Urteil
10 K 1556/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1556.06.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung eines Drittels der Kosten verpflichtet ist, die für den Einbau neuer technischer Sicherungen an drei Bahnübergängen im Gebiet der Beklagten entstehen. 3 Die in der Ortslage der Beklagten gelegenen Bahnübergänge der Eisenbahnstrecke waren bisher durch wärterbediente mechanische Vollschranken gesichert. Es handelt sich dabei um die Bahnübergänge N.----- in Bahn-km , X. in Bahn-km und O. in Bahn-km . Die Klägerin beabsichtigt, im Zuge geplanter Rationalisierungsmaßnahmen die bislang wärterbedienten mechanischen Vollschrankenanlagen durch eine zuggesteuerte Lichtzeichenanlage mit Halbschranken zu ersetzen. Teilweise wurde mit der Bauausführung bereits begonnen. 4 Angebote der Klägerin zum Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen für die drei Übergänge lehnte die Beklagte ab. 5 Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Ersetzung der wärterbedienten mechanischen Vollschrankenanlagen durch zuggesteuerte Lichtzeichenanlagen mit Halbschranken erfolge aus Rationalisierungsgründen; die hierfür anfallenden Kosten würden ausschließlich von ihr, der Klägerin getragen. Allerdings entfalle mit der Automatisierung der Sicherung der Bahnübergänge die bisher dem Schrankenwärter obliegende Abstimmung des Straßenverkehrs auf die durchzuführenden Zugfahrten. Insoweit sei es aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs an der Kreuzung zwingend erforderlich, eine Räumung des Kreuzungsbereichs durch den Straßenverkehr auch bei Begegnungsfahrten in diesem Bereich sicherzustellen. Anderenfalls könne es zu Beschädigungen der Sicherungsanlagen oder bei nicht rechtzeitiger Räumung sogar zu Kollisionen kommen. Die rechtzeitige Räumung des Bahnübergangs durch den Straßenverkehr solle an allen drei Bahnübergängen durch eine Verbreiterung der Straßenfläche (Räumstrecke) sichergestellt werden. Soweit der Bahnübergang im Kurvenbereich einer Straße liege oder in unmittelbarer Nähe des Bahnübergangs Straßeneinmündungen vorhanden seien, müssten darüber hinaus zur Abwicklung eines Begegnungsverkehrs Schleppkurven und ggfls. sogenannte vorgeschaltete Lichtzeichen vorgesehen werden. Die streitige Kostenbeteiligung der Beklagten sei allein auf diese für die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs an der Kreuzung erforderlichen Teilmaßnahmen beschränkt. Die Pflicht zur Kostentragung der Beklagten folge hierbei aus §§ 3, 13 EKrG. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. festzustellen, dass es sich bei der im Abschnitt III. noch näher darzulegenden Maßnahme an den Bahnübergängen (BÜ) N.----- , X. und O. im Gebiet der Beklagten um Maßnahmen nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) mit der Kostenfolge nach § 13 EKrG handelt; 8 2. die Beklagte zu verpflichten, das sich aus der Kostenfolge des § 13 EKrG ergebende Kostendrittel nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach einer derzeit vorliegenden Berechnung beträgt dieses Kostendrittel voraussichtlich ca. 59.785,54 Euro für den BÜ N. , ca. 53.479,25 Euro für den BÜ X. und ca. 27.862,81 Euro für den BÜ O. . Die endgültige Berechnung des Kostendrittels kann erst nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen." 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht geltend: Die Klägerin beabsichtige, durch Rationalisierungsmaßnahmen im Personalbereich infolge des künftigen Wegfalls der Schrankenwärter an den drei Bahnübergängen die technischen Einrichtungen zu ändern, obwohl die jetzigen Sicherungen den einschlägigen technischen Vorgaben noch voll entsprächen. Die Änderung der technischen Einrichtungen sei also für die Sicherheit des Verkehrs im Bereich der Bahnübergänge nicht im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG erforderlich. Die Verhältnisse an den drei Bahnübergängen seien nicht gefahrträchtig geworden und würden auch in Zukunft nicht gefahrträchtig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die als Feststellungsklage und teilweise - soweit durch die verwirklichte Bauausführung bereits Kosten entstanden sind - als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage, 15 vgl. zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, zitiert nach JURIS, 16 ist nicht begründet. Eine Pflicht der Beklagten, sich an den Kosten für den Umbau der drei in Rede stehenden Bahnübergänge zu beteiligen, besteht nicht. 