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Beschluss

4 L 425/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:1016.4L425.07.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für Juli 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für Juli 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für Juli 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das beantragte Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen auf die zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 unterliegt nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken. Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Artikel 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -. Von diesen Grundsätzen ausgehend spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zu Unrecht den Beigeladenen dem Antragsteller vorgezogen hat. Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen verlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung. Ausgehend von der zuletzt sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen am 17. Februar 2006 (für den Antragsteller) bzw. am 01. Februar 2006 (für den Beigeladenen) erstellten dienstlichen Beurteilungen spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller ein Qualifikationsvorsprung zugemessen werden muss. Denn der Antragsteller hat in seiner Regelbeurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" erhalten, während der Beigeladene das Beurteilungsergebnis erlangt hat „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen". Danach ist der Antragsteller in seiner Regelbeurteilung um zwei Notenstufen besser beurteilt worden als der Beigeladene. Soweit der Antragsgegner meint, die Beurteilung des Antragstellers nicht berücksichtigen zu können, weil er im statusrechtlichen Amt A 9 beurteilt worden ist, während der Beigeladene im statusrechtlichen Amt A 10 beurteilt wurde, er deshalb den Antragsteller in die Auswahlentscheidung nicht mit einbezogen hat, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW rechtswidrig. Vgl. hier zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -. In dem vorgenannten Beschluss führt das OVG NRW aus: „Richtig an dem Beschwerdevortrag ist nur dessen Ausgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die in einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Die hieraus für die streitige Auswahlentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen des Antragsgegners sind hingegen rechtsfehlerhaft. Insbesondere ergibt sich aus dem erwähnten Ausgangspunkt nicht die Befugnis, die in einem rangniedrigeren Amt erzielten Beurteilungen aller Mitbewerber von vornherein und ohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Polizei ständiger, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, auch in unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in Beziehung zu setzen und die um einen Punkt besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erzielten Beurteilung gleichzustellen." Hiervon ausgehend musste der Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Da der Antragsteller in seiner letzten Regelbeurteilung nicht nur um eine Notenstufe, vielmehr um zwei Notenstufen besser beurteilt wurde als der Beigeladene, der Beigeladene hingegen nach der ausführlichen Begründung trotz der zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe erfolgten Beurteilung im Vergleich zu seiner vorhergehenden Beurteilung kein positiveres Leistungsbild erzielt hat, spricht vieles dafür, dass bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung der Antragsteller dem Beigeladenen vorzuziehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsgegner als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.