Urteil
1 K 341/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0821.1K341.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger stellte seinen zum Verkehr zugelassenen Pkw in der E.-------straße in N. am rechten Fahrbahnrand vor dem Haus Nr. 12 ab. Danach verreiste er am 3. August 2004 bis zum 17. August 2004. Am 5. August 2004 wurden unter anderem in dem Bereich der E.-------straße 12, in dem der Pkw des Klägers stand, Haltverbotsschilder (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) aufgestellt. Eine Filmgesellschaft wollte am 12. August 2004 - was der Kläger nicht wusste - im Bereich der Fahrbahn und des Gehwegs Dreharbeiten für eine Krimiserie durchführen. Der Aufstellung der Haltverbotszeichen lag eine verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 2. August 2004 zugrunde. Am 12. August 2004 ließ eine Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten den Pkw des Klägers durch ein beauftragtes Unternehmen aus dem Bereich des Haltverbots zu einer anderen Stelle in Sichtweite versetzen. 2 Der Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 16. August 2004 zur Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 112,60 Euro auf (65 Euro Verwaltungsgebühr, 42 Euro Kosten für das beauftragte Abschleppunternehmen und 5,60 Euro Entgelt für eine Postzustellungsurkunde). 3 Der Kläger erhob am 7. September 2004 Widerspruch gegen den Leistungsbescheid. Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Schon das Umsetzen seines erlaubtermaßen geparkten Pkw im Wege der Ersatzvornahme sei unverhältnismäßig gewesen. Die Ferienzeit - in Nordrhein-Westfalen waren vom 22. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 Schulferien - sei ein besonderer Umstand, der eine längere Vorlaufzeit von wohl mindestens vier Wochen zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und einer Abschleppmaßnahme geboten hätte. Auch die Belastung mit den Kosten für die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil er die Aufstellung der Haltverbotsschilder nicht habe voraussehen können und rein private Interessen der Filmgesellschaft Auslöser der Kosten gewesen seien. 4 Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005, zugestellt am 26. Januar 2005, zurück. Sie führte unter anderem zur Begründung aus: Unter großstädtischen Verhältnissen mit ihren vielfältigen und oft wechselnden Nutzungsansprüchen an die Straße habe sich jeder Verkehrsteilnehmer auf jederzeit mögliche Veränderungen der verkehrlichen Gegebenheiten einzustellen. Es sei regelmäßig angemessen, Verkehrsteilnehmern einen Zeitraum von 48 Stunden für die Umstellung auf neue verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie Straßenbaumaßnahmen und Sondernutzungen einzuräumen, sofern nicht wegen der Dringlichkeit der Maßnahme eine kürzere Zeit geboten sei. Die Ferienzeit führe nicht dazu, dass Haltverbote wesentlich früher angekündigt werden müssten. Wer mehrere Tage nicht zu Zuhause sei und sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum parke, müsse dafür Sorge tragen, dass gegebenenfalls eine andere Person die Gegebenheiten im öffentlichen Verkehrsraum kontrolliere und - wenn nötig - das Fahrzeug entferne. 5 Der Kläger hat am 28. Februar 2005, einem Montag, Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung seine bisherigen Ausführungen, rügt, dass er vor dem Erlass des Kostenbescheides nicht angehört wurde, und macht weiter geltend: Der Beklagte habe die bevorstehende Verkehrsbeschränkung - etwa in der lokalen Tagespresse oder durch schriftliche Mitteilungen an die Anwohner der E.-------straße - frühzeitig ankündigen müssen, weil er bereits längere Zeit Kenntnis von der Durchführung der Dreharbeiten gehabt habe. Ihm - dem Kläger - könne nicht zugemutet werden, während des üblichen Jahresurlaubs wegen einer fernliegenden Gefahr eines Haltverbots den Fahrzeugschlüssel einem Dritten zu überlassen. Er habe in der Nähe seiner Wohnung auch keine Bekannten oder Freunde gehabt, denen er als Vertrauensperson vorübergehend den Fahrzeugschlüssel hätte überlassen können. Er habe einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, nach dem das Fahrzeug nur von ihm selbst oder seiner Frau gefahren werden dürfe. Die Belastung mit den Kosten der Maßnahme sei unangemessen. Die Störung, die von seinem ohne Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellten Fahrzeug später ausgegangen sei, liege nicht in seiner Risikosphäre, weil die Störung für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Kostenbescheid des Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 24. Januar 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung und hebt ferner hervor, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werde. In der sonstigen jüngeren Rechtsprechung setzten sich sogar noch kürzere Vorlauffristen durch. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Leistungsbescheid (Kostenbescheid) des Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Verletzung der Verfahrensvorschrift über die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung vor dem Erlass des Kostenbescheides wurde dadurch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, dass die Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde. 15 Der Leistungsbescheid des Beklagten hat seine rechtliche Grundlage in §§ 77, 59 Abs. 1 VwVG NRW und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW. Danach werden für die Amtshandlung der Ersatzvornahme von dem Pflichtigen Kosten erhoben. Die Anforderungen an die Kostenerhebung nach den genannten Bestimmungen sind erfüllt. 16 Das Abschleppen bzw. das Versetzen des Pkw des Klägers war als Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1 und Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW rechtmäßig. 17 Der Kläger erfüllte im Sinne von §§ 55 Abs. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW eine aufgrund eines Verwaltungsakts bestehende Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht. Ihn traf als Halter und Eigentümer die Verpflichtung, seinen Pkw aus dem Bereich zu entfernen, in dem sich der Pkw nach Wirksamwerden des Haltverbots am 12. August 2004 befand. Das dort aufgestellte Haltverbotsschild nach Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO war wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 dritte Alternative VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt enthielt nicht nur ein Verbot, an der Stelle zu halten, sondern zugleich das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug wegzufahren. Dieses Wegfahrgebot ist auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Dass der Kläger wegen seiner Urlaubsabwesenheit von der Aufstellung der Verkehrszeichen am 5. August 2004 keine Kenntnis hatte, ist für das Wirksamwerden des Wegfahrgebots unerheblich. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes, die eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe ist. Sind Verkehrszeichen - wie im vorliegenden Fall - so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, NJW 1997, 1021 (1022). 19 Die Urlaubsabwesenheit des Klägers ändert nichts daran, dass er zum Kreis der von der Rechtswirkung des Haltverbotszeichens betroffenen Verkehrsteilnehmer gehörte, weil er weiterhin Inhaber der tatsächlichen Gewalt über seinen in der E.------ -straße geparkten Pkw war. 20 Zur Wirksamkeit eines während der Urlaubsabwesenheit aufgestellten Verkehrszeichens gegenüber dem Fahrzeughalter vgl. das Urteil des OVG Hamburg vom 4. November 2003 - 3 Bf 23/03 -. DAR 2004, 543 (544) und das Urteil des OVG NRW, vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, 475 f. = DVBl. 1996, 575. 21 Das durch das Haltverbotszeichen angeordnete Wegfahrgebot war sofort vollziehbar. Wegen der Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen mit unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten entfiel entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). 22 Von der Androhung der Ersatzvornahme konnte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW abgesehen werden; die Festsetzung des Zwangsmittels fiel gemäß § 64 Satz 2 VwVG NRW weg. Es lagen nämlich die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor. Der Beklagte handelte innerhalb seiner Befugnisse; die sofortige Anwendung der Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Es bestand eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Im Zeitpunkt des Abschleppens bzw. Versetzens des Pkw am 12. August 2004 war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO eingetreten, weil sich der Pkw des Klägers in einem Bereich befand, in dem das Halten und Parken durch das Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war. Zur Abwehr dieser Störung war das Versetzen des Pkw geeignet. Das Versetzen des Fahrzeugs an eine andere Stelle in Sichtweite war auch erforderlich, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Wegen der Urlaubsabwesenheit konnte dem Kläger nicht Gelegenheit gegeben werden, sein Fahrzeug selbst umzusetzen. 