Urteil
9 K 770/03
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung ist zulässig, wenn sie als unechte Rückwirkung tatbestandlich auf bereits eingetretene, aber noch nicht abschließend veranlagte Sachverhalte bezogen wird.
• Eine Vergnügungssteuer, die bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis bemessen wird, bleibt eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs.2a GG und ist nicht per se verfassungs- oder europarechtswidrig.
• Zur wirksamen Satzungsgrundlage genügt, dass der Rat die berichtigte Satzung durch spätere Beschlüsse genehmigt hat und so der ursprüngliche Protokollfehler geheilt wird.
• Die kommunale Satzung verletzt nicht zwingend Art.3 oder Art.12 GG, wenn der Satzungsgeber Ermäßigungen oder Höchstbeträge festlegt und eine erdrosselnde Wirkung nicht anhand belastbarer Unternehmensdaten nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Einspielergebnisbesteuerung von Gewinnspielgeräten in Kommunalsatzung zulässig • Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung ist zulässig, wenn sie als unechte Rückwirkung tatbestandlich auf bereits eingetretene, aber noch nicht abschließend veranlagte Sachverhalte bezogen wird. • Eine Vergnügungssteuer, die bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis bemessen wird, bleibt eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs.2a GG und ist nicht per se verfassungs- oder europarechtswidrig. • Zur wirksamen Satzungsgrundlage genügt, dass der Rat die berichtigte Satzung durch spätere Beschlüsse genehmigt hat und so der ursprüngliche Protokollfehler geheilt wird. • Die kommunale Satzung verletzt nicht zwingend Art.3 oder Art.12 GG, wenn der Satzungsgeber Ermäßigungen oder Höchstbeträge festlegt und eine erdrosselnde Wirkung nicht anhand belastbarer Unternehmensdaten nachgewiesen ist. Der Kläger betreibt in der Stadt H. eine Spielhalle mit Gewinnspiel- und sonstigen Automaten. Für das Jahr 2003 setzte die Stadt durch Jahressteuerbescheid Vergnügungssteuer für acht Gewinnspielgeräte und vierzehn sonstige Apparate fest. Grundlage war zunächst eine nach Stückzahl bemessene Satzung; später veröffentlichte die Stadt berichtigte Satzungstexte und änderte die Satzung rückwirkend zum 1.1.2003 dahingehend, dass Gewinnspielgeräte in Spielhallen mit 12% des Einspielergebnisses, höchstens 200 EUR/Monat, besteuert werden. Der Kläger legte Widerspruch ein, reichte keine Steueranmeldung für 2003 ein und erhob Klage mit Rügen u.a. wegen fehlerhafter Bekanntmachung, Rechtsverletzung durch Rückwirkung, fehlender Abwägung und erdrosselnder Wirkung der Steuer. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; zurückgenommene Klageteile wurden eingestellt (§92 Abs.3 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Satzung: Die maßgeblichen Bestimmungen (Art.1 VStS i.V.m. §2 Abs.1 KAG) sind formell und materiell nicht zu beanstanden und gelten rückwirkend ab 1.1.2003 durch die Satzungsänderungen vom 15.12.2005 und 1.3.2007. • Heilung eines Protokollfehlers: Zwar lässt sich der ursprüngliche Protokollinhalt nicht mit absoluter Sicherheit rekonstruieren; die spätere Berichtigungsbekanntmachung und die Folgebeschlüsse des Rates genehmigen jedoch die berichtigte Fassung und stellen damit ausreichenden Normenbezug und Publizität her. • Steuercharakter und Maßstab: Die an das Einspielergebnis anknüpfende Besteuerung bleibt eine örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG; das Bundesverwaltungsgericht räumt den Kommunen Spielraum bei der Wahl eines einspielorientierten Maßstabs ein. • Abwälzbarkeit und Ermächtigung: Die Satzung ist auf Überwälzbarkeit angelegt; verfassungsrechtlich genügt die Möglichkeit kalkulatorischer Weitergabe und Anpassung durch den Betreiber, eine tatsächliche effektive Überwälzung im Einzelfall ist nicht erforderlich. • Erdrosselungseinwand: Der Kläger hat keine überzeugenden betriebswirtschaftlichen Nachweise erbracht, dass der Steuersatz von 12% bei Begrenzung auf die Höchstbeträge durchschnittliche Betreiber erdrosselt; die Gemeinde hat Abwägungen angestellt und den Gestaltungsspielraum nicht überschritten. • Rückwirkung: Die rückwirkende Anordnung stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar, weil sie sich auf bereits eingetretene, noch nicht abschließend veranlagte Sachverhalte bezieht; ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in Beibehaltung der offenbar zweifelhaften alten Regelung bestand nicht. • Verfahrensfolge bei fehlender Anmeldung: Da der Kläger die vorgeschriebene Steueranmeldung für 2003 nicht abgegeben hat, bleibt es nach Satzung bei den Höchstbeträgen; hiergegen besteht kein Rechtsverstoß. Die Klage wird überwiegend abgewiesen: Der Vergnügungssteuerbescheid vom 16.01.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2003) ist insoweit rechtmäßig, als er Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte festsetzt. Die kommunale Satzung (Art.1 VStS in der Fassung der Änderungssatzung) bildet eine wirksame Rechtsgrundlage; die Rückwirkung auf 2003 ist zulässig und verletzt den Kläger nicht. Mangels fristgerechter Steueranmeldung des Klägers verbleiben für den Rückwirkungszeitraum die in der Satzung bestimmten Höchstbeträge. Die Klage ist damit unbegründet; die Kostenentscheidung und Fragen zur Vollstreckbarkeit wurden entsprechend beschlossen.