Zeitpunktes der Notwendigkeit der Maßnahme bereits von Sommer 1999 auszugehen, und zwar unmittelbar nach der Entlassung der Hilfeempfängerin aus der stationären Behandlung in der Universitätsklinik N und damit vor Eintritt der Gewalttat (sexueller Missbrauch). Angesichts dessen seien die Grundvoraussetzungen des § 25 a BVG zu verneinen. 18 Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. März 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung setzte er sich - nach vorheriger Einsichtnahme - mit der fachdienstlichen Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes der Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten vom 12. Februar 2003 auseinander und verwies dabei unter anderem auf die Hinweise auf sexuellen Missbrauch an der Hilfeempfängerin in der Zeit von Mitte 1998 bis Mitte 1999. Dieser - strafrechtlich nicht verfolgte - zu vermutende sexuelle Missbrauch sei augenscheinlich für die Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin und die Zuerkennung einer Opferentschädigungsrente mit ursächlich geworden. Gemäß § 25 a Abs. 1 BVG würden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage seien, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Nach § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG werde ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig und nachgewiesen sei. Leistungen der Kriegsopferfürsorge könnten gemäß § 25 a Abs. 2 S. 2 BVG darüber hinaus auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Leistung nicht bestehe, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt sei. Dies bedeute im vorliegenden Falle, dass durch den Beklagten die gesetzliche Vermutung zu widerlegen sei, nach der zwischen dem erfolgten sexuellen Missbrauch und der Notwendigkeit der Jugendhilfeleistungen ein Zusammenhang bestehe. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines solchen Zusammenhanges zwischen Schädigung und Notwendigkeit der Leistung obliege dem Beklagten. Aus Sicht des Klägers sei ein Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Jugendhilfeleistungen nicht auszuschließen; vielmehr dränge sich sogar die Wahrscheinlichkeit auf, dass der mehrjährige sexuelle Missbrauch an dem Kind eine - wenn nicht die wesentliche - Bedingung für die Notwendigkeit der Erziehungshilfe darstelle. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Familie auch aufgrund anderer psychosozialer Probleme der Hilfeempfängerin auf Erziehungshilfe angewiesen gewesen wäre, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die Hilfeempfängerin auch zum Zeitpunkt der vom psychosozialen Fachdienst des Beklagten für notwendig gehaltenen Hilfeleistung im Sommer 1999 bereits sexuellen Missbrauch erfahren hätte und mithin eine überaus große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese ihre - möglicherweise vorbestehenden - Beschwerden jedenfalls erheblich verschlimmert hätten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das entsprechende Schreiben des Klägers Bezug genommen. 20 Auf den Widerspruch des Klägers erhob der Beklagte mit Schreiben vom 17. März 2004 den Bescheid vom 19. Februar 2003 mit der Begründung auf, dass dieses Schreiben formfehlerhaft als Verwaltungsakt ergangen sei. Erstattungen zwischen Behörden nach den Vorschriften der §§ 102 f. SGB VIIII seien nicht durch Verwaltungsakte zu regeln, da es an einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen zwei Behörden fehle. In der Sache verbleibe der Beklagte aber bei seiner Auffassung, dass er nicht erstattungspflichtig sei, da es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bedarf an Erziehungshilfe für die Hilfeempfängerin fehle. Insoweit sei auf den bisherigen Schriftverkehr zu verweisen. 21 Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 14. Juni 2004 ein weiteres Mal auf, den Erstattungsanspruch des Klägers anzuerkennen und den vom Kläger aufgewendeten Betrag in Höhe von bislang insgesamt 115.020,93 EUR zu leisten. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 1 Abs. 1 OEG derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG erhalte. Dass gegen die geschädigte Hilfeempfängerin seitens dafür rechtskräftig Verurteilten früheren Lebensgefährten ihrer Mutter sexueller Missbrauch, mithin also ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff, verübt worden sei, sei unstreitig. Ebenso sei unstreitig, dass für die Eingliederung der Geschädigten Maßnahmen notwendig seien, die in dem betreffenden Zeitraum die vom Kläger aufgewendeten und nun zur Erstattung geforderten Kosten verursacht hätten. Gemäß § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG werde der Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen sei. Dabei könne die durch Beweislastumkehr bestärkte Kausalität nicht durch eine wahrscheinliche, sondern nur durch eine sichere andere Kausalität widerlegt werden. Insoweit reiche es nicht aus, wenn ein anderer Umstand mitursächlich gewesen sei; vielmehr sei das Gegenteil nur anzunehmen, wenn feststehe, dass das schädigende Ereignis weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen die Notwendigkeit der Leistung verursacht habe. Die Vermutung eines Ursachenzusammenhanges sei danach also nur dann widerlegt, wenn sich sei, dass der andere Umstand die überragende Ursache für die Notwendigkeit der Leistung gesetzt habe. Dies sei bei der Hilfeempfängerin U nicht der Fall. Auch aus der Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes des Beklagten vom 12. Februar 2003 lasse sich ein Gegenbeweis nicht entnehmen. So werde darin auch ausgeführt, dass der Missbrauch den Zustand der Geschädigten jedenfalls verschlechtert habe und insbesondere Albträume und Ängste hinzugetreten seien. Damit gehe der psychosoziale Fachdienst selbst davon aus, dass sich die psychischen und sozialen Probleme der Geschädigten infolge des sexuellen Missbrauchs zumindest verschlimmert hätten und dieser Missbrauch somit für die Notwendigkeit der Heimunterbringung mindestens mitursächlich gewesen sei. Die Kausalitätsvermutung sei nur dann widerlegt, wenn jegliche Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies sei auch nach der Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes nicht anzunehmen. 22 Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht einging und insbesondere keine Zahlungen leistete, hat der Kläger am 16. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen, das er weiter erläutert und vertieft. Ferner nimmt er Bezug auf ein aktuelles, für das Versorgungsamt N erstelltes Gutachten von Mai 2007 des Herrn Prof. Dr. med. E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für psychosomatische Medizin und Psychoanalyse, und beruft sich ausdrücklich auf den Inhalt dieses - zu den Gerichtsakten gereichte - Gutachtens. In der darin enthaltenen Beurteilung der Hilfeempfängerin wird im Einzelnen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Hilfeempfängerin schon in ihren ersten Lebensjahren unter extrem defizitären Bedingungen aufgewachsen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrer Kindheit keinerlei verlässliche Anerkennung, Wertschätzung und Fürsorge erhalten habe. Vielmehr sei es schon früh ihre Aufgabe gewesen, die hilflose Mutter zu stützen. Neben diesen ungünstigen psychosozialen Bedingungen habe bei ihr vermutlich von Geburt an eine organische Hirnschädigung bestanden, die zur Entwicklung der Epilepsie sowie zu körperlichen und kognitiven Entwicklungsstörungen geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammentreffen von psychosozialen und körperlichen Belastungsfaktoren das Ausmaß der heute bestehenden Intelligenzminderung und Verhaltensstörung bedinge. Im 8. Lebensjahr der Hilfeempfängerin sei es dann zu mehreren sexuellen Übergriffen durch den damaligen Lebensgefährten ihrer Mutter gekommen. Sie sei offenbar zunächst nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu verstehen und richtig einzuordnen, geschweige denn, es zu bewältigen. Ihre Mutter sei wohl nicht in der Lage gewesen, sie zunächst zu schützen und später bei der Bewältigung der Ereignisse zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass bis heute keinerlei Verarbeitung der traumatisierenden Ereignisse stattgefunden habe. Auf Grund des Zusammentreffens von vermutlich angeborener Hirnschädigung, Epilepsieerkrankung, frühen psychosozialen Defiziten und sexuellen Missbrauch im achten Lebensjahr sei es bei der Hilfeempfängerin zu einer schweren psychischen und Verhaltensstörung gekommen, die derzeit unter geschützten Bedingungen nur vordergründig stabilisiert erscheine und jederzeit unter dem Einfluss psychosozialer Belastungen zu einer Dekompensation mit der Entwicklung schwerer und schwerster psychischer Symptome und Verhaltensauffälligkeiten führen könne. Im Sinne der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2004) liege bei der Hilfeempfängerin eine schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % rechtfertige. Die Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sei