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Beschluss

5 K 686/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1016.5K686.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten über die Erteilung einer Erlaubnis für eine unselbständige Beschäftigung gestritten haben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 3 Der Kläger meldete sich im Januar 1995 als Asylsuchender und gab an, er sei ein 1964 geborener lediger Staatsangehöriger aus Myanmar (auch: Birma, Burma) und nicht im Besitz von Personalpapieren. Als Identitätsnachweis legte der Kläger den Mitgliedsausweis einer „Rohinga Soliderity Organisation Roang (Arakan) Burma" vor. 4 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.01.1995 gab der Kläger u. a. an, dass er sich von Myanmar zunächst nach Bangladesch begeben habe und von dort in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Zusammenhang mit der Einreise des Klägers wurde gegen ihn und Andere wegen des Verdachts der Einschleusung mit falschen Papieren ermittelt. 5 Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 05.08.1996 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorlagen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die Abschiebung nach Myanmar oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 6 Dieser Bescheid wurde nach Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster (1 K 2863/96.A) im Juni 2001 bestandskräftig. Seit dem erhält der Kläger Duldungen. 7 Der Kläger war von August 1996 bis Juni 2005 als Aushilfskraft in einer Textilfabrik beschäftigt. Seit dem ist er arbeitslos und wird nach seinen eigenen Angaben von einem afghanischen Staatsangehörigen finanziell unterstützt. Mit ihm hat er seit September 2006 unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Wohnung eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemietet. 8 Der Kläger ist im Februar 2004 eine Moschee-Ehe mit einer Staatsangehörigen aus Bangladesch eingegangen. Diese Ausländerin ist im Jahre 1999 im Wege der Familienzusammenführung eingereist und ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach den Angaben des Klägers ist er Vater eines am 00.02.2006 geborenen Kindes, dessen Vaterschaft er durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt der Stadt Oberhausen am 00.03.2006 anerkannt hat. Mutter und Kind leben in Oberhausen. 9 Im Oktober 2001 legte der Kläger Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn für eine Fahrt von Duisburg nach Berlin und zurück von Berlin nach Wesel sowie für die Nutzung der Berliner S-Bahnen vor und gab an, dass er die Botschaft des Staates Myanmar aufgesucht habe, um seine Identität klären zu lassen und Ausweispapiere zu erhalten. 10 Das Ausländeramt des Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 01.07.2002 an die Botschaft von Myanmar und bat um die Ausstellung eines Passersatzpapieres. Diesem Schreiben war ein vom Kläger ausgefülltes und unterschriebenes Formular mit Angaben zu seiner Person beigefügt. Das Schreiben des Beklagten wurde nicht beantwortet. 11 Nach Aufforderung durch das Ausländeramt des Beklagten stellte sich der Kläger am 19.05.2005 und am 20.10.2006 in der Botschaft von Myanmar vor und führte Gespräche mit dortigen Botschaftsangehörigen. Die Botschaft war danach nicht bereit, die Staatsangehörigkeit des Klägers als Bürger des Staates Myanmar zu bestätigen und ihm Personalpapiere auszustellen. 12 Im Zusammenhang mit der Eheschließung im Februar 2004 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung mit seinen persönlichen Daten ab. Diese Versicherung wiederholte er im Juni 2005. 13 Anfragen des Beklagten bei den Botschaften der Staaten Bangladesch und Nepal zur Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers im Juni 2005 verliefen ergebnislos. Für beide Anfragen füllte der Kläger Formulare aus, in denen er persönliche Angaben bezogen auf den Staat Myanmar machte. 14 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung von Passersatzpapieren vom 22.09.2003 und vom 23.07.2004 durch Bescheid vom 08.04.2005 mit der Begründung ab, dass sich der Kläger nicht ausreichend darum bemüht habe, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und auch nicht daran mitgewirkt habe, Passersatzpapiere zu erhalten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass er im Oktober 2001 und im Juni 2005 persönlich bei der Botschaft des Staates Myanmar vorgesprochen habe und auch Briefe an Verwandte in der Heimat gerichtet habe; außerdem habe er die Bemühungen des Ausländeramtes unterstützt, Passersatzpapiere zu erhalten. Eine weitere Mitwirkung sei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. 15 Der Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 27.06.2005 ab, dem Kläger eine Zustimmung zur weiteren unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen mit der Begründung, dass der Kläger wegen seiner unzulänglichen Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und bei der Beschaffung von Passersatzpapieren als geduldeter Ausländer nicht mehr erwerbstätig sein dürfe. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. 16 Während des Widerspruchsverfahrens fragte der Beklagt am 8. September 2005 bei der Deutschen Botschaft in Rangun an, ob sich die myanmarische Staatsangehörigkeit des Klägers aufgrund der von ihm gemachten Angaben und des von ihm vorgelegten Parteiausweises klären lasse. Dies wurde von der Botschaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 verneint. Der Name des vom Kläger genannten Wohnortes konnte nicht bestätigt werden. Für weitere Nachforschungen wurden nähere Angaben des Klägers über seinen Wohnort, über seine familiären Verhältnisse und über seinen Arbeitgeber für erforderlich gehalten. 