23 Die Ersatzvornahme durch Versetzen des Pkw war auch verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwVG NRW. Das Versetzen des Pkw hatte keinen Schaden zur Folge, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Maßnahme belastete den Kläger allenfalls mit Kosten in Höhe von 112,60 Euro. Diese Belastung steht zu dem Zweck der Maßnahme, die Durchführung der anstehenden Dreharbeiten durch die Beendigung des andauernden Rechtsverstoßes zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis. Die Haltverbotsschilder wurden mit einer angemessenen Vorlaufszeit vor der Maßnahme aufgestellt. Seit dem Tag nach der Aufstellung der Haltverbotsschilder am 5. August 2004 bis einschließlich zu dem Tag vor der Umsetzung des Fahrzeugs am 12. August 2004 war ein Zeitraum von sechs Tagen (ein Samstag, ein Sonntag und vier weitere Werktage) verstrichen. Nach Auffassung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts lassen Maßnahmen, die - wie Straßenbauarbeiten und Sondernutzungen (etwa private Bauarbeiten, Umzüge, Straßenfeste) - die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden zu, sofern es sich nicht um besonders dringliche Angelegenheiten handelt. Eine Frist von 48 Stunden sei ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, 475 (476) = DVBl. 1996, 575 f.. 25 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, NJW 1997, 1021 (1022). 27 Der ruhende Verkehr einschließlich des Dauerparkens gehört zwar generell zu den straßenverkehrsrechtlich erlaubten Formen des Parkens, die Erwartung, im öffentlichen Verkehrsraum an einer bestimmten Stelle für einen längeren Zeitraum parken zu können, ist rechtlich jedoch nicht geschützt. Auch Teilnehmer am ruhenden Verkehr müssen stets den Eintritt von Situationen in Rechnung stellen, die einer längerfristigen, ungehinderten Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes entgegenstehen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, 475 (476 f.) = DVBl. 1996, 575 (576). 29 Vor diesem Hintergrund reicht jedenfalls eine Vorlaufzeit wie im vorliegenden Fall von immerhin sechs Tagen allemal aus, um die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme zu wahren. Die Ferienzeit gebot entgegen der Auffassung des Klägers keine längere Vorlaufzeit. Ebenso wenig wäre eine längerfristige Vorankündigung der Dreharbeiten in der lokalen Tagespresse oder durch schriftliche Mitteilung an die Anwohner der E.-------straße erforderlich gewesen, wenn dem Beklagten die geplanten Dreharbeiten schon länger bekannt waren. Der Beklagte durfte nämlich nach dem oben Gesagten bei der Bemessung der Vorlaufzeit zugrundelegen, dass insbesondere unter den hier gegebenen Bedingungen einer Großstadt Halter und Fahrer, die ihre Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zum Parken abstellen, generell und nicht nur außerhalb der Ferienzeit mit Situationen rechnen müssen, die - wie etwa plötzlich notwendige Straßenbauarbeiten, private Bauarbeiten oder Umzüge - kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen können. 30 Der Kläger ist Betroffener" bzw. Pflichtiger" im Sinne der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW über die Kostentragung. Der Beklagte ließ mit der Ersatzvornahme eine Handlung ausführen, zu welcher der Kläger als Halter und Eigentümer seines Pkw verpflichtet war, die er aber nicht erfüllte. Der Kläger war als der für den Zustand seines Pkw nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 OBG verantwortliche Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt ordnungspflichtig. 