nur zu einem geringen Teil als schädigungsbedingt aufzufassen, die Reaktion auf schwere Belastung dagegen zum überwiegenden Teil, während bei der Entstehung der übrigen diagnostizierten Gesundheitsstörungen die Schädigung keine Rolle spielen dürfte. Aufgrund der komplexen Interaktion der verschiedenen Störungsbilder sei eine separate Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich, es erscheine jedoch als gerechtfertigt, einen Anteil von 30 % der MdE als Schädigungsfolge anzunehmen. Die Hilfeempfängerin sei nicht zur Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, wobei dies - wie erwähnt - nur zu einem geringen Teil als Folge der Schädigung anzusehen sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. 24 Der Kläger beantragt, 25 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 115.020,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 26 2. 27 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die diesem ab dem 1. Mai 2004 dadurch entstehen, dass er in rechtmäßiger Weise für U, geboren am 0, Hilfe zur Erziehung leistet. 28 4. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung führt er aus, dass zwischen dem Hilfebedarf der Hilfeempfängerin und dem als schädigendem Ereignis nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannten sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Zur näheren Begründung insoweit nimmt er Bezug auf die vorliegenden ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahme und die vom Kläger selbst gefertigte Sachverhaltsdarstellung. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakten Hefte 1 bis 3) und des Beklagten (Beiakte Heft 4) Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Die Klage, für die der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht gemäß § 114 i. V. m. § 104 des Sozialgesetzbuches (SGB) X und den §§ 1, 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -), §§ 25 bis 27j des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) gegeben ist, ist hinsichtlich ihres Antrags zu 1. als Leistungsklage und hinsichtlich ihres Antrages zu 2. als eine auf § 79 SGB VIII in der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 3. Mai 1993, BGBl. I S. 637, gestützte Feststellungsklage (vgl. § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Nach dieser Vorschrift kann ein erstattungsberechtigter Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der Kläger hat die Hilfeempfängerin U in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit im Vinzenz-Werk I untergebracht und auch die Kosten für diese Unterbringung übernommen, so dass er als potenziell erstattungsberechtigter Träger der öffentlichen Jugendhilfe nunmehr die Feststellung betreiben kann, wer tatsächlich für die Übernahme dieser Kosten zuständig war. Dieses Feststellungsverfahren nach § 97 SGB VIII steht selbständig neben dem Erstattungsverfahren; bei entsprechender Feststellung zu Gunsten des Klägers ergäbe sich ein Erstattungsanspruch, woraus das erforderliche Feststellungsinteresse folgt. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, FEVS 45, 286. 36 Die Klage hat indes in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung des geforderten Betrages in Höhe von 115.020,93 Euro noch auf die von ihm begehrte Feststellung dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von diesem ab dem 1. Mai 2004 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen zu erstatten. 37 Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt allein die Vorschrift des § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten setzt hiernach voraus, dass der Kläger und der Beklagte zu gleichartigen Leistungen an die Hilfeempfängerin U verpflichtet waren; in einem solchen Fall ergibt sich § 10 Abs. 1 SGB VIII nach Nachrang der Verpflichtung des Klägers. Dies war indes nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. 38 In den streitgegenständlichen Zeiträumen waren der Kläger und der Beklagte nicht zu gleichartigen Leistungen an die Hilfeempfängerin U verpflichtet. Gegen den Kläger als zuständigen Träger der Jugendhilfe hatte die Hilfeempfängerin einen Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung nach den Vorschriften der §§ 27 f. SGB VIII; gegen den Beklagten hatte sie allerdings entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I, S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 - BGBl. I, S. 1946 -) auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 25 bis 27 h des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -), weil die Hilfe zur Erziehung nicht auf Grund dessen notwendig geworden ist, dass die Hilfeempfängerin Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist und infolge dessen gesundheitliche Schäden erlitten hat; die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung war vielmehr unabhängig von dem rechtswidrigen Angriff auf die Hilfeempfängerin und grundsätzlich auch bereits lange vor diesem notwendig. 