17 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG tragen die Beteiligten (§ 1 Abs. 6 EKrG) je ein Drittel der Kosten, wenn an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes durchgeführt wird. Nach § 3 Nr. 3 EKrG sind Kreuzungen durch die Einrichtung technischer Sicherungen zu ändern, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert". Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 18 Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift (dort S. 3, Abs. 2) selbst einräumt, soll der Umbau der drei in Rede stehenden Bahnübergänge allein aus Rationalisierungsgründen" erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsgesichtspunkte im Kreuzungsbereich oder etwa Defizite bei der Verkehrsabwicklung Schiene-Straße Anlass für den Umbau der Bahnübergänge gegeben haben könnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil entsprachen die bisher vorhandenen wärterbedienten Vollschranken den Vorgaben des § 11 Abs. 6 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1836); ungeachtet dessen hat ausweislich eines an die Beklagte gerichteten Schreibens des Landrats des Kreises Borken aus Juli 2006 eine am 20. Oktober 2005 durchgeführte Bahnschau ergeben, dass der derzeitige Zustand der Bahnübergänge den Verkehrssicherheitsansprüchen genügt". 19 Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei zwischen den aus Rationalisierungsgründen anfallenden Kosten, die sie, die Klägerin, allein trage, einerseits und den im Gefolge des Umbaus entstehenden, aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs an der Kreuzung (Sicherstellung der Räumung des Kreuzungsbereichs durch den Straßenverkehr bei Begegnungsfahrten) erforderlich werdenden weiteren Kosten andererseits, die die Beklagte zu tragen habe, zu differenzieren. Schon der Wortlaut des § 3 EKrG knüpft die dort in Nr. 3 zwingend angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Änderung von Kreuzungen durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, allein an die tatbestandliche Voraussetzung, dass die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung dies erfordert, nicht aber (auch) daran, dass die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen auf eine von der Bahn betriebene Rationalisierungsmaßnahme zurückgehen. Demgegenüber würde die von der Klägerin vertretene Sicht der Dinge den im Gesetz verankerten Kausalzusammenhang um ein weiteres - gesetzlich nicht vorgesehenes - Glied in der Kausalkette dergestalt erweitern, dass alle sonstigen Maßnahmen, die erst gleichsam als bewusster Auslöser die am jeweiligen Bahnübergang bestehende Sicherheitssituation nachteilig verändern, auf eine Kostenbeteiligungspflicht der Gemeinde hinausliefen. Das überschreitet den vom Wortlaut des Gesetzes gesteckten Rahmen. 20 In ähnlicher Weise wie die erkennende Kammer stellt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 7 L 2839/95 -, zitiert nach JURIS, auf den - vom Wortlaut der Norm vorgegebenen - Kausalzusammenhang zwischen der Erforderlichkeit technischer Sicherungen im Sinne von § 3 EKrG und die diese bedingenden Ursachen ab. Insofern hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Rndn. 7 des JURIS-Textes): 21 Die Erforderlichkeit technischer Sicherungen im Sinne von § 3 EkreuzG muss jedoch stets unmittelbar verkehrliche Ursachen im räumlichen Kreuzungsbereich haben; erst dann ist gleichgültig, wie es zu