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Urteil

10 K 1534/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1534.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten wegen der von dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen. 3 Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Tstiege 000/000 in N, das mit einem aus drei Wohneinheiten bestehenden Gebäude bebaut ist. Das Gebäude wurde ca. 1900 als Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet. Im Jahre 1991 wurde dem Kläger nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 3 des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes eine Baugenehmigung für die Schaffung einer zweiten Wohneinheit erteilt. Ebenfalls nach dieser Vorschrift wurde am 10. Juli 1997 die Errichtung einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss genehmigt. Dagegen erhob der Beigeladene Widerspruch, den er im Dezember 1999 zurücknahm. Der Kläger hat die von ihm in der Vergangenheit betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft nach eigenen Angaben zum 31. Dezember 2004 eingestellt. Nach wie vor hält er in einem Freigehege Dammwild. 4 Westlich an das klägerische Grundstück schließt sich das Grundstück T-stiege 000 an, auf dem der Beigeladene Schweinemast betreibt. Die landwirtschaftliche Anlage besteht aus drei Stallgebäuden mit insgesamt 1952 Schweinemastplätzen, einem Fahrsilo, einem Güllehochbehälter, einer Maschinenhalle, einer Remise, einer Getreidemahlanlage und einem Wohnhaus. Die Schweineställe liegen von der Grenze zum klägerischen Grundstück zwischen 40 und 55 m entfernt. Die Entlüftung der Stallanlagen erfolgt über 20 Kamine. Für den zuletzt errichteten Schweinestall (Betriebseinheit 6 mit 896 Schweinemastplätzen) erteilte der Oberbürgermeister der Stadt N dem Beigeladenen unter dem 9. August 1999 eine Baugenehmigung. Im Genehmigungsverfahren hatte der Beigeladene eine Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 eingereicht. Darin wurde prognostiziert, am Wohnhaus des Klägers würden in 19,5% der Jahresstunden die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen wahrgenommen. Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, die Vorgaben aus der Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe seien bei der Errichtung des Schweinestalls zu berücksichtigen. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte der Kläger zunächst keinen Rechtsbehelf ein. 5 Nachdem durch eine Gesetzesänderung der Schweinemastbetrieb des Beigeladenen dem Immissionsschutzrecht unterfallen war, zeigte der Beigeladene seinen Betrieb gem. § 67 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei dem Staatlichen Umweltamt N an, das die Anzeige mit Schreiben vom 6. Juli 2004 bestätigte. 6 Am 28. Juli 2004 beschwerte sich der Kläger beim Staatlichen Umweltamt N über die durch den Schweinemastbetrieb des Beigeladenen verursachte Geruchsbeeinträchtigung. Am 17. Januar 2005 reichte er beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Petition ein, in der er sich ebenfalls gegen die vom Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen wandte. Dazu trug er vor: In den letzten zwei Jahren sei es zu nicht mehr erträglichen Geruchsimmissionen gekommen. Eile sei geboten, da seine Lebenspartnerin bereits an Asthma erkrankt sei. 7 In der Folgezeit legte der Kläger ein neues Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros S und I vom August 0000 beim Staatlichen Umweltamt N sowie beim Petitionsausschuss des Landtages vor. Das Gutachten ermittelte für das Wohnhaus des Klägers eine Wahrnehmungshäufigkeit der vom Betrieb des Beigeladenen und von weiteren landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen von 36% der Jahresstunden. Gegenüber dem Staatlichen Umweltamt machte der Kläger geltend: Es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass die Baugenehmigung vom 9. August 1999 unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen sei. Wesentliche Stütze der Genehmigung sei seinerzeit das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. August 1998 gewesen. Das Gutachten sei zur Erzielung der Baugenehmigung hingerechnet worden. Gleichzeitig seien die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung erheblich unterschritten worden. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sowie nach der VDI Richtlinie 3471 hätten Abstände zur Wohnbebauung zwischen 148 bis 200 m eingehalten werden müssen. In dem Gutachten der Landwirtschaftskammer sei die komplette Vorbelastung der umliegenden Betriebe einfach weggelassen worden. Nach dem neuen Gutachten von S und I sei eine Geruchshäufigkeit von 38% der Jahresstunden an seinem Wohnhaus und von 44% an dem zum Wohnhaus gehörenden Abstellraum ermittelt worden. Der Beigeladene und die Landwirtschaftskammer hätten die Genehmigungsbehörden getäuscht und seien dadurch zur Genehmigung am jetzigen Standort der Schweinemastställe gelangt. Er bitte, den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid außer Kraft zu setzen sowie den rechtswidrigen Betrieb der Stallanlagen zu unterbinden, da die Immissionen auch unter gesundheitlichen Aspekten nicht mehr erträglich sein. 8 Mit Schreiben vom 28. September 2005 äußerte sich das Staatliche Umweltamt N gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (Umweltministerium) wie folgt: Die in dem Gutachten des Ingenieurbüros S und I ermittelte Geruchshäufigkeit von 36% der Jahresstunden sei nicht als erhebliche Belästigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 5.4.7.1 der TA Luft und Nr. 3.1 der GIRL zu werten. Entscheidend für die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich sei, sei nicht allein der Betrag, sondern auch der Schutzanspruch der betroffenen Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -) begründe der Umstand, dass möglicherweise in mehr als 50% der Jahresstunden Gerüche wahrnehmbar seien, nicht ohne weiteres eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen. Eine solche Wohnnutzung habe es typischerweise hinzunehmen, dass sie sich im näheren Umfeld der landwirtschaftsüblichen Platzgerüche befinde. Auch wenn man für den Schutzanspruch von Landwirten untereinander von geringeren Immissionswerten als 50% der Jahresstunden ausgehe, seien 36% aufgrund des Gebotes zur gegenseitigen Rücksichtnahme im vorliegenden Fall noch zumutbar. Der Kläger habe am 26. November 1996 bei der Stadt N einen Antrag auf Erweiterung von zwei vorhandenen Wohneinheiten und Schaffung einer zusätzlichen dritten Wohneinheit in seinem landwirtschaftlichen Wohngebäude gestellt. Im Genehmigungsverfahren habe die Landwirtschaftskammer der Stadt mitgeteilt, der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Inzwischen habe der Kläger nach eigenen Angaben seine Landwirtschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 aufgegeben. Die Wohnnutzung des Klägers sei aber auch nach Aufgabe der Landwirtschaft nicht zu einem sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB geworden. An der planungsrechtlichen Einstufung habe sich nichts geändert. Das führe dazu, dass man auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Geruchsimmissionen weiterhin von zwei benachbarten Landwirten ausgehen müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene seinen Betrieb im Vertrauen auf die planungsrechtliche Einordnung der Nachbargrundstücke erweitert habe. Weil der Kläger bis zu seiner Beschwerde gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch bei der Stadt oder beim Staatlichen Umweltamt eingereicht habe, habe er beim Beigeladenen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies entwerte seine abwägungserhebliche schutzwürdige Position. 9 Das Landesumweltamt NRW teilte dem Staatlichen Umweltamt N mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mit, die in dem Gutachten des Ingenieurbüros S und I dargestellte Immissionssituation sei plausibel. Eine rechnerische Überprüfung der vom Gutachter ausgewiesenen Geruchshäufigkeiten unter Berücksichtigung des Einflusses der Gebäude führe zu einer Geruchshäufigkeit am Wohnhaus des Klägers bis zu 40% der Jahresstunden. 10 Das nordrhein-westfälische Umweltministerium äußerte sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 zu der Petition des Klägers wie folgt: Der Umstand, dass der Kläger nach der von ihm erklärten Aufgabe der Landwirtschaft sein Gebäude der ehemaligen Hofstelle nicht mehr landwirtschaftlich nutze, habe keinen erhöhten Schutzanspruch gegenüber den vom benachbarten Betrieb ausgehenden Immissionen zur Folge. Es sei nicht entscheidend, ob das Anwesen des Klägers noch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt werde, sondern ob die Einwirkungen in dem hier vorliegenden Außenbereich zumutbar seien. Bei der Frage der Zumutbarkeit sei daher weiterhin von einem landwirtschaftsbezogenen Wohnen auszugehen. Dies gelte auch für die in dem Gebäudebestand der ehemaligen Hofstelle geschaffenen Wohneinheiten, deren Realisierung nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich gewesen sei. Letztlich habe der Kläger durch sein Nichteinschreiten gegen die letzte Betriebserweiterung des Beigeladenen im Jahre 1999 an der Entstehung eines Vertrauenstatbestandes mitgewirkt. 11 Das Staatliche Umweltamt N nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2006 gegenüber dem Umweltministerium zur Petition des Klägers erneut Stellung: Eine nachträgliche Anordnung könne nach § 17 BImSchG nur dann an den Betreiber gerichtet werden, wenn bei seiner Anlage der Stand der Technik nicht eingehalten werde. Zwar werde die Betriebseinheit 2 mit 192 genehmigten Schweinemastplätzen über zwei Kamine entlüftet, deren Emissionshöhe von 4 m auf 8 m über Flur erhöht werden müsste, damit 1,5 m über First und damit der Stand der Technik erreicht werde. Nach den Berechnungen des Landesumweltamtes sei dadurch aber lediglich eine Reduzierung der Geruchsimmission um weniger als 1% der Jahresstunden zu erwarten. Diese Maßnahme sei aufgrund des hohen Aufwandes und der geringen Wirkung unverhältnismäßig. 