39 Gemäß § 25 a Abs. 1 BVG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nur, wenn und soweit der Geschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken; dabei wird nach § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, soweit das Gegenteil nicht offenkundig oder nachgewiesen ist. Diese gesetzliche Vermutung nach § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG greift nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht. Zwischen der anerkannten Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz der Hilfeempfängerin U und der Notwendigkeit der Hilfeleistungen für sie besteht kein Kausalzusammenhang; die Vermutung des § 25 a Abs. 2 BVG ist vielmehr als widerlegt anzusehen, weil das Gegenteil offenkundig ist. Das Gericht ist in Würdigung des Sachverhalts, wie er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Klägers und des Beklagten ergibt, und insbesondere in Auswertung der in diesen Verwaltungsvorgängen befindlichen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sowie des weiteren vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten ausführlichen und umfassenden Gutachten des Prof. E vom Mai 2007 zu der Überzeugung gelangt, dass die Hilfeempfängerin bereits seit aller frühester Kindheit und lange, bevor sie Opfer des als Schädigung im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannten sexuellen Missbrauchs wurde, auf Grund einer vermutlich von Geburt an bestehenden organischen Hirnschädigung sowie der desolaten häuslichen Verhältnisse so schwerwiegend geschädigt war, dass bereits allein auf Grund dieser Schädigungen und der daraus resultierenden Verhaltsstörungen die gewährte Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung zwingend geboten war. 40 Diese Würdigung drängt sich bereits auf angesichts der sich in den Verwaltungsvorgängen des Klägers befindlichen chronologischen Falldarstellung über den Hilfefall U vom Dezember 2001. In dieser Darstellung ist ausführlich dargelegt, in welch schwierigen familiären Verhältnissen die Hilfeempfängerin bereits ihre früheste Kindheit verbracht hat und dass sie sich im Alter von fünf Jahren auf dem Entwicklungsstand eines 2,8-jährigen Kindes befand. In allen aufgeführten Entwicklungsbereichen wies sie zum damaligen Zeitpunkt derartig schwerwiegende Defizite auf, dass sie eine zusätzliche Begleitung im Kindergarten benötigte und im April 1996 ein Antrag auf integrative Betreuung für die Hilfeempfängerin in dem von ihr besuchten Kindergarten gestellt wurde. Bei der Würdigung fällt auch ins Gewicht, dass die Hilfeempfängerin auch bereits zum damaligen Zeitpunkt selbst mit Hilfe der zusätzlichen Betreuung nicht in der Lage war, die vorhandenen Defizite in adäquater Weise und insbesondere in einem adäquaten Zeitraum abzubauen. Der Fallschilderung ist insbesondere zu entnehmen, dass der grobmotorische Bereich selbst bei grundsätzlich nicht komplizierten Vorgängen wie etwa dem Hinauf- und Heruntergehen einer Treppe, dem Aufheben von Gegenständen vom Boden und der Benutzung einer Schaukel immer wieder geübt werden musste, bis die Hilfeempfängerin endlich in der Lage war, diese Bewegungsabläufe zu beherrschen. Darüber hinaus waren auch besonders auffällig die extremen Schwächen im Bereich der persönlichen Hygiene. So heißt es hierzu in der Chronologie: "Sie ist nicht in der Lage, die primären Bedürfnisse selber zu erkennen und zu befriedigen. Hier benötigt sie immer wieder Aufforderungen durch einen Erwachsenen, z. B. um auf die Toilette zu gehen, dann ist sie aber trotzdem nicht immer in der Lage, die Toilette zu finden bzw. das Wasser zu halten und nässt ein." Auch in der Folgezeit wies die Hilfeempfängerin ausweislich dieser in Bezug genommenen Fallschilderung weitere schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten und Persönlichkeitsstörungen auf. So war nach ihrer Einschulung dem Klassenleiter aufgefallen, dass die Hilfeempfängerin ein gestörtes