17 Auf Befragen des Beklagten teilte daraufhin der Kläger am 19. Januar 2006 und am 20. Februar 2006 mit, dass er keine weiteren Angaben bis auf den Namen seines Wohnortes machen könne, weil er keine Verwandten in Myanmar habe und dort auch nicht gearbeitet habe. 18 Der Landrat des Kreises Borken wies daraufhin beide Widersprüche im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide durch Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 zurück. 19 Der Kläger hat am 12.04.2006 Klage erhoben. 20 Er trägt vor, dass er sich bei den Botschaften der Staaten Myanmar, Bangladesch und Nepal vergeblich bemüht habe, seine Identität und Staatsangehörigkeit klären zu lassen und Ausweispapiere zu erhalten; insbesondere die Behörden des Staates Myanmar seien nicht bereit, seine Identität zu bestätigen, weil er einer von den dortigen staatlichen Stellen in ihrer Existenz geleugneten ethnischen Minderheit angehöre. Außerdem stehe ihm eine Aufenthaltserlaubnis deshalb zu, weil seine Ehefrau, mit der er seit Februar 2004 in Form einer Moschee- Ehe verheiratet sei, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Auch sei er der Vater eines im Februar 2006 geborenen gemeinsamen Kindes, dessen Vaterschaft er anerkannt habe. 21 Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt, dem Kläger die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu erlauben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Borken vom 22.03.2006 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 24 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zustimmung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, wurde vom Gericht durch Beschluss vom 11.07.2005 - 8 L 569/05 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom OVG NRW durch Beschluss vom 01.02.2006 - 18 B 1349/05- zurückgewiesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Bezüglich der noch streitigen Aufenthaltserlaubnis ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bezüglich der nicht mehr streitigen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ist das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung eingestellt worden. 30 Ein Anspruch des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausändern im Bundesgebiet vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 (AufenthG 2004) i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11.12.2006 - Aktenzeichen: 15 - 39.08.01 - 3 -. § 23 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der auf dieser Grundlage in Kraft gesetzte vorgenannte Erlasse sieht in seiner 1.1.2 vor, dass sich der Ausländer am 17.11.2006 in einem legalen, dauerhaften, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden muss. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn er ist seit dem 30.06.2005 arbeitslos. 31 Der Beklagte ist auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist mit Rücksicht darauf, dass er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt hat. 32 Der Kläger ist auf der Grundlage des seit Juni 2001 bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. August 1996 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. 33 Zwar ist der Kläger nach dem bestandskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik Deutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4 = NVwZ 2006, 1418). Bei dem Kläger liegen allerdings die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht vor. 34 Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um seiner Ausreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass der Ausländer sich einen gültigen Pass beschafft. Der Besitz eines gültigen Passes gehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu seinen Obliegenheiten. Ein Ausländer muss auch deshalb im Besitz eines Passes sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 a.dd des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.06.2007, BGBl. I S. 1970, 1971 (AufenthG 2007). erforderlich ist, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zu dem die hier von dem Kläger erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehört. Die Verpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz gültiger Personalpapiere zu setzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung verdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz auch jede sonstige Urkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die Ausländerbehörden dabei zu unterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen . 35 Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse daran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit einer Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist. 36 Auf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig bleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung zur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436). 