diesen Ursachen gekommen ist. Ein Fall von § 3 EkreuzG liegt deshalb nicht vor, wenn eine Kreuzung aus anderen Gründen geändert oder beseitigt wird (Marschall/Schweinsberg a.a.O., Rn. 2.3). Beispiele hierfür sind etwa reine Rationalisierungsmaßnahmen (wie z.B. der Ersatz von fern- oder nahbedienten Schranken durch automatische Bahnübergangssicherungen), Maßnahmen, welche auf einer Infrastrukturforderung (wie z.B. durch die Bundeswehr oder eines anderen Aufgabenträgers) beruhen, Anpassung der Anlage an die technische Entwicklung - z.B. der nachträgliche Einbau von Hilfsein- und Ausschalttasten - sowie Maßnahmen zur Behebung von Personalschwierigkeiten." Dieser Rechtsaufassung pflichtet die Kammer uneingeschränkt bei. Aus der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung von Marschall/Schweinsberg, Kommentar u. a. zum EKrG, 5. Aufl., S. 95 f., ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die zitierte Kommentarstelle hebt auf ein Zusammentreffen einer Rationalisierungsmaßnahme und einer aus Gründen der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs an der Kreuzung erforderlichen Verbesserung der Bahnübergangssicherung, mit anderen Worten auf ein Nebeneinander von Rationalisierung und erforderlicher Verbesserung, ab, nicht hingegen auf eine Situation wie die hier vorliegende, in der die am Anfang stehende Rationalisierung erst nachträglich weitere Ausbaumaßnahmen (gleichsam hintereinander) nach sich zieht. 22 Das gefundene Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG, aus der sich zugleich Sinn und Zweck dieser Regelung erschließen. Die Lastenverteilung bei der Änderung von niveaugleichen Kreuzungen (Bahnübergängen) unter Auferlegung der Kosten auf die Beteiligten zu je einem Drittel - statt wie bis dahin je zur Hälfte auf die Baulastträger von Schiene und Straße - geht zurück auf die am 20. August 1963 im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 681) verkündete und am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde deutlich, dass, weil die Kostentragung für die Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs an Bahnübergängen eine Gemeinschaftsaufgabe der Baulastträger für Schiene und Straße sei, diese im Prinzip auch die Kosten je zur Hälfte übernehmen müssten; dieses Prinzip lasse sich allerdings in den Fällen, in denen Straßen in der Baulast von Kreisen und Gemeinden lägen, nicht durchführen, da die auf sie entfallende Kostenlast ihre Finanzkraft übersteigen würde. Es werde auch für die Gemeinden leichter sein, eine Initiative zur Beseitigung von Bahnübergängen zu ergreifen, wenn sie nur ein Drittel der Kosten zu tragen haben würden. 23 Vgl. hierzu im Einzelnen die bei Marschall/Schweinsberg, a. a. O., S. 36 ff., 45 wiedergegebene Entstehungsgeschichte der damaligen Gesetzesänderung. 24 Wenn aber nach dem Vorstehenden die Norm darauf angelegt ist, unter Berücksichtigung einer nur eingeschränkten Finanzkraft der Kommunen deren Kostenbeteiligung an der Sicherheit von Bahnübergängen zu reduzieren, so kann diese Regelung nicht im Wege erweiternder Auslegung die Grundlage dafür bilden, personalbedingte Rationalisierungsmaßnahmen der Bahn in nicht unbeträchtlichem Maße den Kommunen aufzubürden. Dies gilt umso mehr, als - wie das von der Klägerin vorgelegte statistische Material eindrucksvoll belegt und von den Vertretern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist - auch auf lange Sicht in einer Vielzahl von Fällen (und folglich mit beträchtlichem Investitionsvolumen) bundesweit Rationalisierungsmaßnahmen verwirklicht werden sollen, welche dann, ähnlich wie im hier in Rede stehenden Fall, von der jeweiligen Kommune mitfinanziert werden müssten. Wenn das hierin begründete erhebliche Konfliktpotential im Sinne der von der Klägerin gehegten Vorstellungen aufgelöst werden soll, bedürfte es hierzu einer gesetzgeberischen Entscheidung. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO. 26