Spiel- und Erzählverhalten, auffälliges Essverhalten (ständige Appetitlosigkeit) und ein distanzloses Schmuseverhalten aufwies. Auf Grund dieser Erkenntnisse wurden folgerichtig auch bereits m Oktober 1998 Überlegungen dahingehend angestellt, die Hilfeempfängerin stationär psychiatrisch oder aber internatsmäßig in ihrer Schule unterzubringen. Ende des Jahres 1998 fielen dem Klassenlehrer der Hilfeempfängerin weitere Besonderheiten auf, so beispielsweise, dass die mittlerweile siebenjährige Hilfeempfängerin den ganz überwiegenden Teil einer Unterrichtsstunde, nämlich 40 von 45 Minuten, völlig abwesend und am Daumen lutschend zubrachte und dazu neigte, insgesamt eine totale Verweigerungshaltung zu zeigen und auf viele Situationen mit Einnässen zu reagieren. Diese Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin veranlassten den Klassenlehrer bereits im Januar 1999, dem Amt für Jugend- und Familie einen Bericht zukommen zu lassen, nach welchem die Entwicklung der Hilfeempfängerin insgesamt als äußerst gefährdet einzuschätzen war. Hierzu heißt es in der Fallschilderung: "Es kommt zu zunehmender Verlangsamung bis zum totalen Ausfall im Arbeitsverhalten. U weist eine nicht ausgebildete Persönlichkeitsstruktur auf, wie z. B. dauerndes am Daumen lutschen, regelmäßiges Einnässen, starkes Mitteilungsbedürfnis (sie redet weiter, auch wenn andere ihr lange nicht mehr zuhören), starke Essstörungen. U kann sich an keine Absprache halten und redet mit verstorbenen Hunden (kindliche Schizophrenie)." 41 Aus diesen Schilderungen wird nach Auffassung des Gerichts auch ohne nähere ärztliche Stellungnahme selbst für einen Laien deutlich, dass die Hilfeempfängerin schon zum damaligen Zeitpunkt so schwerwiegend in ihrer gesamten Entwicklung gestört war, dass eine nachhaltige und andauernde Förderung dringend erforderlich war, um eine zunehmende Retardierung und das Auftreten weiterer Verhaltensauffälligkeiten zu verhindern bzw. abzufangen. 42 Diese Sachverhaltswürdigung wird durch die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten bestätigt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass diese ärztlichen Gutachten hinreichend ausführlich und eindeutig sind und auch einander nicht etwa in ihren Aussagen widersprechen, so dass das Gericht sich auf die Auswertung dieser vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen stützen konnte und nicht etwa eine zusätzliche Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen ist, um eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage vornehmen zu können. Die Gutachten sind ferner hinsichtlich ihrer Aussagen klar und unzweideutig, wobei das Gericht keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und daraus gezogenen ärztlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das vorliegende Material bietet mithin eine hinreichend fundierte Grundlage, um darauf basierend zu einem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage kommen zu können. 43 Ausgehend hiervon ist in Würdigung der genannten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten eindeutig festzustellen, dass im Falle der Hilfeempfängerin U durchgängig schwerwiegende Entwicklungsrückstände und -defizite sowie Verhaltensauffälligkeiten, basierend auf ihrer (vermutlich angeborenen) hirnorganischen Schädigung und den aus der desolaten familiären Situation herrührenden psychosozialen Ursachen vorgelegen haben, die für die Notwendigkeit einer Erziehungshilfe in Form einer Heimunterbringung ursächlich gewesen sind. 44 Bereits anlässlich eines ersten stationären Aufenthalts der Hilfeempfängerin in der westfälischen Kinderklinik E Anfang des Jahres 1997 wird von dem untersuchenden Arzt Dr. X diagnostiziert, dass der Entwicklungsrückstand bei der Hilfeempfängerin sozial bedingt sei. Auch das Gutachten der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N vom 10. Januar 2002 führt eine Reihe von Diagnosen auf, die mit dem als schädigendem Ereignis anerkannten sexuellen Missbrauch nichts zu tun gehabt haben, so etwa eine psychomotorische Entwicklungsstörung mit zerebraler Bewegungsstörung und eine Minderbegabung sowie abnorme psychosoziale Umstände, bestehend in der psychischen Störung eines Elternteils, einer verzerrten intrafamiliären Kommunikation, abnormen Erziehungsbedingungen und einer abweichenden Elternsituation; der ebenfalls erwähnte sexuelle Missbrauch ist hiernach nur einer von mehreren, die Entwicklung der Hilfeempfängerin