37 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht. Nach seinen Angaben will er im Oktober 2001 in der Botschaft des Staates Myanmar in Berlin vorgesprochen haben. Als Beleg hat er eine Bahnfahrkarte zwischen Duisburg bzw. Wesel und Berlin sowie Fahrscheine der Berliner S-Bahn vorgelegt. Weitere Einzelheiten hat der Kläger nicht mitgeteilt, so dass für das Gericht nicht feststeht, ob der Kläger tatsächlich dort vorgesprochen und sich um die Ausstellung von Identitäts- und Ausreisepapieren bemüht hat. 38 Selbst wenn der Kläger im Oktober 2001 unaufgefordert bei der Botschaft von Myanmar vorstellig geworden sein sollte, erfüllt dieses Verhalten nicht die vorgenannten Anforderungen, denn die einmalige Vorsprache nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr war es dem Kläger möglich und zumutbar, sich immer wieder bei der Botschaft zu melden und dort unter Vorlage von Unterlagen seine Identität und Staatsangehörigkeit klären zu lassen. 39 Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass er im 1. Halbjahr 2001 Briefe an Verwandte in Myanmar geschickt und sie gebeten habe, ihm bei dem Nachweise über seine Identität zu helfen. Dazu hat der Kläger die Übersetzung eines Briefes vorgelegt, den er von seinem Bruder in Myanmar erhalten haben will. Das Gericht nimmt dem Kläger allerdings nicht ab, dass die von ihm behauptete Korrespondenz stattgefunden hat, denn der Kläger hat auf Befragen durch das Ausländeramt des Beklagten am 05.01.2006 und am 20. 2. 2006 erklärt, dass er keine Nachforschungen in der Heimat anstellen könne, weil er dort keine Verwandten habe. Das Gericht hält deshalb die von ihm vorgelegten Briefe für Fälschungen. 40 Weitere Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Myanmar hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Das Gericht nimmt es dem Kläger nicht ab, dass er keine weiteren Möglichkeiten gesehen hat, durch Kontaktaufnahme mit Landsleuten in Myanmar zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit beizutragen. Er hat immerhin fast zwanzig Jahre in Myanmar gelebt. 41 Die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Identität und an seiner Staatsangehörigkeit zu beseitigen, weil diese Versicherungen allein auf nicht belegten Angaben des Klägers beruhen. 42 Der von ihm vorgelegte Parteiausweis beseitigt diese Zweifel ebenfalls nicht. Zum einen wird darin das englische Wort „solidarty" falsch mit „soliderity" angegeben. Dies kann nicht auf einem Druckfehler beruhen. Zum anderen ergibt sich aus der vom Beklagten eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Rangun, dass es nur das Wort „Rohigya", nicht jedoch das in dem Ausweis verwendete Wort „Rohinga" gibt. Auch dies dürfte nicht auf einen Druckfehler zurückzuführen sein. Vielmehr hält das Gericht diesen Ausweis für eine Fälschung. 43 Darüber hinaus hat der Kläger lediglich auf Aufforderung des Beklagten daran mitgewirkt, seine Identität gegenüber den Auslandsvertretungen der Staaten Myanmar, Bangladesch und Nepal klären zu lassen. In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger im Jahre 2005 geweigert, die Anfragen des Ausländeramtes des Beklagten gegenüber den Auslandsvertretungen der Staaten Bangladesch und Nepal durch ordnungsgemäße Angaben zu unterstützen. 44 Insgesamt fehlt es seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2001 an fortlaufenden eigenen Bemühungen des Klägers, durch die Einschaltung der Auslandsvertretung des Staates Myanmar und durch sonstige Kontaktaufnahmen in seiner Heimat seine Identität zu klären und dafür zu sorgen, dass ihm Ausreisepapiere ausgestellt werden. 45 Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Auslandsvertretung des Staates Myanmar wegen der von dem Kläger behaupteten Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht bereit war, ihm seine Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen, war es dem Kläger möglich und zumutbar, Kontakte zu Verwandten und Bekannten und zu etwaigen Arbeitgebern in Myanmar aufzunehmen Das Gericht nimmt es dem 1964 geborenen Kläger in diesem Zusammenhang nicht ab, dass er in Myanmar nicht gearbeitet haben will. 46 Die von dem Kläger nach alledem verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann aus, wenn das Gericht zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt haben sollte. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist insoweit mit dem Aufenthaltsgesetz nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -). 47 Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG bestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend ausgeschlossen ist, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, wenn er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich dem gegenüber nicht entnehmen, dass diese Regelung dann nicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse vorhanden sind, die der Ausländer nicht verschuldet hat. 48 Diese Auslegung ergibt sich zugleich aus dem Regelungszusammenhang im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG. In Satz 1 werden die Voraussetzungen aufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens berechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird in Satz 2 zu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 angeführten Ausschlussgründe vorliegen. 49 Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des Absatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle Ausländer geltende Passpflicht des § 3 AufenthG erfüllt, die wiederum in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann nur dann gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet gehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass nur der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten soll, der bereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu diesen Gesetzen gehört § 3 AufenthG und die darin geregelte Passpflicht. Darüber hinaus besteht - wie oben dargelegt - ein öffentliches Interesse daran, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, feststeht und nachgewiesen werden kann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG widerspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet hat. 50 Diese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs. 5 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren gegeben worden ist. In der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu u. a.: 51 „Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt." 52 Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn der Ausländer in zumutbarer Weise daran mitwirkt, seiner Passpflicht nachzukommen. 