Urteil
10 K 334/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0601.10K334.06.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger bewirtschaftet in Westerkappeln einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 00 ha Nutzfläche. Auf 0000 Mastplätzen betreibt er Schweinemast. Die Hofstelle des Klägers liegt etwa 150 m südlich der von N. in östlicher Richtung nach X. verlaufenden L 000. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. Dezember 2005, mit dem u. a. der vom Beigeladenen zu 3. aufgestellte Plan für den Ausbau der L 000 zwischen N. und X. von Bau-km 0-000.0 bis Bau-km 0+000 festgestellt wurde. 2 In der Zeit vom 24. Mai 2004 bis zum 23. Juni 2004 lagen die Planfeststellungsunterlagen, worauf durch Bekanntmachung u. a. des Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. vom 17. Mai 2004 im Amtsblatt der Gemeinde X. vom 19. Mai 2004 hingewiesen wurde, in N. und X. zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung des Bürgermeisters weist auch darauf hin, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, dies sei bis zum 21. Juli 2004, bei der Beklagten oder bei der Beigeladenen zu 2. Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zu Niederschrift erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. 3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2004, eingegangen bei der Beigeladenen zu 2. am 21. Juli 2004, erhob u. a. der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Als Eigentümer eines tierhaltenden Betriebs benötige er seine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Gülleaufbringungsflächen; zum anderen sei die Tierhaltung aufgrund der gesetzlichen Regelungen an den Flächenbestand gekoppelt. Er fordere den Vorhabenträger auf, den Flächenverlust zu seinen Lasten möglichst gering zu halten. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass zwingend notwendiger Flächenverlust für die Realisierung des Planvorhabens durch Ersatzland ausgeglichen werde. Es sei für ihn unverständlich, dass von ihm in der Gemarkung X. Flur 000 Flurstück 0 ein endgültiger Flächenverlust zur Realisierung eines Grabens verlangt werde. Diesem Vorhaben widerspreche er ausdrücklich. Eine Zerschneidung des Flurstücks sei für ihn nicht akzeptabel. Er befürchte auch eine Zerstörung der auf dem Grundstück Flur 000 Flurstück 00 vorhandenen funktionstüchtigen Drainage. Mit einer künftigen Anbindung seines Hofes an den I.---- ------weg anstelle, wie bisher, an die L 000 sei er nicht einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Einwendungen wird auf dessen Schreiben vom 14. Juli 2004 verwiesen. 4 Am 8. März 2005 führte die Beklagte in X. einen Erörterungstermin durch. Ausweislich der dazu ergangenen Tagesordnung und auch der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift wurden die gegen das Vorhaben gerichteten Bedenken des Klägers unter der laufenden Nr. 32 erörtert. In der darüber gefertigten Niederschrift heißt es: 5 Dann spricht Herr U. noch zwei Punkte an, die in den Einwendungen nicht vorgetragen wurden. Gem. BW 000 soll eine bestehende Zufahrt zum Flurstück 000 Nr. 0 geschlossen werden, auf die Herr U. nicht verzichten möchte. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung erklärt, dass in Anbetracht der Bewirtschaftungssituation für das Flurstück Nr. 0 auf Antrag eine Zufahrt in modifizierter Lage etwa bei Bau-km 0+000 abgestimmt werden kann. Desweiteren weist Herr U. hinsichtlich der Inanspruchnahme seiner Flächen darauf hin, dass für den Bereich nördlich der heutigen L 000 ein Tonabgrabungsgebiet beantragt sei. Auch dieser Umstand wurde nicht als Einwendung geltend gemacht. ..." 6 Unter dem 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte den Plan fest. Für seine Verwirklichung werden auf der Nordseite der geplanten Trasse verschiedene Teilflächen des Klägers benötigt. Nach dem Grunderwerbverzeichnis ist der Kläger vom Vorhaben mit insgesamt knapp 2 ha betroffen, wovon er für die landwirtschaftliche Produktion endgültig etwa 1,7 ha verliert. Mit Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses (dort Seite 36 ff.) werden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen, wobei die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Tonvorkommens und der vom Kläger ebenfalls erwähnten Zufahrten zu landwirtschaftlich genutzten Flächen ausführt, mit den vorstehenden, nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen sei der Kläger vom Verfahren ausgeschlossen. 7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 20. Januar 2006 zugestellt. 8 Am 17. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die geplante Verringerung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen führe zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes. Er sei entweder gezwungen, die von ihm betriebene Schweinemast zu reduzieren, oder aber landwirtschaftliche Nutzflächen hinzuzupachten. Mit seinen Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung des Tonvorkommens auf dem Grundstück Flur 000 Flurstück 0 sei er nicht präkludiert. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass auf diesem Flurstück Tonvorkommen vorhanden seien, was sich schon aus dem Grunderwerbsplan ergebe. Durch den geplanten Ausbau werde die Drainage auf dem Flurstück 00 zerstört bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt. Einer Ableitung des Oberflächenwassers der L 000 über das Flurstück 0 werde nach wie vor widersprochen. Es bestehe die Möglichkeit, das Oberflächenwasser auch anderweitig abzuleiten, ohne sein Grundstück in Anspruch zu nehmen. Die nunmehr geplante Zuwegung zu seiner Hofstelle habe den Nachteil, dass sowohl er selbst mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen als auch Futterlieferanten mit ihren Transportfahrzeugen nur mühsam auf die Hofstelle gelangen könnten. Es werde ihm auch künftig die Möglichkeit genommen, an geeigneten Stellen von seinen Ackerflächen auf den Flurstücken 0 und 00 auf die L 000 aufzufahren bzw. von der L 000 die Ackerflächen zu erreichen, um diese zu bewirtschaften. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise ihn solange außer Vollzug zu setzen, bis seine Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben sind. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht geltend: Eine Beeinträchtigung der klägerischen Flächen sei unvermeidbar. Eine Verschwenkung der Trasse zum Zwecke der Vermeidung oder erheblichen Verminderung des vorgesehenen Eingriffs sei wegen der notwendigen Beachtung bestimmter Mindesttrassierungselemente in der Linienführung nicht möglich. Ein Ausgleich der Flächeninanspruchnahme über Ersatzflächen könne im Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgen. Hinsichtlich seiner Einwendung, er beabsichtige, das Tonvorkommen auf dem Flurstück 0 abzubauen, sei der Kläger präkludiert. Gleiches gelte in Bezug auf die vom Kläger erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen zu nicht vorgesehene Auffahrten auf die Ackerflächen. Der Baulastträger sei verpflichtet, das vorhandene Drainagesystem funktionsfähig zu erhalten. Auf die Oberflächenentwässerung über das Flurstück 0 der Flur 000 könne nicht verzichtet werden. Die geplante Hofanbindung über den an die L 000 angebundenen I.----------weg diene der Bündelung des Abbiegeverkehrs und damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die vom Kläger geforderte direkte Hofanbindung an die L 000 hätte zur Folge, dass etwa 80 m hinter dem Einmündungsbereich des I1.-----------weges eine zusätzliche Gefahrenstelle mit abbiegenden und einbiegenden Fahrzeugen, zum Teil mit Schwerlastverkehr, entstehen würde. Dies sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu vertreten. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsanspruch auf Fortbestehen einer vorhandenen Zufahrt. 14 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 3. verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 10 L 45/07, welches das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren des Klägers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für einen Teilbereich des Vorhabens vom 19. Oktober 2006 zum Gegenstand hatte. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gem. § 117 Abs. 5 VwGO folgt die Kammer, was hiermit festgestellt wird, den zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten und fügt mit Blick auf das schriftsätzliche und auch auf das in der mündlichen Verhandlung vom Kläger selbst hervorgehobene Vorbringen lediglich ergänzend Folgendes hinzu: 19 1. Mit seinen den angeblich beabsichtigten Tonabbau und die Auf- und Abfahrten zu seinen Ackerflächen betreffenden Einwendungen ist der Kläger gem. § 39 Abs. 3 a) S. 1 StrWG NRW ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem in der Norm verwandten Begriff der Einwendung" ergibt, muss es sich hierbei um ein sachliches Gegenvorbringen des Betroffenen handeln, welches der Wahrung der eigenen Rechte oder Belange dient und auf die Verhinderung des Vorhabens zielt. Dazu bedarf es eines Mindestmaßes an inhaltlicher Substantiierung; bei einem juristisch nicht beratenen Betroffenen wird es regelmäßig ausreichen, wenn sich aus seinem Vorbringen bei verständiger Würdigung ergibt, dass, inwieweit und wodurch er sich durch das Vorhaben betroffen fühlt. 20 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 73 Rdn. 63 zu dem gleichlautenden Begriff der Einwendung" in § 73 Abs. 4 VwVfG. 21 Aus dem Vorbringen des Klägers während der Einwendungsfrist, welches im Tatbestand zusammengefasst worden ist, ergibt sich aber gerade nicht, dass er sich durch das streitige Vorhaben - auch - deshalb betroffen fühlen würde, weil ihn, was er in der mündlichen Verhandlung mehrfach in den Vordergrund stellte, in beträchtlichem Umfang Gewinnerzielungsmöglichkeiten durch Tonabbau genommen und zudem die Auf- und Abfahrten zu seiner Ackerflächen beeinträchtigt würden. Hätte der Kläger insofern seine Rechte wahren wollen, so wäre er verpflichtet gewesen, sich hierauf unmissverständlich zu berufen, statt wie geschehen, hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung X. Flur 000 Flurstück 0 lediglich den im Verhältnis zur angeblich beabsichtigten Tonabgrabung doch ganz unbedeutenden Gesichtspunkt des Flächenverlustes für einen Graben zu thematisieren. Sprach der Kläger aber während der Einwendungsfrist die Frage des Tonabbaus und der Auf- und Abfahrten zu den Ackerflächen überhaupt nicht an, so geht dies zu seinen Lasten. 