störenden Faktoren. In der weiteren Beschreibung werden Symptome der Hilfeempfängerin geschildert, die genau denen entsprechen, die bei ihr auch bereits vor dem sexuellen Missbrauch aufgefallen waren. So heißt es in diesem Gutachten: "Im Verlauf der stationären Behandlung wurde deutlich, dass U eine klinisch manifeste Antriebsstörung zeigt, kein adäquates Spielverhalten, wenig soziale Kompetenzen sowie starke regressive Verhaltensweisen aufweist. Immer wieder fiel auf, dass sich U sehr unselbständig im Stationsalltag zeigte, sie reagierte auf adäquate Anforderungssituationen extrem oppositionell verweigernd wie im weiteren Verlauf mit deutlichen Somatisierungstendenzen, um ein hohes Maß an persönlicher Zuwendung und Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. ... Im weiteren Verlauf der Behandlung konnte dieses Verhalten in Ansätzen beeinflusst werden. U konnte zunehmend soziale Kompetenzen zeigen, erlernte einfache Hygieneregeln und gewöhnte sich an den Stationsalltag. Nach Wochenendbeurlaubungen zeigte U Rückschritte im Therapieerfolg. Es wurde deutlich, dass die häusliche Situation für U sich als wenig förderlich und unterstützend darstellt. Die Kindesmutter zeigte sich in ihrer Kooperationsfähigkeit als eingeschränkt. Zu einer vorgeschlagenen medikamentösen Behandlung gab sie keine Zustimmung. Die durchgeführte Hospitation der Kindesmutter zeigte, dass Frau U1 in ihren erzieherischen Kompetenzen unzureichend befähigt ist, U die notwendige Konsequenz und Steuerung sowie Förderung zu bieten. Mit der Kindesmutter wurde in zahlreichen Gesprächen die Perspektive ihrer Tochter erörtert. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht liegt eine körperliche und seelische Verwahrlosungsgefahr für U im häuslichen Umfeld vor. Notwendig erscheint uns eine sofortige Fremdunterbringung U, da die Kindesmutter aufgrund eigener psychischer Probleme mit der Erziehung und Versorgung ihrer Tochter überfordert zu sein scheint. Es wäre hier an eine heilpädagogische Einrichtung zu denken, die im Umgang mit komplex gestörten Kindern Erfahrung hat. Der bisher erreichte Therapieerfolg ist sonst nicht aufrecht zu erhalten." Diese Ausführungen machen nach Auffassung des Gerichts sehr deutlich, dass die Notwendigkeit einer Förderung der Hilfeempfängerin außerhalb ihres eigentlichen familiären Umfeldes und damit die Notwendigkeit der Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung primär in den häuslichen Umständen und den fehlenden Kompetenzen ihrer Mutter zur Erziehung und Förderung der Hilfeempfängerin ihre Ursache hat. Hierdurch wird das bereits aus der chronologischen Darstellung des Hilfefalles gewonnene Bild bestätigt. 45 Eine weitere eindeutige Bestätigung findet diese Auffassung schließlich in der fachdienstlichen Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes bei dem Integrationsamt des Beklagten vom 12. Februar 2003. Dort heißt es, dass die Frage, ob die Heimerziehung auch vor Eintritt des OEG-relevanten Ereignisses notwendig gewesen wäre, eindeutig bejaht werden müsse. Hierzu wird darauf verwiesen, dass die Empfehlung zur Fremdunterbringung bereits von der Universitätsklinik N anlässlich eines Aufenthaltes der Hilfeempfängerin dort in der Zeit vom 5. Juli bis 20. August 1999 ausgesprochen worden sei. In der genannten Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes wird dazu ausgeführt: "Die Empfehlung zur Fremdunterbringung durch die Uniklinik N wird auch verständlich und drängt sich dem unbedarften Leser geradezu auf, wenn man die chronologische Darstellung der Sozialarbeiterin Frau U2 durchgeht, ein systematischer Lebensabriss, der von der Geburt bis in das Jahr 1999 hineinreicht, also bis in die Zeit kurz vor Cerny (- damit ist gemeint der Aufenthalt der Hilfeempfängerin in der Cerny-Abteilung der Universitätsklinik N -) und vor dem sich dann daran anschließenden Missbrauch. Diese Biographie von U liest sich wie Schauermärchen an Beziehungschaos, Verwahrlosung, seelischen Grausamkeiten sowie sozialer und körperlicher Deprivation. Auf diesem Hintergrund wird nicht verständlich, warum das Jugendamt dann anschließend eine ambulante Familienberatung und schließlich die temporäre Unterbringung in einer familienzentrierten Wohngruppe einleitet." 