53 Nach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er mögliche und ihm zumutbare Anforderungen nicht erfüllt hat, in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen. 54 Ein Anspruch des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG idF von Art. 82 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 8. 2007, BGBl. S. 1970 ( AufenthG 2007 ). Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt. Dies trifft bei dem Kläger hinsichtlich zweier Voraussetzungen nicht zu. 55 § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG 2007 sieht als weitere Voraussetzung vor, dass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum verfügt. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, denn nach seinen eigenen Angaben wohnt er seit dem 1.09.2006 mit einem afghanischen Staatsangehörigen zusammen und verfügt nicht mehr über eine eigene Wohnung. Ausreichender Wohnraum für ihn selbst und seine Familie, die insoweit auch bei § 104a Abs. 1 AufenthG einbezogen werden muss, ist deshalb nicht vorhanden. 56 Darüber hinaus sieht § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG 2007 u. a. vor, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erhält, wenn er behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Dies trifft hier nicht zu. Das Gericht sieht ein vorsätzliches Hinauszögern bzw. Behindern durch den Kläger darin, dass er einerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.05.2005 vorgetragen hat, Briefe an Verwandte in seinem Heimatland gesandt zu haben, in denen er um die Übersendung von Identitätsdokumenten gebeten haben will. Andererseits hat der Kläger anlässlich einer Befragung durch das Ausländeramt des Beklagten am 05.01. und am 20. 2. 2006 mitgeteilt, dass in Myanmar keine weiteren Verwandten leben. Mit diesen widersprüchlichen Angaben hat der Kläger weitere Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Rangun verhindert. Dies gilt auch für die nicht nachvollziehbaren Angaben über einen fehlenden Arbeitgeber und für die Angabe eines Wohnortes, den es laut Auskunft der Deutschen Botschaft nicht gibt 57 Der Kläger hat behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch dadurch behindert, dass er der Aufforderung des Beklagten, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken, gegenüber den Staaten Bangla Desh und Nepal durch unvollständige Angaben nur unzureichend mitgewirkt hat. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der Nr. 4 der vorgenannten Vorschrift. 58 Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen. 59 Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG 2004 wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 66 GG erteilt. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Familiennachzug zur Mutter seines Kindes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Februar 2004 nur eine sog. Moschee-Ehe geschlossen hat, die nicht vom Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG erfasst wird. 60 Soweit es um die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Tochter seiner Lebensgefährtin geht, liegen die besonderen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AufenthG 2003 für den Familiennachzug zu Ausländern nicht vor. Diese Regelung sieht wie § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG 2007 vor, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Daran fehlt es hier für die Familie aus den vorgenannten Gründen. 61 Eine Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger aus familiären Gründen auch nicht aus § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG 2007 zu. Diese Regelung bezieht sich auf den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, die nicht Eheleute oder Kinder des Ausländers sind. Für den letztgenannten Personenkreis gelten die besonderen Vorschriften der §§ 29 bis 35 AufenthG. Der Kläger wird durch die Regelung in § 36 Abs. 2 AufenthG 2007 mithin nicht erfasst. 62 Selbst wenn § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2007 in Bezug auf die Lebensgefährtin des Klägers und Mutter seines Kindes einschlägig sein sollte, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach dieser Regelung muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sein, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Da der Kläger nicht ausreichend daran mitgewirkt hat, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären, ist eine außergewöhnliche Härte zu verneinen. Der Kläger hat es selbst in der Hand , durch Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit eine Härte zu vermeiden. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt auch hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites die Kosten des Verfahrens, weil er ohne das erledigende Ereignis aus den Gründen der Entscheidungen im Verfahren 58 L 569/05 unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64