22 Nichts anderes kann entgegen der Auffassung des Klägers deshalb gelten, weil sich ursprünglich in der Planfeststellungsunterlage 10.4 (Grunderwerbsplan) im Bereich des Grundstücks Flur 000 Flurstück 0 das Wort Tonabgrabung" fand. Die Vertreter des Beigeladenen zu 3. haben in der mündlichen Verhandlung, indem sie auch ein Luftbild für das betreffende Grundstück und den sich in östlicher Richtung anschließenden Bereich vorlegten, überzeugend dargelegt, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei eine Tonabgrabung nördlich der sich in nördlicher Richtung an das Grundstück Flur 000 Flurstück 0 anschließenden Bahnlinie (U1. Nordbahn) festgestellt worden, welche dann versehentlich durch eine Eintragung für das Grundstück Flur 000 Flurstück 0 gekennzeichnet worden sei. Dieses Versehen wurde aber in der Folge korrigiert. In der Unterlage 10.4. I, die dem Kläger behördlicherseits auch zur Verfügung gestellt wurde, ist das Wort Tonabgrabung" zutreffend für den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Bereich eingetragen worden. Schon allein aus diesem Grund bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung, von Amts wegen auf dem in Rede stehenden Grundstück des Klägers etwaige Tonabgrabungsmöglichkeiten in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Unabhängig davon erstreckt sich aber der Eintritt der Präklusion auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte, anders gewendet: Auch dann, wenn der Planfeststellungsbehörde eine abwägungsrelevante Tatsache von Amts wegen bekannt ist, muss sich der Betroffene, wenn er denn nicht mit seinem Vorbringen präkludiert werden will, ausdrücklich auf diese Tatsache berufen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 5/05 -, zu § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG (JURIS). 24 2. Auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich uneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.), 26 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm erhobenen weiteren Rügen berufen. 27 a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und 2, 39 StrWG NRW i. V. m. 72 ff. VwVfG NRW. 28 b) Das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 c) Die Planrechtfertigung ist gegeben. Die Notwendigkeit der Baumaßnahme ist in den Abschnitten B.1.2., 1.3, 2.1 und 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 25 ff.) von der Beklagten begründet worden; der Kläger zieht sie auch nicht in Zweifel. Er hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere ausdrücklich eingeräumt, sich gegen die gewählte Trassenführung nicht (mehr) zur Wehr setzen zu wollen. 30 d) Die einen der Kernpunkte des klägerischen Vorbringens ausmachende Rüge, es liege eine Verletzung des Abwägungsgebots deshalb vor, weil die Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs verneint habe, greift nicht durch. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 4. August 2003 - 10 K 1801/01 - im Einzelnen ausgeführt hat, gelten insofern folgende Grundsätze: Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so muss die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV 1999, 350 (351 f.). 32 Hiervon ausgehend hat die Beklagte eine maßnahmebedingte Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs zu Recht verneint. Nach allgemeiner Erfahrung können jedenfalls Flächenverluste bis ca. 5 % - hier machen die Flächenverluste lediglich etwa 2,7 % aus - einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel noch nicht gefährden. 33 Vgl. BayVGH, Urteile vom 19. Oktober 1993 - 8 A 93.40001 und 8 A 93.40002 -, vom 10. November 1998 - 8 A 96.40115 - und vom 14. August 2002 - 8 ZB 02.1293 - (jeweils in JURIS veröffentlicht). 34 Derartige Flächenverluste kann die Betriebsorganisation eines Hofes im Regelfall ohne Nachteile auffangen. Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen vom 27. April 2007 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Davon, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes ernsthaft gefährdet sei, ist dort auch nicht im Ansatz die Rede. Bei dieser Sachlage mag die Frage, ob sich der Kläger zumutbaren Ersatzlandangeboten widersetzt haben könnte, 35 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (355 f.), auf sich beruhen. 36 e) Was die Gesichtspunkte Drainage, Oberflächenentwässerung und Anbindung der Hofstelle an die L 000 anlangt, nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug. Hinzuzufügen ist: Ein Blick auf das Kartenmaterial bestätigt, dass schon aus Gründen der Verkehrssicherheit die vom Kläger gewünschte direkte Hofanbindung an die L 000 mit Rücksicht auf die nur kurz westlich davor liegende Einmündung des I2.----------wegs in die L 000 ausgeschlossen ist. Mit dem in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Einwand, es habe doch auch bisher zwei in relativ kurzer Entfernung beieinanderliegende Auffahrten zur L 000 gegeben, ohne dass hierbei Schwierigkeiten aufgetreten wären, kann der Kläger insoweit nicht durchdringen. Auch wenn es bislang an den in Rede stehenden Auffahrten nicht zu Unfällen gekommen sein sollte, muss es der Planfeststellungsbehörde doch gerade im Zuge eines in die Zukunft gerichteten neuen Vorhabens unbenommen bleiben, bestehendes Gefährdungspotential so weit wie möglich zu entschärfen. 37 Ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nach alledem rechtmäßig, so kann auch dem Hilfsantrag kein Erfolg beschieden sein. 38 Abschließend weist die Kammer den Kläger, wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen, nochmals darauf hin, dass die von ihm in breitem Umfang angesprochenen Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern des Entschädigungsverfahrens sind. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 40