46 Mit all diesen vorgenannten Ausführungen steht schließlich auch die Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychoanalyse, Prof. Dr. med. E, in seinem Gutachten vom 15. Mai 2007 in Einklang. In dieser Beurteilung heißt es: "Es ist davon auszugehen, dass U schon in ersten Lebensjahren unter extrem defizitären Bedingungen aufwuchs. Die Partnerschaft der Eltern war offenbar schon bald nach ihrer Geburt zerrüttet, die Mutter psychisch krank. Es ist davon auszugehen, dass U in ihrer Kindheit keinerlei verlässlicher Anerkennung, Wertschätzung und Fürsorge erhalten hat. Vielmehr war es bald schon offenbar ihre Aufgabe, die hilflose Mutter zu stützen. Neben diesen ungünstigen psychosozialen Bedingungen bestand bei U vermutlich von Geburt an eine organische Hirnschädigung, die zur Entwicklung der Epilepsie sowie zu körperlichen und kognitiven Entwicklungsstörungen führte. Es ist davon auszugehen, dass das Zusammentreffen von psychosozialen und körperlichen Belastungsfaktoren das Ausmaß der heute bestehenden Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen bedingt. Im 8. Lebensjahr von U kam es zu mehreren sexuellen Übergriffen durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter. U war anfangs offenbar nicht in der Lage, das Geschehen zu verstehen und richtig einzuordnen, geschweige denn es zu bewältigen. Ihre Mutter war dabei wohl nicht in der Lage, sie zunächst zu schützen und später bei der Bewältigung der Ereignisse zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass bis heute keinerlei Verarbeitung der traumatisierenden Erfahrungen stattgefunden hat. ... Auf Grund des Zusammentreffens von vermutlich angeborene Hirnschädigung, Epilepsieerkrankung, frühen psychosozialen Defiziten und sexuellem Missbrauch im achten Lebensjahr ist es bei U zu einer schweren psychischen Verhaltensstörung gekommen, die derzeit unter geschützten Bedingungen nur vordergründig stabilisiert erscheint und jederzeit unter dem Einfluss psychosozialer Belastungen zu einer Dekompensation mit der Entwicklung schwerer und schwerster psychischer Symptome und Verhaltensauffälligkeiten führen kann." Zusammenfassend wird ausgeführt, dass im Sinne der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2004)" bei der Hilfeempfängerin eine schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliege, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % rechtfertige. Weiter heißt es, dass die Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen nur zu einem geringen Teil als schädigungsbedingt aufzufassen sei, die Reaktion auf schwere Belastung dagegen zum überwiegenden Teil, während bei der Entstehung der anderen diagnostizierten Gesundheitsstörungen die Schädigung keine Rolle spielen dürfte. Auf Grund der komplexen Interaktion der verschiedenen Störungsbilder sei eine separate Bewertung der MdE nicht möglich, es erscheine jedoch gerechtfertigt, einen Anteil von 30 % der MdE als Schädigungsfolge anzusehen. 47 Zusammenfassend lässt sich danach festhalten, dass die Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sämtlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass bei der Hilfeempfängerin eine Vielzahl an schädigenden Faktoren auszumachen gewesen sind, die auch ohne das Hinzutreten des schädigenden Ereignisses offenkundig und unzweifelhaft die Erziehungshilfe in Form der Heimerziehung notwendig gemacht haben, wobei diese bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre als sie tatsächlich eingesetzt hat. 48 Diese Würdigung wird schließlich bestätigt durch die im Rahmen der Heimunterbringung aufgestellten Hilfepläne. So heißt es beispielsweise im Hilfeplan vom 19. April 2002, dass die Hilfeempfängerin Störungen in der Grob- und Feinmotorik aufweise und beispielsweise Schwierigkeiten habe, sich selbst abzutrocknen oder anzuziehen. Auch sei sie nicht in der Lage, auf einer geraden, auf dem Boden aufgezeichneten Linie zu gehen. Ihre Bewegungen seien bei allen Tätigkeiten verlangsamt. Des weiteren nässe sie regelmäßig tagsüber und gelegentlich auch nachts ein, wobei sie zwar den Harndrang merke, es aber nicht rechtzeitig schaffe, die Toilette aufzusuchen. Auch ihr Essverhalten ist danach schwierig gewesen, sie benötigte ferner Anleitung bei der Körperhygiene. Zu ihrem Sozialverhalten heißt es in diesem Hilfeplan, dass die Hilfeempfängerin im Umgang mit anderen Kindern einen unsicheren und verängstigten Eindruck mache. Ebenso zeige sie Unsicherheit in Situationen, in denen sie nicht im Mittelpunkt stehe, da es ihr nicht möglich sei, das Gesagte oder die Handlung anderer Kinder richtig einzuschätzen und sie deshalb vieles auf sich selbst beziehe. Auch diese Ausführungen machen nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass die Heimunterbringung aufgrund der vielfältigen Störungen der Hilfeempfängerin erforderlich gewesen ist (und noch ist) und nicht wegen des erlittenen sexuellen Missbrauches. Denn es drängt sich jedem - auch Laien - auf, dass diese geschilderten vielfältigen Schwierigkeiten, die bereits seit ihrem 5. Lebensjahr bei der Hilfeempfängerin beobachtet worden sind, nichts mit dem von ihr erlittenen sexuellen Missbrauch zu tun haben. 