12 Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 beantragte der Kläger beim Staatlichen Umweltamt N erneut, die Baugenehmigung vom 9. August 1999 außer Kraft zu setzen und den Betrieb der Stallanlagen des Beigeladenen zu unterbinden. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Umweltamt N mit Bescheid vom 1. März 2006 ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2006 Widerspruch ein. 13 Unter dem 25. März 2006 wandte sich der Kläger an den Oberbürgermeister der Stadt N und legte gegen die Baugenehmigung vom 9. August 1999 Widerspruch ein. Er machte geltend, erstmalig habe er bei Vollbelegung der Mastställe im Jahre 2004 das tatsächliche Ausmaß der nicht mehr erträglichen Gerüche festgestellt. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei noch zulässig, da erst jetzt die Rechtswidrigkeit der Genehmigung festgestellt worden sei. 14 Am 11. Juli 2006 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt N (2 K 1184/06) und machte die Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 9. August 1999 geltend. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt N dem Kläger zugesagt hatte, durch einen Baukontrolleur zu überprüfen, ob die Abluftkamine des Schweinestalls des Beigeladenen entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden seien, die Güllebehälter baurechtlich legal seien und ob die erforderlichen Sickerschächte angelegt worden seien, nahm der Kläger die Klage zurück. 15 Nach durchgeführter Überprüfung teilte der Oberbürgermeister der Stadt N dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 mit, es seien keine gravierenden Mängel vorhanden, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich machten, und lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 2007 ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. 16 In seiner Sitzung am 8. August 2006 beschloss der Petitionsausschuss, die Geruchseinwirkungen seien ortsüblich und zumutbar. Auch nach Durchführung eines Erörterungsgespräches vor Ort sehe er keine Voraussetzungen erfüllt, die ein behördliches Eingreifen erforderten. Er ermuntere den Kläger, gemeinsam mit einem zu beauftragenden Büro über technische Lösungen zur Abluftreinigung nachzudenken und mit dem Beigeladenen eine einvernehmliche Lösung, insbesondere durch Übernahme der Kosten durch den Kläger, zu vereinbaren. Es bestehe keine Notwendigkeit, der Landesregierung weitergehende Maßnahmen zu empfehlen. 17 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Staatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 als unbegründet zurück. 18 Am 13. September 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen das Staatliche Umweltamt N erhoben, das zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 aufgelöst worden ist und deren Aufgaben der Bezirksregierung Münster übertragen worden sind, die damit Beklagte des Verfahrens geworden ist. Der Kläger trägt vor: Die Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 sei in die Baugenehmigung vom 9. August 1999 aufgenommen worden und deren Bestandteil geworden. Danach habe die Baugenehmigung die Auflage enthalten, dass ein maßgeblicher Immissionswert von 19,5 % Geruchsstunden pro Jahr nicht überschritten werden dürfe. Die Auflage sei nachbarschützend und verpflichte die Beklagte zum Einschreiten, wenn die Werte überschritten würden. Durch das Gutachten des Ingenieurbüros S und I vom August 2005 werde belegt, dass die Gesamtbelastung tatsächlich bei 32 bis 36 % Geruchsstunden pro Jahr liege. Es komme daher nicht darauf an, ob bei einer Geruchshäufigkeit von mehr als 50% der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen angenommen werden könne. Durch die Auflage in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf die Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe sei zu seinen, des Klägers, Gunsten der maximale Immissionsgrenzwert auf 19,5 % Geruchsstunden pro Jahr festgeschrieben worden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Vermerk des Staatlichen Umweltamtes zum Nachbarwohnhaus hin ein ca. 200 m langer und 2,5 m hoher verpflanzter Wall errichtet werden solle, der langfristig zu einer zusätzlichen Verwirbelung und damit Verdünnung der Geruchsstoffe sorgen könne. Auch dieser dem Nachbarschutz dienende Wall sei von dem Beigeladenen bisher nicht errichtet worden. Des weiteren sei für die Anlage des Beigeladenen ein Güllebehälter genehmigt worden, der ebenfalls nicht errichtet worden sei. Da der Abstand des Schweinestalls zu seinem, des Klägers, Gebäude von 200 m gemäß GIRL sowie von 148,62 m nach der VDI Richtlinie 3471 nicht eingehalten werde, seien die austretenden gesundheitsschädlichen Gase noch nicht ausreichend mit der Umgebung vermischt und träfen ihn deshalb mit sehr hoher Konzentration. Ihm sei der Ausbau seines Gebäudes mit drei Wohnungen genehmigt worden und er betreibe keine Landwirtschaft. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft habe der Beigeladene mit seinem Betrieb auf seine Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen. Des weiteren sei ein Einschreiten der Beklagten geboten, weil der Betrieb des Beigeladenen nicht dem Stand der Technik entspreche. Der Betrieb des Beigeladenen verfüge insgesamt über 20 Abluftkamine, die alle nicht die nach dem Stand der Technik erforderliche Höhe vom 10 m aufwiesen. Außerdem werde die Abluft nicht wie erforderlich mit Ventilatoren mit einer Leistung von 12 m/sek abgeführt. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. August 2006 zu verpflichten, gegen die von dem Grundstück des Beigeladenen, T-stiege 111 in N, ausgehenden Geruchsbelästigungen dergestalt einzuschreiten, dass der Immissionsgrenzwert von 19,5 % Geruchsstunden pro Jahr, hilfsweise ein nach Auffassung des Gerichts festzulegender anderer Immissionsgrenzwert, für das Anwesen des Klägers eingehalten werde. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 1 BImSchG oder auf Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Er werde keinen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. Da er keine ungebundene Wohnnutzung ausübe, sondern eine Wohnnutzung, die im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeit privilegiert im Außenbereich zugelassen worden sei, könne er nur diejenigen Rechte geltend machen, die er als praktizierender, im Außenbereich wohnender Landwirt hätte. Entgegen seinen Ausführungen bestehe kein Anspruch auf Einhaltung einer Geruchshäufigkeit von 20% der Jahresstunden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne auch bei Geruchshäufigkeiten von mehr als 50% der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Rücksichtnahme zwischen eng benachbarten Landwirten erfordere demnach, dass typische und häufige Tierhaltungsgerüche der benachbarten Hofstelle hingenommen werden müssten. Der Kläger müsse sich als landwirtschaftsbezogen Wohnender wie ein Landwirt behandeln lassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Genehmigung für den Bau des 1999 genehmigten Stalles (Betriebseinheit 6) nach Erkennen der Errichtung und der Inbetriebnahme nicht angefochten habe. Demnach sei in der konkreten Nachbarschaftssituation jedenfalls die vom Ingenieurbüro Richters und Hüls ermittelte Geruchshäufigkeitsbelastung in Höhe von 36% der Jahresstunden zumutbar. Es bestehe auch kein Anspruch auf den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 BimSchG. Die Erfüllung reiner Vorsorgeanforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht drittschützend, so dass selbst im Falle einer Verletzung der betrieblichen Vorsorgepflicht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegeben sein könne. Der Stand der Technik erfordere in der Landwirtschaft keine Kaminhöhe von 10 m über Flur. Die Frage, wie die Abluftführung in Schweinemastanlagen grundsätzlich beschaffen sein müsse, lasse sich nicht direkt der TA Luft entnehmen. Bei zwangsentlüfteten Ställen fordere die TA Luft nicht grundsätzlich die Abluftführung über Kamine, sondern verweise in Nr. 5.4.7.1 d) auf die DIN 18910. Diese DIN-Norm sehe keine Kaminführung vor. Die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung Schweine) sehe eine Höhe von Abluftkaminen von 1,5 m über First vor. Diese Regelung beschreibe den Stand der Technik. Hinsichtlich der Einhaltung des Standes der Technik - also der nicht drittschützenden Vorsorgeanforderungen - stelle sich also nur die Frage, ob die Kamine der Betriebseinheit 2 erhöht werden müssten. Die Anpassung an die Anforderung der Quellhöhe von 1,5 m über First gemäß VDI Richtlinie 3471 könnte dabei aufgrund der älteren Bausubstanz aber nur über sehr aufwendige bauliche Maßnahmen bewirkt werden. Da die Geruchshäufigkeit am Immissionsort des Klägers durch diese Maßnahme nicht spürbar verändert werden könne, der Aufwand hierfür aber beträchtlich wäre, sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, diese Maßnahme einzufordern. Die in den Stallungen des Beigeladenen eingebauten Ventilatoren seien genehmigungskonform installiert worden. Die Leistungen der in landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben eingesetzten Ventilatoren seien durchweg nicht zu beanstanden und erreichten die Abluftgeschwindigkeit von 12 m/sec. 24 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er trägt vor: Die Klage sei schon unzulässig, da sie zu unbestimmt sei. Es fehle zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger, welcher nicht nur gegenüber der im Jahre 1999 erteilten Baugenehmigung nicht tätig geworden sei, sondern auch noch den Ausbau einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss beantragt habe, aus dem als Folgerung des auch im Prozessrecht geltenden Gebotes von Treu und Glauben und dem Gebot des Missbrauchs prozessualer Rechte ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts fehle. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Entgegen der Darstellung des Klägers seien die Auflagen der 1999 erteilten Baugenehmigung umgesetzt worden. Zuletzt habe eine Überprüfung auf der Hofstelle durch die Baugenehmigungsbehörde am 5. Oktober 2006 stattgefunden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Anlage des Beigeladenen eine relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 19,5% der Jahresstunden einhalte. Er habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in sonstiger Weise gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen tätig werde. Weder lägen die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung oder Betriebsstilllegung gemäß § 20 BImSchG vor noch für eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG. Ein Anspruch auf Erlass nachträglicher Anordnungen i. S. v. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehe lediglich bei einem Abweichen von den Anforderungen zur Erfüllung der Schutzpflichten. Die Vorsorgepflichten vermittelten hingegen keinen Drittschutz. Die mit der Tierhaltung des Beigeladenen verbundenen Gerüche seien nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG zu qualifizieren. Die Zumutbarkeitsschwelle sei immer unter Berücksichtigung des Gebots zur gegenseitigen Rücksichtnahme festzustellen. Der Kläger, der selbst Landwirtschaft betrieben habe und in Kenntnis der Umgebung eine weitere Wohnung ausgebaut habe, habe Belästigungen hinzunehmen, die in einer anderen Situation gegebenenfalls als erheblich zu qualifizieren wären. Die Grenze des Zumutbaren sei für den Kläger grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. So würden Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 50% der Jahresstunden im Außenbereich als zumutbar erachtet. Auch soweit der Kläger geltend mache, die Schornsteinhöhen der Kamine der zwangsbelüfteten Ställe entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben und begründeten einen Abwehranspruch, sei dies unzutreffend. Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass die Maßnahmen zur Immissionsminderung dem Stand der Technik entsprächen. Zudem handele es sich bei den Regelungen, welche den Stand der Technik wiedergäben, um Vorsorgeanforderungen, auf deren Einhaltung der Kläger keinen Anspruch habe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten wegen der von dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen. Er wird durch den ablehnenden Bescheid des Staatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2006 nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 30 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Untersagung oder Stilllegung des Schweinemastbetriebes des Beigeladenen gem. § 20 Abs. 1 und 2 BImSchG. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Erlass einer nachträglichen Anordnung gem. § 17 Abs. 1 BImSchG zu. Er hat etwaige Abwehrrechte gegen die von dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen verwirkt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991, 1182; Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8/02 -, BauR 2003, 1031. 32 Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Beigeladenen wurde zuletzt unter dem 9. August 1999 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren Schweinestalls mit 896 Schweinemastplätzen erteilt. Seitdem ist er berechtigt, auf seiner Hofstelle bis zu 1952 Mastschweine zu halten. Gegen diese Baugenehmigung und die damit verbundene Geruchsbelastung hat der Kläger zunächst keine Einwendungen vorgebracht. Erst am 28. Juli 2004 und damit fast fünf Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung und mehr als vier Jahre nach dem Baubeginn im April 2000 hat er sich gegenüber dem Staatlichen Umweltamt N erstmals über die vom Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen beschwert. Damit ist er einen längeren Zeitraum seit der erstmaligen Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte untätig geblieben. 33 Es liegen auch besondere Umstände vor, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Regelmäßig ergeben sich besondere Umstände, die zu einer Verwirkung von Abwehrrechten führen, aus einem aktiven Tun des Nachbarn, beispielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch in einem „Nichtstun" des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger war aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dazu verpflichtet, seine Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen, namentlich gegen die vom Schweinemastbetrieb ausgehenden Immissionen, frühzeitig geltend zu machen. 