Urteil
9 K 750/05
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach §86 SGB VIII kraft Gesetzes durch Wohnsitznahme in einen anderen Zuständigkeitsbereich, kann der bisherige Träger nach §89c SGB VIII Kostenerstattung verlangen.
• Der Schutz des Einrichtungsortes nach §89e SGB VIII greift nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in einer institutionalisierten Einrichtung oder sonstigen institutionalisierten Wohnform begründet ist.
• Eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante Betreuungsleistungen hineingetragen werden, stellt keine "sonstige Wohnform" i.S.v. §89e SGB VIII dar; endet der gewöhnliche Aufenthalt in der Einrichtung, endet auch der Einrichtungsschutz.
• Zinsanspruch auf Erstattungsforderung richtet sich nach entsprechender Anwendung der §§288, 291 BGB.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; kein Einrichtungsschutz für privat gemietete Wohnung • Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach §86 SGB VIII kraft Gesetzes durch Wohnsitznahme in einen anderen Zuständigkeitsbereich, kann der bisherige Träger nach §89c SGB VIII Kostenerstattung verlangen. • Der Schutz des Einrichtungsortes nach §89e SGB VIII greift nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in einer institutionalisierten Einrichtung oder sonstigen institutionalisierten Wohnform begründet ist. • Eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante Betreuungsleistungen hineingetragen werden, stellt keine "sonstige Wohnform" i.S.v. §89e SGB VIII dar; endet der gewöhnliche Aufenthalt in der Einrichtung, endet auch der Einrichtungsschutz. • Zinsanspruch auf Erstattungsforderung richtet sich nach entsprechender Anwendung der §§288, 291 BGB. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Kosten für die Unterbringung des minderjährigen N. im K. P. in I. b. U. X. für April bis September 2003. Die Mutter des Kindes erhielt seit 1998 Hilfe zur Erziehung in Form stationärer Unterbringung und zog mehrfach; zuletzt bewohnte sie eine eigene Wohnung in H1., betreut durch Caritas ambulant mit hohen Betreuungsschlüsseln. Die Klägerin machte geltend, nach Beendigung der stationären Hilfe habe die örtliche Zuständigkeit auf die Beklagte gewechselt, sodass Kostenerstattung nach §89c SGB VIII fällig werde. Die Beklagte übernahm zwar den Hilfefall zukünftig, lehnte aber Erstattung für den streitigen Zeitraum ab und berief sich darauf, die Mutter habe in einer sonstigen Wohnform im Sinne des §89e SGB VIII gewohnt, sodass weiterhin die Klägerin zu zahlen habe. Die Parteien streiten darüber, ob die eigene Wohnung mit ambulanter Betreuung den Einrichtungsschutz des §89e SGB VIII begründet und damit eine Kostentragung durch die Klägerin ausschließt. • Anwendbarkeit §89c SGB VIII: §89c Abs.1 Satz1 SGB VIII gewährt dem bisherigen örtlichen Träger Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die örtliche Zuständigkeit durch Wohnsitzwechsel auf einen anderen Träger übergeht; die Klägerin war erster örtlicher Träger und hat im Rahmen ihrer Pflicht nach §86c SGB VIII Leistungen erbracht, bis die Beklagte die Leistung übernahm. • Wechsel der Zuständigkeit kraft Gesetzes: Die Zuständigkeit richtet sich nach §86 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt; die Mutter begründete durch Aufenthalt in Einrichtungen und später durch Wohnsitz in H1. den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten, sodass die örtliche Zuständigkeit wechselte. • Kein Ausschluss durch §89e SGB VIII: Voraussetzungen des Einrichtungsschutzes des §89e SGB VIII liegen nicht vor, weil die Norm nur institutionalisierte Einrichtungen oder sonstige institutionalisiert ausgeübte Wohnformen schützt; eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante Betreuung hineingetragen wird, erfüllt diese Anforderungen nicht. • Keine nachwirkende Schutzwirkung: Der Schutz des Einrichtungsortes endet mit dem Ende des gewöhnlichen Aufenthalts in der Institution; eine nachwirkende Schutzwirkung für spätere ambulante Betreuung in einer eigenen Wohnung ist gesetzlich nicht angelegt. • Rechtsfolgen und Zinsen: Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch, die Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet; Zinsen sind gemessen an §§288, 291 BGB zu gewähren. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zu verurteilen, 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die örtliche Zuständigkeit kraft Gesetzes nach §86 SGB VIII auf die Beklagte überging und die Klägerin im Zuge ihres §86c SGB VIII Verpflichtung Kosten aufwandte, sodass gemäß §89c SGB VIII Erstattung geschuldet ist. Ein Ausschluss der Erstattung nach §89e SGB VIII liegt nicht vor, weil die selbst angemietete Wohnung mit ambulanter Betreuung keine institutionalisierte "sonstige Wohnform" i.S.v. §89e darstellt und der Einrichtungsschutz mit dem Ende des gewöhnlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung endet. Die Beklagte trägt außerdem die Verfahrenskosten; die Verzinsung richtet sich nach entsprechender Anwendung der §§288, 291 BGB.