49 Ausgehend von dem Vorstehenden ist es nach Auffassung des Gerichtes offenkundig im Sinne des § 25 a Abs. 2 BVG, dass ein Zusammenhang zwischen der Schädigung (sexueller Missbrauch) und der Notwendigkeit der Leistung (Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung) nicht besteht. 50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der sexuelle Missbrauch an der Hilfeempfängerin unbestritten zu einer Verschlechterung ihres Zustandes geführt hat und der Anteil an der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahre 2007 von dem Gutachter Prof. Dr. E mit ca. 30 % veranschlagt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nämlich nicht aus, dass der Eintritt des schädigenden Ereignisses im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes den Zustand des betreffenden Hilfeempfängers insgesamt weiter verschlechtert hat, um einen Kausalzusammenhang im Sinne des § 25 a Abs. 2 BVG zwischen dem schädigenden Ereignis und der Notwendigkeit der Hilfeleistungen anzunehmen. Ein solcher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift besteht nach Auffassung des Gerichts vielmehr nur dann, wenn zwar neben dem schädigenden Ereignis im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes auch andere Faktoren für die Notwendigkeit der Hilfeleistung (mit-)ursächlich sind, der Schwerpunkt dabei aber in dem schädigenden Ereignis zu sehen ist, mithin bei Vorliegen lediglich der übrigen Faktoren die Hilfeleistung in ihrer konkreten Form nicht notwendig geworden wäre, sondern erst das Hinzutreten des schädigenden Ereignisses - gemeinsam mit den übrigen Faktoren - die Hilfeleistung erforderlich gemacht hat. So liegt der Fall hier aber gerade nicht; wie oben ausgeführt, war die für U konkret geleistete Erziehungshilfe vielmehr auch ohne das Hinzutreten der durch den sexuellen Missbrauch verursachten posttraumatischen Belastungsstörung offenkundig zwingend erforderlich. 51 Ein Anspruch der Hilfeempfängerin ergibt sich schließlich entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht aus § 25 a Abs. 2 S. 2 BVG. Danach können Leistungen auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Kläger hat jedoch keine besonderen Gründe der Billigkeit vorgetragen, wonach die Leistungen des Beklagten an die Hilfeempfängerin gerechtfertigt sein könnten. Einem Anspruch der Hilfeempfängerin nach dieser Regelung steht im Übrigen entgegen, dass Leistungen hiernach im Ermessen ("können gewährt werden") des Leistungsträgers stehen, ein Anspruch mithin nur dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn die Bewilligung von Leistungen die einzig rechtmäßige Entscheidung des Leistungsträgers wäre ("Ermessensreduzierung auf Null"); es ist aber nichts vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, woraus sich eine solche Ermessensreduzierung und damit eine zwingende Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung an die Hilfeempfängerin ergeben könnte. Fehlt es aber einem Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten nach dieser Regelung, so kommt auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht in Betracht. 52 Ausgehend hiervon hat die Hilfeempfängerin U gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Operentschädigungsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 25 bis 27 h BVG, so dass auch der Kläger keinen entsprechenden Erstattungsanspruch dem Beklagten gegenüber geltend machen kann. 53 Über den geltend gemachten Zinsanspruch war mangels Vorliegens eines Leistungsanspruches nicht zu entscheiden. 54 Hat nach dem Vorstehenden der Beklagte eine ihm obliegende Verpflichtung zur Leistung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des OEG in Verbindung mit dem BVG zu Recht verneint, kommt auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung einer solchen Leistungsverpflichtung für die Zeit nach dem 1. Mai 2004 nicht in Betracht. 55 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.