34 Nachbarn stehen in einem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zueinander, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert. Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwenig gewartet hat. Entscheidend ist dabei, ob der Nachbar in Kenntnis der ihn beeinträchtigenden Baumaßnahme widerspruchslos hinnimmt, dass der Bauherr weitere Investitionen tätigt, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50/88 -, NVwZ 1988, 730, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8/02 -, a.a.O. 36 Der Kläger musste, seitdem er von der dem Beigeladenen am 9. August 1999 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren Stallgebäudes Kenntnis erlangt hatte, damit rechnen, in Zukunft mit erheblich stärkeren landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen konfrontiert zu werden. Zum damaligen Zeitpunkt wurden auf der Hofstelle des Beigeladenen bereits mehr als 1.000 Schweine gehalten, die zu spürbaren Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Klägers führten. Auch wenn der Kläger das Ausmaß der zu erwartenden Zusatzbelastung noch nicht genau abschätzen konnte, war es doch offensichtlich, dass eine Erhöhung des Tierbestandes um fast 900 Schweine zu einem Anstieg der Immissionsbelastung führen werde. Dem Kläger war angesichts der sich abzeichnenden Ausmaße des zu errichtenden Gebäudes auch das erhebliche Investitionsvolumen des Vorhabens (Errichtungskosten nach Angaben des Beigeladenen: 306.000 Euro) bewusst. Bei dieser Sachlage war er gehalten, seine Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen rechtzeitig vorzubringen, um einen wirtschaftlichen Schaden des Beigeladenen, der bei einer Aufhebung der Baugenehmigung entstanden wäre, möglichst gering zu halten. 37 Darüber hinaus liegen weitere besondere Umstände vor, die den Kläger zu einem frühzeitigen Geltendmachen von Abwehrrechten verpflichtetet haben. Ihm war unter dem 10. Juli 1997 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer dritten Wohneinheit in seinem Gebäude erteilt worden, gegen die der Vater des Beigeladenen, Herr Möllers, als damaliger Inhaber der landwirtschaftlichen Hofstelle Widerspruch eingelegt hatte. Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Stallgebäude nahm der Beigeladene den Widerspruch zurück, da er - wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen mitteilte - dem Kläger „keine Steine mehr in den Weg legen" wollte. Da der Beigeladene somit seinerseits die rechtlichen Hürden für das Bauvorhaben des Klägers ausgeräumt hatte, war es andererseits dem Kläger zuzumuten, mögliche Bedenken gegen die Erweiterung der Hofstelle des Beigeladenen frühzeitig mitzuteilen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger auf die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb verzichtet hat, um sein eigenes Bauvorhabens nicht zu gefährden. Wenn er dann nach mehreren Jahren dennoch Einwendungen gegen die bauliche Nutzung auf dem Nachbargrundstück erhebt, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und handelt treuwidrig. Aufgrund der Untätigkeit des Klägers konnte der Beigeladene darauf vertrauen, dass der Kläger sich mit der Errichtung des Stallgebäudes und der damit verbundenen Nutzung abgefunden hat. Im Vertrauen darauf hat er nicht nur das Stallgebäude errichtet, sondern auch weitere Investitionen für die Durchführung der Schweinemast getätigt. 38 Dass der Kläger aufgrund der Verwirkung seiner etwaigen Abwehrrechte mit Geruchsbelästigungen konfrontiert wäre, die schlechthin unerträglich und in keiner Weise hinnehmbar wären, ist nicht ersichtlich. Die von dem Ingenieurbüro S und I für das Grundstück des Klägers ermittelte Geruchshäufigkeitsbelastung von 36% der Jahresstunden sowie die vom Landesumweltamt NRW errechnete Belastung von 40 % liegen in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 39 vgl. Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, 40 grundsätzlich noch zumutbar sein kann und die Grenze der Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. 41 Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen werde abweichend von der erteilten Baugenehmigung betrieben. Zwar hat sich herausgestellt, dass die im damaligen Genehmigungsverfahren eingereichte Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Immissionen deutlich unterschätzt hat. Das Gutachten ist aber entgegen der Argumentation des Klägers nicht als drittschützende Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen worden, welche der Kläger, wie dargelegt, zur Wahrung seiner Rechte fristgerecht hätte anfechten können. Die Baugenehmigung enthält lediglich den Hinweis, die Vorgaben aus der Prognose seien bei der Errichtung des Schweinestalls zu berücksichtigen. Die Festschreibung eines bestimmten Geruchsimmissionswertes, auf die sich der Kläger berufen könnte, ist damit nicht verbunden. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43