31 Nach § 77 VwVG NRW i. V. m. §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW wird für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 bis 150 Euro erhoben; ferner sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen insbesondere Entgelte für Postleistungen und Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten. Diese nordrhein-westfälischen Vorschriften räumen der Vollzugsbehörde bei der Erhebung der Kosten kein Entschließungsermessen ein, sondern sehen eine gebundene Entscheidung vor mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut (werden erhoben", sind zu erstatten") der genannten Vorschriften als auch aus systematischen Überlegungen. Die Kostenpflicht des Störers ist ein Grundsatz des Polizei- und Ordnungsrechts; im Gegensatz zum nur nachrangig in Anspruch zu nehmenden Nichtstörer, den keine Kostenlast trifft, der vielmehr seinerseits Entschädigungsansprüche geltend machen kann (§ 39 Abs. 1 a OBG), hat der Störer wegen seiner besonderen Beziehung zu der Gefahr die Kosten zu tragen, die sich als Fortsetzung seiner nicht selbst erfüllten Ordnungspflicht darstellen. Die Nichterfüllung der Ordnungspflicht rechtfertigt es, den Störer und nicht die Allgemeinheit mit den Kosten zu belasten. 32 Siehe zu § 77 VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW das Urteil des OVG NRW vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, 475 (476) = DVBl. 1996, 575 (576). 33 Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hier keine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenpflicht des Störers. Die Kostenbelastung des Klägers ist nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar. Dass der Kläger die Aufstellung der Haltverbotsschilder aus dem konkreten Anlass der Dreharbeiten nicht vorhersehen konnte, ist unerheblich, weil die Erwartung, im öffentlichen Verkehrsraum an einer bestimmten Stelle für einen längeren Zeitraum parken zu können, rechtlich nicht geschützt ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er einen Versicherungsvertrag geschlossen habe, nach dem nur er und seine Frau das Fahrzeug fahren dürfen, und dass er in der Nähe seiner Wohnung auch keine Bekannten oder Freunde gehabt habe, denen er während seiner Urlaubsabwesenheit als Vertrauensperson vorübergehend den Fahrzeugschlüssel hätte überlassen könne, rechtfertigt dies es ebenfalls nicht, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens der Allgemeinheit und nicht dem Kläger als Eigentümer und Inhaber Sachherrschaft zuzuordnen. Die genannten Umstände führen zwar dazu, dass der Verstoß gegen die nachträglich aufgestellten Haltverbotszeichen nicht bußgeldbewehrt ist. 34 Vgl. das vom Kläger angeführte Urteil des OLG Köln vom 21. Mai 1993 - Ss 174/93 (Z) - 92 Z -, DAR 1993, 398 f. 35 Sie ändern aber nichts an der Haftung des Klägers als Zustandsverantwortlicher. Die Zustandsverantwortlichkeit hat ihren Grund in der mit dem Eigentum verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache auch dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist. Die Abschleppkosten sind geringfügig. Sie berühren den privatnützigen Gebrauch des Fahrzeugs nicht. Sie bewegen sich in einer Größenordnung, die die üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs nicht übersteigt. Es hat sich im vorliegenden Fall lediglich das Risiko verwirklicht, das mit einem längerfristigen Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum ohne Vorkehrungen für den Fall einer Änderung der bestehenden Verkehrsregelung verbunden ist. Dieses Risiko ist dem Bereich des Klägers zuzuordnen. Wenn er dieses Risiko nicht tragen will und auch keine Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsregelung treffen kann oder will, mag er sich für die Zeit einer längeren Abwesenheit vom Wohnort einen gesonderten Einstellplatz oder eine Garage für seinen Pkw suchen. 36 Der Einwand des Klägers, rein private Interessen der Filmgesellschaft seien Auslöser der Kosten gewesen, hilft ihm gleichfalls nicht weiter. Eine Inanspruchnahme der Filmgesellschaft scheidet aus, weil sie nicht Betroffener" bzw. Pflichtiger" im Sinne der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW über die Kostenpflicht ist. Sie war für die Störung der öffentlichen Sicherheit nicht verantwortlich im Sinne von § 17 OBG oder § 18 OBG. Störer im Sinne des Ordnungsrechts war allein der Kläger. 37 Gegen die Höhe der einzelnen Kostenbeträge ist nichts zu erinnern. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 39